BVwG W132 1429046-1

W132 1429046-1Tribunale amministrativo federale10 lug 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W132 1429046-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.1429046.1.00

Spruch

W132 1429046-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Ersteinvernahme am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass er mit seiner Familie 2005 Afghanistan verlassen und dann in Pakistan, XXXX , gelebt habe. Die Amerikaner hätten seinen Vater getötet, weshalb er neben der Schule gearbeitet habe, um seine Familie zu ernähren. Er habe sich auch Geld geliehen, welches er nicht zurückzahlen habe können, daher drohe ihm Gefahr. Er befürchte, dass jene Personen, welche ihm das geliehen hätten, ihn töten würden.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen im Wesentlichen an, 17 Jahre alt zu sein.

Zur Überprüfung wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX mindestens 18 Jahre alt gewesen ist.

Am XXXX wurde vom Bundesasylamt per Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und dessen Geburtsdatum mit XXXX festgesetzt.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen im Wesentlichen an, dass er mit seiner Mutter, seinen zwei Brüdern und seinen zwei Schwestern nach der Ermordung seines Vaters im Jahr 2005 nach Pakistan gereist sei. Die Familie sei nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2011 habe er von Pakistan aus seine Flucht angetreten. Er habe Pakistan verlassen, weil er geliehenes Geld nicht habe zurückzahlen können. In Afghanistan drohe ihm Gefahr von den Taliban. Diese würden seine ganze Familie kennen. Der Vater des Beschwerdeführers habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Er hätte jedoch aufhören wollen, was die Taliban nicht zugelassen hätten. Der Vater sei von den Amerikanern erschossen worden. Aus diesem Grund hätten die Taliban den Beschwerdeführer aufgesucht und aufgefordert, Rache zu nehmen. Im Falle der Rückkehr befürchtet der Beschwerdeführer von den Taliban gezwungen zu werden, ein Selbstmordattentat zu verüben.

2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.) erteilt.

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Er habe im Falle seiner Rückkehr nicht zu befürchten, von den Taliban verfolgt zu werden. Dem Beschwerdeführer drohe allerdings auch bei Wahrunterstellung keine aktuelle asylrelevante Verfolgung in Afghanistan, weil er bereits vor mehr als zehn Jahren mit seiner Familie nach Pakistan gereist und nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der angeblichen Zusammenarbeit des Vaters des Beschwerdeführers mit den Taliban sei nicht gegeben.

Die Voraussetzungen für die Erteilung subsidiären Schutzes lägen hingegen vor.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Taliban ihn, nach der Ermordung seines Vaters durch die Amerikaner, aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen und gegen die amerikanische Armee zu kämpfen. Da die Familie nicht wollte, dass der Beschwerdeführer für die Taliban kämpfe, seien sie nach Pakistan ausgereist um den Kämpfen zwischen der amerikanischen Armee und den Taliban zu entkommen. Pakistan habe er wegen Problemen mit dortigen Bewohnern verlassen.

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:

"[...] R: Vorab weise ich Sie drauf hin, dass Probleme in Pakistan ohnehin nicht relevant sind für das Asylverfahren.

P: Ich habe auch Probleme in Afghanistan gehabt. Mein Vater war bei den Taliban. Er wollte zu seiner Familie. Als die Taliban ihm vorgeschlagen haben sie würden ihn zur Familie bringen. Wir haben meinen Vater getroffen. Er hat gesagt "verlasst Afghanistan!". Er wollte ebenfalls mit uns gemeinsam aus Afghanistan fliehen, weil ihm klar war, dass die Kämpfe der Taliban nicht enden würden und dass er bei einem Angriff getötet werden könnte. Wir sind im Jahr 2005 nach Pakistan geflüchtet. Mein Vater ist bei einem Angriff der Amerikaner auf die Taliban erschossen worden.

R: Sie haben bisher angegeben, dass Sie aufgrund von finanziellen Problemen, nämlich weil Sie Schulden nicht hätten zurückzahlen können, Pakistan verlassen hätten. Von Ihrer Schwester haben Sie nichts berichtet.

