W133 2002227-1•BVwG W133 2002227-1
W133 2002227-1Tribunale amministrativo federale6 lug 2015
Dienstverhältnis, Kündigung, Lehrer
W133 2002227-1/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom XXXX, betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 und am 23.06.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Der Kündigung wird gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG zugestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 29.07.2013 richtete der XXXX (in weiterer Folge auch als Dienstgeber bezeichnet) einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des XXXX (in weiterer Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gemäß § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX. Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei seit 07.01.2010 als Vertragslehrer beim Land XXXX beschäftigt. Mit Wirksamkeit vom 13.09.2010 sei das Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergegangen. Unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer einen unbefristeten Dienstvertrag erhalten habe, habe es bereits massive Auseinandersetzungen mit dem Schulleiter und Eltern gegeben. Da die Situation zu eskalieren gedroht habe, habe es im Schuljahr 2011/2012 zahlreiche Hospitationen und Gespräche mit dem Beschwerdeführer, seinen Lehrer Kollegen und Eltern gegeben. In diesem Zusammenhang habe es auch bereits Weisungen und eine Ermahnung bzw. Belehrung und Beratung des Bezirksschulrates vom 07.03.2012 sowie schriftliche Aufzeichnungen der Schulleitung vom 15.02.2012 gegeben. Auch sei eine Unterrichtsbeobachtung durch die zuständige Bezirksschulinspektorin durchgeführt worden. Im Schuljahr 2012/13 sei der Beschwerdeführer an die Hauptschule XXXX versetzt worden, wobei er an der Hauptschule XXXX mitverwendet worden sei. Aufgrund zahlreicher Beschwerden durch die Schulleitung und die Eltern an der Hauptschule XXXX seien mehrere klärende Aussprachen mit Eltern, beiden Schulleitern und der Bezirksschulinspektorin vorgenommen worden. Um die Situation an der Hauptschule XXXX zu deeskalieren, sei der Beschwerdeführer von der Bezirksschulinspektorin zur Gänze abgezogen worden und ab 19.11.2012 im Rahmen von 10 Stunden als Bezirkspersonalreserve mitverwendet worden. Aus einem dem Akt beiliegenden Gutachten ergebe sich weiters zweifelsfrei, dass beim Beschwerdeführer ein schädlicher Alkoholabusus bestehe, was zu einer eingeschränkten Konfliktfähigkeit und zu einer Beeinträchtigung seiner Dauerbelastbarkeit und Aufmerksamkeit führe. Am 28.11.2012 sei der Beschwerdeführer zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen worden, am 21.12.2012 zu einem Vertrauensarzt des Amtes der XXXX Landesregierung. Seit Jänner 2013 habe der Beschwerdeführer an der Hauptschule XXXX mit Mitverwendung an der Hauptschule XXXX vorrangig in den Fächern Werkerziehung und Bildnerische Erziehung unterrichtet. Dies seien jene Fächer, die der Beschwerdeführer auch persönlich bevorzuge. Trotz unzähliger beratender und motivierender Gespräche durch sämtliche Schulleitungen und durch die Bezirksschulinspektorin habe sich aber keine Besserung in irgendeiner Art und Weise eingestellt. Es sei weiterhin immer wieder zu massiven Beschwerden und Dienstpflichtverletzungen gekommen. Seit 12.06.2013 befinde sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Die Berichte über die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers würden bescheinigen, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht aufgewiesen worden sei. Übereinstimmend sei von den jeweiligen Schulleitern angeführt worden, dass der Beschwerdeführer die Planung der Unterrichtsstunden grob vernachlässige bzw. eine solche Planung gar nicht vorhanden sei. Die Schülerinnen und Schüler würden vom Beschwerdeführer nicht gefördert. Dem Beschwerdeführer seien vermehrt Weisungen erteilt worden, da seine Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern von Beschimpfungen und Beleidigungen geprägt sei. Er weise im Allgemeinen eine schlechte Kommunikationsfähigkeit auf, es fehle massiv an wertschätzender Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern, den Kolleginnen und Kollegen und auch mit den Eltern. Der Beschwerdeführer weise in keinster Weise schulisches Engagement auf, er sei ein Einzelkämpfer und zeige kaum Bereitschaft zu einer kollegialen Zusammenarbeit im Team. Es gäbe zahlreiche Beschwerden durch die Eltern. Der Beschwerdeführer habe auch seine Aufsichtspflichten verletzt. Die Berichte über die dienstlichen Leistungen an der Hauptschule XXXX, der Hauptschule XXXX und der Hauptschule XXXX seien vom Beschwerdeführer bis dato nicht unterzeichnet worden, obwohl sie ihm von den Schulleitern jeweils persönlich übergeben bzw. per E-Mail zugesandt worden seien. Für den XXXX stehe nach den vorliegenden Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer die Kündigungsgründe des § 32 Abs 2 Z 1 und 4 VBG verwirklicht habe. Da mit Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom XXXX festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre, dürfe gemäß § 8 leg. cit. eine Kündigung nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden. Dem Dienstgeber sei eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei unfähig geworden sei, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten. Er verletze weiters die ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich. Da der Beschwerdeführer für den Schuldienst nicht mehr tragbar erscheine, gebe es auch keinen anderen geeigneten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer. Der XXXX ersuche daher um Erteilung der Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 BEinstG. Dem Antrag beigelegt wurde ein Konvolut an Unterlagen aus dem schulischen Einsatzbereich des Beschwerdeführers der letzten Jahre, um die beharrliche Pflichtverletzung des Beschwerdeführers zu belegen.
Am 11.09.2013 fand in dieser Angelegenheit im Beisein des Beschwerdeführers, eines Personalvertreters und der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Schuldirektoren XXXX und XXXX sowie die Schuldirektorin XXXX als Zeugen befragt. Der Beschwerdeführer gab an, dass sämtliche Behauptungen des Dienstgebers erlogen seien und sich die Situation von einer Schule zur anderen hoch geschaukelt habe. Es sei weiters im Lehrerkreis üblich, schriftliche Weisungen und Ermahnungen zu erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde eine Möglichkeit eingeräumt, zu den schriftlichen Beilagen des Antrages des Dienstgebers, die er erst im Zuge der Verhandlung erhalten hatte, eine Stellungnahme abzugeben. Die Zeugen wurden zum Thema vorgeworfener Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers, Nichtbefolgung von Weisungen sowie vorgeworfener Beschimpfungen der Schülerinnen und Schüler und zum Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Lehrertätigkeit befragt.
Am 17.09.2013 fand eine weitere Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Im Rahmen dieser fand eine zeugenschaftliche Befragung der Bezirksschulinspektorin (BSI) XXXX, des Lehrerkollegen XXXX, des Hauptschuldirektors XXXX, der Mutter einer ehemaligen Schülerin XXXX, der Lehrerkollegin XXXX, der Personalvertretung und eine Befragung des Beschwerdeführers selbst statt.
