BVwG L518 2109269-1

L518 2109269-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2015

Regest

Einreiseverbot, Einzelfallprüfung, Gefährdungsprognose, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG L518 2109269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2109269.1.00

Spruch

L518 2109269-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion Wien) vom 03.06.2015, Zl. 1068270705-150600604, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF iVm §§ 10, 55 und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 iVm § 46 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Gem. § 53 Abs. 1 iVm. Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird das durch die belangte Behörde befristet erlassene Einreiseverbot mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen wird.

B) Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes in eventu die Dauer des Einreiseverbots wesentlich zu verkürzen, werden gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 144/2013 idgF iVm § 53 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) BGBl I Nr 144/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt und seitens der Beschwerdeschrift unbestritten blieb, reiste der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannte) eigenen Angaben zur Folge ungefähr am 05.12.2014 ins Bundesgebiet ein.

Am 12.12.2014 wurde der BF von Beamten der LPD Wien wegen Verdachtes der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung festgenommen und wurde der BF in die JA Wien Josefstadt eingeliefert wo er sich zunächst in Untersuchungs- und nun in Strafhaft befindet.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.05.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ 51 Hv 17/15i - 59 wegen §§ 15, 146, 147 (1) Z 1 (2), 148 2. Fall, 223 (2), 224, 164 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 14 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Dieser Verurteilung lag in Ansehung der Urteilsausführungen die Tat zu Grunde, dass der BF in Wien

A. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher bzw. gefälschter Urkunden Verfügungsberechtigter einer Bank durch die Vorgabe rückzahlungsfähige und -willige Darlehensnehmer zu sein im Zusammenhang mit den einer Firma vorgelegten und auch diese weitergeleiteten nachfolgenden Dokumente, zu Handlungen, nämlich die Bank zum Abschluss von Kreditfinanzierzungsverträgen und der Auszahlung der nachfolgenden Kaufpreise an die Firma sowie diese zur Ausfolgung der Waren, die die Bank in einem € 3.000,- übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten bzw. geschädigt hätten.

Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit 2 weiteren Tätern am 11.12.2014 zu verleiten versucht, wobei es nur aufgrund der Ablehnung der Bank beim Versuch geblieben ist, und zwar durch die Vorspiegelung der Vertragspartner er sei XXXX und der Vorlage eines totalgefälschten slowenischen Personalausweises und eine totalgefälschten Verdienstnachweises der Firma XXXX , beide lautend auf XXXX , für den Kauf eines Apple IMAC und eines Samsung Galaxy im Gesamtwert von € 2.598,-.

Außerdem hat der BF zu einem nicht festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2014, jedenfalls vor dem 11.12.2014, nachgenannte falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht, und zwar den totalgefälschten slowenischen Personalausweis, lautend auf XXXX , durch die Vorlage gegenüber der XXXX und XXXX anlässlich der Kontoeröffnung.

Schließlich hat der BF am 25.11.2014 in Wien eine Person als Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, bei einer Tat unterstützt, Sachen die dieser durch sie erlangt hat, zu verwerten, indem er ihm beim Transport des Apple iMac und des iPhones zu einem Käufer half.

Der BF hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges, das Vergehen Fälschung besonder geschützter Urkunden und das Vergehen der Hehlerei begangen.

Als mildernd erkannte das Gericht im Rahmen der Strafzumessung das Geständnis, den ordentlichen Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend dass es sich um mehrere strafbare Handlungen gehandelt hat.

Am 03.06.2015 wurde der BF niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der beabsichtigten Abschiebung einvernommen und wurde diesem Parteiengehör gewährt. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?

A: Sehr gut und habe ich keine Einwände.

F: Wie ist Ihr gesundheitlicher Zustand?

A: Ich bin gesund und habe ich keine Beschwerden.

