BVwG W136 1433173-1

W136 1433173-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Scheinkonversion, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W136 1433173-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.1433173.1.00

Spruch

W136 1433173-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. 12 09.923-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.07.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört - stellte am 01.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Kittsee AGM durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei im Iran geboren und aufgewachsen, weil seine Eltern Afghanistan wegen des Krieges verlassen hätten. Dort sei er von der Familie eines iranischen Jungen verfolgt worden, den er im Zuge eines Badeausflugs bei einem Streit verletzt habe. Er habe den Iran aus Angst vor dieser Familie verlassen und sonst keine weiteren Gründe. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er Angst vor der Rache dieser Familie. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er.

2. Am 01.02.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Dabei gab er neben Auskünften zu seiner Person und seinen Lebensumständen zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er rund sechs Monate vor seiner Ausreise das Christentum kennengelernt habe. Da ihm diese Glaubensrichtung sehr gut gefallen habe, habe er Christ werden wollen und sich aus Liebe zum Christentum mit Zigaretten ein Kreuz am linken Oberarm eingebrannt. Danach habe er es versteckt. Wie seine Freunde das Kreuz bei einem Badeausflug erstmals gesehen hätten, seien sie sauer gewesen. Einige junge Iraner hätten angefangen, ihn zu beschimpfen und es sei zu Handgreiflichkeiten, aber zu keinen Verletzten gekommen. Als er dann seiner Mutter von dem Vorfall erzählt habe, hätte ihn sein Vater als "Hund" bezeichnet, nicht mehr als Sohn gewollt und aufgefordert, zu verschwinden; ansonsten würde ihn dieser umbringen. Die letzten 5 Monate vor seiner Ausreise habe er sich bei Freunden aufgehalten bzw. ein Zimmer genommen.

Auf die Frage, wie er mit seiner neuen Religion in Österreich leben würde, gab er an, er sei auf der Suche nach einer Kirche. Auf Vorhalt, wonach er bei der Erstbefragung noch angegeben hat, dass er den Iran aus Angst vor der Familie eines Iraners verlassen habe, den er bei einem Streit während eines Badeausfluges verletzt habe, erwiderte er, er sei bei der Erstbefragung krank gewesen. Außerdem habe man ihm gesagt, dass er nach Ungarn abgeschoben werde, da habe er als Fluchtgrund irgendetwas gesagt. Auf Nachfrage, warum er damals nicht schon von seinem Interesse für das Christentum gesprochen und sein kunstvolles Kreuz vorgezeigt habe, beteuerte er, es sei ihm sehr schlecht gegangen.

Auf die Frage, wie er mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei, berichtete er, sein Arbeitgeber sei ein konvertierter Christ gewesen und habe ihm gesagt, dass das Christentum besser als der Islam sei. Er sei damals sehr wütend auf Moslems gewesen, da ihm mehrere Leute dieses Glaubens Geld für Arbeiten geschuldet hätten. Sein Arbeitgeber habe gemeint, dass Christen ehrlicher seien. Befragt, was ihm am Christentum besonders gefallen würde, erklärte er:

"Ehrlichkeit, Frieden und Freude". Darauf hingewiesen, dass es in Europa, wo das Christentum vorherrschend sei, unzählige Korruptions- und Betrugsprozesse gebe und schwerste Kriege gegeben habe, entgegnete er, das habe er nicht gewusst. Er liebe aber das Christentum. Verhaltensregeln für Christen kenne er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden sie ihn töten, wenn sie erfahren, dass er ein Christ sei.

Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in seinem Heimatland ausgefolgt und wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, woraufhin er darauf verzichtete.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er rund sechs Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran das Christentum kennen gelernt habe und Christ werden habe wollen, absolut unglaubwürdig seien. Ebenso unglaubwürdig seien die Aussagen, dass er sich bereits im Iran mit einer Zigarette ein Kreuz am linken Oberarm eingebrannt und deshalb bei einem Badeausflug eine Auseinandersetzung mit einem Iraner gehabt habe. Vielmehr habe er das Christentum im Zuge der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt und angegeben, dass er den Iraner bei dem Streit verletzt habe und deshalb von dessen Familie verfolgt worden sei. Im Widerspruch dazu habe er bei der Einvernahme zwar von Handgreiflichkeiten gesprochen, jedoch sei dabei niemand verletzt worden. Weiters brachte er erstmals vor, dass ihn sein Vater beschimpft, aus dem Haus gejagt und mit dem Tod bedroht habe, als er von dem Vorfall berichtet habe. Außerdem habe er über das Christentum keine inhaltlichen Angaben machen können und sich diesbezüglich seit seiner Ankunft in Österreich auch nicht engagiert. Davon abgesehen sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch ohne Anknüpfungspunkte und besondere finanzielle Ressourcen eine Niederlassung in Kabul möglich wäre, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei. Es erscheine zumutbar, dass er auch in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommt. Zudem sei eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Auch für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies möglich, jedoch nur unter großen Schwierigkeiten (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008). Alleinstehende Männer und Kernfamilien könnten nach Einschätzung von UNHCR unter gewissen Umständen auch ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 11.02.2013 durch Hinterlegung zugestellt.

4. Am 05.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

5. Am 21.02.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurden im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängel geltend gemacht und die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen (Seiten 6 bis 8) bekämpft. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und das konkrete Verfahren sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben.