Mit Schreiben des Dienststellenausschusses Schulbezirk XXXX der Personalvertretung der Landeslehrer an allgemeinen Pflichtschulen vom 18.09.2013 gab der Vorsitzende des Dienststellenausschusses bekannt, das der Dienststellenausschuss XXXX in seiner Sitzung vom 18.09.2013 beschlossen habe, dass im Fall einer Kündigung des Beschwerdeführers seitens des Dienststellenausschusses keine Einwände erhoben würden.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.09.2013 gab dieser eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass sämtliche Vorwürfe des Dienstgebers nicht richtig seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Antrag des XXXX vom 29.07.2013 auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG stattgegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Dienstnehmer sei im Schulbezirk XXXX in unterschiedlichen Schulen eingesetzt worden. Ursprünglich sei er der Hauptschule XXXX zugeteilt gewesen. Bereits in dem Zeitraum bis zum Ende des Schuljahres 2010 sei seitens des dortigen XXXX das Ersuchen an die Bezirksschulinspektoren erfolgt, ein Gespräch mit dem Dienstnehmer zu führen, zumal sich bereits dort erste Probleme mit dem Beschwerdeführer manifestiert hätten. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge an der XXXX, verwendet worden. Auch hier hätten sich erste Probleme in der Beschäftigung des Dienstnehmers mit Ende 2011 manifestiert. Aufgrund des Anstaues der Probleme in der Beschäftigung mit dem Dienstnehmer sei unter Einbindung der Bezirksschulinspektorin die Entscheidung getroffen worden, den Beschwerdeführer an mehreren Hauptschulen gleichzeitig zu verwenden. Insofern sei der Dienstnehmer zumindest seit dem Schuljahr 2012/2013 in der Hauptschule XXXX unter Direktor XXXX eingesetzt gewesen. In diesem Zeitraum habe eine negative Beurteilung der Dienstleistung des Drittbeschwerdeführers stattgefunden, er habe den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen. Er habe auch die ihm übertragenen Funktionen im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes nicht erfüllt. Auch in der Hauptschule XXXX unter Direktor XXXX sei eine negative Leistungsbeurteilung erfolgt. Ab Jänner 2013 sei der Beschwerdeführer in der Hauptschule XXXX unter der Direktorin XXXX eingesetzt gewesen. Auch in dieser Hauptschule habe der Beschwerdeführer eine negative Leistungsbeurteilung erhalten und habe die vorgesehenen Beurteilungskriterien samt und sonders nicht erfüllen können. An all diesen Schulstandorten hätten sich die Probleme mit dem Beschwerdeführer fortgesetzt. Die Besitzschulinspektorin sei ersucht worden, Hospitation durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei von den Vorgesetzten bzw. Direktoren mehrfach mündlich oder schriftlich ermahnt worden. Im Rahmen der zweiten. Verhandlung sei die Personalvertretung vertreten durch den Dienststellenausschussvorsitzendem angehört worden. Mit Schreiben des Dienststellenausschusses XXXX vom 18.09.2013 sei weiters mitgeteilt worden, dass der Dienststellenausschuss im Falle der Kündigung des Beschwerdeführers keine Einwände erheben werde. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass der Dienstnehmer die ihm aufgrund seines Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt habe. Trotz einer Fülle an Ermahnungen und Weisungen habe sich in seinem Verhalten keinerlei Änderung ergeben, weshalb einer Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstünden. Trotz des Umstandes, dass der Arbeitgeber die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Verbesserung der Situation, nämlich eine Einschaltung der Bezirksschulinspektorin und eine Versetzung des Dienstnehmers an andere Schulstandorte, versucht habe, habe sich im Auftreten und in der Arbeitshaltung des Dienstnehmers nachhaltig nichts verbessert. Dokumentiert werde dies auch durch die vorliegenden negativen Leistungsbeurteilung ab dem Zeitraum 2012. Unabhängig von der Beurteilung der Fragestellung, ob es sich beim Dienstnehmer um einen guten oder weniger guten Lehrer handle, sei das Verhalten des Beschwerdeführers in der Gesamtzusammenschau für den Behindertenausschuss jedenfalls derart, dass dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers nicht mehr weiter zugemutet werden könne. Das Verhalten des Dienstnehmers wäre auch bei einem anderen Arbeitgeber in einem anderen Tätigkeitsbereich geeignet, eine Zustimmung des Ausschusses zur Kündigung eines begünstigten behinderten Dienstnehmers zu erlangen. Gerade in einem sensiblen Tätigkeitsbereich wie einer Schule sei das gezeigte Verhalten umso mehr untragbar.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 30.12.2013 zugestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.01.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, der vorerst mit Jänner 2010 eingegangene Dienstvertrag sei bis 12.09.2010 befristet gewesen und am 16.06.2010 dahingehend abgeändert worden, dass mit Wirksamkeit vom 30.09.2010 die Dauer des Dienstverhältnisses auf ein unbefristetes abgeändert worden sei. Bis zum 13.09.2010 sei der Beschwerdeführer als Dienstnehmer in der Hauptschule XXXX eingesetzt worden. Mit Wirksamkeit vom 13. September sei er dann an die Hauptschule XXXX versetzt worden aufgrund eines vorübergehenden Bedarfes. An dieser Schule sei es zunächst zu Problemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem damaligen provisorischen Schulleiter XXXX gekommen. Der Schulleiter habe immer wieder versucht das Verhalten des Beschwerdeführers in der dienstfreien Zeit zu kritisieren. Sämtliche der Vorwürfe hätten jedoch nicht bestätigt werden können. Die Situation sei eskaliert, als die Mutter einer Schülerin beim provisorischen Schulleiter angerufen habe und die Aufstufung der Schülerin um eine Leistungsgruppe im Deutschunterricht gefordert habe. Dieses Begehren sei vom Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht mehrfach abgelehnt worden. Letztlich habe der Schulleiter jedoch die Entscheidung getroffen, die Schülerin aufzustufen. Der Beschwerdeführer fühle sich durch dieses unabgesprochene Vorgehen des Schulleiters in seiner Kompetenz untergraben, weshalb er mit einer Dienstzuweisung an eine andere Schule grundsätzlich einverstanden gewesen sei.
Nach einem persönlichen Gespräch mit der zuständigen Bezirksschulinspektorin sei zwischen dem Beschwerdeführer und dieser vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer an die Hauptschule XXXX dienstzugewiesen werden solle und lediglich ein paar wenige Stunden an anderen Schulen des Bezirkes als Personalreserve eingesetzt werde. Tatsächlich sei er aber im Schuljahr 2012/2013 mit einer halben Lehrverpflichtung in der Hauptschule XXXX eingesetzt und im Umfang der weiteren halben Lehrverpflichtung in der Hauptschule XXXX eingesetzt worden. Durch die vereinbarungswidrige Verwendung des Beschwerdeführers in diesem Ausmaß seien ihm nicht nur massive Dienstwege zugemutet, sondern sei er auch in Unterrichtsfächern als Lehrkraft eingesetzt worden, für die er nicht geprüft gewesen sei. Er sei in der Hauptschule XXXX zunächst vom Lehrkörper und letztlich auch vom Schulleiter angefeindet worden. Dies habe letztlich in den in diesem Verfahren wesentlichen, aus Sicht des Beschwerdeführers jedoch unhaltbaren Vorwürfen gegipfelt, weshalb der Beschwerdeführer letztlich von dieser Schule abgezogen worden sei. Anstatt den Beschwerdeführer wie mündlich vereinbart als Bezirkspersonalreserve zu verwenden, habe die Bezirksschulinspektorin eine Dienstzuweisung an die Hauptschule XXXX angeordnet, da dort eine Lehrkraft in den Ruhestand gewechselt habe. An dieser Schule habe der Beschwerdeführer unter anderem 2 Gruppen im Schulfach Deutsch unterrichtet. Mit 12.06.2013 sei er gezwungen gewesen, einen Krankenstand zu konsumieren. Dieser habe bis einschließlich 21.06.2013 angedauert. Danach sei der Beschwerdeführer seiner Dienstverpflichtung weiterhin nachgegangen und sei unter anderem an der Schulschlussfeier beteiligt gewesen. Als Beschwerdegründe machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wird geltend gemacht, der Dienstgeber habe im vorliegenden Fall die Verständigungspflicht der Personalvertretung gemäß § 12 BeinstG nicht eingehalten. Eine Stellungnahme des Dienststellenausschusses XXXX sei erst nach Schluss der Verhandlung am 18.09.2013 vorgelegt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vertreten gewesen. Die belangte Behörde habe die Pflicht zur Verfahrensanleitung gemäß § 13 AVG verletzt. So sei die Stellungnahmefrist zu den Beilagen, von welchen der Beschwerdeführer erst im Rahmen der ersten Verhandlung Kenntnis erlangt habe, zu kurz gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht belehrt worden, dass er auch selbst Zeugen namhaft machen könne. Er sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, den Ersteller des Privatgutachtens als Zeugen vorzuladen und den Inhalt des Gutachtens im Verfahren hinterfragen zu können. Die zweite Verhandlung sei zudem zu kurz anberaumt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht belehrt wurden, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, einen späteren Verhandlungstermin zu beantragen. Der Beschwerdeführer sei im Verfahren überhaupt nicht angeleitet worden. Weiters habe die Behörde im Verfahren grundlos die Akteneinsicht verweigert, da der Rechtsvertreter die Übermittlung von Kopien des Aktes gegen Bekanntgabe beantragt habe, er jedoch von der Verhandlungsleiterin telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer über sämtliche Urkunden verfüge und die belangte Behörde nicht bereit sei, Kopien der vorgelegten Urkunden an den Rechtsvertreter zu übermitteln. Die Beschwerde enthält weiters Ausführungen zu einer behaupteten Mangelhaftigkeit in der Niederschrift der Verhandlung. Aufgrund einer mangelhaften Protokollierung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides entsprechend zu begründen. Dem Beschwerdeführer sei weiters die Möglichkeit genommen worden, die zeugenschaftliche Vernehmung der Ersteller der vorgelegten Urkunden zu beantragen. Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird zusammengefasst ausgeführt, die Behörde lasse völlig unerwähnt, dass der Beschwerdeführer noch im Schuljahr 2010/11 vom Direktor der Hauptschule XXXX positiv bewertet worden sei. Die tendenziöse Bescheidbegründung lasse die positiven Aspekte der Tätigkeit des Beschwerdeführers völlig außer Acht. Durch die Doppelzuteilung zur Hälfte an der Hauptschule XXXX und zur anderen Hälfte seiner Lehrverpflichtung an der Hauptschule XXXX sei der Beschwerdeführer entgegen der vorangegangenen mündlichen Besprechung mit der Bezirksschulinspektorin mit erheblichen Anfahrtswegen zwischen den beiden Schulen konfrontiert gewesen. Dieses Pendeln sei eine massive Belastung für den Beschwerdeführer gewesen, was von der Bezirksschulinspektorin in keiner Art und Weise berücksichtigt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nicht gestattet worden. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2012 vom Bezirksschulrat XXXX ermahnt worden sei. Warum der Beschwerdeführer für ein Verhalten am 10.02.2012 und die Missachtung der schriftlichen Weisung vom selben Tag ermahnt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien im Verfahren die schriftlich eingebrachten Stellungnahmen nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers schlicht ignoriert. Dem Beschwerdeführer sei auch die Möglichkeit genommen worden, in Form einer Aussage während der mündlichen Verhandlung seine Glaubwürdigkeit unter Beweis zu stellen und die offenkundigen Missverständnisse zu beseitigen.
