W132 1425158-1•BVwG W132 1425158-1
W132 1425158-1Tribunale amministrativo federale10 lug 2015
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, unterstellte<br/>politische Gesinnung
W132 1425158-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Ersteinvernahme am 26.08.2011 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass sein Bruder XXXX zunächst in der Provinz Laghman und dann in Nangahar als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen sei. In XXXX , seiner Heimatregion, würden viele Taliban wohnen. Diese seien mehrmals in das Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten seinem Vater gesagt, dass sein Sohn XXXX seine Arbeit als Dolmetscher aufgeben und statt dessen die Taliban unterstützen solle, ansonsten sie seinen anderen Sohn, den Beschwerdeführer, töten würden. Die Taliban seien auch zwei Mal in die Schule des Beschwerdeführers gekommen und hätten ihn dort vor seinen Mitschülern belästigt. Ca. vier oder fünf Tage vor seiner Ausreise, als er auf dem Weg zur Schule gewesen sei, hätten ihn vier Taliban angehalten und geschlagen. Sie hätten ihm ein Tuch vor seine Nase gehalten, er habe das Bewusstsein verloren und sei dann in einem Zimmer aufgewacht. Er habe die Nacht in diesem Zimmer verbracht und sei in der Früh von dort geflohen. Er sei dann nach Hause gegangen und von seinem Vater nach Jalalabad geschickt worden, wo er vier Tage geblieben sei, bis ihm das Visum für den Iran ausgestellt worden sei. Den Reisepass habe er sich davor ausstellen lassen, weil er vorgehabt hatte, nach Pakistan zu reisen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban enthauptet zu werde. Sein Vater sei nach seiner Ausreise von den Taliban belästigt worden.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.02.2012 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch zum Fluchtvorbringen persönlich einvernommen im Wesentlichen an, dass seine Familie von den Taliban bedroht worden sei, weil sein Bruder als Dolmetsch für die Amerikaner gearbeitet habe. Die Taliban hätten verlangt, dass sein Bruder aufhört für die Amerikaner zu arbeiten und stattdessen die Taliban unterstützt. Der Vater des Beschwerdeführers sei damit nicht einverstanden gewesen und habe die Weiterarbeit befürwortet. Der Beschwerdeführer sei in der Früh auf dem Schulweg von den Taliban entführt worden. Er habe ein Tuch gespürt und sei bewusstlos geworden. Er sei in einem dunklen Zimmer aufgewacht und habe niemanden gesehen. Er habe geweint, mit Gewalt die Tür eingeschlagen und sich befreit. Hernach sei er geflüchtet. Das Zimmer sei nicht bewacht sondern nur zugesperrt worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe sein Vater ihm geraten auszureisen, weil sein Leben in Gefahr sei. Im Gegensatz zu seinem Bruder könne er keine Unterstützung von den Amerikanern erwarten.
Der Beschwerdeführer hat nachstehende Beweismittel in Vorlage gebracht:
2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.) erteilt.
In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer drohe allerdings auch bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers lägen jedoch vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheit- und Versorgungslage in Afghanistan die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vor.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund von Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK aufgezählten Gründe verlassen habe.
Mit Schreiben vom 16.03.2012 hat die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers ergänzend angegeben, dass der Grund der Übergriffe der Taliban auf die Familie des Beschwerdeführers bzw. auf seine Person in der Tätigkeit des Bruders als Dolmetsch für die Amerikaner liege. Der Beschwerdeführer sei der englischen Sprache ebenfalls auf Basisniveau mächtig, dies habe ihn sein Bruder gelehrt. Die Angriffe auf seine Person erkläre er sich damit, dass sein Bruder sich in den Stützpunkten der Amerikaner aufhalte und daher leichter im Wege des Beschwerdeführers Druck auf die Familie ausgeübt werden könne. Er könne aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan nicht mit staatlichem Schutz rechnen. In der zuungunsten des Beschwerdeführers geführten Beweiswürdigung sei seine Minderjährigkeit unberücksichtigt geblieben.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der nunmehr volljährige Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.
Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:
"[...]R: Wann sind Sie - aus welchen Gründen - aus Afghanistan geflohen?
P: Ich bin 2011 aus Afghanistan ausgereist. Ich habe Probleme gehabt mit den Taliban und mein Bruder war Dolmetscher und er arbeitet immer noch als Dolmetsch. Weil mein Bruder Dolmetscher ist, deswegen haben wir mit den Taliban Probleme gehabt. Die Taliban sind zwei bis dreimal zu uns gekommen. Sie haben uns belästigt. Die Taliban haben meinem Vater gesagt, dass mein Bruder aufhören soll als Dolmetsch zu arbeiten, sonst werden wir ihn töten, ihm die Kehle abschneiden oder das Haus in Brand setzen. Wenn wir den Sohn nicht erwischen, der als Dolmetscher arbeitet, dann werden wir den anderen Sohn mitnehmen. Die Taliban waren auch in der Schule bei mir. Ich wurde auch geschlagen und sie haben meinen Vater bedroht, dass sie mich mitnehmen werden. Eines Tages, als ich zur Schule wollte, es war zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr, die Taliban haben mich entführt. Sie haben mich für eine Nacht festgenommen. In der Nacht sind die Taliban gegangen, niemand war mehr im Haus, ich war allein im Zimmer. Ich habe die Türe gebrochen und bin hinausgegangen. Das war meine letzte Chance, ich glaube die Taliban wollten mich umbringen. Als ich nach Hause kam, mein Vater hat mich nach Jalalabad geschickt. Die Lage ist dort sehr schlecht, es gibt keine Polizei dort. In XXXX gibt es keine Regeln, es gibt Drogenhandel dort und alles Mögliche. Es können nicht einmal die Polizisten hingehen, weil die Lage so gefährlich ist und die Lage hat sich noch verschlechtert, zuletzt gab es eine Anschlag in Jalalabad. XXXX ist die Hochburg der Taliban. Mein älterer Bruder ist schon in Amerika und mein jüngerer Bruder geht zur Schule, aber in der Stadt Jalalabad, meine Eltern sind im Dorf, sie sind alt. Ich kann auch Fotos zeigen. Mein Bruder hat auch eine Greencard in Amerika.
R: Ist das der Bruder, welcher gedolmetscht hat?
P: Ja, er ist jetzt mit seiner Familie in Amerika.
R: Wenn Ihr Bruder nicht mehr in Afghanistan ist, was haben Sie dann noch zu befürchten?
P: Die Probleme sind noch immer da, es ist sogar noch schlimmer geworden. Jetzt sind die Taliban ganz sicher, dass wir Spione für die Amerikaner waren.
R: Beschreiben Sie mir, was die Taliban getan und gesagt haben, wenn sie bei Ihnen in der Schule waren?
P: Sie haben vor meinen Kameraden gesagt, dass mein Bruder für die Amerikaner arbeitet, dass mein Bruder ein Diener der Amerikaner ist. Sie haben mich ausgelacht mit dem Schmähwort "dein Bruder wäscht die Hunde" .
Anmerkung Dolmetsch: Das bedeutet in Afghanistan, dass jemand die allerniedrigste Arbeit verrichtet und somit auch in der Gesellschaft eine sehr untergeordnete Stellung innehat.
Sie haben mich ausgelacht. Dann haben sie gesagt, dieses Geld was er dort verdient können wir ihm auch anbieten.
R: Haben die Taliban Ihnen in der Schule auch gedroht? P: Ja.
R: Was haben sie gesagt?
P: Falls mein Bruder nicht seinen Job aufgibt, werden die Taliban mich bestrafen dafür.
R: Ihr Bruder arbeitet ja jetzt nicht mehr für die Amerikaner, daher haben Sie nichts mehr zu befürchten? P: Aber er ist jetzt in Amerika und dort arbeitet er.
R: Was hat das aber mit Ihnen zu tun?
P: In Afghanistan ist es so, wenn sie nicht deinen Bruder erwischen, dann nehmen sie dich mit oder jemand anderen aus der Familie.