P: Jene Person, die an meiner Schwester interessiert war, war der Besitzer der landwirtschaftlichen Grundstücke auf denen ich gearbeitet habe. Er hat mit Absicht die Ernte zerstört und mich dafür verantwortlich gemacht. Er wollte, dass ich für den entstandenen Schaden 500.000 bis 700.000 pakistanische Kaldar zahle. Er kannte meine finanzielle Lage und er wusste, dass ich ihm dieses Geld nicht geben kann. Er wollte mich dadurch dazu zwingen, ihm meine Schwester im Gegenzug für den entstandenen Schaden zur Frau zu geben.

R: Warum hat Ihr Vater beabsichtigt mit der Familie nach Pakistan auszureisen?

P: Ich glaube, dass mein Vater damals gemerkt hatte, dass die Taliban sich verändert hatten und dass sie auch unschuldigen Menschen Schaden zugefügt haben. Uns wurde es ermöglicht meinen Vater noch einmal zu treffen. Wir wurden in einem geschlossenen Kastenwagen zu einem Ort gebracht, an dem sich sehr viele Taliban aufgehalten haben. Ich habe dort meinen Vater zum letzten Mal gesehen. Er hat bereits damals gesagt, dass er möchte, dass wir nach Pakistan fliehen. Er war auch der Meinung, dass die Lage für die Taliban sich von Tag zu Tag verschlechtern würde. Mein Vater ist dann bei einem Angriff der Amerikaner auf die Taliban getötet worden. Wir sind für einige Zeit in unserem Haus festgesessen und konnten nicht fliehen. Damals sind die Taliban zu uns gekommen weil sie unser Haus kannten. Sie wollten, dass ich mit ihnen mitgehe und den Tod meines Vaters räche. Meine Mutter hat mir nicht erlaubt, mit diesen Männern mitzugehen. Sie hat gemeint, sie hat bereits ihren Ehemann verloren und wäre nicht bereit mich ebenfalls zu verlieren.

R: Warum ist Ihre Familie nach Ihrer Ausreise aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt?

P: Damals sind sehr viele afghanische Flüchtlinge in Pakistan aufgefordert worden, nach Afghanistan zurückzureisen. Meine Familie hatte keine Aufenthaltskarten für Pakistan. Sie mussten nach Afghanistan zurückkehren.

R: Warum ist Ihre Familie nach Pakistan zurückgekehrt?

P: In meinem Heimatdorf in Afghanistan gibt es sehr viele Taliban. Es leben dort einige ältere Taliban die noch meine Familie kennen. Unter den Dorfbewohnern gibt es sehr viele Menschen die mit den Taliban zusammenarbeiten und von der Rückkehr meiner Familie wurde den Taliban berichtet.

R: Was hat Ihre Familie von den Taliban befürchtet?

P: Als ich noch mit meiner Familie in Afghanistan gelebt habe und die Taliban zu uns gekommen sind war ich noch ein Kind. Die Taliban wollten trotzdem, dass ich mit ihnen mitgehe, damit sie mich trainieren können und zu einem Kämpfer ausbilden können. Als mein Vater noch am Leben war, hatte er mir zum Beispiel gezeigt wie man mit einer Waffe umgeht. Man könnte sagen, er hat mich ebenfalls zu einem Talib ausbilden wollen. Als meine Mutter gemeinsam mit meinen Geschwistern wieder in unser Heimatdorf zurückgekehrt ist, hatte sich die Lage der Bevölkerung sowie die Probleme mit den Taliban nicht geändert. Die Taliban sind nach wie vor daran interessiert, Kinder mitzunehmen. Sie entweder als Selbstmordattentäter auszubilden oder sie werden dahingehend ausgebildet, damit sie im Krieg als Kämpfer auftreten können. Meine Mutter hatte Angst um das Leben meiner beiden Brüder. Deshalb ist sie wieder nach Pakistan geflüchtet.

R: Haben die Taliban Ihrer Mutter bzw. Ihren Brüdern gedroht?

P: Die Taliban hatten meine Familie aufgesucht und sehr viele Fragen gestellt. Vor Allem wollten sie wissen wo ich mich aufhalte. Die Taliban haben in Afghanistan ein sehr starkes Spionagenetzwerk. Es sind auch viele ehemalige Agenten dabei, die von meiner Existenz wussten. Sie wollten meinen Aufenthaltsort herausfinden.