Am 03.03.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2014 wurde der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2014 erfolgte eine diesbezügliche Stellungnahme seitens des XXXX. Darin wird zunächst richtig gestellt, dass der Dienstvertrag mit Wirksamkeit vom 13.09.2010 die Abänderung in ein unbefristetes Dienstverhältnis vorgesehen habe. Weiters wird ausgeführt, ein Lehrer habe in seinem gesamten Verhalten, also auch in seinem außerdienstlichen Verhalten, darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Es habe im gegenständlichen Fall von Seiten der Schüler und der Eltern Beschwerden darüber gegeben, dass der Beschwerdeführer offenbar ein Alkoholproblem habe. Bezüglich der in der Beschwerde thematisierten Umstufung eines Schülers, sei der Wunsch der Mutter auf Umstufung deshalb erfolgt, damit der Beschwerdeführer das Kind nicht mehr unterrichte. Im Zuge der Information darüber, habe der Beschwerdeführer äußerst emotional reagiert und mit Beschimpfungen des Schulleiters sowie des gesamten Kollegiums reagiert. Die Personalplanung erfolge aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten. Befinde sich ein Lehrer in der Bezirkspersonalreserve, dann spreche schon der Terminus dafür, dass jener Lehrer eben als Reserve dort eingesetzt werde, wo Bedarf bestehe. Im Dienstvertrag sei auch ausdrücklich festgehalten, dass als Dienstort der Verwaltungsbereich des XXXX anzusehen sei. Das bedeute, dass Lehrer in der gesamten XXXX eingesetzt werden könnten, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedürfe. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine schulfeste Stelle. Es werde jedoch nach Möglichkeit darauf geachtet, dass die Verwendung an Schulen stattfinde, die möglichst nahe am Wohnort des Lehrers lägen. Lediglich beispielhaft sei erwähnt, dass es auch Lehrpersonen gebe, die täglich von XXXX und retour pendeln müssten, das seien rund 240 km täglich. Der Weg von XXXX nach XXXX betrage lediglich 38 km und der Beschwerdeführer müsse diesen Weg auch nicht täglich auf sich nehmen, da er ohnehin nur eine halbe Lehrverpflichtung an der Hauptschule XXXX gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei schließlich dann an der Hauptschule XXXX verwendet worden, allerdings nicht als Strafe, wie es der Beschwerdeführer darzustellen versuche, sondern im Gegenteil, um dem Beschwerdeführer einen möglichst unbelasteten Neustart zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe im Laufe seiner Beschäftigung immer wieder abwertende Äußerungen gegenüber Eltern getätigt sowie auch gegenüber Schülerinnen und Schülern, die er auch aufgrund ihres Migrationshintergrundes immer wieder diskriminiert habe. Ein solches Verhalten eines Lehrers sei untragbar. Auch in einem vormaligen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum XXXX habe es solche Vorfälle gegeben. Es handle sich jedenfalls um ein habituelles Verhalten des Beschwerdeführers. Die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sei weder dem Dienstgeber noch den Schulleiterinnen und Schulleitern, geschweige denn den Eltern und schon gar nicht den betroffenen Schülerinnen und Schülern zumutbar. In der Stellungnahme wird in der Folge im Einzelnen auch auf die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften und der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingegangen. Der XXXX halte seinen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung vollinhaltlich aufrecht. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten und im erstinstanzlichen Verfahren durch nachvollziehbare Zeugenaussagen und Urkunden ausreichend unter Beweis gestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, sei dem Dienstgeber, der auch eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen anderen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, aber auch gegenüber den Eltern und insbesondere auch gegenüber den Schülerinnen und Schülern habe, die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht zumutbar.
Mit 01.02.2014 ging die Zuständigkeit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren durch die entsprechende Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts auf die Gerichtsabteilung W133 über.
Aufgrund einer Urgenz seitens des XXXX erfolgte seitens der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung ein Telefonat mit diesem, worin ihm der Umstand der nunmehrigen Zuständigkeit einer anderen Gerichtsabteilung mitgeteilt wurde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich bekannt zu geben, ob er der Übermittlung seines vormaligen Personalaktes vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Einsichtnahme zustimme. Der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf das in der Beschwerde gestellte Kostenersatzbegehren weiters davon in Kenntnis gesetzt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Anwaltspflicht besteht und ein Kostenersatzanspruch gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dieses Schreiben wurde sowohl dem Beschwerdeführer selbst am 25.03.2015 als auch der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 24.03.2015 zugestellt.
Bis zur Verhandlung langte keinerlei Antwort des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auch erfolgte keine weitere Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsgericht seitens der beschwerdeführenden Partei.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2015 wurden der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei, die belangte Behörde sowie mehrere Zeugen zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2015 geladen. Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde unter einem die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 05.09.2014 übermittelt.
Am selben Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag der mitbeteiligten Partei an den Verwaltungsgerichtshof ein.
Der Fristsetzungsantrag wurde am 27.03.2015 unter Anschluss der Verwaltungsakten und eines Vorlageberichts an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Darin wurde ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von 3 Monaten zur Nachholung der versäumten Entscheidung zu gewähren.
Mit verfahrenseinleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen 3 Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Am 19.05.2015 und am 23.06.2015 fand in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. Im Zuge dieser wurden der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, die belangte Behörde, die mitbeteiligte Partei sowie die Zeuginnen und Zeugen XXXX, als Leiterin der Verhandlungen der belangten Behörde, Bezirksschulinspektorin XXXX, die Schulleiterinnen bzw Schulleiter XXXX, XXXX, die Mütter von Schülerinnen des Beschwerdeführers, eingehend befragt. Den Parteien des Verfahrens wurde im Zuge der Verhandlung auch die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung für das Lehramt an Hauptschulen mit den Studienschwerpunkten Deutsch und bildnerische Erziehung der pädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien und hat die Lehramtsprüfung für Hauptschulen am XXXX bestanden. Er stand vom XXXX als vertraglicher Hauptschullehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX. Im Jahr 2000 wurde dieses Dienstverhältnis zum Land XXXX auf Grund eines einjährigen Krankenstandes des Beschwerdeführers kraft Gesetzes durch automatisches Auslaufen beendet.
