BVwG I402 1261815-2

I402 1261815-2Tribunale amministrativo federale7 lug 2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung

Testo completo

BVwG I402 1261815-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1261815.2.00

Spruch

I402 1261815-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2005, Zl. 04 25.756-BAT, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte unter der im Kopf dieser Entscheidung angegebenen Identität am 23.12.2004 beim Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ein. Mit Bescheid vom 17.06.2005, Zl. 04 25.756-BAT, wies die belangte Behörde diesen Antrag (mit Spruchpunkt I.) gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte (mit Spruchpunkt II.) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei und verfügte (mit Spruchpunkt III.) die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.06.2005 (ergänzt durch Schreiben vom 02.07.2005) das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Für den Zeitraum 2005 bis 2010 ist dem Akt kein weiterer Vorgang zu entnehmen. Am 16.09.2010 schrieb der Asylgerichtshof eine Verhandlung für den 06.10.2010, 14:00 Uhr, aus. Die Verhandlung wurde mit Schreiben vom 22.09.2010 auf 06.10.2010, 16:00 Uhr, verlegt. An diesem Tag wurde eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen, in der die zuständige Richterin feststellte, dass "der

BF ... bis 16:20 Uhr unentschuldigt nicht erschienen" sei und dass

"die Verhandlung auf einen anderen Termin verlegt" werde. Mit Schreiben vom 18.10.2010 ersuchte der Asylgerichtshof die Polizeiinspektion XXXX um Ermittlung des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Diese meldete dem Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer an der zuletzt bekannten Adresse nicht mehr aufhältig sei und teilte mit, dass der Beschwerdeführer deshalb von Amts wegen abgemeldet worden sei. Nach näheren Recherchen verfügte der Asylgerichtshof daraufhin mit "Verfahrensanordnung" vom 09.11.2010 die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

3. Mit Schreiben vom 15.12.2010 teilte die belangte Behörde dem Asylgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer an näher bezeichneter Adresse wohnhaft sei. Mit Aktenvermerk vom 14.01.2011 hielt der Asylgerichtshof fest, dass das Beschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werde, weil keine aufrechte Meldung vorliege. Mit Schreiben vom 18.02.2011 gab der Beschwerdeführer seine Adresse bekannt und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 14.03.2012 brachte er eine als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezeichnete Eingabe mit der Begründung ein, dass ihm zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sein Verfahren - offenbar aufgrund von Zustellschwierigkeiten - eingestellt ist. Gleichzeitig legte er eine Meldebestätigung vor, teilte sein Interesse am Fortgang des Asylverfahrens mit, beantragte die "Fortsetzung" seines Asylverfahrens und stellte neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Die genannten Anträge werden vom Bundesverwaltungsgericht als schlichter Fortsetzungsantrag bzw. als Bekräftigung des verfahrens- bzw. beschwerdeeinleitenden Antrags gedeutet, die als von der Entscheidung über die Beschwerde miterledigt betrachtet werden). Mit weiteren Schreiben vom 26.06.2012 und vom 31.08.2012 legte er eine Meldebestätigung vor, teilte neuerlich seinen aktuellen Wohnsitz mit und begehrte die Verfahrensfortsetzung. Mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2012 setzte der Asylgerichtshof das Verfahren "aufgrund der Mitteilung vom 31.08.2012 über eine nunmehrige neue Zustelladresse" fort.

4. Mit seinem Antrag vom 14.03.2012 sowie mit einer Eingabe im Juni 2015 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen zum Beleg seiner Integration in Österreich vor und erstattete ein entsprechendes Vorbringen.

5. Mit Schriftsatz vom 25.06.2015 erklärte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides. Mit Schreiben vom 02.07.2015 erklärte er darüber hinaus den Verzicht auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung. Auch die belangte Behörde gab einen entsprechenden Verzicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Zeitpunkt seiner Antragstellung im Jahr 2004 durchgehend in Österreich auf. Sein Aufenthalt beruhte bisher auf der Stellung als Asylwerber. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Jedenfalls im Zeitraum bis Mitte 2010 und ab Mitte 2012 hat er keine Verzögerung des Verfahrens verursacht. Er kann Deutschkenntnisse auf A2-Niveau nachweisen. Er steht in aktiver Verbindung zu einer in Wien ansässigen Kirchengemeinde. Er lebt mit einer in Österreich seit 2005 aufhältigen und derzeit zum Daueraufenthalt berechtigten nigerianischen Staatsangehörigen, gemeinsam mit den am 30.08.2005 bzw. am 26.02.2009 geborenen, ebenfalls zum Daueraufenthalt berechtigten Kindern dieser Frau, für die er die Vaterrolle einnimmt, seit mehreren Jahren an einem gemeinsamen Wohnsitz. Diese Frau lebt in geregelten wirtschaftlichen Verhältnissen und unterstützt den Beschwerdeführer insbesondere wirtschaftlich.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem sonstigen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den Beschwerdefall keine abweichende Regelung in Betracht kommt, unterliegt er der Einzelrichterzuständigkeit.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren (früher: Berufungsverfahren) war ursprünglich beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Gemäß Art. 151. Abs. 39 Z 4 B-VG waren die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Mit In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und ihrer Ausführungsgesetze (vgl. auch Art. 151 Abs. 51 B-VG und § 75 Abs. 19 AsylG 2005) trat das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Asylgerichtshofes als zuständiges Verwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden (wie die vorliegende) gegen Bescheide des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Teileinstellung des Verfahrens und Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

3.3. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sieht Folgendes vor: "Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das ASylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.4. Zur Erledigungsform der Einstellung (Spruchpunkt A.I.)