Weiters sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde seine Angaben zur behaupteten Konversion für unglaubwürdig hält. Sein Lehrer, der beruflich ein Maurer sowie ein iranischer Christ gewesen sei, habe ihm den christlichen Glauben näher gebracht, von Jesus erzählt und gesagt, dass es im Christentum weniger Probleme zwischen den Menschen geben würde. Der Beschwerdeführer habe Gefallen an dieser Religion gefunden und sich mit einer Zigarette ein Kreuz in den Oberarm eingebrannt. Er habe bei seinem Lehrer als Maurer gearbeitet und täglich Zeit mit ihm verbracht, wodurch eine religiöse Beeinflussung durchaus denkbar sei. Zudem habe er sich in einem Autoritätsverhältnis befunden, den Lehrer bewundert und zu ihm aufgeschaut. Eine Person, die die Achtung und Wertschätzung eines in seiner Weltanschauung noch nicht gefestigten jungen Menschen besitze, sei sehr wohl in der Lage, diesen für eine bestimmte Religion zu begeistern. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer sehr wohl auch in Österreich mit dem Christentum beschäftigt. Er sei in Bregenz in der Kirche gewesen und werde zu seinen religiösen Aktivitäten eine Bestätigung vorlegen. Sein vorgebrachter Wunsch, Christ zu werden, sei daher sehr wohl als glaubwürdig zu bewerten.

Der Umstand, dass er bei der Erstbefragung dazu und zur Auseinandersetzung mit seinem Vater keine Angaben gemacht habe, sei auf seine damalige Stresssituation zurückzuführen und weil er müde gewesen sei sowie Angst vor einer Abschiebung nach Ungarn gehabt habe. Darauf und auf eventuelle Verständigungsschwierigkeiten gründet sich auch der Widerspruch betreffend die Verletzung eines Iraners. Hinsichtlich der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Angaben im Rahmen der Erstbefragung ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seien, wurde auf ein aktuelles Erkenntnis des VfGH (U98/12, vom 27.06.2012) u.a. zum Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) verwiesen und dieses auszugsweise zitiert.

Neben einer nochmaligen kurzen Schilderung der Auseinandersetzungen mit einem Iraner und seinem Vater wird angemerkt, dass zusammenfassend weder der geplante Übertritt des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben, noch die Unklarheiten aufgrund der Erstbefragung, Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zulassen und seiner Glaubwürdigkeit Abbruch tun würden. Vielmehr sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers, der der christlichen Religion beitreten wolle, sich ein Kreuz in den Oberarm eingebrannt habe und in Bregenz die Kirche besuche, in ein Land, wo Konvertiten - wie der Auszug eines Berichtes aus dem angefochtenen Bescheid belegt - verfolgt und sogar gesteinigt werden, unzulässig. Allein durch die berücksichtigungswürdige Tatsache der bevorstehenden Konversion hätte die Behörde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen.

Weiters setze sich die Behörde nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren sowie aufgewachsen sei und von der afghanischen Staatsbürgerschaft abgesehen, noch nie in Afghanistan gewesen sei und dort auch keine Verwandten habe. Nachdem die Behörde zudem lediglich familiäre Anknüpfungspunkte im Iran, nicht aber in Afghanistan festgestellt habe, sei es nicht nachvollziehbar, wie sie zur Ansicht gelangt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen wäre bzw. er nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Vielmehr seien die Lebensumstände von Personen, die noch nie in Afghanistan gewesen seien und über keine Anknüpfungspunkte verfügen, als äußerst prekär einzuschätzen. Ferner wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes (C15 416989-1/2010, vom 26.03.2012) verwiesen, welchem zufolge die Sicherheits- und Versorgungslage sowie die persönlichen Umstände bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung maßgeblich seien.

Überdies werde auch in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides auf die Schwierigkeiten von Rückkehrern ohne Netzwerk und aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse hingewiesen. Unter Angabe der Seitenzahlen des gegenständlichen Bescheides werden Auszüge aus den darin enthaltenen Berichten zur aktuellen Lage in Afghanistan zitiert. Aus diesen ergebe sich, dass die Sicherheitslage instabil, die Gewaltbereitschaft hoch sei und es zu terroristischen Akten komme. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan daher in eine unzumutbare Situation geraten, da er dort weder über ein soziales Netz noch über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verfüge. Als Analphabet und ohne wirkliche Berufsausbildung wäre es für ihn unmöglich selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Da er im Iran geboren sei, wären die Lebensumstände extrem schwierig und die Knüpfung von Kontakten zu anderen Afghanen sicherlich problematisch. Sohin sei der Aufbau von überlebensnotwendigen sozialen Netzen unmöglich und würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten. Aufgrund all dieser Umstände würde er bei einer Rückkehr daher in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechte verletzt werden.

Des Weiteren habe die Behörde mit Textbausteinen betreffend Afghanistan gearbeitet und dabei unrichtige - näher zitierte - Passagen verwendet und nicht auf die Problematik hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren sei, wo letztlich auch seine Fluchtgründe liegen würden. Auch die Begründung der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens sei nicht nachvollziehbar und zeige, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Aus diesem Grund werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt und es wurde auf die in Art. 47 GRC normierte Verhandlungspflicht hingewiesen.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft für unzulässig erklärt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

6. Mit Schreiben vom 22.02.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

7. Mittels Mail vom 17.05.2013 wurde der Taufschein des Beschwerdeführers über seine am 01.04.2013 erfolgte Taufe übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 21.10.2014 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht Länderberichte zur maßgeblichen Lage in Afghanistan zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde er aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Mitteilung betreffend seine Teilnahme am kirchlichen Gemeindeleben in seiner Pfarrgemeinde sowie diesbezügliche geeignete Beweismittel (zb. Bestätigungsschreiben seines Pfarrers) vorzulegen.