Der Beschwerdeführer besitzt an weiteren Qualifikationen eine Skilehrerprüfung und hat auch mehrere vom AMS finanzierte Kurse, beispielsweise Rhetorik, besucht. Er besitzt nach eigenen Angaben einen Führerschein der Klassen A und B.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX wurde festgestellt dass der Beschwerdeführer ab 21.06.2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 Abs. 1 BEinstG angehört. Der Grad seiner Behinderung wurde mit 70 von Hundert (v.H.) festgestellt. In dem dieser Einschätzung zu Grunde liegenden Gutachten eines Facharztes für Orthopädie waren nach der Richtsatzverordnung als Leidensposition Nr.1 ein Zustand nach endoprothetischer Versorgung beider Hüften mit mittelgradiger Bewegungsbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 60 % und als Leidensposition Nr. 2 eine Peroneusparese links (Anm. Fußheberschwäche links) mit einem Grad der Behinderung von 30 % sowie ein Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. eingeschätzt worden.
Der Beschwerdeführer gehört somit ab 21.06.2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz an.
Im Zeitraum 2005-2007 befand sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in einer befristeten Berufsunfähigkeitspension und stand dem Arbeitsmarkt in weiterer Folge in unterschiedlichen, teils geringfügigen Dienstverhältnissen zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 07.01.2010 als Vertragslehrer, zunächst befristet bis 12.09.2010, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land XXXX aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde laut Dienstvertrag vom 07.01.2010 für den Verwaltungsbereich des XXXX mit einem Beschäftigungsausmaß von 21 Stunden wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung, Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe I2a2, aufgenommen. Er wurde dem Schulbezirk XXXX zugeteilt.
Mit erstem Nachtrag zum Dienstvertrag vom 16.06.2010 wurde der zunächst befristete Dienstvertrag dahingehend abgeändert, dass das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 13.09.2010 auf unbefristete Dauer eingegangen wurde. Der zu erwartende Arbeitserfolg wurde zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen.
Der Beschwerdeführer war zunächst als Hauptschullehrer an der Hauptschule XXXX dienstzugeteilt.
Mit Wirksamkeit vom 13.09.2010 wurde er aus dienstlichen Gründen aufgrund eines vorübergehenden Bedarfes der Hauptschule XXXX zugeteilt.
Im Schuljahr 2010/2011 kam es zu mehrfachen Auseinandersetzungen zwischen der Schulleitung und dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Wirksamkeit vom 10.09.2012 an die Hauptschule XXXX versetzt. Neben der Stammschule XXXX wurde der Beschwerdeführer auch der Hauptschule XXXX als Vertretungslehrer zur Mitverwendung zugeteilt.
Aufgrund mehrfacher Beschwerden der Schulleitung und von Eltern, wurde der Beschwerdeführer ab Jänner 2013 an die Hauptschule XXXX mit Mitverwendung an der Hauptschule XXXX zugeteilt.
Mit Schreiben vom 29.07.2013 richtete der XXXX als Dienstgebervertreter einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX.
Mit Schreiben des XXXX vom 11.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer seine sofortige Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge mit 11.09.2013 aufgrund der ihm im Kündigungsverfahren vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zur Kenntnis gebracht. Dieses wurde vom Beschwerdeführer am 16.09.2013 übernommen.
Die belangte Behörde führte zwei Verhandlungen, am 11.09.2013 und am 17.09.2013, durch. An beiden Verhandlungen der belangten Behörde nahmen der Beschwerdeführer und ein Vertreter der mitbeteiligten Partei sowie auch ein Personalvertreter teil und erfolgten Zeugenbefragungen. In der zweiten Verhandlung der belangten Behörde am 17.09.2013 erfolgte auch eine Anhörung der Personalvertretung, vertreten durch deren Dienststellenausschussvorsitzenden. Seitens der Personalvertretung der Landeslehrer an allgemeinen Pflichtschulen, Dienststellenausschuss Schulbezirk XXXX, wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 18.09.2013 mitgeteilt, dass der Dienststellenausschuss in seiner Sitzung am 18.09.2013 beschlossen habe, im Falle einer Kündigung des Beschwerdeführers keine Einwände zu erheben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Antrag des XXXX vom 29.10.2013 auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG stattgegeben.
Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer nach wie vor unter Fortzahlung der Bezüge dienstfrei gestellt.
Der Beschwerdeführer ist dienstfähig.
Der Beschwerdeführer bezieht aktuell noch ein Einkommen als dienstfreigestellter Vertragslehrer in Höhe von rund 2.100 Euro netto. Er hat keine Schulden, verfügt über kein Grund- und Kapitalvermögen und bestreitet aktuell Wohnungskosten in Höhe von rund 500 Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer ist Vater eines XXXX, der sich noch in Ausbildung befindet. Dieser möchte XXXX werden und besucht noch einen Aufbaulehrgang, um auch eine kaufmännische Schulausbildung abzuschließen. Der Beschwerdeführer teilt sich den Unterhalt mit der Mutter seines Sohnes, welche XXXX ist und von welcher der Beschwerdeführer getrennt lebt. Der Beschwerdeführer zahlt aktuell rund 600 Euro Unterhalt für seinen Sohn.
Während seiner Verwendung als Vertragslehrer des Landes XXXX kam es nach ersten mehrfachen Auseinandersetzungen im Schuljahr 2010/2011 zwischen der Schulleitung und dem Beschwerdeführer nach einer Versetzung des Beschwerdeführers an eine andere Hauptschule ab dem Schuljahr 2011/2012 zu massiven Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit der Schulleitung und der Bezirksschulinspektorin sowie zu ersten Missachtungen erteilter Weisungen des Schulleiters und einer ersten Ermahnung. Ursache dafür waren mehrfache Beschwerden von Schülern und Eltern über das unangemessene Verhalten des Beschwerdeführers im Unterricht.
Um die Situation für alle Beteiligten zu entschärfen, erfolgte ab dem Schuljahr 2012/2013 eine Neuzuteilung des Beschwerdeführers an die Hauptschule XXXX als Stammschule mit einer Nebenzuteilung zunächst zur Hauptschule XXXX. Auf Grund auch dort ebenfalls aufgetretener Beschwerden (siehe dazu die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung) wurde der Beschwerdeführer ab Jänner 2013 neben der Stammschule XXXX der Hauptschule XXXX zugeteilt.
Im Schuljahr 2012/2013 wurden seitens des Beschwerdeführers folgende gröbliche Dienstpflichtverletzungen begangen:
Er verhielt sich mehrfach gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie gegenüber seinen Vorgesetzten in äußerst unangemessener Weise und respektlos bis hin zu Beschimpfungen von Schülerinnen und Schülern.
Der Beschwerdeführer erhielt mehrfach sowohl mündlich als auch schriftlich Weisungen von seinen Vorgesetzten, die er nicht befolgte; bezüglich der detaillierten Darstellung wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer konnte sich teils nur schwer, teils gar nicht in den Dienstbetrieb der zugewiesenen Schulen eingliedern.
Der Beschwerdeführer wurde im Laufe der rund dreieinhalb Jahre, in welchen er seinen aktiven Dienst als Landesvertragslehrer des Landes XXXX versah, neben mehreren Ausspracheversuchen von Seiten der Schulleiter und der Bezirksschulinspektorin, auch mehrmals zu Recht wegen seiner Dienstpflichtverletzungen ermahnt und verwarnt:
Trotz erfolgter mehrfacher Weisungen und Ermahnungen kam es weiterhin zu Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers; diesbezüglich wird wieder zur genaueren Darstellung auf die noch folgenden detaillierten beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
Dem Dienstgeber ist die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers als Landesvertragslehrer aufgrund der vorliegenden beharrlichen Pflichtverletzungen nicht mehr zumutbar.
Die Identität, die österreichische Staatsbürgerschaft und die Feststellungen zur Begünstigteneigenschaft, zur Ausbildung, zu Vorbeschäftigungen und zum aktuellen Vermögensstatus ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem Personalakt des Beschwerdeführers beim XXXX und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie insbesondere im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2015 und am 23.06.2015.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Zustimmung zur Kündigung basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem im Akt erliegenden Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie XXXX. Die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen zu den Dienstpflichtverletzungen, der Nichtbefolgung von Weisungen, den Verwarnungen, Ermahnungen und der weiteren Fortsetzung von Dienstpflichtverletzungen, zur mangelnden Eingliederung des Beschwerdeführers in den Dienstbetrieb sowie zum Verfahren vor der belangten Behörde beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in die Niederschriften der beiden vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlungen sowie insbesondere auf den Angaben der Parteien und Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2015 und am 23.06.2015.
Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen die Einschätzung der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorliegen einer beharrlichen Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden dienstlichen Verpflichtungen:
Die im Rahmen der Verhandlung befragte Zeugin Frau Bezirksschulinspektorin (BSI), nunmehr Pflichtschulinspektorin (PSI) XXXX gab im Rahmen der Verhandlung am 19.05.2015 glaubhaft an, sowohl von Seiten der Eltern als auch von Seiten der Schulleiter der Schulen, an welchen der Beschwerdeführer dienstzugeteilt gewesen sei, Beschwerden über das unangemessene bzw unkorrekte Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Lehrtätigkeit erhalten zu haben und sich diesen auch insofern angenommen zu haben, als versucht worden sei, sowohl durch klärende Gespräche als auch durch die Veranlassung von Hospitationen und Coaching, die aufgetretenen Probleme zu lösen, was aber letztendlich nicht gelungen sei (vgl. dazu die folgenden jeweils kursiv gedruckten Auszüge aus der Niederschrift der Verhandlung, Schreibfehler im Original, Z=Zeuge, VR= Vorsitzende Richterin):
"..........Z: Es gab ein Konfliktgespräch und ein getrenntes
klärendes Gespräch. Ich glaube, dass in beiden Fällen eine Ermahnung erfolgt ist. Das war am 09.11.2012. Es gibt ein Gesprächsprotokoll und eine mündliche Weisung im Zuge des Gespräches. Die Weisung erfolgte aufgrund von Beschwerden der Schulleiter, Eltern und Schüler. Diese haben sich direkt an mich gewandt und zwar in Form von mündlichen und schriftlichen Beschwerden. In vorderster Linie haben sich die Eltern an die Schulleitung gewandt und auch an mich. Es gab eine Beschwerde am Telefon, anschließend gab es eine Besprechung im Büro mit den Eltern. Die nicht ausreichende Vorbereitung auf den Unterricht. Respektloser Umgang gegenüber den Schulleitern und den Kindern. Vernachlässigung der Aufsichtspflicht während des Unterrichtes. Dieses Gesprächsprotokoll hat Herr XXXX unterschrieben.
.....
VR: Hat sich der Beschwerdeführer Ihnen gegenüber in angemessener Weise, d.h. respektvoll verhalten?
Z: In angemessener Weise? Er hat das Schulsystem als lächerlich empfunden und hinterfragt. Er hat mich nicht beschimpft, sondern nur das Schulsystem.
VR: In welcher Form?
BF: Wortwörtlich weiß ich das nicht mehr, nur das das in etwa die Schulleiter unfähig wären und andere viel mehr "Dreck am Stecken" hätten.
VR: Hat sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern in angemessener Weise, das heißt respektvoll verhalten?
Z: Lehrer sind Vorbild. Anhand der Beschwerden bzw. auch Schüleraussagen die sie dem Schulleiter gegenüber getätigt haben, kann ich mir nur mein Bild machen. In diesen Schüleraussagen hieß es Herr XXXX hat sie beschimpft. Auch Aussagen von Schulleitungen mit diesem Inhalt, dass Herr XXXX laut schreit und verbale Aggressionen gegen Schüler geäußert hat.
.......
VR: Kam es während der Zuteilungszeit des Beschwerdeführers zu einer Schule in Ihrem Zuständigkeitsbereich zu Beleidigungen oder gar zu Beschimpfungen von Eltern durch den Beschwerdeführer?
Z: Persönlich habe ich solches nicht miterlebt. Es gibt aber Briefe von Eltern. z.B. ein Brief von 03.05.2012: eine Mutter, Frau XXXX -
Der BF verlässt den Unterricht zu früh. Die Kinder würden nichts lernen. Die Kinder müssten Nachhilfe nehmen. Die Korrektur wird kritisiert. Die Drohung der Eltern: Unsere Kinder werden die Schule wechseln, wenn der BF weiter an der Schule bleibt. Unterrichtstunden beginnen um 10 min. zu spät und hören zu früh auf. "Ist es normal, dass ein Lehrer die Kinder als Idioten bezeichnet und schubst." Ich habe zirka geschätzte 10 Mal Anrufe von unterschiedlichen Eltern erhalten."
Wie im Akt aufliegend, war der Beschwerdeführer bereits vor diesen von der Zeugin oben angeführten klärenden Gesprächen im November 2012 mit Schreiben vom 07.03.2012 seitens des damaligen Bezirksschulrates XXXX zu Recht dahingehend ermahnt worden, aufgrund seines distanzlosen Verhaltens gegenüber seiner Schulleitung und der Eltern am 07.02.2012 und der Missachtung der mündlichen (17.01.2012) und der schriftlichen Weisung vom 07.02.2012 durch den Schulleiter betreffend die Erfüllung seiner lehramtlichen Tätigkeiten (Nachweis von schriftlichen Vorbereitungen), in Hinkunft sein dienstliches Verhalten so einzurichten, dass er sich keine weiteren Verletzungen seiner Dienstpflicht mehr zu Schulden kommen lasse (Aktenseiten - AS 33/34).
Auch den seitens des Beschwerdeführers im Verfahren erhobenen Vorwurf, er sei gleichsam weggemobbt worden, man habe versucht, einen kritischen Lehrer loszuwerden, konnte die Zeugin XXXX in der Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend entkräften:
"VR: Sind Sie seitens des Landesschulrates in irgendeiner Form unter Druck gestellt worden, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen oder in etwa "loszuwerden"?
Z: Nein, sogar immer wieder die Bitte um Coaching und Unterstützung des BF. Eigentlich soll jeder Lehrer dort bleiben wo er unterrichtet. Wir brauchen jeden Lehrer. Deswegen glaube ich auch, dass Herr XXXX in den Schulbezirk XXXX versetzt wurde.
VR: Der Beschwerdeführer stellte in den Raum, dass man sich gegen ihn verschworen habe und er gleichsam weggemobbt worden sei. Man habe ihn nicht gewollt, da er andere Lernmethoden gehabt habe. Was sagen Sie zu dazu?
Z: Dem widersetzte ich mich mit jeder Vehemenz. Es sind Coachinggespräche geführt werden und auch Therapien nahegelegt. Ich kann nur von meiner Seite reden. Der Druck kam nicht von Landesschulrat, sondern von den Eltern. Mobbing ist mir in keinster Weise bekannt."
Auch seitens des Zeugen NMS Dir. (Anm.: Direktor der Neuen Mittelschule, früher Hauptschuldirektor) XXXX der HS XXXX - der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2012/2013 der Hauptschule XXXX als "Stammschule" dienstzugewiesen - wurden die Vorwürfe der fortgesetzten Dienstpflichtverletzungen in der Verhandlung am 19.05.2015 glaubhaft bestätigt vgl. dazu wiederum die folgenden jeweils kursiv gedruckten Auszüge aus der Niederschrift der Verhandlung, Schreibfehler im Original):
"......VR: Gab es auch Ermahnungen Ihrerseits?
Z: Am 11.06.2013 - AS 31.
VR: Es gibt noch eine weitere Ermahnung von Ihnen am 17.05.2013, dass der Lehrer die Kommunikation mit seinen SchülerInnen in respektvoller und wertschätzender Weise handhaben solle. Ist es nach diesen Ermahnungen weiterhin zu solchen Dienstpflichtverletzungen gekommen?
Z: Es war ein Vorfall im Zeichenunterricht, dass zwei Schülerinnen zu mir gekommen sind und sie gesagt haben, sie haben Angst vor Herrn XXXX. Das war nach den Ermahnungen.
VR: Haben Sie das dokumentiert?
Z: Ich hab das nur in meinem Gedanken dokumentiert. Der Vorwurf lautete, Herr XXXX schreit mit uns und hat eine Zeichnung zerrissen. Die Kinder sind während des Unterrichtes in mein Büro gekommen. Das kommt nicht sehr häufig vor.
VR: Hat sich der Beschwerdeführer Ihnen gegenüber in angemessener Weise, d.h. respektvoll verhalten?
Z: Seine Aussage damals war, das ist gemein, das ist Mobbing, das ist "Perfide" ich kann mich an die Wortwahl noch genau erinnern.
