W137 2109965-1•BVwG W137 2109965-1
W137 2109965-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2015
gelinderes Mittel, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde
W137 2109965-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015, Zl. 1071888807 - 15609229, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 2 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DV wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2015 im Zug nach München im Bereich des Bahnhofes St. Pölten beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Eine EURODAC-Abfrage ergab Asylantragstellungen in Griechenland am 27.11.2013 und Ungarn am 22.04.2015.
Am 03.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig: Bundesamt) einvernommen. Dabei gab er zunächst an, Pakistan im April 2008 verlassen zu haben. Ab November 2008 habe er sich in Griechenland aufgehalten und dort auch teilweise gearbeitet. Aufgrund von Anfeindungen und Übergriffen sei er nach Ungarn gegangen, w er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Über diesen sei negativ entschieden worden. Bezüglich seines Antrags in Griechenland habe er nie eine Entscheidung erhalten. Er habe ursprünglich die Absicht gehabt, in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nun möchte er in Österreich um Asyl ansuchen.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 03.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, ordnete das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 2 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DV und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführe sei am 03.06.2015 von der Polizei im Zug nach Deutschland festgenommen worden und habe in Österreich erst nach der Festnahme um Asyl angesucht. Er habe geplant, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen und wolle nicht nach Ungarn zurückkehren. In Österreich habe er weder berufliche noch familiäre Bindungen und sei auch nicht sozial verankert. Darüber hinaus sei von der Zuständigkeit Ungarns zur Führung des gegenständlichen Verfahrens auszugehen. In seinem Fall bestehe auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit sei jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befinde, ausschließe. Auf Grund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien. Sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse, als auch die Angemessenheit der Schubhaft im Verhältnis zum Zweck der Maßnahme lägen vor und die Schubhaft sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am 04.06.2015, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater beigegeben. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme.
3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 03.06.2015 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 03.06.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.07.2015, eingebracht beim Bundesamt am selben Tag, Beschwerde im vollen Umfang.
Begründend führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer Ungarn aufgrund der dortigen "unerträglichen" Zustände habe verlassen müssen. Die angewandte FPG-DV genüge der Erfordernis des Verwaltungsgerichtshofes - aufgestellt im Erkenntnis VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075 - hinsichtlich "gesetzlich festgelegter Kriterien" zur Verhängung von Schubhaft nach der Dublin III-VO nicht. Unabhängig davon wurde ganz grundsätzlich die Verhängung der Schubhaft auf Basis von § 9a Abs. 4 FPG-Durchführungsverordnung (FPG-DV) aus verfassungsrechtlicher Perspektive für unzulässig erachtet. Dieser Meinung folge "auch das BVwG in seiner jüngsten Rechtsprechung", wobei diesbezüglich auf das Erkenntnis G301 2108223-1 vom 11.06.2015 verwiesen wurde.
4. Das Bundesamt legte am 07.07.2015 die Akten vor und sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen worden und es sei das diesbezügliche Verfahren im Stande der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1071888807 - 150609229 und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen in Griechenland und Ungarn ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Daten aus dem EURODAC-System. Dass der Beschwerdeführer auf dem Weg nach Deutschland war, ergibt sich aus der Tatsache, dass er im Zug nach Deutschland festgenommen wurde, und seinen Angaben.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
2.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§ 22a Abs. 3 BFA-VG lautet:
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2.3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
Der § 22a Abs. 3 BFA-VG ist damit unverändert in Kraft und findet damit auch auf den gegenständlichen Fall Anwendung. Somit besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Entscheidung über das Vorliegen der für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen. Für eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung gibt es keinen Hinweis.
2.4. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um (unter anderem) die Abschiebung zu sichern. Über Fremde die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 2 kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Im gegenständlichen Fall war über den Beschwerdeführer, aufgrund eines EURODAC-Treffers (Ungarn) am 03.06.2015 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 verhängt worden, da dieser nach seiner Festnahme in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
2.5. Gemäß § 9a Abs. 4 FPG-DV liegen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 leg. cit. dürfen die Mitglieder im Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen; dies allerdings nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
3. Zur Anwendbarkeit von § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV):
3.1. Das Fremdenpolizeigesetz sieht keine Kundmachungsbestimmungen für Verordnungen vor. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG gehörig kundgemacht. Die Prüfung gehörig kundgemachter Verordnungen steht dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 89 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG nicht zu.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgeführt: "Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)."
Art. 2 lit. n der Dublin III-VO lautet wie folgt:
"Fluchtgefahr - das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."
3.3. Der Anwendung von § 76 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO steht auch nicht der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Unionsrechts entgegen:
Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung 94).
Eine Bindung an einen formalen Gesetzesbegriff kann der dort zitierten Judikatur nicht entnommen werden und wird auch in den genannten Quellen nicht zum Ausdruck gebracht.
