BVwG W158 2011956-1

W158 2011956-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2015

Regest

Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Konzession, Sachverhalt,<br/>Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W158 2011956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.2011956.1.00

Spruch

W158 2011956-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin Moritz und die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gottfried Stoff, Kaiserfeldgasse 15, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 04.08.2014, GZ XXXX , nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 beschlossen:

A)

Gem. § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gem. § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 1. Fall VStG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 04.08.2014, das sich gegen den Beschwerdeführer richtet, wurde diesem wie folgt zur Last gelegt:

"Sie haben im Zeitraum von zumindest 01.02.2010 bis zum 07.12.2012 ohne eine entsprechende Konzession der FMA gewerblich das Wertpapiergeschäft der Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeit ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gem. § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007) verwirklicht.

Dies in dem sie die in Beilage 1 bezeichneten Zeichnungsangebote betreffend der Substanzanleihe XXXX der XXXX , 1020 Wien (dabei handelt es sich um Finanzinstrumente im Sinne des WAG 2007), angenommen und anschließend diese Aufträge an die Emittentin ( XXXX) übermittelten.

Sie führten damit von zumindest 1.02.2010 bis 07.12.2012 mehrmals und gewerblich zwei potentielle Geschäftspartner, welche unmittelbar miteinander ein konkretes Geschäft abschlossen, zusammen.

Die konkreten Transaktionen sind der Beilage 1 (Anleihen-Verkaufsliste der XXXX ) zu entnehmen, die einen integrierten Bestandteil des Spruchs darstellen.

Für Ihre Tätigkeit betreffend der oben bezeichneten Anleihen haben Sie eine Vermittlungsprovision bezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 94 Abs. 1 in Verbindung mit 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 in der geltenden Fassung (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007).

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Eine Geldstrafe von 2000,- Euro.

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag gem. §§ 94 Abs. 1 in Verbindung mit 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 iVm 16, 19, 44a VStG.

Weitere Verfügungen (zum Beispiel Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Keine

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, min. jedoch 10,- Euro (Ein Tag Freiheitsstrafe = 100,- Euro);

0,- Euro als Ersatz der Barauslagen für -.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

2200,- Euro.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 02.09.2014, einlangend bei der Finanzmarktaufsicht am 04.09.2014, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 01.04.2015 langte ein Schreiben der Finanzmarktaufsicht beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin bezugnehmend auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde mitgeteilt wurde, dass das Beschwerdevorbringen außer Streit gestellt werde.

Am 14.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die FMA an, dass es bei der Vorbereitung zu der Verhandlung aufgefallen sei, dass im Straferkenntnis auf eine Anleihe Bezug genommen worden sei, die nicht gehandelt worden und zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht vergeben gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschuldigte war als Vertreter der XXXX tätig. Mit Schreiben vom 31.10.2014 übermittelte die Wienwert eine Anleihen-Verkaufsliste hinsichtlich des Beschuldigten. Diese Liste der vom Beschuldigten konkret vermittelten Anleihengeschäfte wurde als Beilage 1 integrierter Bestandteil des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses. Spruchgemäß sollten die in Beilage 1 bezeichneten Zeichnungsangebote die Substanzanleihe XXXX der XXXX betreffen. Diese Anleihe war im Zeitraum vom 02.08.2010 bis 07.12.2012 noch nicht vergeben und konnte daher nicht gehandelt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, und den Angaben, die die FMA durch ihr Schreiben vom 01.04.2015 an das Bundesverwaltungsgericht mitteilte bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015 präzisierte. Diese Angaben wurden vom Beschuldigten insgesamt bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Verfahrensrecht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gem. § 22 Abs. 2a FMABG, Bundesgesetzblatt I. 97/2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA des Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Strafe von 2000,- Euro verhängt. Gem. § 22 Abs. 2a FMABG liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 05.08.2014 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde trägt den Poststempel 02.09.2014 und langte am 04.09.2014 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch zulässig.

3.2. Zu Spruchpunkt A:

Die Beschwerde ist auch begründet:

3.2.1. Anzuwendendes Recht:

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kommen die folgenden Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 zur Anwendung:

Strafbestimmungen

§ 94 Abs. 1: Wer Wertpapierleistungen gem. § 3 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000,- Euro zu bestrafen.

Wertpapierfirmen

§ 3 Abs. 2 Z 3: Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA: 3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeit eine oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;

Da die im Spruch bezeichnete Anleihe im bezeichneten Zeitraum noch nicht gehandelt wurde, konnte sich der Beschuldigte der Annahme und Übermittlung von Aufträgen hinsichtlich dieser Anleihen trotz fehlender Konzession nicht schuldig machen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B: (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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