R: Wie ist es Ihrer Familie gelungen zu flüchten?

P: Die Grenze zu Pakistan ist nur eine halbe Stunde von meinem Heimatdorf entfernt. Die nächste Stadt, die afghanische Flüchtlinge in Pakistan erreichen ist Peshawar. Dort halten sich immer noch sehr viele afghanische Flüchtlinge zum Teil in Flüchtlingscamps auf. Meiner Familie ist es ebenfalls gelungen sehr schnell das Dorf zu verlassen und über die Grenze nach Pakistan zu flüchten. Weil meine Heimatprovinz an Pakistan grenzt, gelingt es den Taliban immer wieder, aus Pakistan nach Afghanistan zu kommen und viele Orte in meiner Heimatprovinz anzugreifen und diese unter ihre Kontrolle zu bringen.

R: Wie haben Sie von der Ermordung Ihres Vaters erfahren?

P: Als ich meinen Vater getroffen habe, hatte er uns aufgefordert, uns auf die Flucht nach Pakistan vorzubereiten und er würde am Abend nachhause kommen und wir würden gemeinsam fliehen. Er wollte die Taliban verlassen. In diesen Tagen wurde in unserer Wohnregion sehr heftig gekämpft. Es gab immer wieder Angriffe seitens der Amerikaner. Mein Vater ist in jener Nacht nicht wieder nachhause gekommen. Wir wurden von den Taliban vom Tod meines Vaters benachrichtigt und sie haben hinzugefügt er sei von den Amerikanern erschossen worden. Ich selbst kann nicht mit Sicherheit sagen wer tatsächlich meinen Vater getötet hat. Mir ist bekannt, dass mein Vater die Taliban verlassen wollte. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ihn jemand aus den eigenen Reihen ermordet hat.

R: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater mit den Taliban gekämpft hat?

P: Meine gesamte Familie wusste darüber bescheid, dass mein Vater mit den Taliban zusammenarbeitet. Mein Vater hatte auch meiner Mutter davon berichtet, dass die Taliban nicht nur Amerikaner und Mitarbeiter der Regierung töten sondern auch sehr viele unschuldige Menschen töten und er aus diesem Grund die Taliban verlassen möchte.

R: Was hat Ihr Vater Ihnen über die Kämpfe an denen er teilgenommen hat erzählt?

P: Mein Vater hat nie mit mir über Kämpfen an denen er teilgenommen hat erzählt. Als er gemeinsam mit uns aus Afghanistan fliehen wollte, hatte er meiner Mutter diese wenigen Sachen berichtet, nämlich dass er die Taliban verlassen möchte, weil sie sehr viele unschuldige Menschen töten.

R: Sie haben angegeben, dass Ihr Vater als Fahrer gearbeitet hat. Wann hat er mit den Taliban gekämpft?

P: Mein Vater hat Lebensmittel aus Pakistan nach Afghanistan importiert. Es kann sein, dass ein Teil dieser Lebensmittel an die Taliban gegangen ist. Ich weiß nicht, an welchen Kämpfen mein Vater teilgenommen hat. Ich habe meinen Vater sehr selten gesehen. Er hatte immer sehr viel zu tun.

R: Haben Ihnen die Taliban die Leiche Ihres Vaters übergeben?

P: Ja. Man konnte die Identität des Leichnams nicht erkennen. Bei der Übergabe haben sie gesagt, dass es sich bei dem Toten um meinen Vater handeln würde.

R: Hatten Sie vor dem Tod Ihres Vaters Kontakt mit den Taliban?

P: Ich war damals noch ein Kind. Ich bin zur Schule gegangen. Mein Vater hat mir damals den Umgang mit der Waffe beigebracht. Ich hatte sonst keinen Kontakt zu den anderen Taliban.

R: Sie haben angegeben, dass Sie wenig Kontakt zu Ihrem Vater hatten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass Ihr Vater Ihnen nichts von den Kämpfen erzählt hat, wenn er Sie an der Waffe geschult hat.

