I403 2109576-1•BVwG I403 2109576-1
I403 2109576-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2015
Einreiseverbot, Einzelfallprüfung, geänderte Verhältnisse,<br/>Gefährdungsprognose, Kassation, strafrechtliche Verurteilung
I403 2109576-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch Susanne JELENIK, Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015, Zl. 54982102/150579885 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 14.10.2012 illegal mit einen weiteren marokkanischen sowie einem syrischen Staatsangehörigen per LKW und dabei eine große Menge Suchtgift transportierend in das Bundesgebiet ein.
2. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen wurden in der Folge am 16.10.2012 festgenommen. Es wurde die Untersuchungshaft verhängt und mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 2. Fall, 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe für die Dauer von vier Jahren verurteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.06.2015, Zl. 13-54982102/150579885 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für Österreich erlassen (Spruchpunkt III.).
3.1. Die belangte Behörde traf im nunmehr bekämpften Bescheid im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer sei in Ansehung des Art. 5 Abs. 1 lit e Schengener Grenzkodex illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet habe in der Begehung von strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz gelegen. Der Beschwerdeführer sei bei der Übergabe von Suchtmitteln mit zwei weiteren Mittätern festgenommen worden. Die Untersuchungshaft sei verhängt und der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichts XXXX rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Diese Verurteilung indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es sei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Es sei zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes nicht gewillt gewesen sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Das gebotene Gesamtfehlverhalten, nämlich der Suchtgifthandel von 2509,10 g Kokain und 555,4 g Cannabisharz sowie die Tatsache, dass die Tat sofort nach der Einreise begangen worden sei, ließe ein Charakterbild erkennen, dass der Beschwerdeführer gegen den zum Schutz der Rechte und der Gesundheit Dritter erlassenen Vorschriften bzw. der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt sei. Der Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit und laufe anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen - insbesondere der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, dem Schutz der Gesundheit und der Rechte Dritter - zuwider. Die Gefährlichkeitsprognose ergebe sohin, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer über keine familiären und privaten sowie beruflichen Bindungen in Österreich verfüge, er sozial nicht integriert sei und sich sein Lebensmittelpunkt in Italien befinde. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie dessen familiäre und private Anknüpfungspunkte würden im Zuge vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben haben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes für die Dauer von zehn Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern bzw. hintanzuhalten. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot beziehe sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
4. Das BFA teilte mit E-Mail vom 03.06.2015 der Justizanstalt XXXX mit, dass über den Beschwerdeführer nach dessen geplanter Haftentlassung am 22.06.2015 keine Schubhaft verhängt werde, zumal der Beschwerdeführer unter Mitwirkung des Vereins Menschenrechte Österreich freiwillig ausreise.
5. Am 16.06.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts XXXX unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.
6. Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 gab Susanne JELENIK, Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, die Vertretungsvollmacht bekannt und brachte unter einem fristgerecht Beschwerde ein.
6.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten werde. Das BFA habe sich auf die fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich sowie auf die Verurteilung gestützt, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose sei nicht getroffen worden. Die Dauer des Einreiseverbotes sei als unangemessen anzusehen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits 20 Jahre legal in Europa bzw. Italien aufhalte und dort über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge. Es handle sich zudem um eine erstmalige Verurteilung und der Beschwerdeführer sei sofort freiwillig ausgereist. Er sei auch nicht in Schubhaft genommen worden und das BFA habe ihn selbst ausreisen lassen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Privat- und Familienleben eingeschränkt. Eine "schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" sei nicht erkennbar, die Dauer des Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig lang. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftat und sei sehr bemüht, sich fortan an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es wurde beantragt, dass auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Frist herabzusetzen.
7. Die Beschwerde und Teile des Bezug habenden Verwaltungsaktes wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2015 vorgelegt. Der im Verwaltungsakt fehlende Bescheid wurde auf entsprechende Aufforderung dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2015 per E-Mail nachgereicht.
8. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2015 teilte das Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern noch am selben Tag mit, dass die Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ehefrau und zwei Kinder) in Italien leben würden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer italienischen Carta Soggiorno, tempo identerminato (unbefristet gültig) mit der XXXX. In Italien liege eine polizeiliche Vormerkung wegen Kreditkartenbetrugs vor. Vor seiner Inhaftierung in Österreich sei der Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft gewesen, aufgrund eines fehlenden zentralen Melderegisters bzw. der fehlenden Meldeverpflichtung in Italien sei nicht bekannt, ob bzw. ggf. wo der Beschwerdeführer in Italien wieder Wohnsitz genommen habe.
