W215 1402686-2•BVwG W215 1402686-2
W215 1402686-2Tribunale amministrativo federale7 lug 2015
Einvernahmefähigkeit, Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten
W215 1402686-2/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zahl 08 04.963-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, zusammen mit seinem Sohn und seiner damaligen Ehegattin bzw. nunmehr Ex-Ehegattin illegal in das Bundesgebiet und stellte am 06.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 06.06.2008 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers in welcher er unter anderem angab, er sei von russischen Besatzungssoldaten dreimal festgenommen und misshandelt worden.
Am 04.07.2008 erfolgte eine ärztliche Untersuchung in welcher der Beschwerdeführer unter anderem angab, dass "sie" (Anmerkung: wörtliches Zitat) in sein Haus gestürmt seien und ihn am Kopf und "mit Strom geschlagen" (Anmerkung: wörtliches Zitat) hätten. Ein Freund sei im gleichen Zimmer verblutet. Der Beschwerdeführer könne lediglich zwei bis drei Stunden schlafen und keinen Lärm ertragen. Er träume von Freunden die im Traum leben würden. Die Erinnerung hindere ihn am Einschlafen. Der Appetit sei herabgesetzt. Suizidgedanken anamnestisch kurz, jedoch denke er dann an den Sohn und nähme schnell Abstand von solchen Gedanken. Der Arzt ging davon aus, dass eine krankheitswertige psychische Störung beim Beschwerdeführer vorlag.
Der Beschwerdeführer klagte anlässlich einer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 27.08.2008 unter anderem über psychische Probleme und gab an sehr nervös zu sein. Der Beschwerdeführer war damals in psychologischer Behandlung und nahm Medikamente.
Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung am 27.08.2008 gab der Beschwerdeführer an Lärm nicht zu ertragen, da ihn dieser nervös mache. Er habe sogar seinen kleinen Sohn geohrfeigt. Er habe keine Lust mehr am Leben. Er habe sich bereits oft mit Selbstmordgedanken beschäftigt. Er habe auch immer ein Taschenmesser bei sich "... zieht ein Klappmesser mit c.
6 cm Klingenlänge aus der Tasche und öffnet es, dabei lacht er schrill ..." (Anmerkung: wörtliches Zitat). Der Beschwerdeführer beschrieb auch Rachegefühle. Aus der gutachterlichen Stellungnahme geht hervor, dass eine krankheitswertige psychische Störung beim Beschwerdeführer vorlag. Aus der Schlussfolgerung, dass "die Gefahr der Selbst- und vor allem auch der Fremdgefährdung (!)"(Anmerkung: wörtliches Zitat) vorlag.
In einer ärztlichen Untersuchung am 14.10.2008 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass ihm seine Frau vorwerfe, dass er nicht zuhöre und abwesend sei. Er träume von Hubschraubern welche die Rebellen bombardieren würden. Erinnerungen habe er an seinen toten Freund "jede Minute" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Der Beschwerdeführer denke öfter an Selbstmord, aber er habe Angst vor Allah. Es sei die größte Sünde.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2008 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl 08 04.963-EAST Ost, in Spruchpunkt I. gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16/1/e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Frankreich zuständig. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und angeführt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.
Einer fristgerecht gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl
08 04.963-EAST Ost, eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, Zahl S11 402686-1/2008/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Begründung des Erkenntnisses wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "schwerst traumatisiert" (Anmerkung: wörtliches Zitat) sei.
I.2. Laut eines im erstinstanzlichen Akt einliegenden Befundes einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin eines österreichischen Krankenhauses vom 16.12.2008 war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufnahme im Krankenhaus verbal nicht erreichbar und es war Selbst- und Fremdgefährdung gegeben.
Das Bundesasylamt gab im Verfahren des Beschwerdeführers ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 04.09.2009 erstellt wurde und am 14.09.2009 beim Bundesasylamt einlangte.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2009 im Bundesasylamt niederschriftlich befragt und gab nach Übersetzung des psychiatrisch-neurologisches Gutachtens vom 04.09.2009 an, dass er Tabletten einnehme damit er nicht nervös sei und abends besser schlafe. Der Beschwerdeführer sei in nervenärztlicher Behandlung und legte diesbezüglich einen Befund vom 10.07.2009 vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zahl 08 04.963-BAT, wurden der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Bescheid wurde unter anderem auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person in seinem Herkunftsstaat gelaubhaft machen habe können. Er könne somit nicht festgestellt werden, dass er aus den von ihm vorgegebenen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt unter anderem beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen des Beschwereführers nicht glaubhaft, er bei seinen Angaben äußerst oberflächlich geblieben sei und keine Details geschildert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer gerade in Angaben, die in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stünden, widersprüchliche Angaben zu seiner Gattin gemacht.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zahl 08 04.963-BAT, zugestellt am 06.04.2010, wurde fristgerecht am 20.04.2010 Beschwerde erhoben.