VR: Hat sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern in angemessener Weise, das heißt respektvoll verhalten?
Z: Ich möchte meine vorherigen Ausführungen ergänzen: Herr XXXX war in dieser Situation sehr aufgebracht, ist in die Klasse zurückgegangen und hat ein sehr aggressives Verhalten gezeigt indem er mit dem Fuß die Lade zugetreten hat vor den Kindern. Ich habe das selbst wahrgenommen.
VR: Kam es während der Zuteilungszeit des Beschwerdeführers zu ihrer Schule zu Beleidigungen, Demotivierungen von Schülern oder gar zu Beschimpfungen von Schülern durch den Beschwerdeführer?
Z: Schüler haben sich dahingehend geäußert. Ein Elternpaar ist zu mir gekommen und hat gesagt, dass Herr XXXX vor dem eigenen Kind die Eltern schlecht gemacht hat."
Festzuhalten ist, dass die beiden zu Recht erfolgten Ermahnungen des Direktors XXXX trotz der zuvor bereits erfolgten Ermahnungen seitens des Bezirksschulrates erforderlich wurden, woraus bereits eine Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers ersichtlich ist.
Nach den glaubhaften Aussagen des Direktors XXXX, der auf das Gericht einen sehr ruhigen und äußerst seriösen Eindruck machte und auch auf Nachfragen in der Lage war detaillierte Antworten zu erstatten, kam es im Anschluss auch nach den seinerseits erfolgten Ermahnungen offenbar noch zu weiterem, unangemessenen Verhalten durch den Beschwerdeführer, sodass sich zwei seiner Schülerinnen auf Grund seines aggressiven Verhaltens nicht mehr in seine Klasse trauten und der Beschwerdeführer auch nach der eigenen Wahrnehmung des Schuldirektors ein aggressives Verhalten gegenüber seinen Schülern an den Tag legte. Darauf lässt auch eine weitere Aussage des Zeugen schließen:
"...VR: Ist der Beschwerdeführer nach diesen Ermahnungen seinen Dienstpflichten aus Ihrer Sicht ordnungsgemäß nachgekommen?
Z: Nein, kritisch wurde die Situation im zweiten Semester. Die Vorfälle haben sich massiv gehäuft. Was noch dazukommt ist, wenn etwas vorgefallen ist, dann ist Herr XXXX in den Krankenstand gegangen. Ich denke das war seine Reaktion darauf. ..."
Den seitens des Beschwerdeführers im Verfahren erhobenen Vorwurf, er sei gleichsam weggemobbt worden, man habe versucht, einen kritischen Lehrer loszuwerden, konnte auch der Zeuge Direktor XXXX in der Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend entkräften:
"VR: Der Beschwerdeführer stellte in den Raum, dass man sich gegen ihn verschworen habe und er gleichsam weggemobbt worden sei. Man habe ihn nicht gewollt, da er andere Lernmethoden gehabt habe. Was sagen Sie zu dazu?
Z: Das ist nicht richtig.
VR: War akuter Lehrermangel? War Interesse daran, Lehrer zu halten?
Z: Ich habe Herr(n) XXXX in einem persönlichen Gespräch über eine Kollegin berichtet, die dieselben Gegenstände hat und die in absehbarer Zeit pensioniert geworden wäre und er aufgrund seiner Fächer ständig an der HS XXXX bleiben könnte mit einer vollen Lehrverpflichtung. Er hat genickt und ich habe es als wohlwollendes zur Kenntnisnehmen verstanden. Herr XXXX hat allgemein sehr wenig gesprochen. Bei Konferenzen fast keine Wortmeldungen abgegeben."
Im Rahmen der am 23.06.2015 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte auch die Zeugin NMS Dir.in (Anm.: Direktorin der Neuen Mittelschule, früher Hauptschuldirektorin) XXXX der HS XXXX - der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2012/2013 der Hauptschule XXXX als "Stammschule" dienstzugewiesen und ab Jänner 2013 bis zum Schulschluss im Juni 2013 mit einer Nebenverpflichtung der HS XXXX zugeteilt - ebenfalls, wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft die Vorwürfe der fortgesetzten Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu wiederum die folgenden jeweils kursiv gedruckten Auszüge aus der Niederschrift der Verhandlung, Schreibfehler im Original):
"VR:......Haben Sie dem Beschwerdeführer gegenüber konkrete
Ermahnungen getroffen, die er in weiterer Folge nicht befolgt hat?
Z: Ja. Der Herr Kollege hat die Aufsichtsplicht verletzt, ich habe ihn darauf hingewiesen. Er war "derb" in seiner Ausdrucksweise. Ich habe ihn dahingehend ermahnt. Ich habe ihn ermahnt, dass er seine Planungen vorweist, gemeint Jahresplanungen. Er war zu kurz bei mir um das nachzuweisen ob er sie gebracht hat. Er war seit Jänner 2013 bei mir an die Schule zugeteilt.
VR: Hat sich der Beschwerdeführer Ihnen gegenüber in angemessener Weise, d.h. respektvoll verhalten?
Z: Nicht wirklich. Er war uneinsichtig und aufbrausend, wenn man in darauf hinwies, was Sache ist. Ich bin z.B. in meinem Büro gesessen, im Zimmer war sonst nur der BF anwesend. Er ist irgendwie "Ausgezuckt", weil ich ihm Dinge erklärt habe. Es ging um Vorwürfe seitens Schülerinnen. Die Schülerinnen sind zu mir gekommen, um das genauer zu erklären, es gibt dazu auch ein Protokoll, um 09:10 Uhr sind sie zu mir gekommen. Sie haben sich über seinen Unterricht bei mir beschwert. Ich habe ihn gleich anschließend mit diesen Vorwürfen konfiniert (Anmerkung: gemeint: konfrontiert) und er ist dabei sehr laut geworden. Er hat mir erklärt, er ist eigentlich derjenige, der in seiner Person verkannt wurde. Was mich sehr verwunderte war, dass er im Gespräch seine Vorgängerkollegin, die er vertreten hat, schlecht gemacht hat. Er hat schimpfender Weise meine Direktion verlassen. Es war diese Situation nicht sehr angenehm für mich. Ich habe mir dann vorgenommen, nicht mehr ohne Zeugen mit dem BF zu sprechen. Es war sehr unangenehm. Das ist auch von den Seiten der Schüler gekommen, dass Herr XXXX sehr oft unmotiviert schreit und wörtlich so gesagt "durchdreht". Die Kinder sind zu mir gekommen, es ist bis 09:30 Uhr Unterricht gewesen und sie waren um 09:10 Uhr bei mir und haben gesagt, dass sie mir das jetzt einmal mitteilen wollen und der BF ohnehin nicht bemerkt wenn sie nicht im Unterricht sind. In der Zeit in der der BF bei mir war, ist es eigentlich zunehmend mehr geworden. Beschwerden von Lehrerkollegien habe ich am Anfang bewusst abgeblockt, um dem BF eine Eingewöhnungszeit zu ermöglichen. Es hat eine Zeit lang funktioniert, aber ich habe gewusst, dass es brodelt. Ich habe gewusst, dass etwas im Busch ist. Es sind auch die Eltern schön langsam munter geworden. Vor allem war das eine Sprachklasse, welche sehr lernwillige Kinder beinhaltet.
VR: Hat sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern in angemessener Weise, das heißt respektvoll verhalten?
Z: Nein, nicht wirklich. Wenn gesagt wurde, er "zuckt" zwischendurch
aus, dann sagt das eigentlich alles aus.".......
