W160 1427179-2•BVwG W160 1427179-2
W160 1427179-2Tribunale amministrativo federale13 lug 2015
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage
W160 1427179-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zl. 10602701-1952808, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara stellte - nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 20.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 17.08.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund gab er an, dass er ein Lebensmittelgeschäft in der Provinz XXXX in der Region XXXX gehabt habe. Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban geltend, weil diese in seinem Geschäft Waffen gelagert hätten, was er der Polizei mitgeteilt hätte. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gab er dabei im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX. Seine Verlobte hätte noch in XXXX gewohnt, ebenso sein Vater, seine Stiefmutter und die insgesamt sechs (Stief)Geschwister. Diese hätten vor, nach Pakistan zu reisen. Die Familie sei in den Norden gereist, glaublich halte sie sich nun in XXXX auf.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.08.2011 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er aus der Gegend XXXX in XXXX komme, wo er auch geboren sei. Er sei mit seiner Familie vor glaublich zehn Jahren wegen des Krieges nach Pakistan geflohen. Er habe neun bis zehn Jahre in Pakistan gelebt, zuletzt sei er in Afghanistan gewesen. Sie seien vor einem Jahr nach XXXX in XXXX zurückgekehrt, von wo er vor etwa fünf Monaten flüchten habe müssen. Er habe nur in dieser Provinz gelebt und kenne sich sonst nirgends in Afghanistan aus. Auch seine Verlobte lebe dort. Er stehe mit seiner Familie in Kontakt, diese halte sich in XXXX auf und habe vor, nach Pakistan zu reisen. Er glaube, seine Familie sei in den Norden gereist und halte sich in XXXX auf. Im weiteren wurde er zu seinen Fluchtgründen befragt.
3. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, seine gesamte Familie würde nun in XXXX im Bezirk XXXX wohnen. Dort würden in einem Mietshaus sein Vater, seine Stiefmutter, seine beiden Schwestern und vier Brüder leben. Die Familie würde vom Einkommen seines Vaters als Arbeiter leben. Einmal monatlich habe er telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Ein Onkel väterlicherseits lebe in XXXX. Er habe fünf Onkel mütterlicherseits die glaublich alle in XXXX leben würden. Es sei schon lange her, dass er zu diesen Kontakt gehabt habe. Die Familie seiner Verlobten wohne in XXXX in der Provinz XXXX. Da die Sicherheitslage in Pakistan derzeit schlechter sei als jene in Afghanistan, sei seine Familie nicht wie geplant dorthin, sondern nach XXXX in die Provinz
XXXX gezogen.
4. Aus einem am 20.04.2012 vorgelegten psychologischen Gutachten einer klinischen und Gesundheitspsychologin geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradig depressiven Episode leide.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zl. 11 06.027-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
6. Am 31.05.2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes.
7. Am 18.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme folgenden Inhalts: In einem Telefonat mit dem Vater des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer erfahren, dass vor einigen Wochen die Schwester des Beschwerdeführers auf der Straße von Mitgliedern der Taliban aufgegriffen und mitgenommen worden sei. Die Schwester des Beschwerdeführers sei dennoch nicht herausgegeben worden, da die Mitglieder der Taliban vermuten würden, dass der Beschwerdeführer in Europa sei. Ferner sei der Nachfolger des Geschäfts, in dem der Beschwerdeführer früher gearbeitet habe, ebenfalls nach dem Beschwerdeführer gefragt worden und habe dieser keine Auskunft geben können; er sei in weiterer Folge getötet worden.
