L510 2104266-1•BVwG L510 2104266-1
L510 2104266-1Tribunale amministrativo federale12 lug 2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
L510 2104266-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 13.03.2015, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 16.01.2015, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 19.12.2014 bis 29.01.2015 den Anspruch auf Notstandhilfe verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Arbeitsaufnahme bei der Fa. XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet den Versicherungs- und Bezugsverlauf der bP, ihren Antrag auf Notstandshilfe, den Schriftverkehr von Frau XXXX von der Fa. XXXX mit dem AMS vom 07.01.2015, die festgehaltenen Daten des AMS anlässlich der Vorsprache der bP gemeinsam mit ihrem Gatten vom 07.01.2015, die niederschriftliche Einvernahme der bP vom 07.01.2015, die Stellungnahme des AMS vom 08.01.2015.
Der Verfahrensverlauf ergibt sich derart, dass der bP im Bezug von Notstandshilfe stehend am 27.11.2014 eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX verbindlich angeboten wurde. Es erfolgte auch termingerecht eine schriftliche Bewerbung.
Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Diesbezüglich gab Frau XXXX von der Firma XXXX dem AMS am 07.01.2015 telefonisch bekannt, dass bei der Kontaktaufnahme der Gatte der bP am Telefon gewesen sei und den Termin habe vereinbaren wollen. Dies sei abgelehnt worden, da eine persönliche Terminvereinbarung erforderlich sei. Am Telefon habe der Gatte akzeptiert, dass die Gattin den Termin vereinbaren müsse. Der Termin sei mit der Kundin vereinbart worden. Am 17.12.2014 seien die Personen eine dreiviertel Stunde zu früh gewesen und hätten das Gespräch gemeinsam führen wollen. Das Paar sei gebeten worden zu warten. Deshalb wären sie sehr erbost gewesen. Zum eigentlichen Termin sei dann versucht worden das Gespräch zu führen. Der Gatte sei gebeten worden das Zimmer zu verlassen und auch den Raucherbereich zu verlassen, da dies den Mitarbeitern vorbehalten sei. Der Gatte habe die Betreuerin mehr oder weniger bedroht, daraufhin sei das Gespräch beendet worden.
Am 07.01.2015 sprach die bP gemeinsam mit ihrem Gatten beim AMS Linz vor und wurde von der Beraterin des AMS festgehalten, dass der Gatte sehr aggressiv gewesen sei. Er habe angegeben sich bei der AK zu beschweren, da er das Gebäude zu verlassen gehabt hätte.
Die bP habe angegeben, dass der Mann angeblich nichts gesagt habe. Mit der Aussage von Fr. M. konfrontiert, habe die bP alles verneint. Sie habe auch verneint, dass er beim gemeinsamen Gespräch aggressiv gewesen wäre.
Im Zuge der am 07.01.2015 mit der bP aufgenommenen niederschriftlichen Einvernahme gab diese an, dass ihr Gatte beim Vorstellungsgespräch anwesend gewesen und des Zimmers verwiesen worden sei. Daraufhin sei das Gespräch von der verantwortlichen Person als beendet betrachtet worden.
Seitens der AMS-Beraterin wurde mit 08.01.2015 folgende Stellungnahme verfasst:
"Fr. XXXX ist seit Oktober 2013 beim AMS ohne Unterbrechung arbeitslos gemeldet.
Am 27.11. wurde Fr. XXXX ein Vermittlungsvorschlag der Fa. XXXX persönlich mitgegeben. Es erfolgte auch termingerecht eine schriftliche Bewerbung.
Laut Telefonat mit der Firma gestaltete sich bereits die Terminvereinbarung als sehr schwierig, da der Gatte sehr schwer zu überzeugen war, dass eine Terminvereinbarung nur mit Fr. B. persönlich durchgeführt wird.
