BVwG G312 2003860-1

G312 2003860-1Tribunale amministrativo federale13 lug 2015

Regest

Geschäftsführung, Gesellschaft, Pflichtversicherung, wesentlicher<br/>Einfluss

Testo completo

BVwG G312 2003860-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2003860.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 05.12.2011, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 4, 25, 27 und 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als

unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 05.12.2011, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2009 gemäß § 25 GSVG monatlich EUR 863,67 betrage und der BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 138,19 monatlich und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 66,07 monatlich sowie gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG einen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in der Höhe von € 13,21 monatlich zu entrichten. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 227,88 für das Beitragsjahr 2009 fest.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass ihr mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt Graz-Stadt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2009 (Bescheiddatum: 16.03.2011) des BF übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze 2009: EUR 4.292,88 jährlich) in Höhe von EUR 10.364,00 aus. Mit der Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, welche am 01.08.2011 bei der belangten Behörde einlangte, habe der BF mitgeteilt, dass seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2009 aus einer Kommanditbeteiligung an der XXXX stammen. Am 18.08.2011 seien der belangten Behörde der Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008 sowie die Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2008 vorgelegt worden. In diesem werde ausgeführt, dass dem Kommanditisten unter Punkt VII Vertretung der Gesellschaft Zustimmungsrechte eingeräumt werden, wie insbesondere bei Übernahme von Bürgschaften und Garantien. Nach Ansicht der belangten Behörde seien dem BF als Kommanditist gesellschaftsvertragliche Mitspracherechte eingeräumt worden, was einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme.

In der Begründung des vorbezeichneten Bescheides findet sich eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge für den maßgeblichen Zeitraum. Da die Pflichtversicherung für diesen Zeitraum erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide von der belangten Behörde festgestellt worden sei, sei zusätzlich ein Beitragszuschlag in der Höhe von €

227,88 zu leisten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht am 21.12.2011 Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dabei wurde vorgebracht, dass die XXXX mit Stichtag 01.04.2008 von einer GmbH in die nun bestehende Rechtsform einer KG umgewandelt worden sei. Der BF hatte bis inklusive dem Wirtschaftsjahr 2009 die Stellung als Kommanditist inne und wurde ab dem Wirtschaftsjahr 2010 Komplementär. Daher hafte er nur in Höhe seiner Einlage im Wirtschaftsjahr 2009 und nicht darüber hinaus. Um eine Doppelbelastung des bisherigen Komplementärs zu vermeiden, sei eine Umstellung im Gesellschaftergefüge erfolgt. Diese Umstellung habe es mit sich gebracht, dass der BF anstelle des bisherigen Geschäftsführers ab dem Wirtschaftsjahr 2010 Komplementär geworden sei. Die dadurch ab dem Jahr 2010 bestehende Sozialversicherungspflicht stehe hier außer Zweifel, strittig sei lediglich das Jahr 2009, somit jener Zeitraum, in welchem der BF noch Kommanditist gewesen sei. Bei der gegenständlichen Beteiligung habe es sich um eine rein kapitalistische gehandelt, und daher sei der BF nicht als selbständig erwerbstätiger Kommanditist einzustufen. Dem BF komme keine Geschäftsführerbefugnis zu, er verfüge lediglich über ein Zustimmungsrecht für die außergewöhnliche Geschäftstätigkeit. Aufgrund gesellschaftsvertraglicher Ausformulierungen komme die belangte Behörde zum Schluss, dass die Mitwirkungsmöglichkeit als Kommanditist bei der Übernahme von Bürgschaften und Garantien weit über das Regelstatut der §§ 161 ff UGB hinausgehe und somit Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliege. Dem sei entgegenzuhalten, dass diese Tätigkeit jedoch nicht die gewöhnliche Geschäftstätigkeit darstelle und daher die durch die belangte Behörde erfolgte Zuordnung in keiner Weise nachvollziehbar sei. Bei der Bürgschaft handle es sich um kein gewöhnliches Geschäft des alltäglichen Geschäftslebens, sondern stelle ein absolut unerhebliches Risiko für die Gesellschaft dar. Die Übernahme einer Bürgschaft könne auch nicht mit der Aufnahme eines Darlehens verglichen werden, da die Darlehensaufnahme etwa zur Finanzierung des laufenden Betriebes dienen könne, um etwa notwendige Investitionen zu tätigen oder auch Wareneinkäufe durchführen zu können, während die Bürgschaft nicht der Verschaffung von finanziellen Mitteln diene, sondern lediglich der Übernahme der Haftung.

