W132 2008510-1•BVwG W132 2008510-1
W132 2008510-1Tribunale amministrativo federale9 lug 2015
Bemessungsgrundlage, Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung,<br/>Sachverständigengutachten
W132 2008510-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX , XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neubemessung der Beschädigtenrente, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 21, § 23, § 46b, § 56 und § 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.
I.
Auf den Antrag vom 02.07.2013 wird die mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen vom 04.04.2002 neu bemessene Beschädigtenrente mit Wirksamkeit vom 01.08.2013 unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von vierzig (40) von hundert (vH) neu bemessen.
Die Leistung beträgt ab 01.08.2013 monatlich € 437,20, ab 01.01.2014 monatlich € 447,70 sowie ab 01.01.2015 monatlich € 455,30.
II.
Die bereits anerkannte Dienstbeschädigung wird wie folgt neu bezeichnet:
Zusätzlich zu der bisher als anerkannt geltenden Dienstbeschädigung wird nunmehr folgende festgestellte Gesundheitsschädigung anerkannt:
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen seines Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer am 17.03.1990 von einer Stiege gestürzt.
1.1. Mit dem Bescheid vom 11.06.1991 hat das Landesinvalidenamt für Oberösterreich (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Riss des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk" und "Narben am linken Knie" mit einem Kausalitätsanteil von 1/1 als Dienstbeschädigung anerkannt und für die Zeit von 01.03.1990 bis 31.05.1990 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH und ab 01.06.1990 entsprechend einer MdE von 30 vH zuerkannt. Ab 01.12.1990 bestehe kein Rentenanspruch mehr.
1.2. Die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Schiedskommission) hat der dagegen eingebrachten Berufung mit dem Bescheid vom 27.09.1993 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beschädigtenrente ab 01.03.1990 mtl. ATS 9.609 und ab 01.07.1990 entsprechend einer MdE von 50 vH, sohin mtl. ATS 4.804, betrage. Gemäß § 46 b HVG betrage die angepasste Leistung ab 01.01.1992 mtl. ATS 4.996 und ab 01.01.1993 mtl ATS 5.196. Ab 01.02.1993 sei die Rente gemäß §§ 24 Abs. 8 und 70 HVG mit mtl. ATS 6.652 zu bemessen. Gemäß § 23 Abs. 5 HVG bestehe kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag.
Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX sowie das berufskundliche Sachverständigengutachten vom 04.11.1992 zugrunde gelegt.
Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, führt, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.07.1992, im Wesentlichen Folgendes aus:
Lfd Nr.
Dienstbeschädigung
Positionsnr RSVO
MdE gesamt
ursächl Anteil
kausale MdE
01
Zustand nach Kreuzbandriss am li. Kniegelenk mit Kreuzbandplastik u. deutl. vorderer Schublade u. hochgradigem Krepitieren beim Bewegen
124
30 vH
1/1
30 vH
02
Narbe nach Kreuzbandplastik
702
0 vH
1/1
0 vH
stufenweise Einschätzung:
vom 17.03.-29.03.1990 aufgrund des annehmbaren Kreuzbandschadens
124
30 vH
1/1
30 vH
vom 29.03.-11.05.1990
gZ 118
40 vH
1/1
40 vH
ab 12.05.1990 bis auf weiteres
124
30 vH
1/1
30 vH
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
30 vH
Begründung:
Vorerst ist festzustellen, dass bereits Dr. XXXX in seinem Gutachten eine pos. vordere Schublade am li. Kniegelenk beschreibt. Im Juni 1991 kam es zu einer neuerlichen Knie-verletzung mit neuerlichem Riss des vorderen Kreuzbandes mit operat. Versorgung im UKH Salzburg. In der Krankengeschichte ist leider der Operationsbericht nicht angeführt, in dem eine Knorpelschädigung im Bereich des Kniegelenkes beschrieben wird. Jedenfalls besteht aufgrund des klinischen Befundes dzt. sicherlich eine ausgeprägte Knorpelschädigung mit Krepitieren beim Bewegen, welche sowohl als Folge des 1. als auch des 2. Unfalles möglich ist. Da jedoch bereits bei der Begutachtung durch Dr. XXXX eine Instabilität, nämlich pos. vordere Schublade, beschrieben wird, ist anzunehmen, dass sich die Knorpelschädigung aufgrund dieser Instabilität bereits entwickelt hat. Es ist daher mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die dzt. bestehende Instabilität auch dem Zustand zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. XXXX entspricht. Meines Erachtens ist bei einer deutl. Instabilität mit vorderer Schublade die Pos. 124 zu geben, da ja der Kreuzbandschaden nicht behoben ist und in der Folge Knorpelschäden zu erwarten sind, wie sie im vorliegenden Fall sicher schon eingetreten sind;. deshalb Einstufung mit 30 vH für dauernd. Es ist nicht anzunehmen, dass erst der 2. Unfall von 6/91 den Zustand des Kniegelenkes so wesentl. beeinflusst hat, dass die Einstufung mit 30 vH notwendig wurde.