9. Laut Auskunft des Vereins Menschenrechte Österreich vom 07.07.2015 wurde das Verfahren zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers mit 03.07.2015 eingestellt. Der Beschwerdeführer habe zwar in Aussicht gestellt, nach seiner Haftentlassung und der Reparatur seines Autos im Einvernehmen mit dem Verein Menschenrechte Österreich unverzüglich auszureisen. In weiterer Folge habe er es jedoch unterlassen, sich mit dem Verein Menschenrechte Österreich in Verbindung zu setzen. Insofern sei nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer überhaupt bzw. wenn ja, wann er aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch die erkennende Richterin anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes, dem bereits das Urteil des Landesgerichts XXXX sowie das Urteil des OGH vom XXXX, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das erstgenannte Urteil abgewiesen wurde, angeschlossen war. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister eingeholt. Darüber hinaus wurden Recherchen beim Polizeikooperations-zentrum Thörl-Maglern sowie beim Verein Menschenrechte Österreich getätigt.
1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde - wie im Verfahrensgang dargestellt - nur gegen die Dauer des Einreiseverbotes im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichtet hat. Somit sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (betreffend Rückkehrentscheidung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) mit Ablauf des 24.06.2015 in Rechtskraft erwachsen und sohin einer weiteren Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zugänglich.
1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.5. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
1.6. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
1.7. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1. 8 Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.9. Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A (Behebung und Zurückverweisung Spruchpunkt III.)
2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gemäß § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg. cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
2.1. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichts-verfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11, S 153). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG - hier im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen - getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
2.4. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.5. Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
2.6. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.7. Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungsmängel sowie eine Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde vor:
2.7.1. Der belangten Behörde ist im Hinblick auf das erlassene Einreiseverbot anzulasten, dass sie keine aktuellen Feststellungen zum Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers weder in Österreich noch in Italien getroffen hat.
Vielmehr hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2013 gestützt, wobei der Beschwerdeführer hier ausschließlich im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Schubhaft bzw. einer allfälligen freiwilligen Rückkehr einvernommen worden war.
Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Erlassung des Einreiseverbotes nicht einvernommen wurde. Dies, obwohl seit der letzten Einvernahme (06.02.2013) deutlich mehr als zwei Jahre vergangen waren und sich die letzte Einvernahme auf die Erlassung einer Schubhaft bzw. der Gewährung einer freiwilligen Ausreise bezogen hatte. Hier ist sohin einerseits eine gravierende Ermittlungslücke festzustellen und anderseits zeigt sich zugleich, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.
In Ansehung der § 37 AVG i.V.m. § 39 AVG sind sohin verfahrenserhebliche Mängel evident. Aus diesen Normen geht nämlich die Verpflichtung der belangten Behörde hervor, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Verpflichtung ist das BFA in diesem Verfahren nicht nachgekommen und es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft.
Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.2.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.3.2004, Zl. 2003/07/0062).
Durch das oben dargestellte mangelhafte Ermittlungsverfahrens ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch Art. I Abs. 1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Im Lichte dieser Ausführungen ist der belangten Behörde ein gravierender Ermittlungsmangel anzulasten. Die Unterlassung der Einvernahme zum beabsichtigten Einreiseverbot und die daraus resultierende Verletzung des Parteiengehörs indizieren zudem ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde.
2.7.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass § 53 Abs. 1 2. Satz FPG idgF. bestimmt, dass das Einreiseverbot eine Anweisung an den Drittstaatsangehörigen darstellt, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides das Einreiseverbot jedoch (nur) für Österreich erlassen.
Dies ist weder mit dem Gesetzestext des § 53 FPG idgF. noch mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RückführungsRL) in Einklang zu bringen.
Aus der Regierungsvorlage Nr. 1078 der XXIV. GP ergibt sich nämlich, dass das Einreiseverbot eine Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen darstellt, das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten nicht mehr betreten und sich dort auch nicht mehr aufzuhalten. Diese Regelung dient demnach nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit sondern auch dem Schutz der Mitgliedstaaten und fördert diese Bestimmung somit das Gesamtziel der Umsetzung der Richtlinie, eine gesamteuropäische Rückkehrpolitik wirksam und effektiv, da lückenlos durchzusetzen.
In diesem Sinne führt auch Syzmanski aus, dass das Einreiseverbot ein unionsweit geltendes Verbot der Rückkehr darstellt (vgl. Syzmanski, in Schrefler-König/Syzmanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, 2015, § 53 FPG Anm. 1).