Der Kommanditist habe weder eine Möglichkeit der Mitwirkung bei Darlehensaufnahmen noch beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen oder ähnlich gelagerten Sachverhalten gehabt. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH könne festgestellt werden, dass allein bei Übernahme von Bürgschaften keine aktive Betätigung des Kommanditisten an der Geschäftstätigkeit begründen könne. Laut Gesellschaftsvertrag würden die aufgezählten Mitwirkungsrechte nur den außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen und daher keine aktive Tätigkeit des Kommanditisten bewirken. In diesem Fall könne kein Mitspracherecht an der laufenden Geschäftsführung und auch nicht de facto Geschäftsführungsbefugnisse ausgeübt werden. Zudem wäre Ziel der Einführung einer Versicherungspflicht für selbständig erwerbstätige Kommanditisten gewesen, die Gründung von atypischen Kommanditgesellschaften zur Umgebung der Sozialversicherungspflicht zu verhindern. Eine solche Umgehungskonstruktion liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, sondern es handle sich um einen Kommanditisten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Der BF beantrage die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Form, dass eben keine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 vorliege.

3. Am 12.01.2012 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte in dem mit 05.01.2012 datierten Vorlagebericht aus, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehöre. Anders als vom BF eingewandt, sei auch dann eine Handlung des gewöhnlichen Betriebes, wenn diese auch nicht alltäglich sei, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sei. Außergewöhnliche Handlungen seien solche, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd seien oder die die Grundlage der Gesellschaft verändern. Die im Gesellschaftsvertrag von 18.12.2008 samt Änderung vom 22.12.2008 eingeräumten Zustimmungsrechte des Kommanditisten unter Punkt VII "Vertretung der Gesellschaft", insbesondere bei quasi "ziffernmäßig unbeschränkter" Übernahme von Bürgschaften und Garantien, seien jedenfalls zu den ordentlichen Geschäften (operativen Bereich) zuzuordnen. Auch die Geschäfte, die unter lit c) An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben jedweder Art fallen, würden dazu zählen, da auch bei diesen Geschäften jegliche ziffernmäßige Beschränkung fehle und sich der Unternehmensgegenstand der KG ua auf die Beteiligung an Unternehmungen beziehe. Ferner sei die Gesellschaft auch die Übernahme der Betriebs- und Geschäftsführung von Unternehmen und Betrieben gleicher und ähnlicher Art gestattet. Nach Rechtsprechung des VwGH führe dies dazu, dass dem Einspruchswerber als Kommanditist aus dem Gesellschaftsvertrag samt Änderung zum Gesellschaftsvertrag Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung eingeräumt würden, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme. Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe zu Recht. Die gefertigte Landesstelle stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 05.12.2011 vollinhaltlich zu bestätigen. Gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden keine Bedenken bestehen.

4. Mit Schriftsatz vom 16.01.2012 wurde der BF unter Vorlage der Stellungnahme aufgefordert binnen 4 Wochen Frist dazu selbst Stellung zu nehmen.

5. Mit 20.01.2012, eingelangt am 26.01.2012 beim Landeshauptmann der Steiermark, ergänzte der BF, dass die Argumentation der belangten Behörde in keiner Weise nachvollziehbar sei. Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien könne zweifelsfrei nicht der ordentlichen Geschäftstätigkeit zugeordnet werden, unabhängig davon, ob diese nun betragsmäßig beschränkt sei oder nicht. Der offensichtlich durch die belangte Behörde gezogene Vergleich einer Bürgschaft mit einer Darlehensaufnahme gehe ins Leere, denn während Darlehensaufnahmen durchaus für die Erfüllung des Geschäftszweckes erforderlich sein könnten, stehe die Übernahme von Bürgschaften in keinerlei Beziehung zur laufenden Geschäftstätigkeit. Vielmehr erfülle die Übernahme von Bürgschaften und Garantien lediglich einem Haftungszweck und stelle somit eine bloße Risikoübernahme durch die Gesellschaft dar. Auch sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass nunmehr plötzlich seitens der belangten Behörde auch die unter Punkt VII c) des Vertrages angeführten Mitwirkungsrechte, abweichend von der ursprünglichen Bescheidbegründung, plötzlich als gewöhnliche Geschäftstätigkeit ins Treffen geführt werde. Begründet werde dies von der belangten Behörde damit, dass eine ziffernmäßige Beschränkung fehle, jedoch sei eine solche für die genannten Tätigkeiten ganz und gar entbehrlich, da sich schon aus der Art der Tätigkeit die Risikoimmanenz ergebe und die Art des Geschäftes für sich schon ergebe, dass sich diese sicherlich nicht in einem betragsmäßig geringem Umfang abspielen werde. Abgesehen davon sei eine betragsmäßige Beschränkung bei solchen Tätigkeiten ohnehin nur schwer bzw. gar nicht möglich. Auch nur aufgrund der Tatsache, dass der Gesellschaft eine solche Tätigkeit dem Grunde nach erlaubt sei, könne noch nicht geschlossen werden, dass automatisch eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit vorliege. Damit könne generell in allen Bereichen eine Diskussion über die Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäftstätigkeit entfallen. Vielmehr müsse auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden. Geschäftszweck der Gesellschaft sei im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit der technische Innenausbau und die Kälte-, Wärme-, Schallisolierung sowie Brandschutz. Dies alleine stelle die Haupttätigkeit der Gesellschaft dar. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder auch der Verkauf von Beteiligungen und Liegenschaftsvermögen stehe in keinem Bezug zur laufenden Geschäftstätigkeit und bisher auch keine in der Vergangenheit durchgeführt worden sei. Im vorliegenden Fall habe diese Handlung einen Ausnahmecharakter und insofern könne von der belangten Behörde nicht zur Recht argumentiert werden, dass die Häufigkeit für die Einstufung als gewöhnliche oder außergewöhnliche Tätigkeit keinerlei Rolle spiele.