Dem eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten nach, übersteige die berufskundliche Einschätzung die medizinische Bewertung, weshalb gemäß § 22 HVG bis 30.06.1990 eine MdE in Höhe von 100 vH und ab 01.07.1990 in Höhe von 50 vH gerechtfertigt sei.
Zur Prüfung, ob im Leidenszustand eine Besserung eingetreten ist wurde von der Schiedskommission ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, führt, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.03.1993, im Wesentlichen Folgendes aus:
Lfd Nr.
Dienstbeschädigung
Positionsnr RSVO
MdE gesamt
ursächl Anteil
kausale MdE
01
Bandplastik nach Kreuzbandriss am linken Kniegelenk Durch Lachmanntest sowie der Prüfung auf vordere Schublade, Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes sowie geringfügige Lockerung des inneren Knieseitenbandes nachweisbar
124
30 vH
1/1
30 vH
02
Narbe nach Kreuzbandplastik
702
0 vH
1/1
0 vH
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
30 vH
Im Vorgutachten Dris. XXXX vom 10.07.1992 kann vollinhaltlich zugestimmt werden. Es zeigt sich aufgrund der klinischen Befunde eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes und geringfügig auch des inneren Knieseitenbandes. Zusätzlich ist eine Knorpelschädigung an der Rückfläche der Kniescheibe sowie auch im Bereiche der Gelenkknorpel der Oberschenkelknorren klinisch nachweisbar. Aufgrund des Studiums der Vorgutachten, ist festzustellen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit sich aufgrund der Instabilität im linken Kniegelenk, hervorgerufen durch den Kreuzbandriss eine Knorpelschädigung entwickelt hat.
Die operative Kreuzbandplastik führt jedoch nicht zur Stabilität im linken Kniegelenk. Daher ist die Position 124 betreffend des Kreuzbandschadens zu bemessen, die mit einer MdE 30 vH beurteilt wird. Die durch die Operation hervorgerufenen Narben ergeben unter Position 702 keine Erhöhung der Gesundheitsschädigung und sind in der Gesamtbewertung von MdE 30 vH eingeschlossen. Gegenüber der Letztbegutachtung, ist keine Änderung eingetreten.
2. Mit Schreiben vom 21.05.2001 hat der Beschwerdeführer eine Änderung in seinen beruflichen Verhältnissen bekannt gegeben, er sei nunmehr als leitender Angestellter im Bereich Bahnbau beschäftigt.
2.1. Die belangte Behörde hat ein berufskundliches Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis eingeholt, dass gemäß § 22 HVG eine MdE von 30 vH festgestellt worden sei, welche die MdE nach § 21 HVG nicht übersteige.
2.2. Mit dem Bescheid vom 24.07.2001 hat die belangte Behörde die mit Bescheid der Schiedskommission vom 27.09.1993 gewährte Beschädigtenrente gemäß § 22 HVG sowie § 56 Abs. 2 und 3 Z 1 und 7 mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, unter Zugrundelegung einer MdE in Höhe von 30 vH, auf mtl. € 265,18 gemindert und die gewährten Familienzuschläge eingestellt.
Die Schiedskommission hat die dagegen eingebrachte Berufung mit dem Bescheid vom 04.04.2002 abgewiesen und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschädigtenrente mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, unter Zugrundelegung einer MdE in Höhe von 30 vH auf mtl. € 268,10 gemindert werde.
3. Am 02.07.2013 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Befundanforderung des Klinikums Wels-Grieskirchen vom 21.03.2013, einen Antrag auf Neubemessung und Erhöhung der Beschädigtenrente gestellt. Begründend führte er darin aus, dass sich der Zustand seines beim Unfall am 17.03.1990 verletzten linken Knies erheblich verschlechtert habe. Es bestehe eine Knieinstabilität links, die zunehmend Probleme und Beschwerden mit sich bringe. Ende des Vorjahres habe sich eine Verletzung ergeben, die spitalsärztlich behandelt worden sei. Bereits im April 2012 habe sich eine ähnliche Verletzung eingestellt. Nach ärztlicher Diagnose handle es sich bei diesen Erscheinungen um Auswirkungen der seinerzeitigen Dienstverletzung, die es mit sich bringe, dass die seinerzeit angenommene MdE in Höhe von 30 vH nicht mehr dem Verletzungsausmaß entspreche.