R: Sie haben aber angegeben, dass die Taliban lediglich gefordert haben, dass Ihr Bruder seine Arbeit beendet. Eine Bedrohung Ihrer Familie im Fall, dass Ihr Bruder die Arbeit aufgibt, ist nicht ersichtlich.
P: Aber er arbeitet immer noch. Es ist noch schlimmer, weil er jetzt in Amerika wohnt.
R: Aber mit Bedrohung Ihrer Familie können die Taliban nichts mehr erreichen!
P: Ja, aber die Lage ist jetzt noch schlimmer geworden, die Taliban verlangen jetzt Geld und außerdem gibt es die Probleme mit den IS-Gruppen.
R: Aus diesem Grund wurde Ihnen auch subsidiärer Schutz gewährt. Es ist aber nicht ersichtlich, warum konkret Sie aus Gründen der Religion, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer politischen Gesinnung, verfolgt werden.
P: Ja, aber wenn ich mich an Behörden wende oder Arbeit suche, wird mir gesagt, dass ich kein Asyl habe weshalb mir nicht geholfen wird.
R: Das Thema heute ist aber eine Verfolgung aus Gründen der Religion, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer politischen Gesinnung.
P: Religiöse Probleme habe ich nicht.
R: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Familie? P: Ja.
R: Was berichtet Ihre Familie?
P: Dass es dort gefährlich ist und ich soll hier bleiben und nicht zurückkehren.
R: Haben sich die Taliban konkret an Ihre Familie gewandt, seit Ihr Bruder in Amerika ist?
P: Ja, sie waren schon wieder bei uns, aber es sind nur mehr meine Eltern dort und die sind ziemlich alt.
R: Was haben die Taliban gesagt?
P: Sie haben gesehen, dass wir nicht mehr dort sind, nur meine Eltern und sie haben Geld verlangt.
R: Wofür haben sie Geld verlangt?
P: Sie haben gesagt, sie brauchen Geld, weil sie sich dort um die Sicherheitslage kümmern, von allem was man dort anbaut, muss man einen Teil davon den Taliban abgeben.
R: Kommen die Taliban regelmäßig um Geld zu verlangen?
P: Nicht nur Geld, sondern man muss auch Essen für die Gruppe geben.
R: Kommen die Bewohner Ihres Heimatdorfes und Ihre Eltern diesen Forderungen nach?
P: Sie müssen.
R: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?
P: Ich habe Angst vorm Sterben.
R: Es geht darum, warum gerade Ihre Person auf Grund Ihrer persönlichen Umstände in Afghanistan gefährdet ist?
P: Mein Bruder hat mit den Amerikanern zusammengearbeitet. In Afghanistan ist es halt so, wenn sie nicht deinen Bruder erwischen, dann nehmen sie jemand anderen aus der Familie mit.
R: Erzählen Sie von Ihrer Entführung.
P: Die Taliban haben mich mitgenommen, sie haben mich geschlagen, sie haben ein Tuch gehabt, mir an den Mund gehalten, dann habe ich nichts mehr mitbekommen. Sie haben mich mitgenommen und sehr viel geschlagen. Die Nacht habe ich dort verbracht, die Taliban sind dann kämpfen gegangen. In der Früh habe ich dann die Türe gebrochen und bin dann geflüchtet. Mein Vater hat mich die ganze Nacht gesucht.
R: Beschreiben Sie mir wie Sie aufgehalten worden sind.
P: Ich wollte zur Schule gehen. Es war zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr, ich wollte zur Schule gehen, auf dem Weg sie haben auf mich gewartet. Sie waren zu dritt oder zu viert, so drei oder vier. Zuerst habe ich ein paar Fäuste bekommen, sie haben mir das Tuch zum Mund gegeben und habe ich nichts mehr mitbekommen.
R: Was haben die Taliban zu Ihnen gesagt?
P: Sie haben mich geschlagen und haben mir gesagt "warum arbeitet dein Bruder für die Amerikaner und hört nicht damit auf? Wenn dein Bruder nicht seinen Job aufgibt, dann müssen wir dich töten."
