BVwG I404 2008482-1

I404 2008482-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2015

Regest

Dienstverhältnis, Notstandshilfe, Revision zulässig

Testo completo

BVwG I404 2008482-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2008482.1.00

Spruch

I404 2008482-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Franz Beck, Margit Müller und Carmen Winsauer, Arbeiterkammer Vorarlberg, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch vom 08.05.2014 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend die Einstellung der Notstandshilfe nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe hinsichtlich des Zeitraums 11.02.2014 bis 10.03.2014 gemäß § 11 Abs. 2 iVm § 38 AlVG gewährt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 18.07.2013 stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Notstandshilfe.

2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldkirch (in der Folge: belangte Behörde) vom 28.02.2014 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX gemäß § 38 iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum 11.02.2014 bis 10.03.2014 keine Notstandshilfe erhält und eine Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (in der Folge: A GmbH) während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Mit Schriftsatz vom 26.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 28.03.2014, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass sich der Beschwerdeführer in Eigeninitiative intensiv um eine Beschäftigung bemüht habe, weshalb er seine persönlichen Daten der Personalbereitstellungsfirma A GmbH zur Verfügung gestellt habe. Es sei vereinbart gewesen, dass diese Firma bei offenen Stellen, für die der Beschwerdeführer möglicherweise in Frage komme, sich an den Beschwerdeführer wenden würde. Anfang Februar 2014 habe sich dann eine Mitarbeiterin der A GmbH, Frau H, an den Beschwerdeführer gewandt und ihm mitgeteilt, dass bei der Firma K. ein Montagearbeiter gesucht werde. Diesbezüglich sei mit Frau H vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer einen "Schnuppertag" bei der Firma K. absolvieren werde. Am 07.02.2014 habe sich dann ein Servicetechniker der Firma K. beim Beschwerdeführer telefonisch gemeldet und es sei dann der 10.02.2014 als Schnuppertag vereinbart worden. Ebenfalls am 07.02.2014 habe Frau H dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen für diesen einen Tag angemeldet werden müsse. Es sei dezidiert vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer nur für diesen einen Schnuppertag angemeldet werde. Zudem habe der Beschwerdeführer Frau H mitgeteilt, dass er am 11.02.2014 ein weiteres Vorstellungsgespräch bei einer anderen Firma habe. Er habe Frau H mitgeteilt, dass die Frage, ob er ein laufendes Beschäftigungsverhältnis zur Firma A GmbH eingehen könne, nicht nur vom Ablauf des Schnuppertages abhänge, sondern auch vom Ausgang dieses weiteren Vorstellungsgespräches. Erst danach könne er eine Zu- oder Absage erteilen. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer dafür entschieden, nicht für die A GmbH tätig zu werden und habe Frau H davon in Kenntnis gesetzt. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen Dienstvertrag unterschrieben habe, ihm kein Dienstzettel ausgehändigt worden sei und er bislang für diesen Schnuppertag auch kein Arbeitsentgelt erhalten habe.

Die Verhängung einer Sperre gemäß § 11 AlVG sei nur dann vorgesehen, wenn ein aufrechtes Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden sei, oder wenn dieses aufrechte Dienstverhältnis freiwillig gelöst werde. Die Beendigung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses, welches nur einen Tag gedauert habe, bedürfe keiner Auflösung. Sogar wenn von einer Kündigung eines laufenden Dienstverhältnisses auszugehen wäre, handle es sich hierbei um die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses in der Probezeit und sei dem Beschwerdeführer Nachsicht zu erteilen.

4. In der Folge wurden seitens der belangten Behörde Ermittlungen getätigt. So wurden Frau H Fragen mit der Bitte um Beantwortung übermittelt. Diese wurden in der Folge von Frau H schriftlich beantwortet.