I.3. Die Beschwerdevorlage vom 22.04.2010 langte am 26.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Das Bundesasylamt übermittelte mit Schreiben vom 14.05.2010 die Kopie eines Schreibens einer Bezirkshauptmannschaft vom 12.05.2010.
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers brachte mit Schreiben vom 09.02.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 11.02.2011, Kopien von Schreiben in Vorlage. Darunter auch die Kopie eines Schreibens eines österreichischen Krankenhauses vom 20.12.2010, wonach beim Beschwerdeführer am 16.12.2010 ein Ganzkörperknochenszintigramm durchgeführt worden sei, samt "Beurteilung" (Anmerkung: wörtliches Zitat).
Eine österreichische Bundespolizeidirektion teilt dem Asylgerichtshof mit E-Mail vom 19.05.2011 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 18.05.2011 in einer österreichischen Justizanstalt in Untersuchungshaft befinde.
Mit Schreiben vom 15.09.2011 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die Kopie eine Strafkarte eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.09.2011.
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX teilte dem Bundesasylamt mit E-Mail vom 03.11.2011 mit, dass sie mit Bescheid vom 03.11.2011 gemäß § 54 Abs. 2 iVm
§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot für die Dauer von
10 Jahren erlassen habe. Dieses Email wurde am 04.11.2011 an den Asylgerichtshof weitergeleitet.
Das Bundesasylamt übermittelte dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 22.05.2012, eingelangt am 23.05.2012, die Kopie einer Anzeige eines österreichischen Stadtpolizeikommandos vom 16.05.2012.
Mit Schreiben vom 18.07.2013 wurden Kopien einer österreichischen Heiratsurkunde vom 03.06.2013, einer Geburtsurkunde einer Tochter des Beschwerdeführers, eines Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zahl 13 09.355-BAS, in welchem dem Antrag der Tochter des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß § 3 iVm
§ 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt wurde, dass ihr damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, sowie einer "Aufnahmebestätigung" (Anmerkung: wörtliches Zitat) vom 22.04.2013 übermittelt.
I.4. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W215 zur Weiterführung des Verfahrens zugewiesen.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2014, eingelangt am 25.04.2014, wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kopien von beglaubigten Übersetzungen eines Führerscheins und einer Geburtsurkunde, sowie eines Schreibens des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2014 betreffend Fremdenwesen- und Wanderungswesen; Grundversorgung, verfahrensrelevante Sacherhalte nach Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit übermittelt.
Für den 29.09.2014 wurde eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer erschien und unter anderem angab:
"... P gibt bekannt, dass sein RA [...] nicht zur heutigen Verhandlung erscheinen wird, die umfassende Vollmacht bleibt jedoch nach wie vor aufrecht. R prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen. R legt dar, dass P heute zugleich als gesetzliche Vertreter im Verfahren seiner zwei Kinder geladen wurde.
R: Auf Grund der von der Mutter Ihrer Kinder behaupteten früheren gewalttätigen Ausbrüche gegen diese, werde ich die Verhandlung nicht mit dieser gemeinsam führen. Sie wurde mit Urteil des Landesgerichtes [...] vom 07.09.2011 zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (acht Monate bedingt) verurteilt, weil Sie gegenüber der Mutter Ihrer Kinder diese zur Überlassung der Kinder an Sie zu nötigen versucht haben und zwar durch gefährliche Drohung mit der Verletzung an der Freiheit, indem Sie jemanden schicken der die Mutter der Kinder gegen deren Willen und ohne Kinder nach Tschetschenien zurückbringt; Sie haben mit Entführung gedroht und wollten die Abschiebung der Mutter Ihrer Kinder nach Tschetschenien erwirken. Bezüglich des Vorwurfs der wiederholten Schläge mit dem Handrücken gegen Kopf und Körper und mit einem Gummiseil gegen den Rücken wurde sie mangels Schuldbeweis freigesprochen.
Ist Ihnen bekannt, ob Ihnen die Vertretung Ihrer Kinder in Österreich gerichtlich entzogen wurde, oder sind Sie nach wie vor als Vater und somit gesetzlicher Vertreter befugt Ihrer Kinder zu vertreten?
P: Ich bin nach wie vor gesetzlicher Vertreter meiner Kinder. Mir wurde die Vertretung nie entzogen.