R: Woher wissen Sie, dass niemand im Haus war, wenn Sie in einem versperrten Zimmer festgehalten worden sind? P: Ich habe keine Stimmen gehört und man merkt es.
R: Wieso sind Sie dann erst in der Früh geflohen?
P: Am Abend waren sie noch dort, erst spät sind sie weggegangen. Das Haus war nicht in einem Dorf, das war eher außerhalb, sehr weit.
R: Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Taliban ein ganzes Haus unbewacht lassen und Sie ungefährdet flüchten konnten.
P: Ja, es gab eine Auseinandersetzung und die Taliban wollten dort teilnehmen. Jeder Talib möchte dabei sein und ins Paradies kommen, daher ist keiner zurückgeblieben. Sie haben mich ja im Zimmer eingesperrt. Sie haben daher gedacht, dass ich nicht fliehen kann.
R: Ich halte Ihnen vor, dass die Taliban als erfahrene Kämpfer in der Lage sind zu beurteilen, ob eine Türe von einem Jugendlichen ohne weitere Hilfe eingetreten werden kann. Was sagen Sie dazu?
P: Wenn die Taliban nicht so dumm wären, hätten sie nicht gekämpft. Die Taliban können nicht einmal beten, aber sie sprechen vom Jihad und wollen daran teilnehmen.
R: Ich halte Ihnen vor, dass die Taliban - falls Ihre Entführung den Zweck gehabt haben sollte Ihren Bruder dazu zubringen mit dem Dolmetschen aufzuhören - dann Ihrem Vater von Ihrer Festnahme erzählt hätten, andernfalls hätten sie damit ja nichts erreicht.
P: Die Taliban haben mehrere Male meinen Vater bedroht, sie haben sogar die ältesten Personen aus dem Dorf gesammelt, aber mein Vater hat gesagt, dass sein Sohn dem Land dient.
R: Ich habe gemeint, dass die Taliban Ihrem Vater von Ihrer Entführung erzählen.
P: Wie ich schon einmal gesagt habe, die Taliban haben sogar die Dorfältesten gesammelt, aber mein Vater hat gesagt, dass mein Sohn nicht damit einverstanden ist den Job aufzugeben.
R: Ich halte fest, dass Ihre Entführung als Erpressungsversuch nicht nachvollziehbar ist, weil niemand davon informiert worden ist.
P: Wie meinen Sie das?
R: Eine Entführung macht als Druckmittel nur dann Sinn, wenn jemand davon informiert wird und ihm gedroht wird, dass Sie misshandelt oder sogar getötet werden, falls der Forderung nicht nachgekommen wird.
P: Sie wollten das sicher tun, aber ich bin ja geflüchtet. Mein Vater wusste, dass ich von den Taliban entführt worden bin, weil sie vorher ja meinen Vater damit bedroht haben, falls sein Sohn nicht aufhört mit der Arbeit, werden sie seinen nächsten Sohn entführen.
R: Warum sollten die Taliban Sie schlagen, wenn Sie ohnehin ein Betäubungsmittel einsetzen wollten?
P: Die Taliban sind so, sie wollten mich schlagen, sie könnten mich sogar auch töten, ich glaube, das wollten sie sogar. Man kennt ja auch die Videos auf denen zu sehen ist, dass die Taliban Menschen töten. Zum Beispiel hat ein Dorfbewohner die Leiche eines Taleb hinter einem Panzer gezogen und erst 10 Jahre danach wurde dieser Mann von den Taliban ermordet. Es ist sehr gefährlich für meinen Bruder zurückzukehren und für mich noch mehr.
R: Warum für Sie noch mehr?
P: Weil sie mich schon einmal entführt haben und weil ich früher als mein Bruder geflüchtet bin. In unserem Dorf ist es so, wenn ein Fremder ins Dorf kommt und er wird dort zwei - dreimal gesehen, gehen die Taliban davon aus, dass er ein Spion ist.
R: Ihnen hat man aber nicht vorgeworfen ein Spion zu sein?
