BVwG W112 2108692-1

W112 2108692-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision

Testo completo

BVwG W112 2108692-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2108692.1.00

Spruch

W112 2108692-1/13Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag des XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2015, W112 2108692-1/6Z, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 24.06.2015, W112 2108692-1/6Z, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen dieses mündlich verkündete Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:

"Der RW ist Staatsangehöriger des Iran und musste als Konvertit sein Heimatland verlassen. Er wird weiterhin in Schubhaft angehalten, obwohl aufgrund der derzeitigen politischen Haltung und fremdenrechtlichen Praxis Ungarns höchst fraglich ist, ob eine Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-III-VO überhaupt möglich sein wird. Ein Abschiebetermin wurde ihm bisher noch nicht mitgeteilt. Weiters befindet sich der RW derzeit in Österreich im Zulassungsverfahren vor der EASt Ost und ist noch unklar, ob Österreich aufgrund der derzeitigen Situation in Ungarn von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen wird. Er hätte daher einen Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung des Bundes. Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da es die Grundlage für die weitere Anhaltung des RW in Schubhaft darstellt. Dieser Vollzug ist für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm in gesetzwidriger Weise die persönliche Freiheit entzogen wird. Die weitere Anhaltung des RW in Schubhaft trifft diesen unverhältnismäßig hart, da er als Unbescholtener psychisch unter dem Freiheitsentzug leidet aufgrund der derzeitigen Situation betreffend Ungarn noch unklar ist, ob eine Überstellung im Rahmen der Dublin-III-VO erfolgen (können) wird, sodass ein Ende der Anhaltung des unbescholtenen RW in Schubhaft nicht absehbar ist. Zwingende öffentliche Interessen Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor. Letztlich möge gegenständlicher Revision auch aufgrund der durch die Aufhebung des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG nunmehr herrschenden Rechtsunsicherheit bezüglich des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft sowie die dadurch entstandenen verfassungsrechtlichen Bedenken u.a. gegenüber § 22 Abs 1 bzw § 13 Abs 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Der vorliegende Sachverhalt entspricht insofern als weiterhin Bedenken hinsichtlich der Klarheit und Bestimmtheit der Rechtsschutzregelungen in Zusammenhang mit Schubhaft besteht jenem, welcher den Verfahren des VfGH zu u.a. den Zl.en E1464/2014-3, E1629/2014-3 und E1666/2014-3 zugrunde lag, in denen vom VfGH mit Beschluss vom 16.10.2014 respektive 10.11.2014 und 14.11.2014 ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Auch das BVwG hat bisher aufgrund der unbestimmten Regelung (ordentlichen) Revisionen in Schubhaftverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl dazu etwa Beschluss des BVwG vom 04.12.2014, W147 2014310-1/15Z). Eine unklare Rechtslage besteht wie dargelegt weiterhin, insbesondere infolge des bisherigen Fehlens einer Ersatzregelung für § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG und auch im Hinblick auf die konkreten im gegenständlichen Verfahren -nicht zuletzt vom BVwG selbst -hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen. Zuletzt wurde mit Beschlüssen des BVwG vom 04.05.2015, W186 2106212, und 12.06.2015, W154 2107653, dem Antrag von RW auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in vergleichbaren Fällen (mit großteils identem Vorbringen zur aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Interessensabwägung hat insbesondere im Falle des unbescholtenen RW daher zu seinen Gunsten auszugehen. Es wird daher im Hinblick auf die weiterhin aufrechte Anhaltung des RW in Schubhaft um ehestmögliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Gegenständlichem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch im Lichte des Unionsrechts zwingend stattzugeben. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist, aufgrund des unionsrechtlichen effet utile, zwingend geboten. Der VwGH hat, der Rspr des EuGH (vgl. hiezu z.B. VwGH 21.03.2001, AW 2001/10/0017; EuGH 19.6.1990, C-213/89, Factortame Ltd; 9.11.1995, C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft; 4 11.1.2001, C1/99, Kofisa Italia) folgend, bereits mehrmals nicht ausgeschlossen, auf der Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Rechtsunterworfenen eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Verleihung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (vgl VwGH 29.6.2005, AW 2005/10/0029). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Zur Erreichung dieses Ziels müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinne dienlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen (VwGH 29.6.2005, AW 2005/10/0029; vgl dazu Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 201412, 9). Dies ist im gegenständlichen Verfahren der Fall. Hinsichtlich der Auslegung der Bestimmung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO kann die Rechtsanschauung des BVwG - wonach in der FPG-DV objektive Kriterien gesetzlich festgelegt wären - nicht als die einzig in Frage kommende Interpretationsmöglichkeit angesehen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der oben zitierte Entscheidung des deutschen BGH und der dargelegten abweichenden Rechtsanschauung des BVwG in anderen Schubhaftbeschwerdeverfahren und der fehlenden Rspr des VwGH. Die Frage der Auslegung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO steht sohin einer Auslegung durch den EuGH offen. Im vorliegenden Fall droht dem RW die weitere - wie im gegenständlichen Revisionsschriftsatz begründet dargelegt - unionsrechtswidrigen Anhaltung in Schubhaft. Dabei handelt es sich um einen nicht wiedergutzumachender Schaden: der Entzug der persönlichen Freiheit, entgegen der gesetzlich vorgesehenen Weise."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

3. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG § 30 K 4).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem voraus, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" (gegenüber den beschwerdeführenden Parteien) zugänglich war (VwGH 29.10.2013, AW 2013/06/0055; 27.09.2013, AW 2013/06/0049; 28.06.2013, AW 2013/01/0029).

Der mit Revision bekämpfte Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG bildet einen Schubhafttitel (zu § 83 FPG idF bis 31.12.2013 VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183; 15.12.2011, 2010/21/0292; 30.01.2007, 2006/21/0349). Das Bundesverwaltungsgericht spricht aber nur darüber ab, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es hingegen eines neuerlichen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138;

19.03. 2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162;

15.12. 2011, 2010/21/0292).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte am 02.07.2015 mit, dass die beschwerdeführende Partei am selben Tag aus der Schubhaft entlassen wurde. Der angefochtene Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht Folge zu geben.

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