R: Sind Sie mittlerweile von der Mutter Ihrer beiden Kinder standesamtlich geschieden?
P: Ja. Ich bin inzwischen in Österreich standesamtlich wieder verheiratet. Die Scheidungsurkunde habe ich zwar nicht mit, aber meine neue Heiratsurkunde und zudem die Geburtsurkunde meiner Tochter aus aufrechter Ehe. Meine Ehegattin ist in Österreich als Flüchtling anerkannt worden und zum zweiten Mal von mir schwanger.
Anmerkung: Eheschließungsurkunde und Geburtsurkunde der Tochter werden vorgelegt, Kopien zum Akt genommen und Original retourniert.
P: Weiters lege ich eine ärztliche Beurteilung vom 16.12.2010 vor, die beweisen soll, dass ich auf Grund von Misshandlungen in Tschetschenien Schäden erhalten habe.
Anmerkung: 1 1/2 seitige Beurteilung wird im Original vorgelegt, dieses retourniert und Kopie zum Akt genommen.
R: Als Vater der Kinder und laut Ihren Angaben nach wie vor gesetzlicher Vertreter, können Sie zu den Asylverfahren Ihrer beiden Kinder Angaben machen. Sie können heute aber auch im Asylverfahren der Mutter der Kinder etwas angeben, wenn es für Ihr Beschwerdeverfahren oder die Verfahren der Kinder relevant sein sollte.
[...]
R: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt zu Ihren beiden älteren Kindern?
P: Wenn ich meine Kinder sehen will, dann rufe ich 2 oder 3 Monate früher an. Dann wird ein Besuch organisiert. Meine Frau ruft an und bringt sie hin, zu uns. Meine jetzige Frau ruft dort an und holt die Kinder ab.
R: Wer holt wen wo ab?
P: Dann sage ich meiner jetzigen Frau: "Rufe an". Meine Ehegattin trifft meine Ex-Ehegattin und übernimmt die Kinder und bringt sie auch wieder zurück.
R: Wie lange und wie oft sind die Kinder bei Ihnen?
P: Alle 2-3 Monate. Sie besuchen die Schule und den Kindergarten. Dann sind sie von Freitag abends bis Samstag bei mir. Die Kinder wollen selbst ihren Vater sehen. Ich habe kein Interesse, was meine Ex-Frau anbelangt.
R: Sind Sie gesund?
P: Nein. Ich leide unter Kopfschmerzen. Ich habe 2 Kriege erlebt. Ich bin traumatisiert. Dies auf Grund der beiden Kriege.
R: Sie haben beim Bundesasylamt widersprüchliche Angaben zu Ihren Ausreisegründen gemacht. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Was heißt das?
R: Ihre Angaben waren nicht gleichbleibend.
P: Das erste Mal ging es hauptsächlich um die Reiseroute. Das 2. Mal habe ich die umfassende Einvernahme gehabt. Nach der Verwundung leide ich an Gedächtnislücken. Ich habe damals für eine kurze Zeit einen Gedächtnisschwund gehabt. Ich vergesse sogar, worüber ich mit anderen Menschen gesprochen habe. ..."
Später am selben Tag fand eine Verhandlung im Verfahren der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers (Zahl W215 1402687-2) beim Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I
Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch
§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des
§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im erstinstanzlichen Verfahren des Beschwerdeführers erfolgte am 04.07.2008 eine ärztliche Untersuchung in welcher der Beschwerdeführer unter anderem angab, dass "sie" (Anmerkung: wörtliches Zitat) in sein Haus gestürmt seien und ihn am Kopf und "mit Strom geschlagen" (Anmerkung: wörtliches Zitat) hätten. Ein Freund sei im gleichen Zimmer verblutet. Der Beschwerdeführer könne lediglich zwei bis drei Stunden schlafen und keinen Lärm ertragen; ein Arzt diagnostizierte eine krankheitswertige psychische Störung. Der Beschwerdeführer klagte anlässlich einer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 27.08.2008 unter anderem über psychische Probleme und gab an sehr nervös zu sein. Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an Lärm nicht zu ertragen, da ihn dieser nervös mache, er habe sogar seinen kleinen Sohn geohrfeigt, habe keine Lust mehr am Leben und sich bereits oft mit Selbstmordgedanken beschäftigt. Er habe auch immer ein Taschenmesser bei sich "... zieht ein Klappmesser mit c. 6 cm Klingenlänge aus der Tasche und öffnet es, dabei lacht er schrill ..." (Anmerkung: wörtliches Zitat); ein Arzt diagnostiziere eine krankheitswertige psychische Störung beim Beschwerdeführer und "die Gefahr der Selbst- und vor allem auch der Fremdgefährdung (!)" (Anmerkung: wörtliches Zitat). In einer ärztlichen Untersuchung am 14.10.2008 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er träume von Hubschraubern welche die Rebellen bombardieren würden, Erinnerungen habe er an seinen toten Freund "jede Minute" (Anmerkung: wörtliches Zitat) und denke öfter an Selbstmord, aber er habe Angst vor Allah. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, Zahl S11 402686-1/2008/2E, wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "schwerst traumatisiert" (Anmerkung: wörtliches Zitat) sei. Laut einem im Akt einliegenden Befund einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin eines österreichischen Krankenhauses vom 16.12.2008 war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufnahme im Krankenhaus verbal nicht erreichbar und es war Selbst- und Fremdgefährdung gegeben.