P: Aber meinem Bruder, wegen ihm habe ich Probleme. Alle glauben, dass ich auch damit zu tun habe, weil er mit Amerikanern arbeitet und dass ich auch spioniere.
R: Was haben Sie getan, dass man Sie der Spionage verdächtigen könnte?
P: Weil mein Bruder mit den Amerikanern zusammenarbeitet. Alle Dorfeinwohner glauben, dass ich ein Spion bin.
R: Sie haben bis jetzt nicht vorgebracht, dass man Ihnen Spionage vorgeworfen hat, sondern immer nur gesagt, dass man Sie unter Druck gesetzt hat und verhöhnt hat, mit dem Ziel, dass Ihr Bruder seine Dolmetschtätigkeit beendet.
P: Ja, das stimmt, aber dieses Problem gibt es auch noch.
R: Warum haben Sie bisher davon nichts erzählt?
P: Die Leute gehen davon nur aus, dass ich ein Spion bin - die Taliban und die Dorfbewohner, weil mein Bruder für die Amerikaner arbeitet, weil er mein Bruder ist, deswegen gehen sie davon aus, dass auch ich spioniere.
R: Wer hat Ihnen das vorgeworfen, mit welchen Worten und Taten?
P: Das hat niemand so genau gesagt, aber ich gehe davon aus, dass die Leute so denken.
R: Gibt es Hinweise dafür, dass die Leute so denken?
P: Ich meine es so, dass wenn ich etwas höre, das im Dorf passiert, dass ich es meinem Bruder weiter erzähle.
R: Ich habe gemeint, woran haben Sie erkannt, dass die Leute konkret Sie verdächtigen?
P: Ich bin ja ein Mensch, man bekommt das mit. Zum Beispiel sitzen wir jetzt bei der Einvernahme und ich bekomme einiges mit.
R: Ich frage Sie nochmals, was glauben Sie mitbekommen zu haben?
P: Beispiel: Wenn in Afghanistan ein Familienmitglied korrupt ist, wird nicht diese Person konkret bezeichnet, sondern die ganze Familie beschuldigt.
R: In welcher Form ist Ihre Familie beschuldigt worden?
P: Sie haben meinem Vater mehrmals gesagt, dass sein Sohn den Job aufgeben soll. Jetzt wo er in Amerika wohnt und ich hier bin, die Probleme sind sehr groß. Es gibt dort keine Polizisten und keine Amerikaner, die helfen könnten.
R: Welche Probleme meinen Sie?
P: Überall wo die Taliban sind gibt es sehr viele Probleme. Die Taliban beten selber nicht, aber die anderen müssen dreimal am Tag beten.
R: Sind Sie je aus Gründen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer Religion oder Ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden in Afghanistan? P: Nein.
R: Haben Sie je Schwierigkeiten mit dem afghanischen Staat gehabt?
P: Nein.
R: Haben Sie sich an die Polizei um Hilfe gewandt? P: Es gibt keine Polizei dort. [...]"
Ergänzend legt der Beschwerdeführer weitere integrationsbescheinigende Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bereits gut integriert. Er hat sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet und pflegt soziale Kontakte. Er hat bereits in Österreich gearbeitet. Er ist seit zwei Monaten arbeitslos und besucht einen vom Arbeitsmarktservice geförderten Logistikkurs.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes droht.
Es wird zwar festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet hat. Jedoch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung, nämlich dass ihm aufgrund der Dolmetschertätigkeit seines Bruders von den Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und er deshalb verfolgt wird, glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer war weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Volksgruppe. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stehen in keinem Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seinem Religionsbekenntnis und haben auch keinen politischen Hintergrund.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban gefangen genommen und eingesperrt worden ist und ihm am nächsten Morgen die Flucht gelungen ist.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte gegen die Taliban sind nach Angaben des Innenministeriums mehr als 100 Extremisten getötet worden. Das Ministerium in Kabul teilte am Sonntag, den 3. August 2014 mit, Polizei, Armee und Geheimdienst gingen seit dem Vortag in den Provinzen Kunduz, Josjan, Nangarhar, Helmand, Urusgan und Sabul gegen die Aufständischen vor. Unter den insgesamt mindestens 101 getöteten Taliban-Kämpfern seien mehrere Kommandanten. Nach Angaben des Innen- und des Verteidigungsministeriums verzeichneten die afghanischen Sicherheitskräfte keine Verluste.