5. Mit Schreiben vom 09.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert.

6. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu dem Schreiben am 24.04.2014 wie folgt: Er habe einen Herrn B. von der A GmbH am 07.02.2014 über die Vereinbarung eines Schnuppertages am 10.02.2014 bei der Firma K informiert. Er habe Herrn B. auch darüber informiert, dass er am 11.02.2014 noch ein anderes Vorstellungsgespräch habe. Erst danach sei er in der Lage, eine konkrete Zu- oder Absage zu erteilen. Am 07.02.2014 habe dann Frau H dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen für diesen einen Tag angemeldet werden müsse. Es sei dezidiert vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer nur für den einen Schnuppertag angemeldet werde. Nach Absolvierung des Schnuppertages sei dem Beschwerdeführer von der A GmbH mitgeteilt worden, dass er sich nun sofort entscheiden müsse, ob er für die Firma K. arbeiten wolle. Wie vereinbart habe der Beschwerdeführer aber noch das ausstehende Vorstellungsgespräch am 11.02.2014 wahrnehmen wollen. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer unmissverständlich klar gemacht worden, dass von Seiten der A GmbH kein Interesse mehr daran bestehe, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen. Das Wahrnehmen eines weiteren Vorstellungsgespräches könne nicht als schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers gewertet werden, sodass das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses eindeutig in der Sphäre der A GmbH gelegen sei.

7. In weiterer Folge wurden Herr B. und Frau H, beide Mitarbeiter der Firma A GmbH, von der belangten Behörde als Zeugen niederschriftlich einvernommen.

8. Mit Bescheid vom 08.05.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 28.02.2014 insofern abgeändert, als eine teilweise Nachsicht von der Sperrfrist hinsichtlich des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers vom 04.03.2014 bis 10.03.2014 befürwortet wird. Begründend wurde nach ausführlicher Wiedergabe sämtlicher Aussagen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor Absolvierung des Probetages weder Frau H noch Herrn B. darüber informiert habe, dass er noch ein weiteres Vorstellungsgespräch habe und erst nach diesem eine Zu- oder Absage machen könne, weshalb das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu der Firma A GmbH durch Lösung innerhalb der Probezeit durch den Dienstnehmerbeendet worden sei. Der Beschwerdeführer erhalte daher gemäß § 11 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum 11.02.2014 bis 10.03.2014 keine Notstandshilfe. Der Ausschluss des Arbeitslosengeldbezuges sei gemäß § 11 Abs. 2 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Da "Schnuppern" arbeitsrechtlich nicht zulässig sei und bereits ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung, also mit Beginn des Schnuppertages für den Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis begründet werde, liege bereits ab dem Schnuppertag ein Dienstverhältnis vor, welches der Beschwerdeführer mit den Worten "dass er diese Arbeit nicht machen wollte" beendet habe. Der Beschwerdeführer hätte das Dienstverhältnis nur dann sanktionsfrei ohne Sperrfrist von 4 Wochen lösen können, wenn er Nachsichtsgründe im Sinne von arbeitsrechtlichen vorzeitigen Austrittsgründen vorgebracht hätte, oder die Beschäftigung für ihn nicht zumutbar gewesen wäre und gegen Zumutbarkeitsbestimmungen im Arbeitslosenversicherungsrecht verstoßen hätte. Solche Nachsichtsgründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die angeführten Sorgfaltspflichten würden den Beschwerdeführer nicht härter treffen als andere Personen im Allgemeinen, die ebenfalls Sorgfaltspflichten hätten. Da der Beschwerdeführer jedoch am 01.04.2014 eine andere Beschäftigung aufgenommen habe, werde nun eine teilweise Nachsicht von der Sperrfrist von einer Woche, das sei somit vom 04.03.2014 bis 10.03.2014 befürwortet.

9. Mit Schreiben vom 22.05.2014 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Ausführungen in der Beschwerde. Weiters brachte er vor, dass er Herrn B. deshalb nicht über das geplante weitere Vorstellungsgespräch informiert habe, weil er bereits Frau H am 07.02.2014 darüber informiert habe. Dass der Beschwerdeführer auch bei der belangten Behörde am 26.02.2014 angegeben habe, dass er schon vorher gewusst habe, dass er am 11.02.2014 ein weiteres Vorstellungsgespräch habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass er Frau H am 07.02.2014 darüber informiert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe. Er bezog in der Folge vom 18.07.2013 bis 09.02.2014 Notstandshilfe.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte der Personalbereitstellungsfirma A GmbH seine persönlichen Daten zur Verfügung. Von dieser Personalbereitstellungsfirma wurde der Beschwerdeführer über ein Stellenangebot bei der Firma K als Servicetechniker informiert. Der Beschwerdeführer hat für den Montag, den 10.02.2014, mit der Firma K einen Schnuppertag vereinbart. Von der A GmbH wurden dem Beschwerdeführer bereits am Freitag vor seinem Schnuppertag eine Überlassungsmitteilung und der Dienstvertrag zur Durchsicht und Unterschrift übermittelt. Es wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er nach dem Schnuppertag sofort bei der Firma K zu arbeiten beginnen kann. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass für diesen Schnuppertag jedenfalls eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgt und der Schnuppertag bezahlt wird, wenn er nach dem Schnuppertag für die Firma K weiterarbeitet. Der Beschwerdeführer hat vor Absolvierung des Schnuppertages keinem Mitarbeiter der Personalbereitstellungsfirma A GmbH gegenüber erklärt, dass er noch andere Vorstellungsgespräche führen möchte und daher ein Beschäftigungsverhältnis zur Firma K von dem Ausgang weiterer Vorstellungsgespräche abhängt.