9. Mit Schreiben vom 26.11.2014 wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderberichten abgegeben. Dabei führte er im Wesentlichen aus, es gehe aus diesen Berichten eindeutig hervor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan im letzten Jahr massiv verschlechtert und es einen 24%igen Anstieg an zivilen Opfern im Vergleich zum ersten Halbjahr 2013 gegeben habe. Weiters sei die Sicherheitslage vor dem Hintergrund des Abzuges der internationalen Truppen als sehr unsicher einzustufen und die weitere Entwicklung nicht absehbar. Hinzu käme, dass Konversion als Apostasie betrachtet und mit dem Tod bestraft werde. Er wäre in Afghanistan daher schon aufgrund seines in den Oberarm gebrannten Kreuzes in höchster Lebensgefahr. Ferner sei er im Iran aufgewachsen, verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan und sei zudem noch zum christlichen Glauben konvertiert, womit er besonders gefährdet wäre, in seinen nach Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Er würde jeden Sonntag den Gottesdienst besuchen. Als Beleg für seine christliche Überzeugung befänden sich im Anhang zwei Lichtbilder, welche seinen Oberarm mit dem eingebrannten Kreuzzeichen zeigen würden.

10. Am 26.01.2015 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei brachte er neben seinen und den Personalien seiner Familienangehörigen im Wesentlichen vor, dass er zwar afghanischer Staatsbürger, aber im Iran, in der Stadt XXXX geboren sei. Er sei Hazara und Christ und habe keine Schule besucht. Seine Eltern, seine drei Schwestern und sein Bruder würden nach wie vor in der vorgenannten Stadt im Iran leben. Er habe nur Kontakt zu seiner Mutter, da die anderen Familienmitglieder wegen seines Glaubens nicht mit ihm sprechen würden. Sein Vater würde es ihnen verbieten. Seine Mutter dürfte zwar auch nicht mit ihm sprechen, jedoch würde sie ihn heimlich anrufen, wenn sie alleine sei.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe im Iran kein gutes Leben gehabt und bereits dort konvertieren wollen, aber keine Möglichkeit dazu gesehen. Afghanische Flüchtlinge würden im Iran keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Er sei von der Polizei immer wieder aufgegriffen und mit seiner Abschiebung bedroht worden. Da er keine Zukunft für sich gesehen habe, habe er sich zum Verlassen des Iran entschlossen. Er sei mit der Hoffnung auf ein gutes Leben nach Österreich gekommen. Auf Hinweis, wonach er bei seiner letzten Einvernahme konkrete Vorfälle geschildert, aktuell aber erklärt habe, dass er den Iran verlassen hätte, weil er keine Zukunft für sich gesehen habe, erklärte er, er wisse nicht, ob der erkennenden Richterin die Situation von afghanischen Flüchtlingen im Iran bekannt sei. Personen, die im Iran konvertieren wollen, würden festgenommen und erhängt werden. Da er auf seinem Oberarm ein mit Zigaretten eingebranntes Kreuz habe, sei er immer wieder als Nicht-Muslime bezeichnet und beleidigt worden. Aus Angst, im Iran getötet zu werden und weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich weiterhin dort aufzuhalten, sei er geflüchtet.

Auf die Frage, wieso er sich in seinen Oberarm ein Kreuz eingebrannt habe, antwortete er, er habe dieses Zeichen, das Kreuz gerne und habe das so machen wollen. Auf Nachfrage, warum er das gemacht habe, erklärte er, weil er es gern hätte. Nachgefragt, warum er ein Kreuz gerne hätte, führte er aus, weil er nicht mehr Moslem sein und seinen Glauben wechseln habe wollen. Muslime würden sich täglich gegenseitig töten. Er wolle nicht Anhänger dieser Religion sein und auch nichts mit den Kriegen bzw. Auseinandersetzungen der Muslime zu tun haben. Auf die weitere Frage, warum er Christ werden habe wollen, berichtete er, er hätte einiges über das Christentum im Fernsehen gesehen. Außerdem hätten seine befreundeten Arbeitskollegen (darüber) sehr viel Positives bei der Arbeit gesprochen. Das Christentum habe sehr viele Vorteile. Beispielsweise werde man bei einem Wechsel vom Christentum zu einer anderen Religion dafür nicht erhängt.

Es habe einen nur über einen Receiver empfang baren Sender namens "Mahwara" gegeben, auf dem er einige Sendungen gesehen habe. In den iranischen Fernsehkanälen werde nicht über das Christentum berichtet. Seine Freunde bei der Arbeit, die positiv über das Christentum gesprochen hätten, seien keine Christen gewesen. Wie er bereits gesagt habe, gebe es im Iran nicht die Möglichkeit zu konvertieren. Wenn seine Freunde die Möglichkeit gehabt hätten, wären sie aber ebenfalls zum Christentum konvertiert. Weiters ersuchte er die erkennende Richterin, seinen Worten und Aussagen zu glauben und ihm hier eine Chance zu geben, in Freiheit und Frieden zu leben.

Die Frage, ob er im Iran mit Christen zu tun gehabt hätte, verneinte er. Sein Arbeitgeber sei Christ und er sei manchmal bei ihm zu Hause gewesen und habe dort gearbeitet. Sein Chef XXXX habe sehr viele Informationen über das Christentum gehabt und ihm gesagt, dass Christen sehr freundliche, hilfsbereite und ehrliche Menschen seien. Darauf hingewiesen, dass er zumindest mit einem Christen im Iran zu tun gehabt habe, gab er bestätigend an, dass ihn dieser auch zu einer Konversion motiviert habe. Es habe im iranischen Fernsehen immer wieder Berichte über die Zustände in den islamischen Ländern auf der Welt gegeben. Fast in jedem werde gekämpft und würden täglich sehr viele unschuldige Menschen im Zuge dieser Kämpfe sterben.