Sie wurden am 12.12.2014 festgenommen und in die JA Wien Josefstadt in Untersuchungshaft eingeliefert und wurden am 06.05.2015 wegen §§ 15, 146, 147 (1) Z 1 (2), 148 2. Fall, 223 (2), 224, 164 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. So haben Sie in Österreich schwere gewerbsmäßige Betrügereien, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Hehlerei begangen.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ja, das stimmt dass ich eine Verurteilung habe.

F: Wann sind Sie ins Bundesgebiet eingereist? Wie viel Geld hatten Sie bei Ihrer Einreise?

A: Ich bin ca. 7 Tage vor meiner Festnahme ins Bundesgebiet eingereist. Ich hatte bei meiner Einreise € 2.500.

F: Was war der Zweck Ihrer Einreise?

A: Ich bin zu einem Freund gekommen, der mir gesagt hat, dass ich mit falschen Papieren bei ihm auf der Baustelle arbeiten kann. Ich bin von Deutschland mit dem Autobus eingereist.

F: Waren Sie schon öfter in Österreich?

A: Nein, es war nun das 1. Mal.

F: Wo haben Sie Unterkunft genommen?

A: Irgendwo auf der Thaliastraße. Ich weiß es nicht genau wo.

F: Warum haben Sie sich nicht angemeldet?

A: Mein Freund sagte mir er wird alles regeln, ob ich einen Meldezettel hatte weiß ich nicht genau bzw. hatte ich einen, jedoch weiß ich nicht ob dieser echt war.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen befragt gebe ich folgendes an:

Ich bin ledig und für 1 Sohn sorgepflichtig. Meine Familienangehörigen leben in Serbien, in Österreich habe ich Angehörige: Tanten und Cousins, aber keine Angehörigen einer Kernfamilie. Ich bin in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, gelebt habe ich von dem Geld dass ich bei der Einreise hatte. € 1.500 zahlte ich für die gefälschten Dokumente. Kranken- und sozialversichert bin ich nicht. Meine Effekten befinden sich bei mir. Es bestehen auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Derzeit bin ich im Besitz von € 0. Ich verfüge über einen Reisepass der sich bei meinen Depositen in der JA Josefstadt befindet.

Es ist beabsichtigt gegen Sie aufgrund Ihres illegalen Aufenthaltes, aufgrund Ihres der Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens und des Nichtvorliegen von entsprechenden Bindungen zum Bundesgebiet, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 7 Jahre befristetem Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum zu erlassen, Ihnen keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss zugestellt.

F: Haben Sie Probleme in Serbien?

A: Nein. Ich habe keinerlei Probleme in Serbien.

Nun gebe ich an, dass ich private Probleme in Serbien habe und nicht zurück kann.

Ihre Entlassung aus der JA Josefstadt ist für 12.06.2015, 08:00 Uhr vorbereitet. Es wurde bereits eine Flugabschiebung organisiert und werden Sie voraussichtlich am 12.06.2015 abgeschoben. Vom Zeitpunkt Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft bis zur Abschiebung werden Sie ins PAZ HG verbracht und wird mittels Festnahmeauftrag gemäß § 34/3/3 BFA-VG vorgegangen.

Ich nehme dies zur Kenntnis.

Sie werden aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie mit der Verhängung der Schubhaft zu rechnen haben, sollten Sie in das Bundesgebiet während der Dauer des Einreiseverbotes zurückkehren. Das Einreiseverbot gilt mit dem Tag Ihrer Ausreise zu laufen, also wird es bis voraussichtlich 12.06.2022 gelten.

Dies nehme ich zur Kenntnis.

F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot oder zu Ihrer Abschiebung Stellung nehmen?

A: Ich möchte nur, dass man mir Aufenthaltsverbot für Österreich gibt, weil ich in Slowenien eine Freundin habe und diese heiraten möchte.

Ihnen wird mitgeteilt, dass die Beschränkung für Österreich nicht möglich ist, Sie werden darauf hingewiesen, dass das Verbot nur für Österreich gilt wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates erhalten.