1.3. Am 10.02.2014 hat der Beschwerdeführer für die Firma K von 07:15 bis 16:15 mit einer Mittagspause von einer halben Stunde gearbeitet. Noch am selben Tag wurde die A GmbH von der Firma K darüber informiert, dass der Schnuppertag mit dem Beschwerdeführer erfolgreich war und der Beschwerdeführer sofort mit der Arbeit beginnen kann. Am Nachmittag hat der Beschwerdeführer die Firma A GmbH kontaktiert. Seitens der A GmbH wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Firma K zufrieden war und er am Dienstag, den 11.02.2014 arbeiten kann. Der Beschwerdeführer sagte, dass er diese Arbeit nicht machen will. Dem Beschwerdeführer wurde von der A GmbH vorgehalten, dass dann das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer in der Probezeit aufgelöst wird. Der Beschwerdeführer hat dann in der Folge auch nicht mehr bei der Firma K gearbeitet.

1.4. Mit 01.04.2014 hat der Beschwerdeführer eine neue Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu dem Bezug des Arbeitslosengeldes wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Die Feststellungen zum vereinbarten "Schnuppertag" wurden aufgrund der Aussage von Frau H, Mitarbeiterin bei der Firma Personalbereitstellungsfirma A GmbH, getroffen. Die Aussagen von Frau H waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie stimmen großteils auch mit den Angaben des Beschwerdeführers überein.

2.3. Unterschiedliches Vorbringen gab es zur Frage, ob der Beschwerdeführer vor Antritt des Schnuppertages ausdrücklich angegeben hat, dass er noch ein anderes Vorstellungsgespräch habe und dessen Ausgang erst abwarten möchte.

Der Beschwerdeführer hat zunächst in seiner niederschriftlichen Befragung vom 26.02.2014 vor der belangten Behörde angegeben, dass er schon "vorher" gewusst habe, dass er weitere Vorstellungsgespräche habe. Abends habe er dies Frau H von der Personalbereitstellungsfirma A GmbH gesagt und sie habe ihm gesagt, dass er schon fix dort angestellt sei. Dies wurde auch so von Frau H bestätigt, da sie ebenfalls angegeben hat, dass ihr der Beschwerdeführer erst während des Telefonats nach dem Schnuppertag von weiteren Vorstellungsgesprächen erzählt habe.

Dazu im Widerspruch bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26.03.2014 vor, dass er im Zuge eines Telefonates mit Frau H am 07.02.2014 - und somit vor dem Schnuppertag am 10.02.2014 - ihr mitgeteilt habe, dass er am 11.02.2014 noch weitere Vorstellungsgespräche habe. In einem E-Mail an die belangte Behörde am 23.04.2014 bringt der Beschwerdeführer dann vor, dass er Herrn XXXX (gemeint wohl: Herr XXXX, in der Folge Herr B) telefonisch am 07.02.2014 mitgeteilt habe, dass er am 11.02.2014 noch ein anderes Bewerbungsgespräch führen werde. Dies wurde jedoch von Herrn B ausdrücklich verneint.

Aufgrund dieser Widersprüche konnte diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden.

Vielmehr war es für das Gericht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Firma K nicht zugesagt hat und er deshalb noch andere Vorstellungsgespräche wahrnehmen wollte, dies jedoch vorab nicht mit der Personalbereitstellungsfirma A GmbH abgesprochen hat.