6. Mit Schriftsatz vom 31.01.2012 wurde die belangte Behörde unter Vorlage der Stellungnahme des BF binnen 4 Wochen Frist aufgefordert, dazu selbst Stellung zu nehmen.

7. Mit Schriftsatz vom 07.02.2012, eingelangt am 09.02.2012 beim Landeshauptmann der Steiermark, bestätigte die belangte Behörde die Ansicht des BF, wonach bei der Beurteilung, ob ein Geschäft zur gewöhnlichen oder zur außergewöhnlichen Geschäftsführung zähle, stets auf den Einzelfall abzustellen sei. So sei hier jedenfalls der Unternehmensgegenstand der KG ins Treffen zu führen. Dieser umfasse nämlich neben dem technischen Innenausbau und Kälte-, Wärme-, Schallisolierungen und Brandschutz auch die Beteiligung an Unternehmungen sowie die Übernahme der Betriebs- und Geschäftsführung von Unternehmen und Betrieben gleicher und ähnlicher Art. In Anbetracht des umfassenden Unternehmensgegenstandes sei eine ziffernmäßig unbeschränkte Übernahme von Bürgschaften und Garantien jedenfalls zu den ordentlichen Geschäften zu zählen. Der BF habe selbst darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Geschäften schon aufgrund der Art nicht um betragsmäßig geringe Geschäfte handeln würde. Auch wenn der BF einwendet, dass bis dato keinerlei solche Geschäfte durchgeführt worden seien, bleibe jedoch jedenfalls die rechtliche Möglichkeit, diese durchführen zu können.

8. Mit Schriftsatz vom 14.02.2012 wurde der BF unter Vorlage der Stellungnahme der belangten Behörde binnen 4wöchiger Fristsetzung aufgefordert, dazu selbst Stellung zu nehmen.

9. Mit Schriftsatz vom 02.03.2012, eingelangt am 07.03.2012 beim Landeshauptmann für Steiermark hielt der BF ausdrücklich fest, dass seiner Ansicht nach von keiner vom Gesetz gedeckten Auslegung des Wortlautes der Bestimmung des § 164 UGB sein könne, wenn die Einstufung einer Tätigkeit als gewöhnliches Geschäft nur aufgrund der Tatsache erfolge, dass ein Geschäft im Gesellschaftsvertrag erlaubt werde. Durch eine solche Interpretation würde leg cit obsolet werden und es gäbe - folge man der Ansicht der belangten Behörde - überhaupt keine außergewöhnlichen Tätigkeiten mehr, da diese im Moment der unternehmensrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Erlaubtheit als gewöhnlich einzustufen wären. Das Abstellen auf die bloße rechtliche Möglichkeit einer Tätigkeit alleine könne noch nicht darüber entscheiden, ob Gewöhnlichkeit oder Außergewöhnlichkeit vorliege. Ungewöhnliche Geschäfte seien vielmehr jene, die nach Zweck, Inhalt und Umfang oder Bedeutung und den mit den Geschäften verbundenen Gefahren über den gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehen und Ausnahmecharakter hätten. Die rechtliche Möglichkeit schließe die Qualifizierung als ungewöhnliches Geschäft eben noch nicht automatisch aus, auch rechtlich mögliche Tätigkeiten könnten außergewöhnlich sein.