Zu seiner Aussage am Beginn, wonach er im Iran nicht konvertiert sei, und seiner nunmehrigen Angabe, dass sein Dienstgeber ihn zur Konversion motiviert habe, führte er näher aus, dass sein Arbeitgeber selbst aus dem Ausland in den Iran zurückgekehrt und offiziell Moslem gewesen sei. Es gebe im Iran keine Kirchen und er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich taufen zu lassen. Aus welchem Land sein Arbeitgeber zurückgekehrt sei, wisse er nicht. Er habe die meiste Zeit für ihn gearbeitet und (nur) wenn etwas Zeit geblieben sei, habe ihm dieser einiges über das Christentum erzählt. Auf Hinweis, wonach es nicht nachvollziehbar sei, wenn er (offenbar) einen intensiveren Kontakt zu seinem Arbeitgeber gehabt habe, dass er dennoch nicht wisse, aus welchem Land dieser zurückgekommen sei, erwiderte er, sein Arbeitgeber habe ihm selbst nichts erzählt und ihn habe es auch nicht interessiert. Dieser sei Iraner und sein Arbeitgeber bzw. es sei seine Aufgabe gewesen, für ihn zu arbeiten, zumal er für seine Arbeit entlohnt worden sei.

Darauf hingewiesen, dass sein Arbeitgeber ihn laut seiner Aussage zum Christentum bekehrt habe und er daher doch eine nähere Beziehung zu ihm gehabt haben müsste, brachte er vor, er habe von früh bis abends für ihn gearbeitet und lediglich in den Pausen hätten sie sich zusammengesetzt und gesprochen. Zu seiner Andeutung, wonach er schon im Iran zum Christentum konvertieren hätte wollen, erklärte er befragt, wie es weiter gegangen sei, dass er den Iran verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Auf einen besonderen Vorfall vor seiner Ausreise aus dem Iran angesprochen, erzählte er, er sei schwimmen gewesen und einige Iraner hätten seine Brandzeichen am Oberarm gesehen und ihn belästigt sowie beschimpft. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen und er sei geflüchtet.

Als er hernach nach Hause gegangen sei, habe es dort eine Diskussion mit seinem Vater gegeben. Dieser habe erklärt, ihn nicht mehr als Sohn zu sehen. Danach habe er das Haus verlassen. Bei dieser Diskussion sei es um seinen Glauben gegangen. Sein Vater würde aus diesem Grund auch nicht mehr mit ihm sprechen. Seine Mutter habe ihm beim Verlassen des Hauses etwas Geld gegeben und er sei nach Teheran und von dort aus nach Europa gereist. Anschließend versuchte er eine Abweichung bezüglich der Dauer seines Aufenthalts in der Heimat nach dem Streit mit seinem Vater aufzuklären und erklärte im Wesentlichen, dass er bei seiner vorherigen Einvernahme vielleicht fünf Tage, auf keinen Fall aber fünf Monate gesagt habe. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass er nicht richtig verstanden worden sei.

Zum Vorschlag, wonach er genauso wie sein Arbeitgeber, der nach seinen Aussagen Christ war, im Iran weiterleben hätte können, teilte er mit, dass sein Arbeitgeber nicht im Iran gelebt habe, sondern nur zum Arbeiten gekommen sei, ein Haus gebaut, dieses verkauft und das Land danach wieder verlassen habe. Als Christ sei es unmöglich, im Iran zu leben und öffentlich über den Glauben zu sprechen. Auf die Frage, wie lange er bei diesem Arbeitgeber gearbeitet habe, sagte er aus, er habe für diesen Mann nur bei einem Hausbau mitgearbeitet. Er könne keinen konkreten Zeitraum nennen. Er wisse auch nicht, wann dieser den Iran wieder verlassen habe. Auf Nachfrage erklärte er, er hätte keinen Kontakt und keine Informationen zu seinem früheren Arbeitgeber und wisse nicht, ob dieser (noch) im Iran sei oder diesen mittlerweile verlassen habe. Er habe auch damals nicht gewusst, wann dieser vorgehabt hätte, den Iran zu verlassen und dazu auch nie Angaben gemacht.

Er habe nur ein einziges Mal für den ehemaligen Arbeitgeber bei dem vorgenannten Hausbau gearbeitet. Der Arbeitgeber sei so wie er ein Gipser gewesen. Auf Vorhalt seiner beschwerdegegenständlichen Ausführungen betreffend Bewunderung seines Arbeitgebers und seiner Angabe, wonach dieser sein Lehrer gewesen sei, führte er aus, dieser sei nicht sein Lehrer gewesen; er wisse nicht, weshalb dies in der Beschwerde so angeführt sei. Sein Arbeitgeber habe ihm manche Sachen über das Christentum erzählt, und weil dieser älter gewesen sei, habe er ihn respektiert. Er würde alle Personen respektieren, die älter seien als er.

Ferner bestätigte er, dass er in der Zwischenzeit, in einer protestantischen Kirche getauft worden sei. Er könne den Namen des Pfarrers nicht angeben, weil dieser sehr kompliziert sei. Er nenne ihn "Vater". Er sei in Bregenz getauft worden, ihre Kirche habe keinen Namen. Seinem Wissen nach gebe es (dort) nur eine einzige protestantische Kirche. Er habe ca. ein bis zwei Monate nach dieser gesucht. Der verantwortliche Geistliche würde "Ralf" heißen; von ihm sei er auch getauft worden. Zur Regelmäßigkeit seiner Kirchenbesuche teilte er mit, wenn er sehr viel Stress hätte, würde er nicht in die Kirche gehen. Er versuche aber so oft wie möglich die Kirche zu besuchen und an Gottesdiensten teilzunehmen.