Nun gebe ich an, dass ich in den Flieger nicht einsteigen werde. Ich bin Moslem und erhalten Muslime in Serbien keine Arbeit.

Ihnen wird mitgeteilt, dass im Falle einer Verweigerung der Abschiebung die Verhängung Schubhaft beabsichtigt ist und werden Sie sodann in Begleitung abgeschoben. (entweder begleitete Flugabschiebung oder per Sammeltransport)

Nach Entlassung aus der Gerichtshaft werden Sie ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt und werden Sie sodann abgeschoben.

Ich nehme die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde wider dem BF gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde ins Treffen, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Hehlerei rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF wurde bereits bei seiner Erstverurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt und sprach das Gericht auch einen unbedingten Teil von 6 Monate der Freiheitsstrafe aus, weswegen auch davon auszugehen ist, dass auch das Gericht von einer von seiner Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der BF mussten sich über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus - er durfte wenn überhaupt nur als Tourist, mit ausreichenden Barmitteln und Versicherung - im Klaren sein, dass jede strafbare Handlung zur der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes führen kann, zumal er auch weder sozial oder beruflich integriert ist. Es bestehen keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich. Sein Gesamtfehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Der BF habt durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens massiv verletzt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist daher dringend geboten. Ein Einreiseverbot für den angeführten Zeitraum von 7 Jahren scheint aufgrund Ihres Gesamtfehlverhaltens angemessen.

Der BF hat durch sein Verhalten gezeigt, dass dieser kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Sicherheit für Eigentum und an sozialem Frieden.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11.6.2015 gegen das im Spruchpunkt III. verhängte Einreiseverbot das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass ihm durch diese fremdenpolizeiliche Maßnahme die Möglichkeit genommen wird, seinen in den Niederlanden lebenden vierjährigen Sohn zu besuchen. Zudem möchte der BF seine in Slowenien lebende Freundin noch dieses Jahr heiraten. Zwar sei das private Interesse des BF mit dem legitimen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwägen, jedoch sei im vorliegenden Fall das Gesamtfehlverhalten als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von sieben Jahren als notwendig und verhältnismäßig zu erachten sei.

Die Behörde hätte im Falle des BF das vom Gericht als Strafmilderungsgrund anerkannte Geständnis sowie den Umstand, dass der BF sein Fehlverhalten zwischenzeitlich sehr bereut, berücksichtigen müssen. Darüber hinaus sei der BF in Serbien sehr arm und stehe er unter Druck, die Familie durch Arbeiten im Ausland finanziell zu unterstützen. Jedenfalls habe das BFA keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen und sei die Dauer des Einreiseverbotes als unangemessen anzusehen.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde am 12.6.2015 effektuiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen

1. Sachverhalt:

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen serbischen Staatsangehörigen, welcher sich zum muslimischen Glauben bekenn.

Die beschwerdeführenden Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.

Die Identität der bP steht fest.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des der Akte beiliegenden Protokollvermerkes und gekürzte Urteilsausfertigung.

2.2. Zum Sachverhalt:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese einerseits auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen, unbestrittenen Feststellungen und andererseits auf der im Akt befindlichen Dokumentenkopie des serbischen Reisepasses.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG BGBl. I Nr. 144/2013 idgF

  • Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

  • EMRK BGBl. Nr. 210/1958 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".

Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt als Drittstaatsangehöriger "ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist".

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Fremder und Drittstaatsangehöriger im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 4 Z 1 und Z 10 FPG.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.2. § 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Die belangte Behörde erließ wider dem BF eine Rückkehrentscheidung und erkannte dieser die aufschiebende Wirkung ab, welche mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs.

Zudem gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass keine Gründe dafür vorlagen, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan bzw. wurde auch dagegen keinerlei Rechtsmittel erhoben.

4.0. Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden.

