L507 1416222-2•BVwG L507 1416222-2
L507 1416222-2Tribunale amministrativo federale7 lug 2015
mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Reisedokument
L507 1416222-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zl. 781 213 501 + 140172745, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 14.11.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich iSd § 88 Abs. 1 FPG und begründete seinen Antrag im Wesentlichen konkludent damit, dass ihm der am 03.03.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgestellte und bis zum 09.12.2014 gültige Fremdenpass verlängert werden solle.
2. Mit Schreiben des BFA vom 07.02.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag vom 14.11.2014 zu verbessern bzw. zu begründen, da die in § 88 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen dem Antrag nicht entnehmbar seien.
In Befolgung des Verbesserungsauftrages langte am 23.02.2015 beim BFA ein Konvolut mit verschiedenen Unterlagen, Bestätigungen und Dokumenten des Beschwerdeführers ein; unter anderem die Rot-Weiß-Rot Karte plus des Beschwerdeführers, eine Meldebestätigung, ein Sprachzertifikat der Grundstufe Deutsch-A1, eine Lohn- und Gehaltsbestätigung, eine Strafregisterbescheinigung, ein Versicherungsdatenauszug sowie ein Zeugnis der Wirtschaftskammer
XXXX .
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.04.2015, Zl. 781 213 501 + 140172745, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine der in § 88 Abs. 1 FPG festgelegte Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses amtswegig "auszumitteln" war und vom Beschwerdeführer auch trotz Aufforderung hierzu die für eine Ausstellung unbedingt erforderlichen Unterlagen dem Bundesamt nicht übermittelt bzw. eingebracht wurden, weshalb der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abzuweisen war.
Da der Beschwerdeführer für die Erteilung eines Fremdenpasses weder die einerseits detaillierten taxativ aufgelisteten Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG, wie insbesondere ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder die Voraussetzungen des § 45 NAG für die Erteilung eines [Aufenthaltstitels] "Daueraufenthalt-EU" erfüllt, noch Gründe angegeben bzw. beweisen konnte, demzufolge ein besonderes Interesse der Republik Österreich abzuleiten wäre, war die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund des konkreten Sachverhaltes zu versagen.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.04.2015 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen er am 04.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhob.
Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhebe und folgende Beilagen nachgereicht werden könnten: Mietvertrag, Bestätigung der Firma, Bestätigung der Botschaft der Republik Irak.
Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2008 in Österreich auf und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2013, Zl. E5 416.222-1/2010/24E, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gleichsam wurde festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Irak gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm
Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügt zurzeit über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" der bis zum 09.12.2015 gültig ist. Dieser Titel verschafft dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Akt des BFA;
Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergeben sich aus dem Asylakt des Beschwerdeführers.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass der Beschwerdeführer über den bis 09.12.2015 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfügt, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Aufenthaltstitels. Da dieser Aufenthaltstitel nur bis zum 09.12.2015 gültig ist, verschafft er dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet:
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger ist und über einen bis 09.12.2015 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfügt, wobei ihm dieser Titel kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§45 NAG) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden.
Vor diesem Hintergrund könnte dem Beschwerdeführer ein Fremdenpasse allenfalls nach
§ 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG ausgestellt werden. Die Absicht auszuwandern wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nie vorgebracht bzw. als Begründung des Antrages angeführt und liegt auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung iSd
§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG vor.
Abgesehen davon ist zu beachten, dass - wie das BFA zutreffend festgehalten hat - ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses konkludent damit, dass er von der Botschaft der Republik Irak in Wien keinen irakischen Reisepass ausgestellt bekommen habe, zumal die irakische Botschaft in Wien über kein "ausstellendes Reisepasssystem" verfüge, und dass ihm der am 03.03.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgestellte und bis zum 09.12.2014 gültige Fremdenpass verlängert werden solle, zumal er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Taxilenker auch ins Ausland reisen müsse.
Dem BFA kann somit nicht entgegen getreten werden, wenn es ein über die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses weder im Hinblick auf den Nichterhalt eines irakischen Reisepasses von der irakischen Botschaft in Wien noch im Hinblick auf allfällige Auslandsreisen bejaht hat, zumal auch in der Verbesserung der "Reputation der Republik Österreich" betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen ist.
Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht gegeben sind und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht amstwegig eine mündliche Verhandlung durchzuführen war. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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