P: In meiner Heimatregion ist es üblich, dass Kinder bereits mit sieben oder acht Jahren den Umgang mit der Waffe lernen. Junge Burschen werden dazu motiviert und man sagt ihnen, dass sie eines Tages große Krieger werden. Bevor man einen Jungen in die Schule schickt und diesem einen Stift in die Hand gibt wird zuerst der Umgang mit der Waffe gelehrt.

R: Sind Sie je aus Gründen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer Religion oder Ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden in Afghanistan?

P: Abgesehen von den Problemen mit den Taliban bin ich sonst in Afghanistan nicht verfolgt worden. Die Taliban haben mich aufgefordert den Tod meines Vaters zu rächen und bei einem Selbstmordattentat so viele Feinde wie möglich zu töten. Da ich niemals dazu bereit war, bin ich gemeinsam mit meiner Familie aus Afghanistan geflüchtet.

R: Haben Sie den Taliban gesagt, dass Sie nicht mit ihnen kämpfen wollen?

P: Als ich dazu aufgefordert wurde mit den Taliban mitzugehen um den Tod meines Vaters zu rächen, habe ich dem zugestimmt. Wenn ich den Taliban die Wahrheit gesagt hätte, hätten sie mich unter Zwang mitgenommen. Ich hätte dann nicht mehr die Chance gehabt mit meiner Familie zu fliehen.

R: Was haben Sie mit den Taliban verabredet?

P: Die Taliban wollten bei ihrem Besuch mich dazu motivieren mit ihnen mitzugehen. Sie kannten unsere Fluchtpläne nicht. Meine Mutter hat mir damals gesagt, wenn die Taliban kommen ich ihnen Tee zu bringen hätte und mich ihnen gegenüber freundlich zu verhalten hätte. Sie sollten auf keinen Fall merken, dass wir vorhaben vom Dorf zu fliehen. Die Taliban wollten mehrmals zu uns nachhause kommen und mit mir sprechen und in Gesprächen mich dazu bringen freiwillig ein Selbstmordattentat durchzuführen. [...]"

Ergänzend legt der Beschwerdeführer weitere integrationsbescheinigende Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem elften Lebensjahr in Afghanistan gelebt und ist dann mit seiner Familie nach Pakistan ausgereist. Er hat insgesamt zehn Jahre die Schule besucht, davon fünf Jahre in Afghanistan und fünf Jahre in Pakistan. In Afghanistan hat sein Vater für die Familie gesorgt, er hat als Fahrer gearbeitet, die Familie hatte auch Ziegen. Der Beschwerdeführer hat teilweise als Hirte gearbeitet. In Pakistan hat er als Bauer gearbeitet.

Der Beschwerdeführer kann in Afghanistan nicht auf ein effektives familiäres bzw. soziales Netz zurückgreifen, weil seine Familie in Pakistan lebt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bereits gut integriert. Er hat sich fortgeschrittene Deutschkenntnisse angeeignet, hat in Österreich einen Hauptschulkurs abgeschlossen und bereits gearbeitet. Derzeit besucht er einen Führerscheinkurs.

1.2. Zum Antrag auf internationalen Schutz:

Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung.

Der Vater des Beschwerdeführers hat mit Taliban gekämpft, jedoch den Entschluss gefasst sich von diesen abzuwenden. Er ist von den amerikanischen Streitkräften erschossen worden. Die Taliban erwarten von dem Beschwerdeführer, dass er sich ihnen anschließt, um für den Kampf ausgebildet werden zu können, damit er Rache für die Ermordung seinen Vaters üben kann. Um seine Flucht nicht zu gefährden hat der Beschwerdeführer zugestimmt. Da er hernach jedoch mit seiner Familie geflüchtet ist, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die Taliban gewandt hat.

Vom afghanischen Staat kann er keinen effektiven Schutz erwarten.

Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte gegen die Taliban sind nach Angaben des Innenministeriums mehr als 100 Extremisten getötet worden. Das Ministerium in Kabul teilte am Sonntag, den 3. August 2014 mit, Polizei, Armee und Geheimdienst gingen seit dem Vortag in den Provinzen Kunduz, Josjan, Nangarhar, Helmand, Urusgan und Sabul gegen die Aufständischen vor.Unter den insgesamt mindestens 101 getöteten Taliban-Kämpfern seien mehrere Kommandanten. Nach Angaben des Innen- und des Verteidigungsministeriums verzeichneten die afghanischen Sicherheitskräfte keine Verluste.