Der § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Erwägungen, dass das Gesamtverhalten des BF als nicht so schwerwiegend anzusehen sei und die belangte Behörde bei der eigenen Prognosebeurteilung das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen habe, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich sei, demzufolge die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen sei (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, zuletzt E vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und die belangte Behörde eine solche Prüfung unterlassen habe, war festzustellen, dass die Behörde erster Instanz sehr wohl eine derartige Prüfung vorgenommen hat. So legte die Behörde sehr wohl die rechtskräftige Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, die Fälschung besonders geschützter Urkunden und Hehlerei, die teilbedingte erhebliche Freiheitsstrafe, die aus der Tat resultierende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, den unsicheren Aufenthaltsstatus, die nicht vorhandene soziale, berufliche und nur mangelnde familiäre Bindung zu Österreich sowie das Gesamtfehlverhalten, insbesondere das Verletzen des Grundinteresses der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens, ihrer Entscheidungsfindung zu Grunde.

Eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde von der belangten Behörde durchgeführt und ergaben sich dabei keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG zu Gunsten des BF zu beurteilen gewesen wären. Ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspricht. Eine in diesem Sinne zu treffende Gefährdungsprognose konnte dahingehend nicht zugunsten des BF ausfallen.

In st. Judikatur führt der VwGH im Wesentlichen aus:

§ 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 entspricht in weiten Bereichen dem bisher geltenden § 66 FrPolG 2005 alt, weshalb sinngemäß auf die dazu ergangene Judikatur verwiesen werden kann (vgl. E 22. Dezember 2009, 2009/21/0348). Es ist daher nach wie vor unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im (nunmehr) § 61 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus (nunmehr) § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgert unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl etwa E vom 24.1.2013, Zl. 2012/21/0212 uva.).

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach der zwischenzeitlich erfolgten Ausreise die bestehenden Bindungen zum in den Niederlanden lebenden minderjährigen Sohn bzw. zur in Slowenien aufhältigen Freundin zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte (insbes. Skype) oder durch Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) bzw. die Freundin in Serbien zu ehelichen. Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- nach Ablauf des Einreiseverbotes frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Dem BF stünde es auch frei eine nationale Aufenthaltsberechtigung zu erwerben. So wäre etwa auch trotz bestehenden Einreiseverbotes eine Wiedereinreise gem. § 27a FPG aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen denkbar, um so den Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten zu wahren.

Diesen Erwägungen steht das von der belangten Behörde zwar vollständig aufgezählte jedoch im Rahmen der Abwägung falsch gewichtete öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit entgegen.

In ständiger Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen ist, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 legcit gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser dem § 63 FrPolG 2005 inhaltlich gleichgelagerten Bestimmungen ist kein Grund zu sehen, weshalb die zum früheren § 63 FrPolG 2005 ergangene hg. Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2011 nicht übertragbar wäre. Vielmehr hat der VwGH in seinem E vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, ausgeführt, dass - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen - bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zum früher geltenden § 63 FrPolG 2005 darauf abzustellen ist, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war allerdings für diese Prognose - trotz des früher geltenden § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 sowie der entsprechenden Vorgängerregelungen - das Datum der Tilgung der Verurteilungen eines Drittstaatsangehörigen nicht als ausschlaggebend anzusehen (vgl. E 19. Mai 1994, 94/18/0150; E 17. November 1994, 93/18/0581; E 9. Februar 1999, 99/18/0018; E 3. November 2010, 2009/18/0405; E 24. November 2011, 2011/23/0250). Dass dies auch für die nunmehr geltende Rechtslage zutrifft, ergibt sich nicht zuletzt auch schon aus § 53 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, der das (bisherige) Verhalten des Drittstaatsangehörigen auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes in den Mittelpunkt der Betrachtungen rückt. Das steht der Annahme eines zwingenden Wegfalls der maßgeblichen Gefährdung mit der - ex lege eintretenden - Tilgung der dem Einreiseverbot zugrunde liegenden strafgerichtlichen Verurteilungen entgegen (Erk. VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259).