Er sei Ende 2014 das letzte Mal in der Kirche gewesen. Er habe damals eine Ladung für eine Einvernahme erhalten, danach sehr viel Stress und noch einige Amtswege zu erledigen gehabt. Da er an den Sonntagen von der gesamten Woche sehr müde gewesen sei, hätte er an den Gottesdiensten nicht teilnehmen können. Er habe bisher zwei Deutschkurse absolviert und mangels Arbeitsbewilligung für die Caritas im Bereich Nachbarschaftshilfe gearbeitet.

Darauf hingewiesen, dass ihm Länderfeststellungen und das Ersuchen, eine Bestätigung über seine Aktivitäten in seiner Pfarrgemeinde zu übermitteln, bislang ergebnislos geschickt worden seien, teilte er mit, er habe nicht genau gewusst, was von ihm verlangt wurde, weil er nicht alles im Brief verstanden habe, und habe angenommen, dass es ausreicht, wenn er selbst zur Einvernahme erscheint und versucht, alle Fragen zu beantworten. Es sei ihm auch nicht klar gewesen, dass er das Schreiben dem Pfarrer in der Kirche zeigen sollte. Zu den Länderberichten über Afghanistan wolle er nur sagen, dass seine Eltern zwar aus Bamiyan stammen würden, er selbst aber noch nie in Afghanistan gewesen sei. Er sei im Iran geboren und dieses Land sei ihm unbekannt. Außerdem sei er konvertiert und könnte als Christ niemals in Afghanistan leben.

Zu seinem Taufunterricht gab er an, er sei vom "Vater" persönlich unterrichtet worden, der neben der Kirche gewohnt habe. Der Unterricht sei zum Teil in englischer Sprache abgehalten und zum Teil von einem iranischen Dolmetscher übersetzt worden. Er sei ca. ein bis zwei Monate unterrichtet worden. Von den 24 Teilnehmern des Unterrichtes sei nur er genommen worden, mittlerweile seien aber alle getauft und bereits anerkannte Flüchtlinge. Auf die Frage, warum er als einziger von 24 Teilnehmern schon nach 8 Wochen Glaubensunterricht getauft worden sei, antwortete er, er habe zuvor gemeint, dass er von den 24 Konvertiten der Letzte sei, der zu einer Einvernahme geladen wurde. Der Dolmetsch habe ihn vielleicht falsch verstanden.

Auf die Frage, was für ihn das Besondere am Christentum sei, antwortete er, "Alles". Zur Konkretisierung aufgefordert, führte er aus, es würde ihm gefallen, dass Christen sehr höflich und ehrlich zueinander seien bzw. deren Hilfsbereitschaft. Im Iran habe er so etwas nicht erlebt. Die Iraner würden über eine Person etwas anderes denken, als sie sagen. Zu den christlichen Geboten brachte er vor, er wisse, dass es 10 Gebote gibt, an die sich jeder Christ zu halten habe. An die genauen Namen bzw. an alle 10 Gebote könne er sich nicht erinnern. Aufgefordert, einige zu nennen, zählte er auf, du sollst nicht lügen, nicht stehlen bzw. nicht töten. Ein weiteres Gebot laute seinem Wissen nach, du sollst deinen Mitmenschen helfen, soweit du kannst.

Befragt verneinte er Unterschiede zu den Geboten im Islam. Außer dem Gebot, du sollst nicht töten, gebe es keine Unterschiede. Es habe ihm nicht gefallen, wenn Menschen für ihre Straftaten, selbst für kleinere Straftaten, mit dem Tode bestraft bzw. erhängt worden seien. Soweit er wisse, würden Schiiten in Afghanistan ebenfalls auf Grund ihres Glaubens getötet werden. Es gebe keinen Unterschied zwischen Schiiten und Christen. Darauf hingewiesen, erklärte er, er wisse nicht, dass es auch christliche Staaten gibt, in denen es die Todesstrafe gebe.

Zu ihm bekannten christlichen Festen, führte er aus, Weihnachten, wenn die Geburt von Jesus gefeiert werde, sei das wichtigste Fest. Im Dezember würden jeden Sonntag Kerzen angezündet und es würde viel gebetet werden. Er habe im Dezember an vielen Veranstaltungen in der Kirche teilgenommen. Nachgefragt teilte er mit, es gebe sehr viele kirchliche Feste, deren Namen er aber nicht kennen würde. Da sie in der Kirche derzeit niemand hätten, der für sie übersetzt, sei es sehr schwer für ihn, alle Begriffe zu verstehen. Er würde an allen Veranstaltungen und Festen in der Kirche teilnehmen, aber die Namen der Feste nicht kennen.

Auf Hinweis, dass er evangelisch sei und es gerade für die evangelischen Gläubigen ein Fest gebe, welches noch wichtiger ist als Weihnachten, erklärte er befragt, ob er schon von Ostern gehört habe, dass er den Namen nicht kennen würde. Es seien ihnen im Glaubensunterricht aber die christlichen Feste näher gebracht worden. Er habe auch Informationen über die 12 Apostel erhalten. Da er aber weder Englisch noch Farsi lesen könne, habe er sich selbst keine Informationen aneignen können. Er habe in Österreich nur ein wenig Deutsch gelernt; es reiche aber nicht aus, um die schwierigen Begriffe zu verstehen.