10. Mit Bescheid vom 21.11.2013, vom BF am 22.11.2013 übernommen, gab der Landeshauptmann für Steiermark dem Antrag des BF, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.

11. Mit E-Mail vom 22.11.2013 teilte die rechtsfreundliche Vertretung die Auflösung der Vertretungsvollmacht mit und ersuchte um direkte Zustellung des Bescheides an den BF. Der Bescheid wurde dem BF mittels RSb durch Hinterlegung ab 04.12.2013 zugestellt.

12. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 10.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit der Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, eingelangt am 01.08.2011 bei der belangten Behörde, teilte der BF mit, dass er seit 01.04.2008 Kommanditist der XXXX sei. Er übe keine Tätigkeit aus, sondern es handle sich um eine reine kapitalistische Beteiligung.

Am 18.12.2008 schlossen sich der BF, Herr XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX zu einer Kommanditerwerbsgesellschaft im Sinne des Erwerbsgesellschaftengesetzes vom 25.04.1990, BGBl Nr. 257/1990, unter der Firma XXXX zusammen. Die Errichtung dieser Kommanditgesellschaft erfolgte durch Umwandlung der zu FN XXXX des LG für ZRS Graz registrierten XXXX nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß der Schlussbilanz zum 31.03.2008.

Sitz der Gesellschaft ist in XXXX. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der technische Innenausbau, die Kälte-, Wärme-, Schallisolierungen und der Brandschutz, die Beteiligung an Unternehmungen. Herr XXXX ist persönlich haftender Gesellschafter der XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX und dem BF kommt jeweils die Stellung eines Kommanditisten zu, wobei ihre jeweilige Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern mit EUR 9.100,00 beschränkt ist. Dieser Betrag ist auch im Firmenbuch als Hafteinlage des Kommanditisten einzutragen. Der Komplementär ist zur Vertretung, Geschäftsführung und Zeichnung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen allein berechtigt und verpflichtet. Für folgende Geschäfte ist die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich:

a) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten

b) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen

c) An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben jedweder Art

d) Darlehensaufnahmen, pfandmäßige Belastungen, grundbücherliche Einverleibung,

e) Übernahme von Bürgschaften und Garantien

f) alle geschäftlichen Handlungen, die über den Umfang des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehen und aus denen der Gesellschaft Kosten von über € 5.000 erwachsen

g) Abschluss von Dienstverträgen oder dienstvertragsähnlichen Vereinbarungen, soweit sie im Einzelfall die Gesellschaft mit mehr als € 35.000 jährlich belasten

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch eine Bevollmächtigten vertreten zu lassen, wobei die Bevollmächtigung auch das Recht zur Stimmabgabe beinhalten muss. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 75 % der Gesellschafter, entsprechend den Kapitalbeteiligungsverhältnissen

gemäß Punkt IV. 1. Anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind.

Grundsätzlich werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, jedem Gesellschafter steht bei der Ausübung des Stimmrechtes eine Stimme zu. Beschlüsse über folgende Belange bedürfen der Einstimmigkeit: Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Billigung des Jahresabschlusses, die Übertragung von Gesellschaftsanteile oder von Teilen von Gesellschaftsanteilen, die Verwendung und Verteilung des jährlichen Geschäftsergebnisses, die Auflösung der Gesellschaft und die Zustimmung zu den im Punkt VII genannten Geschäften. Gewinn und Verlust werden im Verhältnis der Gesellschaftsanteile verteilt.

Mit 22.12.2008 erfolgte eine Änderung zum Gesellschaftsvertrag, welche rückwirkend per 18.12.2008 Gültigkeit erlangte:

Pkt. VII lautet: Zur Vertretung, Geschäftsführung und Zeichnung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter alleine berechtigt und verpflichtet. Der Kommanditist ist von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen.

Für folgende Geschäfte ist die Zustimmung der Mehrheit sämtlicher Gesellschafter erforderlich:

a) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten

b) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen

c) An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben jedweder Art

c) Übernahme von Bürgschaften und Garantien

Bei allen anderen Geschäften haben die nicht geschäftsführenden Gesellschafter kein Widerspruchsrecht.

(.....)