Am 17.12. erschien das Ehepaar XXXX bereits vor der vereinbarten Uhrzeit - darauf hingewiesen, dass der Termin erst später sei und gebeten wurde zur vereinbarten Uhrzeit zu erscheinen, reagierte der Gatte bereits zu diesem Zeitpunkt sehr ungehalten. Schließlich war er zu überzeugen und sie nahmen den Termin zur vereinbarten Zeit war. Da nur Hr. B. während des Vorstellungsgespräches sprach wurde er gebeten, das Zimmer während des Vorstellungsgesprächs zu verlassen. Daher kam es zu einem weiteren Eklat, da der Gatte unbedingt anwesend sein wollte und es nicht möglich war, ein Gespräch mit Fr. B. alleine zu führen. Nach langer Überredung verließ er schließlich doch das Zimmer. Ging aber in den Mitarbeiterraum der durch ein Glaswand von dem Zimmer getrennt war, in dem das Vorstellungsgespräch durchgeführt wurde. Da so kein Gespräch möglich war, wurde Hr. B. nochmals gebeten, vor dem Haus im Auto zu warten. Daraufhin reagierte Hr. B derartig aggressiv, dass von einem weiteren Vorstellgespräch Abstand genommen wurde und auf weitere Dienste von Fr. XXXX verzichtet wurde.
Fr. XXXX ist Notstandshilfeempfängerin und die Arbeitssuche gestaltet sich aufgrund der Kinderbetreuung als sehr schwierig. Bei der angebotenen Arbeitsstelle wäre eine optimale Arbeitszeit um der Kinderbetreuung gerecht zu werden, angeboten gewesen.
In Anbetracht des uneinsichtigen Verhaltens des Ehepaars XXXX erscheint somit ein Ausschluss gemäß § 10 aufgrund einer Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung als gerechtfertigt. "
2. Mit Schreiben vom 06.02.2015 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass am 17.12.2014 ein Bewerbungsgespräch beim Unternehmen XXXX vereinbart worden sei. Wie vereinbart sei sie pünktlich beim Termin erschienen, wobei sie dafür von ihrem Gatten chauffiert worden sei. Sie habe keinen Führerschein und mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe sie den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können. Ihr Gatte habe sie ins Firmengebäude begleitet. Als sie ins Büro der Personalleitung gerufen worden sei, habe ihr Gatte im Wartebereich des Gebäudes auf sie warten wollen. Er sei allerdings des Firmengeländes verwiesen worden. Ein Grund dafür habe nicht bestanden und im gleichen Zug sei ihr mitgeteilt worden, dass doch kein Arbeitsplatz für sie bestünde. Sie habe keinen Vereitelungsgrund gesetzt. Sie habe den Termin ordnungsgemäß wahrgenommen, weshalb das Verhalten ihres Gatten nicht zu ihren Lasten gehen könne. Nicht ihr Verhalten sei ausschlaggebend für die Sperre des Bezuges der Notstandshilfe gewesen.
Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr die Notstandhilfe für den Zeitraum von 19.12.14 - 29.01.15 zuerkannt werde. Sie beantragte zum Beweis des bisherigen Vorbringens ihren Gatten als Zeugen. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Mit Schreiben des AMS vom 09.02.2015 wurde die bP über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung informiert. Es wurde ihr mitgeteilt, dass es im Fall einer negativen Entscheidung zur Rückforderung der Notstandshilfe kommen werde.
4. Mit Schreiben des AMS vom 09.02.2015 wurde der bP das Parteiengehör gewährt und wurden ihr alle wesentlichen Verfahrensunterlagen zur Kenntnis gebracht. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der bP vorgehalten, keine Aktivitäten (auch nicht außerhalb dieses Bewerbungstermins) zur Erlangung der angebotenen Beschäftigung gesetzt zu haben.