3.4.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

3.4.2. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" (§ 28 Abs. 1 VwGVG) ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

3.4.3. Aufgrund der (Teil)zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.06.2015 ist der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und ist das Rechtsschutzinteresse insofern weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung der betreffenden Verfahren auszusprechen ist.

Mit der Teilzurückziehung der Beschwerden und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher (inhaltlich) nur noch über die Beschwerde gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) zu entscheiden.

3.5. Zu Spruchpunkt A.II.

3.5.1. § 75 Abs. 8 AsylG 2005 normiert, dass "§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 [...] auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden [ist], dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt".

3.5.2. Dadurch, dass durch die (Teil)Zurückziehung der Beschwerde die negative Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine dem Fall des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichzuhaltende Situation vor.

Nach dieser Bestimmung hat "das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird".

3.5.3. Mit dieser Regelung nimmt der Gesetzgeber auf § 9 BFA-VG Bezug. Diese Bestimmung hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.5.4. Die Annahme des Bestehens von Familienleben im Verständnis des Art8 EMRK bedarf keiner Formalisierung durch eine rechtsgültige Eheschließung (vgl. VfGH 11.03.2014, U 37/2013 ua mHa. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, 235 Rz 16 ff. und die dort bezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Beschwerdefall kann festgestellt werden, dass jedenfalls zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin, respektive der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, für die er eine Vaterrolle einnimmt, ein Familienleben iSv. Art. 8 EMRK besteht.

3.5.5. Der Umstand einer illegalen Einreise kann im Rahmen der Abwägung nicht als ins Gewicht fallender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung angesehen werden. Zwar können Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen zur Öffentlichen Ordnung ("factors of immigration control or considerations of public order") bei einer Abwägung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK für eine Ausweisung sprechen; die Rechtsprechung des EGMR hat, dabei aber immer betont, dass damit etwa zahlreiche Verfehlungen ("a history of breaches of immigration law") oder schwere bzw. beharrliche Vergehen ("serious or persistent offences") gemeint sind (vgl.VfGH 06.06.2014, U 145/2014, mit Hinweisen auf EGMR 24.11.1998, Mitchell, Beschw.Nr. 40.447/98; EGMR 11.04.2006, Useinov, Beschw.Nr.. 61.292/00). Das einmalige Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz fällt jedenfalls nicht in diese Kategorie, insbesondere angesichts des Umstandes, dass es seit Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, BGBl I 101, am 1. Mai 2004, für international Schutzsuchende keine Möglichkeit mehr gibt, im Ausland einen Antrag auf Asyl in Österreich zu stellen (mit Ausnahme des Familienverfahrens), und für die meisten Schutzsuchenden gar keine Möglichkeit besteht einen Asylantrag einzubringen, ohne dafür illegal einzureisen (VfGH 06.06.2014, U 145/2014).

3.5.6. Wie u.a. der Verfassungsgerichtshof (beginnend mit VfSlg 19.203/2010) ausgesprochen hat, obliegt es dem Staat, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne dass außergewöhnlich komplexe Rechtsfragen zu lösen wären - eine unangemessen lange Zeit verstreicht. Der Umstand, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Beschwerdeführer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, verliert insofern an Gewicht, als die inzwischen über zehnjährige Dauer des Verfahrens, währenddessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Beschwerdeführer zur Last zu legen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128, siehe das E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, B 19/09).

3.5.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.03.2012, 2011/18/0256;

19.06. 2012, 2012/18/0027; 12.12.2012, 2012/18/0177; 31.01.2013, 2012/23/0006; 22.01.2013, 2011/18/0036; 18.03.2014, 2013/22/0129;

26.03. 2015, 2013/22/0303).

3.5.8. Der Beschwerdeführer ist seit bald elf Jahren in Österreich aufhältig, um den Ausgang des Verfahrens über seinen (erstmalig gestellten) Asylantrag abzuwarten. Eine aufgrund unterlassener Meldung zeitweilig erfolgte Einstellung des Verfahrens kann ihm nicht erheblich zur Last gelegt werden. Von einem Fehlen jeglicher Integration kann im Beschwerdefall angesichts der Nachweise über erworbene Sprachkenntnisse, der Unbescholtenheit und der Verbindungen zu einer in Wien ansässigen Kirchengemeinde nicht ausgegangen werden. Dazu kommt das bestehende Familienleben zur Partnerin des Beschwerdeführers und deren Kindern, die allesamt über ein Recht zur dauerhaften Niederlassung in Österreich verfügen. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht (diese hat mit E-Mail vom 02.07.2015 dem Entfall der mündlichen Verhandlung nach diesbezüglicher Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts zugestimmt). Damit erwiese sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als unverhältnismäßig. Der erreichte Grad der Integration der Beschwerdeführer ist seinem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Daher ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung.

3.6.1. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

3.6.2. Im Beschwerdefall konnte von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil die Parteien ausdrücklich darauf verzichteten (§ 24 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb Pkt. II.3.5.7.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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