Dies wird bestätigt durch die Aussage von Herrn B (ebenfalls Mitarbeiter der Personalbereitstellungsfirma A GmbH), welcher angegeben hat, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber im März 2014 geäußert habe, dass ihm die Arbeit bei der Firma K nicht zugesagt habe.

2.4. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise auf Grundlage des Akteninhalts getroffen werden. Insbesondere wurden im Verfahren vor der belangten Behörde nach Einbringung der Beschwerde weitere Zeugen einvernommen. In der Beweiswürdigung der Beschwerdevorentscheidung wurden die verschiedenen Aussagen auch ausführlich dargelegt und gewürdigt. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen in der Folge nicht substantiiert entgegen getreten, insofern hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lassen.

Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht beeinträchtigt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3. 2 Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:

§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Im vorliegenden Verfahren war zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er nach Absolvierung eines "Schnuppertages" nicht weiter für diese Firma arbeiten wollte, ein Dienstverhältnis freiwillig im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG gelöst hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023, mit der Frage zur Abgrenzung eines unentgeltlichen Schnuppertages von einem entgeltlichen Arbeitsvertrag wie folgt geäußert:

Ob ein entgeltlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist oder bloß ein unentgeltlicher "Schnuppertag" vereinbart wurde, hängt von der Auslegung der Erklärungen der Parteien im Einzelfall ab. Gemäß § 1152 ABGB kann auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden, im Zweifel ist aber von der Entgeltlichkeit des Arbeitsvertrages auszugehen.

...

Es steht einem versicherungspflichtigen Probearbeitsverhältnis auch nicht entgegen, wenn die (Weiter)Beschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird, zumal im Probearbeitsverhältnis ohnehin die Möglichkeit zu dessen jederzeitiger Auflösung ohne Begründung besteht. Eine wie hier vorgesehen 8-stündige Tätigkeit überschreitet auch den Umfang eines bloßen (noch nicht die Pflichtversicherung begründenden) Vorstellungsgespräches.

Zunächst wurde dem Beschwerdeführer gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, dass er für die Dauer des Schnuppertages jedenfalls bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wird und sofern die Firma K mit den Leistungen des Beschwerdeführers zufrieden ist, er auch ab dem nächsten Tag (weiter) arbeiten kann. Hinsichtlich des Entgelts wurde vereinbart, dass der Schnuppertag jedenfalls bezahlt werde, wenn die Arbeit für die Firma K nach dem Schnuppertag fortgesetzt wird. Insofern ist auch ganz klar, dass der "Schnuppertag" jedenfalls der Erprobung eines potentiellen Dienstnehmers diente.

Für den erkennenden Senat ist daher aufgrund dieser Umstände und auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von 07:15 bis 16:15, somit einen vollen Arbeitstag, für die Firma K gearbeitet hat, von einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis und nicht von einem unentgeltlichen "Schnuppern" auszugehen.

Schließlich ist noch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass lediglich ein (auf einen Tag) befristeter Arbeitsvertrag abgelaufen sei und daher nicht der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis durch Kündigung beendet habe. Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines "Arbeitsverhältnisses zur Probe". Dazu ist Folgendes auszuführen:

Vom Dienstverhältnis auf Probe, bei dem es sich um ein Probedienstverhältnis iSd § 19 Abs. 2 AngG handelt, ist das Dienstverhältnis zur Probe zu unterscheiden. Dieses ist ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, das keinerlei Besonderheiten aufweist. Die Erprobung stellt sich in diesen Fällen nur als rechtlich unerhebliches Motiv dar (vgl. Lindmayr, Angestelltengesetz, zu § 19 AngG, Rz 255).

Wesentliches Merkmal des Arbeitsverhältnisses auf Probe ist die jederzeitige Auflösbarkeit des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen. Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann rechtswirksam nur für einen relativ kurzen Zeitraum, grundsätzlich gemäß § 19 Abs. 2 AngG und § 1158 Abs. 2 ABGB, für höchstens einen Monat vereinbart werden. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer unangemessen lang seinen allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz verlieren oder seines besonderen Bestandschutzes für sein Arbeitsverhältnis verlustig gehen kann.