8. Am 24.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, seine Familie sei nach XXXX gegangen. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 18.02.2014 brachte er vor, sein zu dieser Zeit in XXXX aufhältiger Vater habe ihn angerufen. Sein Vater habe mit ihm am Telefon gestritten und ihm vorgeworfen, dass er in Europa über seine Probleme in Afghanistan gesprochen habe. Seitdem sein Vater am Telefon mit ihm gestritten hat, habe er mit seinem Vater bzw. mit seiner Familie keinen Kontakt mehr. In der Familie besitze nur sein Vater ein mobiles Telefon, daher bestehe nicht die Möglichkeit, mit den restlichen Familienmitgliedern in Kontakt zu bleiben, da sein Vater mit ihm gestritten habe. Er könne sich überhaupt nicht vorstellen, nach XXXX zurückzukehren. Sein Vater habe ihn aus der Familie verstoßen. Er habe niemanden in Afghanistan. Vor dem Streit habe er mit seinen Familienmitgliedern eine sehr gute Beziehung gehabt und mit niemand einen Streit. Er wisse nicht, wo sich seine Verlobte aktuell befinde. Zu seinem sozialen Umfeld in Österreich verwies der Beschwerdeführer auf eine Bestätigung von XXXX und gab an, er habe drei enge afghanische Freunde und sei auch mit Österreichern befreundet.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014, Zl. W123 1427179-1/12E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft habe machen können. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde ausgeführt, dass die Provinz XXXX, insbesondere die Stadt XXXX, wo seine Familie lebe, nach dem Länderberichten nicht als derart unsicher zu qualifizieren sei, dass es dem Beschwerdeführer von vornherein verunmöglicht wäre, dorthin zurück zu gelangen. XXXX verfüge über einen Flughafen und die Sicherheitslage sei vergleichsweise gut. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, zudem lebe seine Familie "gut" in XXXX, sodass bei der Rückkehr von einer wirtschaftlichen und sozialen Unterstützung ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer erst knappe drei Jahre in Österreich lebe, über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und nicht erwerbstätig sei. Er habe keine sehr guten Deutschkenntnisse und könne eine tiefgehende Integration nicht ansatzweise erkannt werden. Mangels Verletzung seines Familien- oder Privatlebens sei eine Ausweisung nicht auf Dauer unzulässig.
10. In einem Email des Obmanns des Vereins XXXX vom 20.12.2014 wird dargetan, dass er den Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren kenne. Dieser sei aufgeschlossen, spreche gut Deutsch und wolle sich in Österreich eine Existenz schaffen, dürfe aber nicht arbeiten, weshalb er mutlos sei. Man bemühe sich, für den Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle zu bekommen. Übermittelt wurden Berichte zu aktuellen Geschehnissen in Afghanistan. In einem Email vom 21.02.2015 vom selben Absender wurde unter anderem ausgeführt, dass die Lage in Afghanistan weiterhin prekär sei, auch sei in der Familie des Beschwerdeführers ein Todesfall passiert, verursacht "durch Tal.Kämpfer". Der Beschwerdeführer habe nicht gewollt, dass dies bekannt werde, weil es für ihn so traurig sei.
Am 25.02.2015 langte ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer ein.
11. Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe vorwiegend österreichische Freunde und fühle sich ganz gut integriert. Er habe keinen Beruf erlernt, sei aber in Pakistan 9-10 Jahre als Teppichknüpfer tätig gewesen und habe in Afghanistan in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Er habe einen B1- Deutschkurs und den Hauptschulabschluss gemacht, die diesbezüglichen Dokumente wurden vorgelegt. Er hätte bei einem näher bezeichneten Unternehmen arbeiten können, habe aber keine Arbeitserlaubnis. Er habe in der Straßenmeisterei ein Praktikum gemacht und ein Monat als Erntehelfer gearbeitet, dazu legte er die entsprechenden Bestätigungen vor. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er fühle sich seinem Heimatland nicht mehr verbunden. Seine Kernfamilie (Eltern, zwei Schwestern und vier Brüder) lebe in Afghanistan. Zuletzt habe er vor vier bis fünf Monaten Kontakt zu seiner Familie gehabt. Gefragt, warum dies ein so langer Zeitraum sei, gab er an, es gebe Probleme, er könne nicht. Er habe Probleme mit seinem Vater. Vor seiner Ausreise habe er on der Provinz XXXX im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Sein Vater sei einfacher Hilfsarbeiter. Zu den bei der Einvernahme anwesenden Personen erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seines Vertreters, die weibliche Person kenne er, seit er in Österreich sei, die anderen beiden kenne er seit ein bis zwei Jahren. Sie seien seine Freunde und würden ihm helfen, Deutsch zu lernen.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.2015, Zl. 10602701-1952808, stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl stellte fest, dass dem Beschwerdeführer aktuell weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt worden sei. Unter einem wäre mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesens Asyl sei seit der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der Beschwerdeführer halte sich seit Juni 2011 in Österreich auf und sei illegal eingereist. Er übe keine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit aus. Der Beschwerdeführer verfüge über grundlegende Deutschkenntnisse, habe Deutschkurse besucht und besuche den Verein XXXX, wodurch er in Österreich Bekanntschaften geknüpft habe. Auch diese Aspekte seien bereits vom Bundesverwaltungsgericht überprüft worden. Darüber hinaus seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration hervorgekommen, solche habe der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die belangte Behörde traf im Folgenden umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend sah das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und der Einvernahme am 20.03.2015 als geklärt an.