Obwohl der Beschwerdeführer, wie bereits oben dargestellt und auch im Akt aufliegend, im Rahmen seiner, der Zuteilung in XXXX vorangegangenen Dienstzuteilungen bereits mehrfach Weisungen, sowohl mündlich als auch schriftlich, sowie auch eine zu Recht erfolgte schriftliche Verwarnung sowie eine ebenfalls zu Recht erfolgte schriftliche Ermahnung in Bezug auf seinen Umgangston und sein Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten, die Unterlassung beleidigender Äußerungen gegenüber Schülerinnen und Schülern, die Schaffung eines angstfreien Lernklimas sowie auch in Bezug auf seine lehramtlichen Verpflichtungen betreffend die Planung und Vorbereitung des Unterrichts und den Nachweis darüber (vgl. etwa die Verwarnung vom 08.06.2010 durch Direktor XXXX, die Ermahnung durch den Bezirksschulrat XXXX vom 07.03.2012, die mündliche Weisung vom 09.11.2012 seitens des Bezirksschulrates, die schriftliche Weisung des Direktors XXXX der HS XXXX vom 12.11.2012 (siehe dazu auch noch die nachfolgenden Ausführungen zu dessen zeugenschaftlichen Angaben) erhalten hatte, war es auch im Rahmen der letzten "Nebenzuteilung" an der HS XXXX für die dortige Direktorin wiederum erforderlich gewesen, neuerlich eine Weisung und eine Ermahnung des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Verhalten gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern als auch gegenüber der Schulleitung sowie auch in Bezug auf seine Aufsichtspflichten auszusprechen.
In diesem Zusammenhang erstellte die Direktorin zur Dokumentation von Schülerbeschwerden auch ein schriftliches Protokoll, welches sich auch in Kopie im Akt befindet. In Übereinstimmung damit erfolgten auch ihre entsprechenden Angaben im Rahmen der Verhandlung am 23.06.2015 (vgl. dazu wiederum die folgenden jeweils kursiv gedruckten Auszüge aus der Niederschrift der Verhandlung, Schreibfehler im Original, Z=Zeuge, BFV=Beschwerdeführervertreter):
"BFV: Die Protokolle vom 16.05. haben Sie geschrieben?
Z: Ja, und die Kinder haben diese unterschrieben.
BFV: Ist es üblich, dass Beschwerden von Kindern von der Direktorin geschrieben und von den Kindern unterschrieben werden?
Z: Die Kinder waren so aus dem "Häuschen". Es hat der Hut gebrannt, deshalb habe ich es so gemacht. Sie wollten es unbedingt deponiert haben. Auch ich muss mich absichern.
BFV: Ihnen war schon bewusst, dass Sie damit die Autorität des Lehrers untergraben?
Z: Nein, wieso? Es war Handlungsbedarf. Ich habe da (s) Protokoll um zirka 09:30 Uhr geschrieben. Die Kinder haben am nächsten Tag unterschrieben, wie man sieht braucht man schriftliche Aufzeichnungen. Wenn in dieser Zeit zwischen 09:10 Uhr und 09:30 Uhr den Kindern irgendetwas passiert, dann bin ich als Schulleiterin oder als Lehrer fällig. Das ist Aufsichtspflicht.
BFV: Wann haben Sie das vom 17.05. dazu geschrieben?
Z: Am 16.05. habe ich die Schülerbeschwerden niedergeschrieben. Am 17.05. hatte der BF wieder Deutschunterricht und hat sich am 17.05. in der Unterrichtstunde beurteilen lassen und ich habe das dann entsprechend ergänzt."
Bezüglich der Aussage der Direktorin in der Verhandlung, einmal habe sich der Beschwerdeführer privat in einer Fleischhauerei sehr derb geäußert, dies hätten ihr Eltern berichtet; sie habe den Wortlaut in Erinnerung, dass der BF gesagt habe, "Diese Fratzen wollten ihn zu Fall bringen", wird an dieser Stelle festgehalten, dass diese Aussage ausdrücklich nicht der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, da die Direktorin - wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen - nicht bereit war, die Auskunftspersonen über dieses angebliche Gespräch unter Dritten gegenüber dem Gericht bekannt zu geben.
Frau Direktorin XXXX verneinte ebenfalls sehr überzeugend den seitens des Beschwerdeführers im Verfahren erhobenen Vorwurf, er sei gleichsam weggemobbt worden, man habe versucht, einen kritischen Lehrer loszuwerden:
"..VR: Der Beschwerdeführer stellte in den Raum, dass man sich gegen ihn verschworen habe und er gleichsam "weggemobbt" worden sei. Man habe ihn nicht gewollt, da er andere Lernmethoden gehabt habe. Was sagen Sie zu dazu?
Z: Die Lernmethoden sind für mich nicht ausschlaggebend. Wichtig ist die Beziehung zu den Schülern. Der BF hat keine Beziehung zu seinen Schülern gefunden. Er ist nicht weggemobbt worden. Er hat bis zum Schluss eine Chance gehabt. Ich habe ihn bis zum Schluss unterstützt. Er hat bei mir viele Freiheiten gehabt, aber ich habe mir natürlich schon seinen Unterricht und seine Beziehung zu den Schülern und zu den Kollegen angeschaut."
Von September 2012 bis zu seiner neuen Neben-Dienstzuteilung zur HS XXXX, somit im Wintersemester 2012/2013, war der Beschwerdeführer neben der Zuteilung zur Stammschule XXXX auch der HS XXXX zugeteilt. Der damalige HS-Direktor, nunmehr NMS-Direktor XXXX bestätigte in der Verhandlung am 23.06.2015 ebenfalls glaubhaft die Vorwürfe der fortgesetzten Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu wiederum die folgenden jeweils kursiv gedruckten Auszüge aus der Niederschrift der Verhandlung, Schreibfehler im Original):
"Haben Sie dem Beschwerdeführer gegenüber konkrete Ermahnungen getroffen, die er in weiterer Folge nicht befolgt hat?
Z: Er hat von mir zwei Weisungen bekommen. Schriftliche Weisung vom 12.11.2012, es hat dann im Anschluss ein Gespräch gegeben. Mit den Elternvertretern und der BSI gegeben, weil es Klagen gegeben hat. Im Anschluss war dann noch bei diesem Elternabend, es ging um den angeblichen Hitlergruß. Herr XXXX hat dann gesagt, er hat "Heil Hinkel" und nicht "Heil Hitler" gesagt. Er hat eine Richtigstellung verlangt. Diese Richtigstellung habe ich dann Tags darauf in der Klasse durchgeführt. Ich bin in die Klasse gegangen. Wir waren drei Lehrer drinnen und wir mussten auf Herrn XXXX warten. Ich habe vor der Klasse mitgeteilt diese Berichtigung. Ich habe auch mitgeteilt, dass Herr XXXX nicht mehr Geschichte unterrichten wird. Im Anschluss daran hat er in meiner Schule nicht mehr Geschichte unterrichtet.
VR. Haben Sie (Anm.: gemeint "sich") diese Elternbeschwerden ausschließlich um diesen "Heil Hitler"-Vorwurf gedreht?
Z: Nein, sondern die Eltern wollten Herrn XXXX kennenlernen und die geringe wertschätzende Art im Umgang und die Beschimpfungen verändern.
VR: Hat sich der Beschwerdeführer Ihnen gegenüber in angemessener Weise, d.h. respektvoll verhalten?
Z: Eigentlich nicht. Das hat am zweiten Tag des Schuljahres begonnen. Ich habe am 12.09.2012 den BF dem Team vorgestellt. Er hatte die erste Stunde in unserer Schule. Am Abend dieses Tages habe ich dann eine Rundmail weitergeschickt, alle Informationen werden bei uns per Mail weitergeschickt. Diese Mail hat die Einführung der neuen Mittelschule betroffen. Diese sollte ich, angewiesen durch die BSI, an alle Lehrer nachweislich übermitteln. Nachweislich heißt das, dass ich Rückantwort erhalten muss. Das wissen die Lehrer und es wird auch bei den Konferenzen so dargestellt. Der BF hat geantwortet.
Z legt das Mail vor.
Das vorgelegte Mail wird dem BF und der mbP zur Durchsicht ausgehändigt und als Kopie der Niederschrift beigelegt.
Z: Es waren noch andere Vorfälle z.B. in einem Mitarbeitergespräch zur Nachbesprechung einer Hospitation am 18.10.2012 getroffen habe, habe ich ihm eine Rückmeldung gegeben. Er hat sich das angehört. Ich habe ich (Anmerkung: gemeint "ihm") im Anschluss mitgeteilt, dass sehr viele Klagen und Sorgen von Schülern und Eltern eingelangt sind. Er hat sich grob geäußert, hat geschimpft. Sowohl gegenüber den Schülern, als auch gegenüber den Eltern. Ungefährer Wortlaut war, sie mögen sich selbst um ihre "Gfrasster" kümmern. Wir waren bei diesem Gespräch unter vier Augen. Diese vier Augen-Gespräch haben (Anmerkung: gemeint: "hat") der BF nicht geschätzt. Er hat gesagt, es geht ihm auf die Nerven dieses "Vier-Augen-Gequatsche", ist aufgestanden und gegangen. Für die Hospitation ist auch eine Vorlage von Unterrichtsvorbereitungen erforderlich. Ich habe ihn aufgefordert diese an mich zu übermitteln. Das habe ich auch schriftlich gemacht. Die Vorbereitungen sind nicht erfolgt. Vorgelegt wird das betreffende E-Mail, dass auch der Niederschrift beigelegt wird.