Zu Jesus Christus gab er an, es sei der Sohn von Maria sowie Gottes Sohn, der (auch) selbst Gott sei. Jesus sei von einem seiner Jünger verraten und erhängt worden. Er wisse von der Wiederauferstehung und, dass Jesus am Leben sei. Nachgefragt, sei Jesus in den Himmel aufgestiegen und gekreuzigt worden. Aufgefordert, anzugeben, wofür Jesus Christus steht bzw. was das Besondere an ihm sei, sagte er aus, Jesus habe Tote zum Leben erwecken und Kranke oder "Verrückte" heilen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist in einer protestantischen Kirche getauft worden und seinen Angaben zufolge Christ. Eine ernsthafte, tiefgehende und nachhaltige religiöse Überzeugung und ein bewusstes, aufrichtiges Bekenntnis zum Christentum konnten jedoch nicht festgestellt werden. Die Familie des Beschwerdeführers stammt zwar aus der Provinz Bamiyan in Afghanistan, er selbst ist jedoch im Iran, in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen. Die Heimat seiner Familie ist ihm unbekannt.

Er ist Analphabet, hat keine Schule besucht und als Gipser bzw. Maurer auf dem Bau gearbeitet. Seine Eltern, seine drei Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor im Iran. Durch den von ihm behaupteten Glaubenswechsel zum Christentum hat sein Vater den übrigen Familienangehörigen den Kontakt mit dem Beschwerdeführer untersagt, sodass er nur noch mit seiner Mutter heimlich in Kontakt ist.

1.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer bisher noch nie in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat, konnte im konkreten Fall weder eine Bedrohung oder Verfolgung durch Privatpersonen aus den in der GFK genannten Gründen, noch eine ungesetzmäßige Verfolgung durch staatliche Organe auf dem gesamten Staatsgebiet Afghanistans festgestellt werden. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm derartiges im Falle seiner Heimkehr drohen würde. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer so ernsthaft und nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und einen inneren, stabilen Glaubenswechsel vollzogen hat, dass ihm im Falle seiner Heimreise nach Afghanistan eine Verfolgung in asylrelevanter Intensität droht. Von einem derart ernsthaften Glaubensübertritt konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht letztlich nicht überzeugen.

1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes familiäres oder sonstiges soziales Netz bzw. mangelnde Ortskenntnis) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2015 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Provinz Bamyan:

Die Provinz Bamyan wird als die friedlichste Provinz des gesamten Landes angesehen. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan.

(Pajhwok Afghan News: "Bamyan seen most peaceful, secure province in country" vom 27. August 2013)

Die als sehr gut bezeichnete Sicherheitslage in Bamyan im Jahr 2012 setzt sich im Jahr 2013 fort.

(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)

Da die Provinz ethnisch relativ homogen ist und kaum Paschtunen hier leben, haben die Islamisten hier bisher kaum Unruhe stiften können. Die meisten Leute in Bamyan sagten, sie fühlten sich momentan sicher. Der Truppenabzug würde sie dennoch beunruhigen. Einige berüchtigte Warlords rühren bereits wieder die Kriegstrommel. Die große Mehrheit der Hazara scheint jedoch genug von bewaffneten Konflikten zu haben. Indirekt leidet Bamyan schon heute unter der zunehmenden Instabilität in den angrenzenden Provinzen.

In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.

Vertreter des Distriktrats von Shibar erklären, die prekäre Sicherheitslage stelle heute das mit Abstand größte Problem dar. Shibar grenzt an alle drei unsicheren Nachbarprovinzen, und die Bevölkerung hier fühlt sich zunehmend eingekesselt. Die Tatsache, dass Bamyan zu einer friedlichen Insel in unsicheren Gewässern geworden ist, wirkt sich bereits auch negativ auf Hilfsprojekte aus. Seit über einem Jahr sind keine Vertreter von Hilfsorganisationen mehr in das Dorf gekommen.

Obwohl es den Menschen in Bamyan verhältnismäßig gut geht, ist überall in der Provinz die Klage zu hören, dass man gegenüber anderen Regionen vernachlässigt wird. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass Bamyan in den letzten Jahren viel weniger Geld bekommen habe als andere Provinzen.

Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische und soziale Diskriminierung ließen Bamyan zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen. Auch wenn heute eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, bleibt das Misstrauen gegenüber Kabul groß. Die Regierung leite kaum Gelder an Bamyan weiter, weil sie nicht wolle, dass die Hazara vom Wiederaufbau profitierten. Die ethnische und religiöse Minderheit werde in alter Manier vernachlässigt. Die ausländischen Geber wiederum seien am zentralen Hochland nicht interessiert, weil es hier relativ ruhig sei. Ihr Fokus sei ganz auf die unsicheren südlichen Provinzen gerichtet. Während im Süden 10 Millionen Dollar für ein einziges Hilfsprojekt ausgegeben würden, bekomme man hier im besten Fall 500 000 Dollar.

Allerdings sind der Provinz Bamyan aufgrund der geringeren Hilfsgelder Missmanagement und Korruption im großen Stil erspart geblieben. Mit kleineren Budgets habe man hier seit 2001 deutlich mehr erreicht als in vielen anderen Regionen.

(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.

Die Feststellung zur Herkunftsprovinz der Familie des Beschwerdeführers gründet sich auf seine glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt sowie die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.

2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem Bundesasylamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:

Was die behauptete Konversion zum christlichen (protestantischen) Glauben anbelangt, ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer über das Christentum keine (näheren) inhaltlichen Angaben machen habe können und sich seit seiner Einreise ins Bundesgebiet diesbezüglich auch nicht (auffällig) engagiert habe. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, dass er "das Christentum liebe[n]" würde, hat eine innere Überzeugung und ein aufrichtiges Bekenntnis zu dieser Glaubensrichtung im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen können.