Rechtlich gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt geltend gemacht habe, der zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG führen würde. Da der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe, bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass er illegal eingereist sei, sein Aufenthalt sei allein aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens und somit lediglich für dessen Dauer legalisiert. Er gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Er habe grundlegende Deutschkenntnisse und besuche Deutschkurse, außerdem nehme er an Treffen des Vereines XXXX teil, wo er auch Bekanntschaften zu Österreichern geschlossen habe. Demnach sei von einem Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Nach einer Interessenabwägung kam die belangte Behörde zu Schluss, dass das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an seiner Ausreise durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen werde. Aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und seiner privaten Situation könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen hätten lassen, wären nicht hervorgekommen. Aus einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Der Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei nicht zu erteilen gewesen, da dieser zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei, was beim Beschwerdeführer nicht in Betracht komme. Hinsichtlich der Prüfung der Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 50 FPG führte das Bundesamt aus, dass im vorangehenden Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 08.07.2014 ausführlich geprüft worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr iSd Abs. 1 leg.cit. nicht drohe und im gegenständlichen Verfahren nichts anderes hervorgekommen sei. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte - auch dies sei bezüglich des Beschwerdeführers verneint worden. Es stehe der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen (Abs. 3 leg.cit.). Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig; die Frist hierfür betrage 14 Tage. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, mit Schriftsatz vom 08.06.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen eine tiefe soziale, berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers belegen würden, die eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellten. Im Bescheid sei nur lapidar auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor einem Jahr verwiesen worden, wo die Integration nur oberflächlich geprüft worden sei. Der bloße Verweis des Bundesamts auf die vom Bundesverwaltungsgericht vor einem Jahr verwendeten Länderberichte sei unverständlich, da sich die Lage in Afghanistan generell, insbesondere in XXXX, aber auch in XXXX dramatisch zum Schlechteren verändert habe und die damaligen Annahmen nicht mehr aktuell seien. Im Ignorieren sämtlicher aktueller Länderberichte liege ein massiver Begründungsmangel im Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zahlreichen Fällen erkannt, dass hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Afghanen ohne adäquates soziales Auffangnetz im Falle einer Rückkehr davon auszugehen sei, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würden und damit eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würden. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach den Länderberichten weder sicher noch stabil und sei es in den Jahren 2014 und 2015 zu einer Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle gekommen. Diesbezüglich wurden auszugsweise Länderberichte wiedergegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß Absatz 5 leg.cit. sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Ansicht des erkennenden Gerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Aufgrund folgender Erwägungen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren ebenso wie die notwendige Ermittlung des Sachverhalts in qualifizierter Weise unterlassen worden sind:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Vorliegen von Abschiebungshindernissen iSd § 50 FPG von Amts wegen zu beachten (vgl. VwGH 06.09.2010, 2010/21/0203).
Der Beschwerdeführer gab durchgehend an, dass er aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX stamme und seine Familie aktuell in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX aufhältig sei.
