W127 2000922-1•BVwG W127 2000922-1
W127 2000922-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung, Übertragung,<br/>Zahlungsansprüche
W127 2000922-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117821879, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2009", lfd. Nr. BJ 42, vom 07.05.2009 wurde der Agrarmarkt Austria die Übertragung von 5 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (FZA) mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 12726238 durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der beschwerdeführenden Partei als Übernehmerin zur Anzeige gebracht.
Neben dieser Übertragung wurde der Agrarmarkt Austria seitens des Übergebers unter der lfd. Nr. BJ 40 eine weitere Übertragung von 1 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 12726238 an den Betrieb mit der BNr. XXXX angezeigt.
In der Folge beantragte die beschwerdeführende Partei mittels Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 06.04.2009 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104635266, wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 eine Prämie in Höhe von EUR 4.604,20 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. BJ 42 zur Gänze stattgegeben wurde.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117821879, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei die Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 4.416,05 gewährt wurde; ein Betrag in Höhe von EUR 188,15 wurde rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. BJ 42 nur teilweise entsprochen worden sei; aufgrund einer Übernutzung sei eine Aliquotierung erfolgt.
Der beschwerdeführenden Partei wurden von den 5 zur Übertragung angezeigten FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 12726238 noch 4,17 FZA zur neuen Zahlungsanspruchs-Nr. 13595421 übertragen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich gegenständliches Rechtsmittel, in welchem begründend ausgeführt wurde, dass sich durch eine Neuberechnung der Zahlungsansprüche des übergebenden Bewirtschafters eine Zahlungsanspruchs-Nummer, die auch bei ihrer Übertragung erfasst sei, geändert hätte. Die in der Übertragung erfassten 5 FZA der Nummer 12626238 [gemeint wohl: 12726238] seien auch nach dieser Neuberechnung noch vorhanden. Die Änderung der Zahlungsanspruchs-Nummer werde vom zweiten betroffenen Betrieb durchgeführt. Aus diesem Grund werde ersucht, die angeführten 5 FZA vollständig zu übertragen und die Rückforderung aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde der Agrarmarkt Austria die Übertragung von 5 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 12726238 zur Anzeige gebracht. Als Grundlage für die Übertragung wurde die Rubrik "Kauf ohne Flächen" angekreuzt.
Neben dieser Übertragung wurde der Agrarmarkt Austria eine weitere Übertragung von 1 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 12726238 desselben übergebenden Bewirtschafters an einen anderen Betrieb angezeigt. Als Grundlage für die Übertragung wurde ebenfalls die Rubrik "Kauf ohne Flächen" angekreuzt.
Aufgrund einer Verwaltungskontrolle verringerte sich beim Übergeber der Zahlungsansprüche mit der Nr. 12726238 nachträglich deren Anzahl von 6 auf 5.
Somit standen dem Übergeber im Hinblick auf die in Summe 6 zur Übertragung angezeigten Zahlungsansprüche mit der Nr. 12726238 nur noch 5 zur Verfügung, weshalb seitens der Agrarmarkt Austria die übertragenen Zahlungsansprüche aliquotiert wurden. Der beschwerdeführenden Partei wurden dementsprechend mit dem angefochtenen Bescheid lediglich 4,17 Zahlungsansprüche der Nr. 12726238 übertragen.
Nach Einsicht in das ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren jenes Betriebes, welchem nur 1 Zahlungsanspruch übertragen wurde, steht fest, dass dieser Betrieb mit Korrektur vom 21.12.2012 die Übertragung von 1 Zahlungsanspruch mit der Nr. 14676747 anstelle von 1 Zahlungsanspruch mit der Nr. 12726238 beantragt hat. Der Übergeber verfügte jedoch über keine Zahlungsansprüche dieser Nummer; daher wurde diesem Ersuchen seitens der Agrarmarkt Austria nicht entsprochen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen bestätigt wurde, sowie dem eingesehenen Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W118 2000899.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
(...), erhalten haben.
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
(...).
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(...)
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
(...).
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 1:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(...);
g) "Verkauf": Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen. Nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke.
(...).
Artikel 25
Übertragung von Zahlungsansprüchen
1. Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
2. Der Übertragende teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates innerhalb eines von diesem festzulegenden Zeitraums die Übertragung mit.
(...).
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.04.2004, S. 18:
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(...).
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(...).
Artikel 73a
Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche
(1) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben.
Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragen worden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt.
Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.
(...).
(2b) Die Mitgliedstaaten können von der Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche absehen, wenn der dem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesene Gesamtbetrag 50 EUR oder weniger beträgt.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Falle, dass sich der Gesamtwert gemäß Absatz 2a auf 50 EUR oder weniger beläuft, von einer Neuberechnung absehen.
(...).
(4) Zu Unrecht gezahlte Beträge werden gemäß Artikel 73 zurückgefordert.
Gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007 - EBP-V 2007), BGBl. II Nr. 322/2007, sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen. Gemäß Abs. 3 hat die Anzeige insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode und
2. die Unterschriften des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall verringerten sich nachträglich die Zahlungsansprüche des Übergebers, die dieser zur Übertragung angezeigt hatte. Insofern liegt ein Anwendungsfall des Artikel 73a Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 vor. Wurden die betroffenen Zahlungsansprüche bereits an andere Antragsteller übertragen, betrifft die Verringerung die Übernehmer - siehe Artikel 73a Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EG) 796/2004. Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Somit erfolgte die Entscheidung der Agrarmarkt Austria zu Recht, zumal auch die Änderung der Zahlungsanspruchs-Nummer beim zweiten übernehmenden Betrieb nicht durchgeführt wurde.
Unbillig wäre es, wollte man auch solche nachträgliche Korrekturen nicht zulassen, die sich aus der nachträglichen Änderung einer Zahlungsanspruchs-Nummer ergeben (eine zur Übertragung angezeigte Zahlungsanspruchs-Nummer wird etwa nachträglich aufgrund einer Nutzungs-Änderung auf zwei Zahlungsanspruchs-Nummern aufgeteilt). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Somit ist der Agrarmarkt Austria auch nicht vorzuwerfen, dass sie etwa den wahren Willen der Antragsteller betreffend den zur Übertragung angezeigten, jedoch dem Übergeber nicht zugewiesenen Zahlungsanspruch nicht erforschte. Ebenso erübrigt sich die Prüfung, ob hinsichtlich der Bezeichnung dieses Zahlungsanspruches etwa ein offensichtlicher Irrtum vorlag.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch keiner der Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des Artikel 73 der Verordnung (EG) 796/2004 vorlag.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur vorliegenden Rechtsfrage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
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