3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.09.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd Nr.
Dienstbeschädigung
Positionsnr RSVO
MdE gesamt
ursächl Anteil
kausale MdE
01
Zust. n. Kreuzbandriss am li. Kniegelenk, Zust. n. Kreuzbandplastik, vordere Instabilität mit Auslassphänomenen
124
30 vH
1/1
30 vH
02
Narbe am li. Kniegelenk
702
0 vH
1/1
0 vH
03
Kniegelenksarthrose li. mit Knorpelschäden, normale Beweglichkeit des li. Kniegelenks, geringfügiger Reizzustand, gute Belastbarkeit
418
20
1/1
20
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
30 vH
Es besteht
beim Antragsteller eine Kniegelenksarthrose li. mit Knorpelschäden. Diese Knorpelschäden wurden lt. MRT des li. Kniegelenks vom Dezember 2012 nachgewiesen. In dieser MRT zeigte sich auch, dass die vormals implantierte Kreuzbandplastik nicht mehr funktionsfähig ist. Dies deckt sich auch mit dem klinischen Befund und mit den anamnestischen Angaben des Klägers (Auslassphänomene). Das Knieleiden li. ist nunmehr so zu sehen, dass durch die jahrzehntelange biomechanische Minderwertigkeit bei fehlendem funktionsfähigem vorderem Kreuzband sich eine Arthrose (Knorpelschaden) entwickelt hat. Der Privatunfall vom Dezember 2012 hat auf diesen Krankheitsprozess keinen Einfluss. Es handelte sich damals lediglich um ein neuerlich auftretendes Verdrehtrauma des li. Kniegelenks mit anschließender zeitlich begrenzter Schwellung und Reizzustand. Das Auftreten des Knorpelschadens nach Kreuzbandriss ist jedoch typisch und muss daher als kausal eingeschätzt werden. Das li. Kniegelenk ist gut belastbar, der Antragsteller kann mehrere Kilometer weit gehen, er geht wandern, die Beweglichkeit ist im Normalbereich und es fehlen, bis auf einen geringfügigen Reizzustand im Sinne eines leichten Druckschmerzes an der Innenseite des li. Kniegelenks, weitere Reizzeichen.
Die Fragen können daher folgendermaßen beantwortet werden:
1. Wie die DB zu bezeichnen ist, siehe oben. Die Abweichung gegenüber der bisherigen DB wurde oben begründet.
2. Die Kausalität der einzelnen Leiden beträgt 1/1. Die bereits anerkannte DB "Zustand nach Kreuzbandriss am li. Kniegelenk mit Kreuzbandplastik und deutlicher vorderer Schublade und hochgradigem Krepitieren beim Bewegen" wurde ergänzt um die DB "Kniegelenksarthrose (Knorpelschaden)", da sich aus der jahrelang bestehenden Instabilität dieser Knorpelschaden typischerweise entwickelt hat.
3. Einschätzung der Positionen: siehe oben. Bzgl. der Gesamteinschätzung ist zu sagen, dass eine Steigerung der laufenden Nr. 1 durch die laufende Nr. 3 nicht in Frage kommt, wegen Geringfügigkeit und völlig normaler Beweglichkeit des li. Kniegelenks ohne wesentlichen Reizzustand. Die kausale Gesamt-MdE beträgt daher 30 vH.
4. Eine Nachuntersuchung soll alle 5 Jahre durchgeführt werden, da durch eine eventuell in der Zukunft stattfindende Knieprothesenimplantation eine Besserung des Zustandes erreicht werden kann.
5. Im Zustand der anerkannten DB ist nur insoferne eine kausale Verschlimmerung eingetreten, als sich nunmehr in der MRT des li. Kniegelenks auch Knorpelschäden, die als Folge der jahrelang bestehenden vorderen Kreuzbandruptur anzusehen sind, nachgewiesen wurden. Bzgl. der Funktion des li. Kniegelenks, und diese wird beurteilt und eingeschätzt, ist es zu keiner relevanten Verschlimmerung gekommen. Das li. Kniegelenk ist weiterhin normal beweglich und gut belastbar. Die Instabilität besteht weiterhin, wie bereits in den Vorgutachten beschrieben. Die geringe Muskelverschmächtigung des li. Oberschenkels (Folge der vorderen Kreuzbandruptur und der damit verbundenen Operation) besteht weiterhin, wie in den Vorgutachten.