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass "aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden" könne, der "gegen die Abschiebung" des Beschwerdeführers stünde. Im Rahmen der der Rückkehrentscheidung immanenten Prüfung des Verbots der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG (ein § 8 AsylG entsprechender Tatbestand) des angefochtenen Bescheids vom 21.05.2015 stützte sich die belangte Behörde lediglich darauf, dass im vorangehenden Verfahren ausführlich geprüft und auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 08.07.2014 festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr nicht drohe und im gegenständlichen Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen sei.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach XXXX kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in XXXX gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Dabei hat es die belangte Behörde jedoch gänzlich unterlassen, die aktuelle Rückkehrsituation (insbesondere die Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers und an dem Ort, an dem sich seine Familie aufhält), zu beleuchten. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden, wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre (VfGH 20.06.2012, Zl. U 202/12). Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sprach der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.06.2012, Zl. U 1518/11, auch aus, dass bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen, zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich ist und es zum anderen unbedingt notwendig ist, dass sich der Asylgerichtshof mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt. Nichts anderes kann für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Rahmen der Prüfung des § 50 Abs. 1 FPG gelten. Dadurch, dass sich die belangte Behörde lediglich auf das bereits über zehn Monate zuvor ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts stützte und die notwendigen aktuellen Ermittlungen des Sachverhalts insbesondere betreffend die Sicherheitslage in der Heimatregion bzw. am tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers nicht vornahm, hat sie die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Entsprechend der oben widergegebenen Judikatur ist allein die Bezugnahme auf das bereits im Juli 2014 ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, um diese Frage zu klären. Vielmehr hätte die belangte Behörde unter detaillierter Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts zu klären gehabt, ob es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwischenzeitlich zu einer entscheidungsrelevanten Änderung des Sachverhalts gekommen ist.
Wenn auch im angefochtenen Bescheid teilweise aktuellere Länderfeststellungen als im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts enthalten sind, so ist dem angefochtenen Bescheid keinerlei Auseinandersetzung mit diesen zu entnehmen und vermögen die nunmehr getroffenen Feststellungen alleine auch die (nicht weiter begründete) Entscheidung des Bundesamtes zu tragen: So fällt etwa auf, dass sich die in dem angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage in XXXX als widersprüchlich erweisen. Zum einen werden die Distrikte XXXX, XXXX und XXXX als die volatilsten Distrikte der Provinz XXXX genannt, entsprechend gestaltet sich die Angriffsstatistik dieser Provinz (Akt Seiten 641 und 642, Quellendatum 01.2015). Zum anderen wird angeführt, dass die Provinz XXXX zu den relativ friedlichen Provinzen des Landes zähle (Akt Seite 657, Quellendatum 13.07.2014) und XXXX als eher ruhig bezeichnet werde (Akt Seite 657, Quellendatum 14.11.2014). Diese nicht miteinander vereinbaren Länderfeststellungen machen weitere Ermittlungen erforderlich, um den Sachverhalt für die Beurteilung ausreichend zu erheben. In diesem Zusammenhang mit der Qualifikation der Provinz XXXX als "relativ friedlich" wird im fortgesetzten Verfahren beachtlich sein, dass eine noch schlechtere Sicherheitslage in anderen afghanischen Provinzen noch nicht hinreichend begründet, warum dem Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz (bzw. seinem tatsächlichen Zielort) keine maßgebliche Gefahr drohen sollte (vgl. VwGH vom 28.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0108).
Mangels tragfähiger Feststellungen zur Heimatregion bzw. zu einem anderen Zielort des Beschwerdeführers fehlt es bereits an der wesentlichen Grundlage für die im Rahmen der Prüfung des § 50 Abs. 1 FPG erforderlichen Beurteilung der dortigen Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen Erkenntnissen klargestellt, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde dazu verpflichtet ist, sich auf jeweils zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Beweismittel zu stützen bzw. diese zu erheben (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465). Die im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderberichte entsprechen ebenso wie der reine Verweis auf das inzwischen unaktuell gewordene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts diesen Anforderungen jedoch nicht.
Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger, aktueller Weise auseinandergesetzt und sohin die zur Entscheidungsfindung notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen hat.
Betrachtet man die Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, so ist (in Hinblick auf die oben angeführte höchstgerichtlichen Judikatur) anzunehmen, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit und der Nichtdurchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit Willkür belastet ist (vgl. dazu nochmals VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers bzw. seines tatsächlichen Zielortes unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Zu klären wird auch sein, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan (zwischenzeitlich) überhaupt noch über ein familiäres/soziales Netz verfügt. Im Hinblick auf eine allfällig vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative wird der Beschwerdeführer unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in XXXX zum Vorliegen von Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein. Um eine abschließende Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts herbeiführen zu können, erscheint auch eine Befragung des Beschwerdeführers zum Inhalt des - nicht von ihm verfassten - Emails vom 21.02.2015 wonach in der Familie des Beschwerdeführers ein Todesfall passiert, verursacht "durch Tal.Kämpfer", ebenso wie eine aktuelle Auseinandersetzung mit der Integration des Beschwerdeführers in Österreich geboten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.