Die bP gab mit Schreiben vom 19.02.2015 eine Stellungnahme ab. Sie führte aus, dass es richtig sei, dass ein Bewerbungsgespräch beim Unternehmen XXXX vereinbart worden wäre. Zum Termin sei sie von ihrem Gatten chauffiert worden, da sie keinen Führerschein habe und sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln den vereinbarten Termin nicht hätte wahrnehmen können. Es sei richtig, dass ihr Gatte sie ins Firmengebäude begleitet habe. Es sei allerdings falsch, dass nur ihr Gatte während des Vorstellungsgespräches gesprochen habe, da es zu keinem Vorsteilungsgespräch gekommen sei. Sie sei lediglich aufgerufen worden und sei ihr unmittelbar danach mitgeteilt worden, dass kein freier Arbeitsplatz mehr für sie bestünde. Mehr als zu ihrer Vorstellung sei es nicht gekommen. Ihr Mann habe sie begleiten wollen, doch als diesem mitgeteilt worden sei, dass er beim Gespräch nicht benötigt werde, habe er sich entfernt. Ihr Mann habe zu keinem Zeitpunkt ein aggressives Verhalten gesetzt, welches die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle hätte verhindern können. Zudem habe sie keinen Vereitelungsgrund gesetzt. Sie habe den vereinbarten Termin ordnungsgemäß wahrgenommen, weshalb das Verhalten ihres Gatten keinesfalls zu ihren Lasten gehen könne. Ihr persönliches Verhalten sei nicht ausschlaggebend für die Sperre des Bezuges der Notstandshilfe gewesen. Sie ersuche um Berücksichtigung ihres Verhaltens für die Beurteilung ihres persönlichen Anspruches auf Bezug der Notstandshilfe.
Mit Schreiben vom 11.03.2015 gab die bP eine weitere Stellungnahme ab und ersuchte sie um Berücksichtigung ihrs Verhaltens für die Beurteilung ihres persönlichen Anspruches auf Bezug der Notstandshilfe. Sie habe keine passive Vereitelungshandlung ihres Gatten hingenommen. Eine Zeit zu einer Reaktion habe sie auch nicht gehabt, da ihr sofort mitgeteilt worden sei, dass für sie keine freie Stelle mehr bestünde.
5. Mit Bescheid vom 13.03.2015, GZ: XXXX , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 06.02.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass aufgrund der Beweislage - glaubwürdige und nachvollziehbare Angaben der Mitarbeiterin der Firma XXXX - von der Richtigkeit der dargestellten Abläufe ausgegangen werde.
Es habe der bP klar sein müssen, dass das Verhalten ihres Gatten letztlich das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bewirken könne. Bei entsprechendem Interesse an einer zumutbaren Beschäftigung könne von ihr eigenständiges konstruktives, auf die Erlangung der Beschäftigung gerichtetes, Handeln erwartet werden. Ein derartiges Verhalten habe sie laut Aktenlage nicht gesetzt und lediglich passiv die Vereitelungshandlungen ihres Gatten hingenommen. Aufgrund des Bestehens einer Handlungsverpflichtung sei das Dulden des Verhaltens ihres Gatten als Vereitelungshandlung anzusehen.
Rechtlich führte das AMS unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass Arbeitswilligkeit Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilf sei und die Bereitschaft zur Annahme einer durch die regionale Geschäftsstelle vermittelten zumutbaren Beschäftigung voraussetze. Gemäß § 10 Abs. 1 A1VG verlier eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Unter Arbeitsvereitelung sei ein Verhalten oder Dulden der vermittelten Person zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des zugewiesenen (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe.
Die Annahme einer Beschäftigung (das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses) könne von der arbeitslosen Person auf zwei Wegen vereitelt werden:
• Durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns (z.B. Nichtantritt der Arbeit, Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins)
• Durch ein Verhalten, welches den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichte mache, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen.
Aufgrund des Bestehens einer Handlungsverpflichtung, sei das Dulden des Verhaltens des Gatten als Vereitelungshandlung anzusehen.
Im Zeitraum vom 19.12.2014 bis 29.1.2015 bestehe daher kein Anspruch auf Notstandshilfe.
6. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
7. Mit Schreiben vom 20.03.2015 brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin wurde auf die Angaben in der Beschwerde verwiesen.
8. Am 26.03.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.07.2015 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und dadurch Beweis erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Bezug von Notstandshilfe stehend wurde der bP durch das AMS eine zumutbare Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX verbindlich angeboten. Eine Arbeitsaufnahme wurde durch die bP vereitelt, weshalb die bP zu Recht den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.12.2014 - 29.01.2015 verloren hat und keine Nachsicht erteilt wurde.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.
Dass die angebotene Beschäftigung zumutbar war ergibt sich aus der mit der bP beim AMS am 07.01.2015 aufgenommenen Niederschrift, in welcher die bP konkret bestätigte, dass keine Einwendungen gegen diese Beschäftigung vorliegen. Auch wurde die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Verfahren nicht bestritten.
Strittig ist im Verfahren, ob der Gatte der bP im Zuge der Vorstellung der bP bei der Firma XXXX ein aggressives Verhalten an den Tag legte, welches schließlich der Grund dafür war, dass das Vorstellungsgespräch durch die Mitarbeiterin der Firma XXXX abgebrochen wurde.
Im Verfahren divergierten diesbezüglich die Angaben der Mitarbeiterin der Firma XXXX , Frau XXXX , sowie der bP völlig.
So wurde durch Frau M. im Zuge des Verfahrens vor dem AMS der Sachverhalt bereits derart geschildert, dass der Gatte der bP telefonisch den Vorstellungstermin habe vereinbaren wollen. Dies sei jedoch abgelehnt worden, da eine persönliche Terminvereinbarung erforderlich sei. Dies sei schließlich vom Gatten über Telefon akzeptiert worden.
Beim Vorstellungstermin am 17.12.2014 seien die bP und ihr Gatte eine 3/4 Stunde zu früh gewesen und hätten das Gespräch gemeinsam führen wollen. Das Paar sei gebeten worden zu warten und wäre es deshalb schon sehr erbost gewesen. Zum Termin sei versuch worden das Gespräch zu führen. Der Gatte sei ersucht worden das Zimmer zu verlassen und auch den Raucherbereich zu verlassen, da dieser den Mitarbeitern vorbehalten sei. Der Gatte sei aggressiv geworden und habe Frau M. mehr oder weniger bedroht, woraufhin das Gespräch beendet worden sei.
Die bP brachte niederschriftlich im Verfahren vor dem AMS vor, dass ihr Gatte beim Vorstellungsgespräch anwesend gewesen wäre. Er sei des Zimmers verwiesen worden, daraufhin sei das Gespräch von der verantwortlichen Person als beendet betrachtet worden. In der Beschwerde führte sie aus, dass ihr Gatte im Wartebereich habe warten wollen, als sie ins Büro gerufen worden sei. Er sei jedoch grundlos des Firmengeländes verwiesen worden und sei ihr zugleich mitgeteilt worden, dass kein Arbeitsplatz für sie bestünde. In der Stellungnahme legte sie dar, dass ihrem Gatten mitgeteilt worden sei, dass er beim Gespräch nicht benötigt werde. Danach habe er sich entfernt. Er habe zu keinem Zeitpunkt ein aggressives Verhalten gezeigt.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die Zeugin Frau M. (Leiterin der Wohneinrichtung) auf Befragung dar, dass es schwierig gewesen sei, persönlich mit der bP einen Termin für das Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Es sei der Gatte am Telefon gewesen, welchem konkret dargelegt werden musste, dass es wichtig sei mit der bP persönlich den Termin zu vereinbaren. Es sei vereinbart worden, dass die bP sich persönlich melden werde um einen Termin auszumachen. Zum vereinbarten Zeitpunkt habe jedoch wieder der Gatte angerufen. Nach Aufforderung ihrer Kollegin habe dieser dann das Telefon weitergegeben und sei der Termin vereinbart worden.