6. Der dokumentierte Unfall des Jahres 2012 hat keine bleibenden Auswirkungen der DB zurück gelassen. Insbesondere sind die MR-tomographisch festgestellten Knorpelschäden nicht auf diesen Unfall zurückzuführen. Der Unfall hatte lediglich wiederum mit der bereits anerkannten Knieinstabilität zu tun und hinterließ keine objektivierbaren Folgeschäden.
3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör erteilt.
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Gesundheitsschädigung "Kniegelenksarthrose links mit Knorpelschaden" als Dienstbeschädigung anerkannt.
Unter Zitierung der relevanten Bestimmungen des HVG wurde begründend ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach keine maßgebende Änderung des kausalen Gesamtleidenszustandes eingetreten sei.
4. Gegen diesen Bescheid hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich mit dem eingeholten Gutachten auseinanderzusetzen. Er hätte ansonsten Beweisanträge gestellt, da das eingeholte Gutachten, welches der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, widersprüchlich und unrichtig sei. Insbesondere erscheine nicht nachvollziehbar, dass bei Annahme einer zusätzlichen als kausal befundenen Unfallverletzung keine Erhöhung der MdE erfolge. Auch sei die Einschätzung der (zusätzlichen) Unfallverletzung "Kniegelenksarthrose links mit Knorpelschaden" mit 20 vH nicht nachvollziehbar und jedenfalls nicht begründet. Einerseits bewirke die zusätzlich als Unfallverletzung anerkannte "Kniegelenksarthrose links mit Knorpelschaden" für sich genommen bereits eine MdE von 20 vH, andererseits werde damit keine "wesentliche" Befundänderung verbunden. Wenn eine derart hohe Bewertung von 20 vH für eine zusätzliche Verletzung anerkannt werde, so sei es nicht nachvollziehbar, wenn im angefochtenen Bescheid davon gesprochen werde, dass keine "wesentliche" Befundänderung eingetreten wäre. Der Beschwerdeführer leide massiv unter den zusätzlichen Beschwerden, was offensichtlich im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Ihm sei es wegen ansonsten auftretender Beschwerden etwa nicht möglich, Laufsport auszuüben. Die Beschwerden würden sich prompt einstellen. Selbst bei längerem Gehen komme es wegen der nunmehr feststehenden zusätzlichen Verletzung zu anhaltenden Beschwerden, die mit sich brächten, dass eine Knieentlastung links zu erfolgen habe, mit den damit einhergehenden nachteiligen Folgen. Es wurde beantragt, einen weiteren medizinischen Sachverständigenbeweis einzuholen und den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Der Beschwerde möge stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente stattgegeben werden. In eventu wurde die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und Neuentscheidung beantragt.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status entsprechend dem Fachgebiet:
HWS: unauffällig, frei beweglich
Obere Extremität: Schürzen- u. Nackengriff mögl. Ellbogen u. Hände unauffällig
BWS u. LWS: o.B.
Untere Extremität: Lasègue bds. neg.
Hüften bds.: Extension-Flexion: 0-110°, Innen-Außenrotation:
10-0-40°, Abduktion: 40° mögl.
Rechtes Kniegelenk: keine Schwellung, kein Erguss, keine
Entzündungszeichen Extension-Flexion: 10 - 0 - 140°, Lachmann u. Schublade neg. Seitenbänder stabil
Sprunggelenke bds.: Dorsalextension-Plantarflexion: 10-0-50°
Fortbewegung - Gangbild: Schonhaltung
Status Localis:
Linkes Kniegelenk: Hier zeigen sich mehrere blande Narben bei Zustand nach Kreuzbandplastik mit Ligamentum patella, deutliche Schwellung im Seitenvergleich, kein Erguss, keine Überwärmung
Extension - Flexion: 0-0-140°, leichte Schwellung im Bereich der Kniekehle {Bakerzyste}, mediales Seitenband seitengleich lateral o. B., Schublade u. Lachmann gering pos. linksseitig im Seitenvergleich
Umfangmaße: rechte Unterschenkel: 40 cm - links 41,5 cm;
Oberschenkel rechts 10 cm oberhalb der Patella: 46 cm - linksseitig 46 cm
MRT linkes Kniegelenk vom 08.01.2013 KH Wels: dritt- bis viertgradige Chrondropathie an der medialen Facette des femuralen Patellagleitlagers; bis viertgradige Chrondropathie im medialen u. lateralen Gelenkscompartment mit osteophytären Anbauten; das vordere Kreuzband nicht eindeutig durchgehend sichtbar im Sinne einer Reruptur; Gelenkserguss Befundbesprechung Dr. XXXX vom 16.1.2013:
Aufgrund des klinischen Befundes bei entsprechender MR Diagnostik wurde mit dem Patienten zunächst die konservative Behandlung besprochen. Von einer neuen Kreuzbandplastik aufgrund einer fortgeschrittenen Gonarthrose wurde dem Patienten abgeraten. Zu einem späteren Zeitpunkt bei fortbestehenden Beschwerden soll eine Knietotalendoprothese implantiert werden.