Es wird dem Beschwerdeführer zwar zugestanden, dass es für ihn mangels Schulbildung schwieriger ist, über seinen neuen Glauben zu sprechen. Dennoch hat er das erkennende Gericht nicht von seinem ernsthaften Bekenntnis zum Christentum und damit von der behaupteten Konversion überzeugen können, zumal seine Beschäftigung mit der christlichen Religion insgesamt sehr oberflächlich ("Wenn ich sehr

viel Stress habe, gehe ich nicht zur Kirche. ... An den Sonntagen

war ich sehr müde, von der gesamten Woche und konnte so nicht an den Gottesdiensten teilnehmen.") erfolgt. Auch seine für den Glaubenswechsel genannten Gründe ("Ich war damals sehr wütend auf Moslems, da mir mehrere Leute, Moslems Geld für Arbeiten schuldeten. Mein Arbeitgeber sagte, dass Christen ehrlicher sind."), bzw. seine Angaben zu den Besonderheiten des Christentums aus seiner Sicht ("Alles. Mir gefällt, dass Christen sehr höflich zueinander sind. Mir gefällt die Hilfsbereitschaft der Christen. Christen sind ehrlich zueinander.") haben das erkennende Gericht nicht von der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit seines Entschlusses überzeugen können (Das Christentum hat sehr viele Vorteile. Wenn man z.B. vom Christentum zu einer anderen Religion konvertiert, wird man dafür

nicht erhängt. ... "). Seine weiteren Angaben ("Ich nehme an allen

Veranstaltungen und Festen in der Kirche teil, kenne aber die Namen der Feste nicht.") lassen vielmehr den Schluss zu, dass der behauptete Glaubenswechsel allein aus asyltaktischen Gründen erfolgt ist, und legen die Vermutung nahe, dass die Inhalte und Hintergründe der kirchlichen Veranstaltungen ("Im Dezember werden jeden Sonntag Kerzen angezündet und es wird viel gebetet. Ich habe im Dezember an vielen Veranstaltungen in der Kirche teilgenommen.") dem Beschwerdeführer nicht bekannt bzw. nicht so wichtig sind.

Auch knapp zwei Jahre nach seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage substantiierte Ausführungen zu seinem neuen Glauben zu machen oder mit dem Begriff des Osterfestes etwas anzufangen. Er hat trotz seines angeblich regelmäßigen Kirchenbesuchs und seiner Teilnahme an einem Taufunterricht lediglich allgemeine Angaben ("Ich kann mich

nicht an alle 10 Gebote erinnern. ... Es gibt sehr viele Feste, ich

kenne aber die Namen nicht. ... Aber im Glaubensunterricht wurden

uns die christlichen Feste näher gebracht. Ich habe über die 12 Apostel Informationen erhalten.") gemacht, zu den Hintergründen bzw. zur Bedeutung der kirchlichen Veranstaltungen oder zu Glaubensinhalten aber keine näheren Aussagen machen können. Im gegebenen Fall kann daher nicht einmal von einem aktiven Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben und umso weniger von einer (echten) Konversion ausgegangen werden. Gerade vor dem Hintergrund des "väterlichen" Verhältnisses zu dem die Taufe vornehmenden Geistlichen wäre bei einem wirklich aufrechten Interesse am Glauben vielmehr davon auszugehen, dass er diesen über bevorstehende Feste näher befragt. Auch dadurch wird letztlich deutlich, dass der Beschwerdeführer kein (über einen möglicherweise gelegentlichen Messbesuch hinausgehendes) tatsächliches Interesse an einem aktiven christlichen Gemeindeleben zeigt.

Auch für das auf seinem Oberarm eingebrannte Kreuz hat er letztlich keine nachvollziehbaren und glaubwürdigen Gründe für sein diesbezügliches Handeln ("Ich habe dieses Zeichen, das Kreuz gerne, ich wollte das so machen. Weil ich es gern habe. Weil ich meinen Glauben wechseln wollte.") nennen können. Dass er der Öffentlichkeit damit seinen inneren Entschluss bzw. seine feste Überzeugung zum Christentum übertreten zu wollen, offen legen habe wollen, hat er mit diesen Aussagen jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht. Vor dem Hintergrund seines weiteren Vorbringens vor der belangten Behörde ("Aus Liebe zum Christentum habe ich mir mit Zigaretten am linken Oberarm eingebrennt. Danach versteckte ich dies.") ist aber davon auszugehen, dass er die Brandverletzungen durchaus auch in Afghanistan verstecken könnte.