Ein Arbeitsverhältnis zur Probe ist ein Arbeitsverhältnis, das über den gesetzlich zulässigen Umfang des Arbeitsverhältnisses auf Probe hinaus zum Zwecke der Erprobung und der Bewährung eines Arbeitnehmers vereinbart wird. Es handelt sich daher um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde. Diese Zweckangabe durch die Vertragspartner ist als Motiv zum Vertragsabschluss rechtlich unerheblich. Das Arbeitsverhältnis zur Probe ist eben nicht jederzeit auflösbar. Es gilt das Kündigungs- und Entlassungsrecht für befristete Arbeitsverhältnisse (siehe Mazal/Risak, Das Arbeitsrecht - System und Praxiskommentar, XVI. Die Beendigung des Arbeitsvertrages, Rz 96 ff).

3.2.3. Die belangte Behörde ist nicht von einem Arbeitsverhältnis "zur Probe", bei dem die Erprobung des Arbeitnehmers bloßes Motiv und daher rechtlich bedeutungslos ist, ausgegangen, sondern von einem Probearbeitsverhältnis an sich. Auch für den erkennenden Senat steht fest, dass nicht ein auf einen Tag befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde, sondern dass grundsätzlich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Firma K bzw. die Personalbereitstellungsfirma an dem Abschluss eines Dienstverhältnisses interessiert gewesen sind, jedoch die Firma K erst die Eignung des Beschwerdeführers überprüfen wollte. Die Erprobung war jedenfalls wesentlicher Inhalt der Vereinbarung. Auch wurde die Erprobung nur für einen Tag abgeschlossen und somit nicht für eine einen Monat übersteigende Dauer.

Insofern ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dieses Probearbeitsverhältnis vom Beschwerdeführer gelöst wurde. Wird eine Beschäftigung in der Probezeit vom Arbeitnehmer ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des § 11 AlVG (siehe dazu VwGH 06.06.2012, 2012/08/0104). Solche wichtigen Gründe wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

3.2.4. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß §11 Abs. 2 AlVG jedoch ganz oder teilweise nachzusehen. Liegt ein Nachsichtsgrund vor, so ist vom Arbeitsmarktservice jedenfalls Nachsicht zu üben. Die Behörde hat einen Ermessensspielraum lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Nachsicht.

Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht.

Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG vor der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 sind auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 Abs. 2 AlVG (bzw. vor Inkrafttreten BGBl. I Nr. 104/2007 im Sinne des § 11 zweiter Satz AlVG) heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272).

Der Beschwerdeführer hat zwar keine konkreten Umstände dargelegt, warum die Fortsetzung des (Probe)Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei, beim Beschwerdeführer ist aber zu berücksichtigen, dass er sich aus eigener Initiative an die Personalbereitstellungsfirma gewandt hat und der Beschwerdeführer auch das Angebot dieser Personalbereitstellungsfirma angenommen und einen "Schnuppertag" absolviert hat. Er hat in der Folge seine Arbeit aber nicht bei dieser Firma fortgesetzt, weil ihm die Tätigkeit bei dieser Firma nicht zugesagt hat. Der Beschwerdeführer wusste bei der Ablehnung bereits, dass er noch weitere Vorstellungsgespräche hat. Mit 01.04.2014 hat der Beschwerdeführer dann auch eine andere Beschäftigung aufgenommen.

Der vorliegende Sachverhalt ist daher auch nicht mit jenem, welcher der oben angeführten Entscheidung des Verwaltunsgerichtshofes vom 06.06.2012, Zl. 2012/08/0104, zugrunde lag, zu vergleichen, zumal in jenem Verfahren die Arbeitsstelle vom AMS zugewiesen wurde.

Im Regelfall ist der Versuch des Arbeitslosen, durch Beschäftigungsaufnahme die Arbeitslosigkeit zu beenden, auch im Interesse der Versichertengemeinschaft höher zu bewerten, als die erfolgte Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit, so dass Nachsicht zu gewähren ist (siehe Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 11, Rz 300).

Das Gericht vertritt daher die Ansicht, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der oben angeführten Umstände die Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an der Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob der Versuch des Arbeitslosen durch Beschäftigungsaufnahme die Arbeitslosigkeit zu beenden auch im Interesse der Versichertengemeinschaft höher zu bewerten ist, als die erfolgte Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit, sodass Nachsicht gemäß § 11 Abs. 2 AlVG zu gewähren ist.

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