Pkt. VIII 5) lautet: Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch eine Bevollmächtigten vertreten zu lassen, wobei die Bevollmächtigung auch das Recht zur Stimmabgabe beinhalten muss. (...) Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß vorstehender Abstimmungsregelung (entsprechend der Kapitalbeteiligungsverhältnisse) gefasst. Bei Beschlüssen, die die gewöhnliche Geschäftsführung gemäß § 116 UGB betreffen, sind die Kommanditisten von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2009 erzielte der BF

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 25.382,28

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR - 964,62

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.364,05

sohin gesamt EUR 34.782,28

Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstammen der Kommanditbeteiligung des BF an der Firma XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter und zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag über die KG, sowie dem Schriftsatzvorbringen des BF und der belangten Behörde.

Da der Gesellschaftsvertrag von keiner der beiden Parteien inhaltlich in Zweifel gezogen und die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht bestritten wurden, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf dem mit 18.12.2012 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 der für den BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt Graz Stadt) sowie auf der Versicherungserklärungen des BF vom 01.08.2011.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

3.3. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten und der Frage der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt.

Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 EStG 1988.

Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.

Gemäß § 161 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz 105 zu § 2).

Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gemäß § 116 Abs. 1 UGB auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist nach Abs. 2 leg. cit. ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es gemäß Abs. 3 leg. cit. der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu § 164).

Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008,

§ 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).

3.4. Der Einwand des BF, dass er im Jahr 2009 lediglich auf gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränkt gewesen sei und ihm somit keine Geschäftsführerbefugnis zukomme, geht insofern ins Leere, als dass, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, die Mitwirkungsmöglichkeit zB bei der Übernahme von Bürgschaften und Garantien sehr wohl die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der KG darstellt, da sie neben den - vom BF angeführten üblichen Tätigkeiten technischen Innenausbau, Kälte-, Wärme- und Schallisolierung sowie Brandschutz - gemäß dem Punkt III.

3. auch die Beteiligung an Unternehmungen einen Unternehmensgegenstand darstellt.

Wenn nun der BF anführt, dass für den Fall man der Interpretation der belangten Behörde - die Einstufung einer Tätigkeit als gewöhnliches Geschäft nur aufgrund der Tatsache, dass ein Geschäft im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsgegenstand erlaubt werde - folge, überhaupt keine außergewöhnlichen Tätigkeiten mehr vorliegen würden, da diese im Moment der unternehmensrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Erlaubtheit als gewöhnlich einzustufen wären, muss ihm entgegen gehalten werden, dass außergewöhnliche Geschäfte nur solche sind, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben und genau im gegenständlichen Fall bei Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie bei An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben jedweder Art ein Stimmrecht für die Kommanditisten einräumt, somit Alltagsgeschäfte darstellen und bei diesen Geschäften nicht nur ein Widerspruchsrecht besteht. Daher handelt es sich gegenständlich nicht nur - entgegen der Ansicht des BF - um eine reine Kapitalbeteiligung.

Gegenständlich wird dem Kommanditisten ein Zustimmungsrecht auch bei der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten vertraglich ausdrücklich eingeräumt.

Was die Erteilung und den Widerruf der Prokura anbelangt, bestimmt § 164 Satz 2 UGB, dass die Regelung des § 116 Abs 3 UGB unberührt bleibt. Auch in der KG ist daher eine Prokura von allen geschäftsführenden Gesellschaftern zu erteilen und kann von einem geschäftsführenden Gesellschafter allein widerrufen werden. Bei Anwendung des gesetzlichen Modells ist daher der Kommanditist von der Mitwirkung in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen; wurde ihm vertraglich Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt, ist er wie ein persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen.

(Strasser/Jabornegg § 48 Rz 19).

Im Ergebnis erweist sich der Einwand des BF, dass ihm kein maßgeblicher Einfluss bzw. kein Mitspracherecht zugekommen sei, als nicht berechtigt. Vielmehr ist der Kommanditist über Agenden der gewöhnlichen Geschäfte abzustimmen berechtigt. Jedem Gesellschafter steht bei der Ausübung des Stimmrechtes eine Stimme zu. Beschlüsse über Belange bedürfen der Mehrheit und betreffen im gegenständlichen Fall gerade auch Unternehmensgegenstände, also gewöhnliche Geschäfte. Schon aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich somit ein wesentlicher Einfluss auf die laufende Unternehmensführung.

Da der BF im Jahr 2009 aus seiner Tätigkeit als Kommanditist in der am 18.12.2008 gegründeten KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt.

3.5. Bezüglich der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der zu entrichtenden Beiträge und des Beitragszuschlages im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat der BF keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Überdies erfolgte die Berechnung gesetzeskonform.

3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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