Zum Ablauf der Vorstellung führte die Zeugin aus, dass ihr von der Kollegin mitgeteilt worden sei, dass die bP gemeinsam mit ihrem Gatten etwa 1 Stunde vor dem Termin vorstellig geworden sei. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass zu warten sei. Seitens der Personen sei argumentiert worden, dass es vor Weihnachten sei, dass es viel Verkehr gäbe und man nicht warten wolle. Ihnen sei gesagt worden, dass in der Nähe beispielsweise ein Kaffeehaus wäre. In diesem Moment sei sie selbst zum Gespräch hinzugestoßen. Sie habe feststellen können, dass dies den Personen nicht gepasst habe, man habe sich jedoch durchgesetzt. In dieser Situation habe der Gatte der bP nichts gesagt. Um 17.00 Uhr seien die Personen wieder da gewesen. Sie habe die Bürotür geöffnet und die bP sei einen Schritt ins Büro getreten. Ihr Gatte habe mitkommen wollen und habe sie diesen gefragt, ob dies wegen der Sprache notwendig sei, was verneint worden wäre. Dann habe sie ihm gesagt, dass er nicht dabei sein könne, sie wolle mit der bP alleine sprechen. Der Grund sei gewesen, dass sie im Falle der Einstellung einer Reinigungskraft wissen wolle, wie man mit dieser Person persönlich kommunizieren könne. Es sei ersichtlich gewesen, dass dies dem Gatten nicht gefallen habe. Dieser habe sich in den Raucherbereich gesetzt, welcher jedoch ein reiner Mitarbeiterbereich sei. Sie habe ihm gesagt dass er dort nicht bleiben könne, woraufhin er aufgesprungen, auf sie zugegangen sei und sie beschimpft habe. Die konkreten Beschimpfungen habe sie sich nicht gemerkt. Die bP sei neben ihr gestanden und habe kein Wort gesagt. Sie habe dann das Gespräch abgebrochen. Sie habe sich verabschiedet und sei durch den Gatten noch beschimpft worden. Auf Nachfrage präzisierte die Zeugin die Situation dahingehend, dass der Gatte sehr nahe auf sie zugegangen sei, was in negativer Weise sehr eindrucksvoll für sie gewesen sei. Sie habe einen schritt zurückgehen müssen, weil es ihr zu nahe gewesen sei und sie nicht gewusst habe, wie die Situation ansonsten weiter gegangen wäre. Sie habe Angst gehabt, dass das ganze eskalieren würde. Danach habe sie sich mit ihrer Kollegin zusammengesetzt und die Lage diskutiert. Sie seien irritiert über dieses Verhalten gewesen, da die bP doch einen Job gewollt hätte. Das ganze hätte ja auch ganz einfach gelöst werden können, wenn der Gatte einfach gesagt hätte, dass er nicht wolle, dass seine Frau dorthin arbeiten gehe.
Nach Ansicht des erkennenden Senates sind die Angaben der Zeugin im Verfahren sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung in sich stimmig und schlüssig. Es ergaben sich in ihren Angaben keine berücksichtigungswürdigen Widersprüchlichkeiten. Sie war in der Lage, die an sie gestellten Fragen derart zu beantworten, dass keine Zweifel am Geschehensablauf offen bzw. in irgendeiner Weise unbeantwortet blieben. Auf sämtliche Fragen wurde in einer Form geantwortet, welche nahelegt, dass sich der geschilderte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat. Zusätzliche Fragen wurden stets nachvollziehbar beantwortet, so dass sich letztendlich ein abgerundetes Bild der Geschehensabläufe ergibt.
Demgegenüber sind die Angaben der bP und ihres Gatten im Verfahren gekennzeichnet von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten, wie im Folgenden dargelegt wird.