Lfd Nr.
Dienstbeschädigung
Positionsnr RSVO
MdE gesamt
ursächl Anteil
kausale MdE
01
Zustand nach Kreuzbandriss am linken Kniegelenk, Zustand nach Kreuzbandplastik, vordere Instabilität mit Auslassphänomenen
124
30 vH
1/1
30 vH
02
Narbe am li. Kniegelenk
03
Knorpelschaden am linken Kniegelenk mit Schwellung u. Bakerzyste
418
30
1/1
30
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
40 vH
Ad lfd. Nr. 1 und 2: Es zeigt sich eine unveränderte Einschätzung bei bestehender Dienstbeschädigung mit weiterhin Instabilität u. Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes.
Ad lfd. Nr. 3: Hier ist zu sagen, dass sich sowohl klinisch als auch in der MRT-Untersuchung von 2013 ein deutlicher Knorpelschaden im gesamten Kniegelenk zeigt. Dies ist als Folgeschaden nach Kreuzbandriss zu werten und daher als kausal zu betrachten.
Im Gegensatz zum Vorgutachten zeigt sich bei der heutigen Untersuchung doch eine Schwellung des linken Kniegelenks im Seitenvergleich sowie auch im MRT und klinisch eine Bakerzyste mit Schwellung in der Kniekehle. Außerdem zeigt sich auch eine im Seitenvergleich schlechtere Streckbarkeit des linken Kniegelenks. Dies sind deutliche Reizzeichen im Gelenk, sodass ich eine andere Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten vornehme.
Aus den oben genannten Gründen ist aus orthopädischer Sicht bei bestehender Instabilität und Arthrose mit Erguss und Schwellung eine Erhöhung von Pos. 1 durch Pos. 3 vorzunehmen, da die Gesamtfunktionalität gegenseitig negativ beeinflusst wird. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 15.3.1993 ist jedenfalls, was den Knorpelschaden betrifft, eine eindeutige Verschlechterung eingetreten. Auch aus diesem Grund ist die Erhöhung um 1 Stufe sinnvoll.
6. Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 28.05.2015 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt eine Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz unter Zugrundelegung einer MdE von 30 vH.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
1.2. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.03.1993 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nunmehr 40 vH.
Das neu als Dienstbeschädigung anzuerkennende Leiden ist wie folgt zu bezeichnen:
"Knorpelschaden im linken Kniegelenk mit Schwellung und Bakerzyste"
1.3. Die Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente beträgt ATS 16.631,00.
Die Beschädigtenrente errechnet sich nach einer MdE in Höhe von 40 vH und beträgt ab 01.08.2013 monatlich € 437,20, ab 01.01.2014 monatlich € 447,70 sowie ab 01.01.2015 monatlich € 455,30.