3.4. Im (in der Beschwerde angeführten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts G301 2108223-1/3E vom 11.06.2015 wird zur FPG-DV und der Frage des relevanten Gesetzesbegriffes ausgeführt:
"Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, objektive Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).
Eine innerstaatliche Regelung des Sicherungsbedarfs und der Fluchtgefahr enthält nunmehr § 9a Abs. 4 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015 (Inkrafttreten mit 29.05.2015 und Außerkrafttreten mit Ablauf des 19.07.2015).
(...)
Die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV enthält zwar eine nähere Regelung über den Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr im Hinblick auf § 76 FPG, allerdings erweist sich § 9a Abs. 4 FPG-DV unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VwGH im Anwendungsbereich der Dublin III-VO als nicht hinreichende Rechtsgrundlage zur Anordnung der Schubhaft.
Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, entschieden hat, dass solche Umstände, die den Vorgaben der Dublin III-VO entsprechen, gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 Dublin III-VO nicht in Betracht.
Da davon ausgegangen werden kann, dass der VwGH dabei einen formalen Gesetzesbegriff als Akt des Gesetzgebers vor Augen hatte und die Verordnungsbestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV daher diesen Anforderungen nicht entspricht, erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid allein schon deshalb als rechtswidrig."
Damit schließt sich das bezeichneten Erkenntnisse der Sichtweise des VwGH aber nicht ("vollinhaltlich") an, sondern nimmt eine Interpretation oder Präzisierung derselben vor. Dass der VwGH aber bei seiner Entscheidung (jedenfalls) "einen formalen Gesetzesbegriff" vor Augen hatte lässt sich - insbesondere unter Berücksichtigung der oben unter II.3.3. wiedergegebenen Ausführungen - aus Sicht des im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufenen Richters jedoch weder aus Ro 2014/21/0075 (vom 19.02.2015) noch Ro 2014/21/0080 (vom 24.03.2015) herauslesen. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine derart deutliche Reduktion der Möglichkeiten des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung von Verordnungen der Europäischen Union ganz explizit und unmissverständlich in seinen oben genannten Entscheidungen ausgedrückt hätte, so sie tatsächlich beabsichtigt wäre.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diesbezüglich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine einheitliche Judikaturlinie des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der dargestellten Rechtsfrage vorliegt.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bei der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der von ihr massiv beeinflussten Grundrechtecharta (GRC) stets von einem materiellen Gesetzesbegriff ausgegangen wurde und ausgegangen wird (vgl. dazu Renzikowski, in Pabel et al., Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 5, Stand 7. Lieferung Rz 73). Auch der 39. Erwägungsgrund der VO 604/2013 bezieht sich ausdrücklich auf die GRC und ordnet die Anwendung der Verordnung im Einklang mit der GRC an. Der 20. Erwägungsgrund, der sich auf die Schubhaft bezieht, sieht keine Abweichung davon vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Union der Verordnung ein von der GRC abweichendes Begriffsverständnis angewendet wissen wollte. Andernfalls hätte die Union ein "Zweiklassensystem" im Rechtsschutz geschaffen: Für die Festlegung von Schubhaftgründen nach Art. 2 lit. n Dublin-III-VO für Asylwerber im Dublin-System würde man ein formelles Gesetz brauchen, für die Festlegung von Schubhaftgründen nach Art. 8 RL 2013/33/EU würde für alle anderen Asylwerber eine Verordnung genügen. Für diese Ungleichbehandlung können jedoch keine sachlichen Gründe erkannt werden. Dies umso mehr, als der höhere Rechtsschutz für Asylwerber im Rahmen des "Dublin-Systems" ohnehin durch materielle Erfordernisse (etwa "erhebliche Fluchtgefahr" und das ausdrückliche Verbot einer Schubhaftverhängung allein aufgrund der Anwendbarkeit der Verordnung) gewährleistet ist. Dies wird im Übrigen auch in ständiger Judikatur berücksichtigt. Schließlich spricht auch das Subsidiaritätsprinzip für die Anwendung eines materiellen Gesetzesbegriffs: Es gibt keine schlüssige Begründung, wieso es nötig sein sollte, den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten bezüglich der Regelung der Schubhaftgründe für eine Gruppe von Asylwerbern einzuschränken, nicht aber für die andere Gruppe. Es gibt auch keinen Hinweis auf eine derartige Intention der Union im Verordnungserlassungsprozess - weder in COM (2013) 416 final, 2008/0243 (COD), noch in den nach folgenden Fassungen und Erläuterungen wird auf eine beabsichtigte Einschränkung des Umsetzungsspielraumes der Mitgliedstaaten bezuggenommen.
3.5. Der Beschwerdeführer releviert darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9a Abs. 4 FPG-DVO. Gemäß Art. 139 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen.
Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 57 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung ist das Verfahren nach § 22a Abs. 3 BFA-VG beendet. Hat das Gericht die Verordnung, die es anficht, nicht mehr anzuwenden - was bei Beendigung des Verfahrens der Fall wäre - hat es aber den Antrag aber nach § 57 Abs. 4 VfGG beim Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen.
Das Stellen eines Verordnungsprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hingegen würde dazu führen, dass gemäß § 57 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage aber endgültig erledigt. Soweit auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert es nichts daran, dass der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG diesfalls nicht innerhalb der vom infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG festgelegten Frist von einer Woche ab Beschwerdeerhebung erfolgen würde.
Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:
4.1. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme nach Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass er sich seit seiner Festnahme nicht grundsätzlich kooperativ verhalten hätte. Vielmehr hat er bereitwillig zu seinem Reiseweg und auch den Antragstellungen in Ungarn und Griechenland Auskunft gegeben. Angesichts des in Österreich anhängigen Asylverfahrens (Zulassungsverfahrens) ist daher (im Zweifel) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich sein Verfahren in Österreich führen will und nicht bei nächster Gelegenheit nach Deutschland weiterzureisen versucht. Daran kann auch das unbestrittene Faktum nichts ändern, dass es die ursprüngliche Absicht des Beschwerdeführers war, von Ungarn aus direkt nach Deutschland zu reisen.
Insofern liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es kann allerdings angesichts obiger Ausführungen für den konkreten Fall (noch) keine "erhebliche Fluchtgefahr" angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III-VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Aufgrund dieser Anforderungen ist eine, aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben.
Entsprechende Ausführungen sind auch jüngst auch schon in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtshofes W137 2109510-1/5E vom 06.07.2015 sowie W137 2108591-1/6E getroffen worden. In letzterem wurde zur Verhängung von Schubhaften in Verfahren im Zusammenhang mit der Dublin III-VO insbesondere ausgeführt: "Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen." Auch im gegenständlichen Verfahren sind die vom Bundesamt für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin - Verfahren" auftreten. Dazu zählt etwa auch die Festnahme im Verlauf einer Durchreise in einen dritten (Dublin)Staat und jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz bereits in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesamt stellte. Umgekehrt wurde im Erkenntnis W112 2109123-1/4E die Fortsetzung der Schubhaft ausdrücklich bejaht, weil der betroffene Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dafür aber laufend bekräftigt hatte, nach Deutschland weiterreisen zu wollen.
Die im Rahmen der Dublin III-VO offenkundige - weil dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 zweifelsfrei zu entnehmen - Ausnahmesituation der Verhängung einer Schubhaft setzt daher voraus, dass es seitens eines Fremden/Asylwerbers nicht bloß Umstände vorliegen, die in derartigen Konstellationen wesenstypisch oder zumindest weit verbreitet sind. Vielmehr muss es zu einem aktiven Tun (Meldepflichtverletzungen, Untertauchen) oder einem bewussten Unterlassen (etwa einer Antragstellung in Österreich) kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutlicht, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Diese Umstände können im Übrigen auch in der (jüngeren) Vergangenheit liegen - wenn sich jemand etwa bereits mehrfach Überstellungen oder Verfahren entzogen hat.
Daher kann im gegenständlichen Verfahren mit der Anordnung des Gelinderen Mittels für den Beschwerdeführer das Auslangen gefunden werden, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens - jedenfalls in der für Personen in "Dublin-Verfahren" strengeren Form der "erheblichen Fluchtgefahr" - des Beschwerdeführers gibt. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine entsprechende "Sicherungsnotwendigkeit" ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben. Grundlegender Sicherungsbedarf besteht angesichts der konkreten Umstände des Falles allerdings sehr wohl, weil der Beschwerdeführer zunächst ausdrücklich erklärt hat, nach Deutschland weiterreisen zu wollen und auch die Festnahme des Beschwerdeführers in einem Zug mit Endbahnhof in Deutschland erfolgte.
4.2. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen würde.
Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf § 77 Abs. 5 FPG zu verweisen, der eine kurzfristige Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung einer Abschiebung auch im gelinderen Mittel ermöglicht.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis zumindest im Ergebnis Recht gegeben worden ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt erweist sich im Rahmen von Schubhaften im Anwendungsbereich der Dublin III-VO die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob "gesetzlich festgelegt" im Sinne der genannten Verordnung derart auszulegen ist, dass die Festlegung ausschließlich auf Basis eines formellen Gesetzes erfolgen darf. Eine entsprechende Festlegung war aus der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich, zumal bei der Umsetzung von Unionsrecht üblicherweise von einem materiellen Gesetzesbegriff ausgegangen wird, der etwa Verordnungen nach österreichischem Recht mitumfasst. Im Zusammenhang mit dem österreichischen Schubhaft-Regime kommt dieser Frage die grundsätzliche Bedeutung ungeachtet der Tatsache zu, dass im gegenständlichen Verfahren die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht vorlagen.
Die Revision war daher zuzulassen.
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