So brachte die bP niederschriftlich im Verfahren vor dem AMS vor, dass ihr Gatte beim Vorstellungsgespräch anwesend gewesen wäre. Er sei des Zimmers verwiesen worden, daraufhin sei das Gespräch von der verantwortlichen Person als beendet betrachtet worden. In der Beschwerde führte sie aus, dass ihr Gatte im Wartebereich habe warten wollen, als sie ins Büro gerufen worden sei. Er sei jedoch grundlos des Firmengeländes verwiesen worden und sei ihr dann zugleich mitgeteilt worden, dass kein Arbeitsplatz für sie bestünde. Festzustellen ist, dass es schon einen erheblichen Unterschied macht, ob der Gatte dies Zimmers verwiesen wird und daraufhin das Gespräch für beendet erklärt wird, oder ob der Gatte nach Aufrufung seiner Frau sowieso im Wartebereich habe warten wollen.
Auch führte die bP in ihrer Beschwerde aus, dass der Gatte grundlos des Firmengeländes verwiesen worden sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung kam jedoch hervor, dass der Grund für die Wegweisung gewesen ist, dass am Firmengelände Rauchverbot ist. Dies wurde durch die bP selbst zu Protokoll gegeben.
Auch führte die bP im Zuge ihrer Niederschrift beim AMS aus, dass ihr Gatte des Zimmers verwiesen worden sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte sie demgegenüber dar, dass sie nie in einem Büro gewesen wäre und auch nie ein Büro gesehen hätte. Selbst der Gatte der bP legte in der mündlichen Verhandlung jedoch demgegenüber dar, dass die Dame aus dem Büro gedacht hätte, dass er mit in das Büro gehen werde, was zudem die Widersprüchlichkeiten in den Angaben der bP untermauert.
Weiter wird festgestellt, dass, wenn die bP sowie ihr Gatte behaupten, dass er (Gatte) zu keinem Zeitpunkt ein aggressives Verhalten gezeigt habe, die Frage im Raum steht, weshalb die bP in ihrer Beschwerde und schließlich auch in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2015 ausführt, dass sie ersuche, nur ihr Verhalten im Verfahren zu berücksichtigen, da das Verhalten ihres Gatten nicht zu ihren Lasten gehen könne. Hätte der Gatte jedoch kein negatives Verhalten gezeigt, so hätte sich auch diese Formulierung erübrigt.
Diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung befragt, konnten die bP und ihr Gatte diese Formulierung nicht plausibel erklären.
Zudem führte die bP in ihrer weiteren Stellungnahme an das AMS aus, dass sie keine Zeit zu einer Reaktion gehabt habe, da ihr sofort mitgeteilt worden sei, dass für sie keine freie Stelle mehr bestünde. Diese Formulierung deutet auch ganz klar darauf hin, dass es nicht wie in der Verhandlung von der bP und ihrem Gatten geschildert so gewesen sein kann, dass es keine Vorfälle gegeben hat, vielmehr ist gegenteiliges anzunehmen.
Schließlich rundet sich das Gesamtbild auch dahingehend ab, das durch den Behördenvertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung dem Gatten vorgehalten wurde, dass beim AMS im Zuge der Betreuung und Vermittlung alles mitdokumentiert wird. In den Dokumentationen scheine auf, dass der Gatte regelmäßig zu den Terminen mitkomme. Schon als es um das Kinderbetreuungsgeld im Oktober 2013 gegangen sei, sei er dabei gewesen. Es sei aufgezeichnet worden, dass er sich überall einmische und sehr aufbrausend sei. Erst als er das Büro verlassen habe, habe man mit der Gattin sprechen können. Auch nach dem gegenständlichen Vorfall am 07.01.2015 sei dokumentiert worden, dass er gemeinsam mit der Gattin beim AMS vorgesprochen habe, wobei der sehr aggressiv gewesen sei.
Auch diesen Vorhalten trat der Gatte der bP im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen.
Die bP und ihr Gatte konnten auch nicht plausibel erklären, welchen Grund die Zeugin haben sollte, derartige Angaben einfach zu erfinden, wo es doch ein leichtes für sie gewesen wäre, im Falle des Nichteinstellenwollens der bP eine etwaige Absage an diese einfach damit zu begründen, dass eine geeignetere Person gefunden worden wäre.