Auf Grund der eben genannten Informationen reagierte das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren vorbildlich, indem es im Verfahren des Beschwerdeführers ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten in Auftrag gab, welches am 04.09.2009 erstellt wurde. Allerdings wurde dabei verabsäumt im Gutachten abklären zu lassen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Verfassung überhaupt in der Lage war in den niederschriftlichen Befragungen beim Bundesasylamt das Erlebte wiederzugeben und dazu gleichbleibende, widerspruchsfreie Angaben zu machen.
Im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zahl 08 04.963-BAT, wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwereführers nicht glaubhaft und er bei seinen Angaben äußerst oberflächlich geblieben sei und keine Details geschildert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer gerade bei Angaben die in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stünden widersprüchliche Angaben zu seiner Gattin (Anmerkung: mittlerweile Ex-Ehegattin Zahl W215 1402687-2) gemacht.
Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die Behörde nach Erhebung zur Einvernahmefähigkeit auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Die Begründung im angefochtenen Bescheid, die Angaben des Beschwerdeführers seien äußerst oberflächlich geblieben und er habe keine Details geschilder, zudem habe der Beschwerdeführer gerade bei Angaben die in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stünden widersprüchliche Angaben zu seiner Gattin gemacht greift vor dem Hintergrund, dass zwar ein psychiatrisch-neurologischen Gutachten eingeholt dabei aber leider übersehen wurde abklären zu lassen ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist konkrete und gleichbleibende bzw. widerspruchsfreie Angaben zu machen, zu kurz.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu untersuchen. So wäre durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels entsprechender Fragestellungen zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines Krankheitsbildes beeinträchtigt und der Beschwerdeführers in der Lage ist gleichbleibende, konkrete Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen oder ob dem sein Gesundheitszustand entgegensteht und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten. Erst danach wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, falls nötig, eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Das Bundesasylamt ist seinen Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu untersuchen haben.
Zudem wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 09.02.2011 in Kopie vorgelegte Schreiben eines österreichischen Krankenhauses vom 20.12.2010, wonach beim Beschwerdeführer am 16.12.2010 ein Ganzkörperknochenszintigramm durchgeführt worden sei, samt "Beurteilung" (Anmerkung: wörtliches Zitat) in die Beweiswürdigung einzubeziehen haben.
Weiters wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer von seiner Ex-Ehegattin, mit der er nach Österreich gereist ist, mittlerweile geschieden ist und in Österreich eine "neue" Familie gegründet hat. Diesbezüglich wurden mit Schreiben vom 18.07.2013 Kopien einer österreichischen Heiratsurkunde vom 03.06.2013, einer Geburtsurkunde einer Tochter des Beschwerdeführers, eines Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zahl 13 09.355-BAS, in welchem dem Antrag der Tochter des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt wurde, dass ihr damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, sowie einer "Aufnahmebestätigung" (Anmerkung: wörtliches Zitat) vom 22.04.2013 übermittelt. Zudem wird auch das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2014 betreffend Fremdenwesen- und Wanderungswesen; Grundversorgung, verfahrensrelevante Sacherhalte nach Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit zu beachten sein.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in den Verfahren der Ex-Ehegattin (Zahl W215 1402687-2), die sich auch auf die Ausreisegründe des Beschwerdeführers beruft und der beiden gemeinsamen Kinder (Zahlen W215 1402688-2 und W215 1412870-1) die Bescheide des Bundesasylamtes mit Beschlüssen von heutigem Tag ebenfalls gemäß
§ 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich damit, dass das Bundesasylamt nicht abklären ließ, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist konkrete, gleichbleibende bzw. widerspruchsfreie Angaben zu seinen Ausreisegründen machen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesasylamt notwendige Ermittlungen zur Fähigkeit in niederschriftlichen Befragungen gleichbleibende und widerspruchsfreie Angaben zu machen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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