Es ist daher nicht anzunehmen, dass seine Hinwendung zum Christentum derzeit so stark bzw. der innere Entschluss gefestigt genug ist, dass seine religiöse Einstellung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auch nicht anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen würde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (AsylGH vom 19.04.2013, B9 431.634-1/2013). Aufgrund seines geringen Wissensstandes ist nämlich auch nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat bzw. im Falle einer Heimreise nach Afghanistan deshalb in das Blickfeld der Behörden oder radikaler Moslems geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird. "Bei Personen, die nur zum Schein konvertiert sind, ohne dass dies den Behörden des Heimatlandes bislang zur Kenntnis gekommen ist, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass ihnen eine Geheimhaltung ihrer (Schein)Konversion zumutbar ist und somit eine Verfolgung aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann." (AsylGH 20.04.2010, E3 408.796-1/2009, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 30.11.2010, U 1101/10 - 12). Im konkreten Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers davon Kenntnis erlangt hat, zumal er sich bislang nur im Iran aufgehalten hat und noch nie in Afghanistan eingereist ist.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes (vom 25.07.2011, C5 308.278-1/2008) hinzuweisen, welche sich mit dem erwartbaren religiösen Grundwissen eines Asylwerbers beschäftigt. "Von einem Konvertiten, [der] nach mehr als zwei Jahren Kirchenbesuch und religiöse Unterweisung, kann ein religiöses Grundwissen erwartet werden, andernfalls liegt eine Scheinkonversion vor, sodass ein innerer Gesinnungswandel nicht vorliegt und daher bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nicht aufrecht erhalten werden wird" (vgl. VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485). Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht weder von einer intensiven Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben, noch von einem entsprechenden Grundwissen überzeugen. "Mag der Beschwerdeführer zwar den Formalakt der Taufe absolviert haben und gewisse Kenntnisse bezüglich des christlichen Glaubens besitzen, er sich [aber] in keiner bestimmten Funktion in der christlichen Gemeinschaft engagiert, er nicht einmal regelmäßig die Kirche besucht, er auch nicht missionierend in Österreich tätig ist bzw. beabsichtigt, im Iran zu missionieren und er auch sonst keine außenwirksamen religiösen Aktivitäten setzt, obwohl ihm gerade in Österreich all diese Möglichkeiten offenstehen würden und er dahingehend keinerlei Einschränkungen unterliegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Glaubenswechsel vollzogen hat. Die formale Taufe des Beschwerdeführers erfolgte lediglich zu dem Zweck, dass er im Asylverfahren eine Konversion geltend machen und dadurch eine günstigere Ausgangsposition für eine Asylgewährung erlangen konnte" (AsylGH 11.07.2011, E3 311.915-1/2008). Der Beschwerdeführer hat eine echte religiöse Überzeugung, welche es für ihn unzumutbar machen würde, seinen Glauben geheim zu halten und nicht nach dessen Grundsätzen zu leben, ebenso nicht glaubhaft machen können. Dazu wäre es nämlich nötig gewesen, dass hinter dem Glaubensübertritt seriöse Motive stehen und der Wechsel auf einer ernsthaften aufrichtigen inneren Überzeugung beruht, weshalb auch bei einer Rückkehr und gerade in Anbetracht drastischer Sanktionen eine Beibehaltung des neuen Glaubens zu erwarten ist. Davon ist im konkreten Fall jedoch nicht auszugehen.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich eines Streits mit einem Iraner mit tätlicher Auseinandersetzung kann letztlich unterbleiben, da es sich um einen Vorfall handelt, der sich nicht in seinem Herkunftsstaat, sondern im Iran abgespielt haben soll.

Insgesamt haben weder seine Angaben vor dem Bundesasylamt noch seine Beschwerdeausführungen oder seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung irgendwelche konkreten Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Heimreise tatsächlich einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es haben sich im gesamten Vorbringen letztlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ergeben.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Heimkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können neue - in Österreich eingetretene - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).

Die Verwirklichung des Tatbestandes der Apostasie setzt den Vollzug eines ernsthaften, inneren und stabilen Glaubenswechsels voraus, der durch die Vorlage eines Taufscheins alleine nicht hinreichend dargelegt werden kann (AsylGH 10.12.2010, E1 410.317-2/2010, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 29.06.2011, U 160/11-7). "Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden in einer Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland aus Angst vor Sanktionen auf die Religionsausübung zu verzichten" (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A9).

Die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers basiert auf einer bis dato sehr oberflächlichen Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben. Eine ernsthafte, tiefgehende und nachhaltige religiöse Überzeugung und ein bewusstes, aufrichtiges Bekenntnis zum Christentum konnten nicht festgestellt werden. Die Beschäftigung mit dem Christentum scheint dem Beschwerdeführer eher für sein Asylverfahren gelegen zu kommen, als dass er den neuen Glauben aus einer inneren Überzeugung heraus annehmen möchte.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan glaubhaft zu machen. Er hat im gesamten Verfahren weder eine konkrete staatliche Verfolgung in Afghanistan vorgebracht, noch jemals behauptet, dass es dort zu Gewalttätigkeiten, konkreten Drohungen oder gezielten Übergriffen gegen ihn selbst durch private Personen gekommen wäre.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Wie der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat, ist seine Familie bereits vor seiner Geburt in den Iran gezogen, wo er letztlich geboren und aufgewachsen ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er die örtlichen Gegebenheiten kennt und mögliche Gefahren ausreichend einschätzen kann. Seine Familie lebt weiterhin im Iran und besteht, von einem heimlichen Kontakt mit seiner Mutter abgesehen, kein Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass seine Angehörigen ihn in der Heimat entsprechend finanziell unterstützen würden. Von allfälligen Verwandten in der ehemaligen Heimat hat er im Verfahren nicht berichtet. Jedenfalls ist aber mangels Aufenthalts in der Heimat seiner Eltern und aufgrund fehlender Kontakte vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit damit zu rechnen, dass ihn diese finanziell unterstützen würden oder könnten. In Afghanistan leben somit keine Angehörigen, die den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und vor allem anfangs ausreichend unterstützen könnten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt und von allenfalls noch in Afghanistan lebenden Verwandten eine ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann. Der Beschwerdeführer hat zwar als Gipser bzw. Maurer auf dem Bau gearbeitet, jedoch ist mehr als fraglich, ob er als quasi "Fremder", noch dazu aus dem Westen, mit diesen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen lukrieren kann. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Außerdem ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich.

Davon abgesehen ist es weiters bereits notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es jüngst wieder zu einer Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Obwohl die Heimatprovinz des Beschwerdeführers als die friedlichste Provinz des gesamten Landes angesehen wird, kommt es dennoch manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan. Zudem wird der Abzug der internationalen Truppen von der Bevölkerung als beunruhigend angesehen und rühren berüchtigte Warlords bereits wieder die Kriegstrommel. Bamyan leidet indirekt schon heute unter der zunehmenden Instabilität in den angrenzenden Provinzen. In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Entwicklung der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht abschätzbar und gibt Anlass zu den schlimmsten Befürchtungen.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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