In einer Gesamtbetrachtung folgt der zuständige Senat somit den Angaben der Zeugin Frau XXXX und werden deren Angaben dem Verfahren zu Grunde gelegt.
Hinsichtlich der Frage, ob das Verhalten des Gatten der bP dieser zuzurechnen ist und somit von einer Vereitelungshandlung ihrerseits auszugehen ist, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Rechtsgrundlagen
§ 9 AlVG
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[....]
§ 10 AlVG
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[....]
§ 38 AlVG
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244, sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH v. 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; VwGH v. 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Die bP macht geltend, dass das Verhalten ihres Gatten nicht zu ihren Lasten gehen dürfe. Es sei nicht ihr Verhalten ausschlaggebend gewesen. Sie habe den Termin ordnungsgemäß wahrgenommen und somit keinen Vereitelungsgrund gesetzt.
Dabei übersieht die bP jedoch, dass es, um an dieser zumutbaren Beschäftigung entsprechendes Interesse zu zeigen, ihrerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes aktives Handelns bedurft hätte. Wie bereits das AMS ausgeführt hat, musste es für die bP klar erkennbar sein, dass das Verhalten ihres Gatten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bewirken kann bzw. wird.
Aus dem Verfahren geht jedoch insgesamt hervor, dass die bP keine als ausreichend anzusehende Schritte unternommen hat, um das Vorstellungsgespräch noch in eine annehmbare Bahn zu lenken und somit die Chance aufrecht zu erhalten, die zugewiesene Stelle zu erlangen. Weder tätigte sie Versuche ihren Gatten zu beruhigen bzw. ihn aufzufordern außerhalb des Gebäudes auf sie zu warten, noch wurde sie nach dem vereinbarten Vorstellungstermin aktiv, indem sie etwa bei der Firma XXXX nochmals angerufen hätte oder dort nochmals ohne ihren Gatten vorstellig geworden wäre um in einem ordentlich geführten Gespräch zu versuchen, sich angemessen für die freie Stelle zu bewerben. Vielmehr bestritt die bP im Verfahren das Verhalten ihres Gatten und waren ihre Angaben als unglaubwürdig festzustellen. Zudem wurden ihre Angaben in der Verhandlung, dass sie den Termin mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht hätte wahrnehmen können, durch Vorhalt des Behördenvertreters insofern widerlegt, als dieser der bP vorhielt, dass laut Google die Firma XXXX von ihrer Wohnadresse ( XXXX ) aus in 16 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist.
Zu bedenken sind auch die Ausführungen des AMS, dass sich die Arbeitssuche in Bezug auf die bP aufgrund der Kinderbetreuung sehr schwierig gestaltet und die angebotene Stelle ihren Vorstellungen entsprochen hat, wie sie in der Niederschrift vom 07.01.2015 selbst bestätigte. Es hat somit gegenständlich die Möglichkeit für die bP bestanden, eine geeignete Arbeit zu erlangen. Trotzdem ließ die bP das entsprechende Engagement vermissen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kann somit gegenständlich nicht davon gesprochen werden, dass die bP ausreichend aktiv gewesen ist um die angebotene Stelle zu bekommen. Insgesamt war vielmehr ihr Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung abzubringen, was von der bP auch ganz bewusst in Kauf genommen wurde. Dies zeigt sich nach Ansicht des zuständigen Senates darin, dass die bP die Vorfälle ausdrücklich bestreitet. Aus den Angaben der Zeugin geht die Ursächlichkeit des Verhaltens der bP für den Ausgang des Vorstellungsgespräches hervor.
Da die bP somit in keiner Weise aktiv geworden ist, ist ihr nach Ansicht des zuständigen Senates das Verhalten ihres Gatten zuzurechnen und stellt ihr Verhalten somit eine Vereitelungshandlung dar.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG kamen im Übrigen nicht hervor und wurden auch durch die bP nicht geltend gemacht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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