Schließlich umfasst das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, so - wie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Diese Staaten sind an die RückführungsRL gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. 9. 2011).
Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen bzw. den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die RückführungsRL gilt. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 22.5.2013, 2013/18/0021 in diesem Sinne ebenfalls ausgeführt, dass es ist nicht erforderlich sei, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß
§ 53 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011, somit iSd Art 11 Abs. 1 iVm Art 3 Z 6 RückführungsRL ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen sind, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen wiederholt ausgeführt, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen ist. Das folge nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 26.3.2015, 2013/22/0284).
In der Zusammenschau zeigt sich auch in diesem Punkt, dass - wie oben ausgeführt - gravierende Ermittlungslücken bei der belangten Behörde zu verorten sind und sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung daher auch gar nicht mit der Frage auseinandersetzen konnte, welche Auswirkungen die Erlassung des Einreiseverbotes auf die Situation des Beschwerdeführers und sein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere jedoch im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht und den damit korrelierenden Rechten nach Art. 8 EMRK in Italien, nach sich zieht.
Zudem hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage das Einreiseverbot nicht auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ausgesprochen, was im Lichte der vorangestellten Ausführungen als unzulässig erscheint.
3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung bzw. die Wiederholung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen ein tragfähiges Ermittlungssubstrat, das einer Entscheidung über ein Einreiseverbot zugrunde gelegt werden könnte.
Im Gegenteil, ist das Verfahren des BFA mit den oben unter den Punkten II. 2.7.1 und 2.7.2. dargestellten schweren Mängeln behaftet, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein willkürliches Verhalten durch das BFA zu indizieren ist.
Sämtliche Erhebungen, welche vom BFA durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, weshalb ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG geboten war.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
4. Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt. Es musste dem Bundesamt durch zahlreiche Judikate des Bundesverwaltungsgerichts und durch eine gleichbleibende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt sein, dass hinsichtlich der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG nähere und aktuelle Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers für die Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK relevant sind. Trotzdem hat das Bundesamt hinsichtlich der Beurteilung des Privat- und Familienlebens jegliche Ermittlungsschritte unterlassen, sondern sich auf eine Einvernahme aus dem Jahr 2013 gestützt, die zudem das nunmehr erlassene Einreiseverbot inhaltlich nicht berührte. Somit kommt eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens grundsätzlich in Frage.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesamt durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde-verfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel unter Punkt II. 2.7.1. und 2.7.2. zu verbessern haben.
5.1. Im Übrigen wird sich die belangte Behörde noch einmal mit der verhängten Dauer des Einreiseverbots auseinanderzusetzen haben. Dies aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten massiv zuwidergelaufen ist.
Betrachtet man jedoch die der Verurteilung zugrunde gelegten Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen jeweils einen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (§ 28a Abs. 1 2. und 5. Fall SMG) bzw. eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren (§ 28 a Abs. 4 Z 3 SMG) vor.
Dieser zweitgenannten Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern hat es den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren Monaten verurteilt.
Mit Beschluss vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zudem unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren (vorzeitig) aus der Haft entlassen.
Darüber hinaus wurde die freiwillige Ausreise gewährt und von der Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Ausreise wurde von der belangten Behörde Abstand genommen.
Vor dem Hintergrund des verhängten Strafausmaßes, der frühzeitigen bedingten Haftentlassung und der Gewährung der freiwilligen Ausreise ist nach Ansicht der erkennenden Richterin nunmehr eine zu berücksichtigungswürdiger Änderung in der Gefährdungsprognose zu konstatieren.
Festzuhalten bleibt in diesem Kontext dennoch, dass gegenwärtig sehr wohl noch unklar ist, ob, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer tatsächlich freiwillig aus Österreich ausreist ist (vgl. die Ausführungen oben unter Punkt II. 9.).
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren steht nach Ansicht der erkennenden Richtering jedoch schon unter Heranziehung des verhängten Strafausmaßes, der frühzeitigen bedingten Haftentlassung sowie der Gewährung der freiwilligen Ausreise unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation.
Überdies wird zu berücksichtigen sein, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität bzw. entsprechende Wiederholungstäterschaft.
Im Ergebnis wird sohin, sofern im weiteren Verfahren keine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes eintritt, die Dauer des Einreiseverbots nochmals zu überprüfen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Im Übrigen wurden in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Zudem trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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