(APA, "Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet" vom 03. August 2014)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Wie oben festgestellt, fand 2012 eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen. Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.
a) Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete
Im Jahr 2012 stieg die Anzahl gezielter Tötungen und Verletzungen von in zivilen Bereichen tätigen Staatsbediensteten durch regierungsfeindliche Kräfte um 700 % im Vergleich zu 2011. Für die ersten sechs Monaten des Jahres 2013 dokumentierte UNAMA weitere 76 zivile Opfer durch gezielte Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte auf zivile Staatsbedienstete, staatliche Behörden, Hauptsitze in Distrikten und andere zivile Strukturen. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien wurden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften. Hierunter waren auch Parlamentsmitglieder, Mitglieder des Hohen Friedensrates sowie Provinz- und Distrikt-Gouverneure und Ratsmitglieder. Auch vom Staat ernannte Richter und Staatsanwälte stellen Angriffsziele dar. Mitarbeiter des Justizsystems sind Berichten zufolge aufgrund der Unsicherheit oftmals nicht in der Lage, in Gemeinden zu bleiben, die nach Beschreibungen durch die lokalen Bewohner unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban stehen. Gezielte Tötungen, Entführungen und Einschüchterung haben ein Klima der Angst unter Staatsbediensteten geschaffen und halten sie davon ab, in diesen Gebieten Ämter anzunehmen und zu arbeiten. Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig Ziele von Angriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar Vertragsarbeiter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und entführt, um Staatsbedienstete zur Aufgabe ihrer Stelle zu zwingen. In anderen Fällen wurden Verwandte von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften als Vergeltungsmaßnahme gegen die Staatsbediensteten getötet.
b) Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei
Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. In Nuristan wurden Berichten zufolge Staatsbedienstete und Mitarbeiter der afghanischen nationalen Polizei von Vollstreckungskommandos der Taliban gejagt. Auch Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei wurden gezielt angegriffen. Im Zeitraum zwischen der Einführung des Programms der afghanischen lokalen Polizei im August 2010 und Juni 2012 wurden Berichten zufolge durch Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte im ganzen Land 224 Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei getötet und 234 verletzt. Die Anschläge der regierungsfeindlichen Kräfte richten sich auch gegen Mitarbeiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS) und Mitglieder der afghanischen nationalen Armee im Ruhestand sowie gegen Familienangehörige von Mitgliedern des afghanischen nationalen Sicherheitsdienstes.
c) Zivilisten, die mit afghanischen nationalen Sicherheitsdienst oder den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.
d) Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert. Familienangehörige solcher Personen, darunter Kinder, wurden ebenfalls angegriffen. Frauenrechtsaktivisten werden Berichten zufolge vermehrt bedroht, eingeschüchtert und angegriffen, insbesondere in Gebieten, in denen eine Übergabe der Sicherheitsverantwortung stattfindet, oder die sich unter der Kontrolle der Taliban befinden. In Gebieten, in denen die Übergabe der Sicherheitsverantwortung bereits abgeschlossen ist, wird Berichten zufolge Druck auf Frauenorganisationen ausgeübt, ihre Aktivitäten zu beenden.
e) Andere Zivilisten, die (vermeintlich) die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften und schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. Zivilisten, die der Teilnahme an von der Regierung unterstützten Aufständen gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte verdächtigt werden, wurden Berichten zufolge Opfer brutaler Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der gezielten Tötung von Zivilisten.
Zusammenfassung
UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuelle Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung besteht.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:
Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.
Auf seine Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen.
Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder bewiesen noch geeignet belegt worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Der Beschwerdeführer hatte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, mit seinem persönlichen Auftreten den Eindruck seiner Unglaubwürdigkeit bezüglich eines Teiles seiner Fluchtgründe zu zerstreuen. Dies ist ihm aber weder mit seinem Auftreten, noch mit seinen Aussagen gelungen
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457)
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Dolmetschertätigkeit seines Bruders wurde während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und übereinstimmend geschildert. Die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel sind auch damit in Einklang zu bringen. Diese Angaben wurden von der belangten Behörde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.
Die Beschreibung der Entführung des Beschwerdeführers war jedoch selbst nach mehrmaliger Aufforderung ausweichend. Der Beschwerdeführer beschränkte sich weitgehend auf einige Eckpunkte dazu, ohne konkrete Ausführungen zu den behaupteten Vorkommnissen. Vielmehr begründete er Fragen mit Hinweisen auf das durch die Taliban allgemein bestehende Gefährdungspotential. Es ist nicht plausibel, dass die Taliban den Beschwerdeführer unter Anwendung von Gewalt entführen und ihn dann unbewacht in einem Raum zurücklassen, welcher so mangelhaft verschlossen ist, dass ein Jugendlicher ohne Hilfsmittel daraus entkommen und unbehelligt nach Hause zurückkehren kann. Die Begründung des Beschwerdeführer, dass die Taliban dumm seien, nicht einmal beten könnten aber vom Jihad sprächen und daran teilnehmen wollen würden, vermag die Widersprüche nicht zu entkräften.
Es ist nachvollziehbar, dass die Taliban auf die Familie Druck ausgeübt haben, um den Bruder des Beschwerdeführers dazu zu bewegen, seine Dolmetschertätigkeit zu beenden. Nicht glaubwürdig war hingegen die Behauptung, dass die Taliban dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie unterstellt hätten, Spione zu sein und ihnen daher die Ermordung durch die Taliban drohe. Dies wird insbesondere deutlich, als der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass die Taliban nichts mehr erreichen können, weil sich der Bruder in Amerika aufhält, antwortete, dass die Taliban jetzt Geld verlangen würden und es Probleme mit den IS-Gruppen gebe. Anlässlich von Kontakten mit der Familie, teile diese mit, dass es in Afghanistan gefährlich sei. Die Taliban hätten Geld von den Eltern verlangt, nachdem sie bemerkt hätten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht mehr in Afghanistan sind. Die Eltern und die anderen Bewohner des Heimatdorfes würden den Taliban Geld und Essen geben, es sei nicht möglich sich zu widersetzen. Die Konfrontation mit den Taliban in der Schule beschreibt der Beschwerdeführer nicht wie eine Drohung, sondern wie eine Schmähung. Sie hätten ihn mit einer beleidigenden Phrase ausgelacht und gesagt, dass sie seinem Bruder mehr Geld anbieten könnten als die Amerikaner.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.
Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.
Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.
Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer eine bestimmte, nämlich gegen die Interessen der Taliban gerichtete, politische Gesinnung unterstellt wird, auf Grund der eine asylrelevante Verfolgung stattfinden könnte. Für eine solche Annahme gibt es kein hinreichend konkretes und gewichtiges Vorbringen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft bzw. wegen einer ihm unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung darzutun (vgl. VwGH etwa 19.4.2001, 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH 6.10.1999, 99/01/0279 mwN). Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keine konkreten, stichhaltigen Hinweise darauf, dass eine Gefährdung von Seiten der Taliban für den Beschwerdeführer wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung wahrscheinlich wäre.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass es sich bei der Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volkgruppenund/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.
Die angeführte mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates ist ebenfalls nicht auf einen in der GFK genannten Gründe zurückzuführen. Es gibt keinen Hinweis, dass die vermutete Untätigkeit der Behörden mit der religiösen oder mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers oder mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Hinzu kommt die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz vor seinen Verfolgern im Herkunftsstaat zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist - wie erwähnt - auch sonst nicht ersichtlich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen u. a. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574, und die dort dargestellte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer war auch weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Volksgruppe.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkte - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens der belangten Behörde der prekären Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, schon insofern Rechnung getragen wurde, als ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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