W141 2109805-1•BVwG W141 2109805-1
W141 2109805-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2015
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Notstandshilfe
W141 2109805-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX , betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.05.2015, mit dem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (Spruchpunkt A) und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkungen einer Beschwerde gegen den Bescheid (Spruchpunkt B) ausgesprochen wurde, beschlossen:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde genannt) vom 18.05.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 12.05.2015 bis 22.06.2015 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und keine Nachsicht erteilt werden habe können.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Nachweise über die Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung nicht erbracht habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Im Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF ausgeschlossen.
Dazu wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereitelt hätten. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung unterlaufe diesen, aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck. Insgesamt diene das Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Daher überwiege das öffentliche Interesse gegenüber den mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteressen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben (eingelangt am 28.05.2015) fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des gesamten Bescheides wegen Rechtswidrigkeit. Zu Spruchpunkt B) hat der Beschwerdeführer am 25.06.2015 einen Antrag abgegeben, in welchem er ausführte, dass er bereits in seiner Beschwerde vom 28.05.2015 den gesamten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit anfechte und hier zusätzlich noch den Antrag auf Gewährung der "Aufschiebenden Wirkung" stelle.
3. Am 03.07.2015 einlangend wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die belangte Behörde beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt.
In der beigefügten Stellungnahme führte sie aus, dass die Bewerbungen in Eigeninitiative erfolgten, jedoch außerhalb des vereinbarten Zeitraumes von 22.04.2015 bis 12.05.2015.
Die Auslandsaufenthalte (aufgrund der XXXX en) habe der Beschwerdeführer dem AMS gegenüber nicht mitgeteilt. Darüber hinaus wurde auch kein Krankenstand gemeldet. Laut Hauptverbandsauszug sei auch keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Vor allem sprechen XXXX , aktive Exekutionen betreffend den Beschwerdeführer gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) zufolge bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung der Einzelrichterzusta¿ndigkeit unterliegen, ist somit anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird die Rechtssache nicht erledigt, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache hat die vorliegende Entscheidung somit durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). "Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass eine solche dem aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck des § 10 AlVG unterlaufen würde und der Ausschluss dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung des Anspruchsverlusts (etwa aus spezialpräventiven Gründen) notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.
Es ergeben sich aber aus den vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug. Den Akten zufolge wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2015 niederschriftlich aufgetragen, dass er bis zum 12.05.2015 Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen habe. Er wurde über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) belehrt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da er Entzündungen der XXXX hatte.
Die vorgelegten Bewerbungen erfolgen außerhalb des vereinbarten Zeitraumes von 22.04.2015 bis 12.05.2015. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS weder die XXXX mit, noch meldete er einen Krankenstand. Anzumerken ist darüber hinaus auch die Tatsache, dass die aktiven Exekutionen den Beschwerdeführer betreffend gegen eine aufschiebende Wirkung sprechen.
Die Vornahme ergänzender Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug der nicht stattgefundenen Bewerbungen verbieten sich jedoch, weil das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass es (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Mangels Feststellungen der belangten Behörde musste sich das Bundesverwaltungsgericht somit auf die verfügbaren Informationen stützen, um beurteilen zu können, ob gegenständlich Gründe vorliegen, die den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend notwendig machen. Die vorliegenden Informationen bestätigen das Vorbringen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Beendigung der Arbeitslosigkeit verhindert hat. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugsunterbrechung notwendig ist, um den Beschwerdeführer ehestmöglich zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung zu bewegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Mit dem gegenständlichen Beschluss wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Die Entscheidung darüber erfolgt (allenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde) zu einem späteren Zeitpunkt.
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