1.4. Der Antrag auf Erhöhung der Beschädigtenrente ist am 02.07.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Die Beurteilung der Kausalität wurde im dem angefochtenen Verfahren zugrunde gelegten Sachverständigengutachten übereinstimmend mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten beurteilt. Beide Gutachter führen überzeugend, weil fachärztlich untermauert und befunddokumentiert, aus, dass sich die Veränderung des Leidenszustandes durch den nunmehr vorliegenden deutlichen Knorpelschaden im gesamten Kniegelenk äußert, welcher als Folgeschaden der anerkannten Dienstbeschädigung ursächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Das im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 01.10.2014 festgestellte, durch den Knorpelschaden im linken Kniegelenk verursachte, Funktionsdefizit korreliert mit dem MRT des linken Kniegelenkes vom 08.01.2013 und ist entsprechend höher zu bewerten. Die dadurch bedingte negative Beeinflussung des Bewegungsumfanges rechtfertigt eine Anhebung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um eine Stufe. Die geänderte Beurteilung ist daher nachvollziehbar.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Berechnung ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.4.) Der Antrag auf Erhöhung der Beschädigtenrente weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 02.07.2013 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG)
Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(§ 21 Abs. 1 HVG)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(§ 21 Abs. 2 HVG)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
(§ 23 Abs. 1 HVG)
Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen. (§ 23 Abs. 3 HVG)
Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären. (§ 46b Abs. 1 HVG)
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen. (§ 46b Abs. 2 HVG)
Im Falle der Neubemessung von Renten gemäß § 56 sind die Renten rückwirkend ab dem im Abs. 2 zweiter Satz angeführten Zeitpunkt anzupassen. (§ 46b Abs. 3 HVG auszugsweise)
Die angepassten Renten sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. (§ 46b Abs. 6 HVG auszugsweise)
Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(§ 56 Abs. 2 HVG auszugsweise)
Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam.
Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:
2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt;
(§ 56 Abs. 3 Z 2 HVG auszugsweise)
Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
(§ 56 Abs. 7 HVG)
Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. (§ 70 Abs. 1 HVG)
Im Vergleich zu dem Sachverständigengutachten vom 15.03.1993, welches der Zuerkennung der Beschädigtenrente mit dem Bescheid vom 27.09.1993 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 vH ergeben. Eine relevante Verschlechterung konnte insofern objektiviert werden, als der nunmehr vorliegende Knorpelschaden als Folgeschaden der anerkannten Dienstbeschädigung ursächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist und die Gesamtfunktionalität maßgebend negativ beeinflusst.
Die Berechnung der Beschädigtenrente ist gemäß § 23 Abs. 3 HVG iVm § 46b HVG, § 56 Abs. 7 HVG und § 70 Abs. 1 HVG wie folgt vorzunehmen:
Die Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente beträgt ATS 16.631,00, davon 2/3 ergeben eine Vollrente in Höhe von ATS 11.087,33.
Die Beschädigtenrente errechnet sich nach einer MdE in Höhe von 40 vH mit ATS 4.435,00.
Anpassung bzw. Leistung zum
anzupassender Betrag
Anpassungs- faktor
Anpassungsverordnung f.d.Bereich des HVG f.d.jew.Kalenderjahr
vervielfachter Betrag
gerundet gem. § 46 b Abs. 6 HVG
1,028
BGBl.Nr. 1002/1994
4559,1800
1,023
BGBl.Nr. 864/1995
4663,8570
1,000
BGBl.Nr. 678/1996
4664,0000
1,0133
BGBl.Nr. 8/1998
4726,0312
1,015
BGBl.Nr. 469/1998
4796,8900
1,006
BGBl.Nr. 23/2000
4825,7820
1,008
BGBl.II Nr. 50/2001
4864,6080
1,011
BGBl.II Nr. 34/2002
4918,5150
357,40
357,40 €
1,005
BGBl.II Nr. 455/2002
359,1870
359,20
359,20 €
1,010
BGBl.II Nr. 52/2004
362,7920
362,80
362,80 €
1,015
BGBl.II Nr. 504/2004
368,2420
368,20
368,20 €
1,025
BGBl.II Nr. 3/2006
377,4050
377,40
377,40 €
1,016
BGBl.II Nr. 25/2007
383,4384
383,40
383,40 €
1,017
BGBl.II Nr. 28/2008
389,9178
389,90
389,90 €
1,034
BGBl.I Nr. 129/2008
403,1566
403,20
403,20 €
1,015
BGBl.II Nr. 436/2009
409,2480
409,20
409,20 €
1,012
BGBl.II Nr. 456/2010
414,1104
414,10
414,10 €
1,027
BGBl.II Nr. 420/2011
425,2807
425,30
425,30 €
1,028
BGBl.II Nr. 4682012
437,2084
437,20
437,20 €
1,024
BGBl.II Nr. 4622013
447,6928
447,70
447,70 €
1,017
BGBl.II Nr. 330/2014
455,3109
455,30
Die Beschädigtenrente beträgt ab 01.08.2013 monatlich € 437,20, ab 01.01.2014 monatlich € 447,70 sowie ab 01.01.2015 monatlich €
455,30.
Da der Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente am 02.07.2013 gestellt worden ist, war die Erhöhung ab 01.08.2013 vorzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über Neubemessung der Beschädigtenrente sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.