Zudem muss die durch das Strafgericht vorgenommene bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe keine für den delinquenten Fremden günstige Prognosebeurteilung iSd § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 nach sich ziehen. Diese Beurteilung ist von den Fremdenbehörden eigenständig nur aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung vorzunehmen, zumal den Tatbeständen des § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen ist, dass die bedingte Strafnachsicht einem Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (Hinweis E 27. März 2007, 2006/21/0033). Diese generellen Grundsätze entbinden die Fremdenpolizeibehörden jedoch nicht, die individuelle Prognosebeurteilung nach § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen und dabei insbesondere auch auf den Zeitraum und das Verhalten des Fremden seit der Begehung der Straftat ausreichend Bedacht zu nehmen (ergangen zum Aufenthaltsverbot, Erk. VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0499).

So führte die belangte Behörde zutreffend die bereits kurz nach der Einreise erfolgte erhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers ins Treffen, ebenso wie die gewerbsmäßige Begehung, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern und die Vorbereitung durch Vorlage gefälschter Identitätsdokumente sowie die Liquidität bescheinigender Dokumente ins Treffen. Wenn die Behörde erster Instanz festhielt, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei Verwirklichung der massiven gerichtlich strafbaren Sachverhalte hinsichtlich seines unsicheren Aufenthaltsstatus sowie der Möglichkeit, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes führen kann, zumindest latent im Klaren gewesen sein muss (S 8 des angefochtenen Bescheides), so war auch diesen Ausführungen nicht entgegenzutreten und kann auch dieser Umstand hinsichtlich der zu treffenden Gefahrenprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden, vermochte doch nicht einmal die Gefahr der Einschränkung - wenn der Kontakt auch wie bereits oben dargelegt anderweitig aufrecht erhalten werden kann bzw. die Hochzeit mit der slowenischen Freundin andernorts, etwa in Serbien stattfinden kann - der für ihn als wesentlich dargelegten Kontakte den BF von der Begehung des oben beschriebenen strafrechtlich relevanten Sachverhaltes Abstand nehmen.

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass dem Beschwerdeführer - wie auch die belangte Behörde ausführte - der bislang ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, im Rahmen der Strafmilderungsgründe zugerechnet wurden, jedoch vermag dies im Rahmen der Gefahrenprognose nicht eine anderslautende Entscheidungsfindung bewirken. Hinsichtlich der teilweise versuchten Vorgehensweise stellte das erkennende Gericht fest, dass dies nur aufgrund der Ablehnung der XXXX beim Versucht blieb und sohin der Strafmilderungsgrund aus fremdenpolizeilichen Aspekten zu relativieren war.

Letzten Endes war das Ergebnis der belangten Behörde, wenn diese zum Ergebnis gelangt, dass das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten erscheint, nicht zu beanstanden.

Demzufolge waren die Anträge des BF hinsichtlich Aufhebung bzw. in eventu Beschränkung sowie Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes vom erkennenden Gericht als unbegründet abzuweisen und die Dauer des von der belangten Behörde ausgesprochenen auf sieben Jahre befristete Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren zu erlassen.

Der Grundsatz der reformatio in peius kommt diesbezüglich nicht zum Tragen, da es sich bei dem Rückkehrverbot bzw dem Aufenthaltsverbot - sohin auch dem Einreiseverbot - um keine Strafe, sondern nur um eine administrativ-rechtliche Maßnahme iSd einschlägigen Rechtsprechung des VwGH handelt (VwGH vom 22.03.2011, GZ 2007/21/0447).

Aufgrund des Umstandes, dass vom Regelungsgehalt das Aufenthaltsverbot dem Einreiseverbot gleichzustellen ist, kommt hier die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung der Höchstgerichte auch zur Anwendung.

4.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

5.0. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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