(APA, "Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet" vom 03. August 2014)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Provinz Nangarhar:

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar")

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online, Afghanistan: "Taliban verüben Selbstmordanschläge auf Nato-Truppen" vom 19. Juni 2014)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.

Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen.

Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen.

2.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Der Beschwerdeführer hat die zentralen, relevanten Aspekte des Fluchtvorbringens während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und übereinstimmend geschildert.

Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind umfangreich, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und stellen sich - auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - als plausibel dar.

Insbesondere entspricht der vom Beschwerdeführer dargelegte Hergang der Geschehnisse den allgemeinen Informationen die über Zwangsrekrutierungen bekannt sind.

Er hat die erkennende Richterin überzeugt, indem er die Fragen spontan und konkret beantwortete. Der Beschwerdeführer ist den Fragen nicht ausgewichen und hat auch nicht den Anschein erweckt, stereotyp, eine erfundene Abfolge von Ereignissen wiederzugeben.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den Länderfeststellungen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers allenfalls in Zweifel zu ziehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.

Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.

Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zum Internationalen Schutz:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Zwangsrekrutierung asylrelevant sein, wenn zur drohenden Zwangsrekrutierung noch weitere (asylrelevante) Aspekte hinzutreten:

"Aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein ist für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiert und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage" (VwGH 19.09.1996, 95/19/0077; siehe auch VwGH 22.04.1999, 98/20/0280; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Der Beschwerdeführer hat durch seine Flucht, nachdem er sich vorerst zum Schein einverstanden erklärt hat, sich den Taliban anzuschließen, gegenüber den Taliban eine politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht, welche mit jener der Taliban nicht im Einklang steht. Da der Beschwerdeführer vor der möglichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban geflohen ist, ist von einer - aus Sicht der Taliban unterstellten - feindlichen politischen Gesinnung auszugehen, womit der Konventionsgrund der politischen Verfolgung verwirklicht ist (VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0871; 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Mit dem durch die Flucht zum Ausdruck gebrachten Widerstand gegen die Taliban, ist der Beschwerdeführer nämlich in das Blickfeld der Taliban als deren politischer "Feind" gelangt und macht dies eine aktuelle (neuerliche) asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion, wo auch gegenwärtig Übergriffe der Taliban stattfinden, sehr wahrscheinlich.

Das Risiko, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan in Form einer neuerlichen versuchten Zwangsrekrutierung bzw. einer Bestrafung für sein bisheriges nicht kooperatives Verhalten ausgesetzt ist, ist aufgrund der bereits erfolgten Übergriffe somit erheblich höher als bei anderen Männern im Alter des Beschwerdeführers, die noch nicht ins Blickfeld der Taliban geraten sind. Es liegen im Fall des Beschwerdeführers gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Bedrohung von Seiten der Taliban vor, weshalb eine - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegebene - "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu bejahen ist.

Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Taliban kann von diesen nicht anders verstanden werden als ein Desinteresse des Beschwerdeführers, auf der Seite der Taliban zu kämpfen oder sie zu unterstützen, womit eine den Taliban missliebige politische bzw. religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird. Der Beschwerdeführer hat durch seine dezidierte Weigerung und seine abwehrenden Aussagen bzw. sein abwehrendes Verhalten gegenüber den Taliban eine politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht, welche mit jener der Taliban nicht im Einklang steht. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch ist eine solche Unterstellung seitens der Taliban von Bedeutung (vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0518; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Beim Beschwerdeführer ergibt sich aus der - asylrelevante Intensität erreichenden - Kumulation von Umständen eine individuelle Situation, in der eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Insbesondere, da der Beschwerdeführer bereits ins Visier der Taliban geraten ist. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage in Nangarhar eher theoretischer Natur. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen, sodass von der Möglichkeit einer effektiven Inanspruchnahme staatlichen Schutzes keinesfalls ausgegangen werden kann. Gegenständlich ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da er seit vielen Jahren nicht mehr in Afghanistan gelebt hat. Ein Leben in Afghanistan alleine, außerhalb seiner vertrauten Umgebung und in der Nähe seiner Familie, ist ihm nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat auch keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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