VR: Haben Sie noch weitere Wahrnehmungen an Ihrer eigenen Person
Z: Ich habe versucht mit ihm zu sprechen. Ich versuche nach ein paar Wochen, Rückmeldungen von den neunen Kollegen zu bekommen, ob sie etwas brauchen. Das Gespräch mit dem BF war relativ ruhig verlaufen. Herr XXXX hat angegeben, dass er sich von den Schülern beleidigt fühlt, dass er diese Beleidigungen 1:1 zurückgibt. Ein Schüler habe ihm mit einem U-Hackerl beworfen und gesagt "Mir geht das alles am Arsch". In der Folge habe ich den Wahrheitsgehalt überprüft und die Schüler haben mit (Anmerkung: gemeint "mir") wiederrum mitgeteilt, was Herr XXXX ihnen an den Kopf wirft. Das hat sich nicht sehr von dieser Aussage unterschieden. Es sind auch sehr viele Elternmeldungen eingetroffen, teilweise per Telefon, teilweise per E-Mail, teilweise sind sie selbst gekommen. Sie waren sehr besorgt, weil eine vierte Klasse als Abschlussklasse betroffen war. Es ist mir berichtet worden, dass Beschimpfungen durch den BF an die Schüler mehrfach erfolgt sind. Auch die Elternvereinsobfrau Frau XXXX hat mir berichtet, was die Kinder zu Hause bei den Eltern erzählen, siehe das Mail vom 05.11.2012.
VR: Hat sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern in angemessener Weise, das heißt respektvoll verhalten?
Z: Nein, keinesfalls.
VR: Kam es während der Zuteilungszeit des Beschwerdeführers zu ihrer Schule zu Beleidigungen, Demotivierungen von Schülern oder gar zu Beschimpfungen von Schülern durch den Beschwerdeführer?
Z: Ja, er hat es dezidiert so gesagt. Er habe die Beschimpfungen der Schüler 1:1 so zurückgegeben.
...."
In diesem Mail der Elternvereinsobfrau (AS 35) an den Schuldirektor berichtet diese von Gesprächen mit Eltern, worin diese ihr unter anderem folgende Aussagen des Beschwerdeführers im Unterricht zur Kenntnis gebracht hätten: "Ihrs seids eh z-dumm für die Schui!", "Schleich di aussi du Krippl!", "Ihr scheiss Frotzn!", "Oaschlöcha!", "Schleich di!", "Ihr seids a deppate Klass!", "Hoit di Goschn!", "Vafickte Klass!", "Ihr seids für oas z-deppat!".
Dem seitens des Beschwerdeführers im Verfahren erhobenen Vorwurf, er sei gleichsam weggemobbt worden, man habe versucht, einen kritischen Lehrer loszuwerden, widersprach auch Direktor XXXX mit Nachdruck und auch in glaubhafter Weise (vgl. dazu wiederum die folgenden jeweils kursiv gedruckten Auszüge aus der Niederschrift der Verhandlung, Schreibfehler im Original):
"VR: Der Beschwerdeführer stellte in den Raum, dass man sich gegen ihn verschworen habe und er gleichsam weggemobbt worden sei. Man habe ihn nicht gewollt, da er andere Lernmethoden gehabt habe. Was sagen Sie zu dazu?
Z: Das ist genau das Gegenteil gewesen. Wir haben viel darüber diskutiert und aus unserer Sicht alle Hilfen gestellt die Möglich waren. Die Aufteilung auf mehrere Schulen hat er mir gegenüber gesagt, sei für ihn keine Belastung.
VR: Welche Hilfestellungen hat man versucht?
Z: Wir haben viele Gespräche geführt, das aber gerade hat dem BF nicht gefallen. Ich habe ihn von meiner Seite aus keinesfalls anders behandelt, als alle anderen Lehrer auch.
VR: Ist es für Sie vorstellbar, dass Herr XXXX ab September wieder an Ihrer Schule unterrichtet?
Z: Absolut nein.
VR: Gibt es bzw gab es in Ihrem Schulbezirk einen Lehrermangel und wäre es nicht in Ihrem Sinn, Herrn XXXX als Lehrer an der Schule zu halten?
Z: Damals gab es einen erhöhten Lehrerbedarf.
...."
In der Zeit der Zuteilung zur HS XXXX unter der Leitung des Direktors XXXX ersuchte der Direktor etwa den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.11.2012, ihm zur Erstellung seiner Beurteilung die schriftlichen Planungen von einer Hospitation am 18.10.2012 endlich vorzulegen, die der Direktor bereits am 18.10.2012 und am 06.11.2012 eingefordert hatte. Die dokumentierte E-Mail-Antwort des Beschwerdeführers lautete wörtlich wie folgt:
"Sehr geehrter Kollege, lieber XXXX!
Was soll dieser Quatsch? Du glaubst doch nicht im Ernst, dass ich eine Unterrichtsstunde schriftlich plane. Ich habe was ihm Hirn
........und das ist meines. Ich mach da nicht mit... das ist ja
peinlich.... nicht fassbar! Einen Lehrer für so dämlich zu verkaufen... Mir fehlen die Worte. Was läuft da eigentlich? Spürt ihr euch noch überhaupt?!"
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses Antwortschreiben als Reaktion auf eine zu Recht erfolgte dritte Anweisung des Vorgesetzten, schriftliche Planungen für eine hospitierte Unterrichtsstunde vorzulegen, abgab, bestätigt überzeugend die Aussagen der befragten Schulleiter zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten.
Die befragten drei Schulleiter gaben ebenfalls übereinstimmend an, dass sich der Beschwerdeführer nicht bzw kaum in den dortigen Schulbetrieb eingliedern konnte. Diese Aussagen werden auch durch einen im Akt erliegenden Brief des Lehrerteams des HS XXXX an den damaligen Dienststellenausschussvorsitzenden bestätigt, worin das Lehrerteam zusammengefasst zum Ausdruck bringt, dass die Lehrer mit vollem Einsatz an einem Schulentwicklungsprogramm arbeiten würden, ihre Freizeit für das Wohl der Schule opfern würden und bemüht seien, das Ansehen sowie den Ruf der Schule zu verbessern. All dies werde durch das kontinuierliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers zunichte gemacht. Das Lehrerteam fürchte um den Weiterbestand der Schule bzw. um die Arbeitsplätze und ersuche, ihnen beratend beizustehen.
Alle befragten Schulleiter und die PSI XXXX gaben übereinstimmend, entschieden und überzeugend an, dass es auf Grund der dargestellten Vorfälle für sie undenkbar sei, dass der BF wieder an ihren Schulen unterrichtet.
Die Aussagen der als Zeugen unter Wahrheitspflicht befragten Schulleiter und der damaligen Bezirksschulinspektorin zu den vom Beschwerdeführer gesetzten Dienstpflichtverletzungen - der Beschwerdeführer verhielt sich trotz erfolgter Ermahnungen mehrfach gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie gegenüber seinen Vorgesetzten in unangemessener Weise und respektlos bis hin zu erfolgten Beschimpfungen von Schülerinnen und Schülern; der Beschwerdeführer erhielt sowohl mündlich als auch schriftlich Weisungen von seinen Vorgesetzten, sowohl betreffend den schulischen Betrieb als auch insbesondere sein pflichtwidriges Verhalten, die er nicht befolgte - sind auch vor dem Hintergrund der im Akt erliegenden Beschwerden von Schülerinnen und Schülern und der Gesprächsprotokolle der Schulleitung und der Bezirksschulinspektorin schlüssig und nachvollziehbar. Die drei vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Schuldirektoren äußerten sich diesbezüglich auch übereinstimmend und hinterließen auch persönlich einen äußerst glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht. Ebenfalls schlüssig ist deren Vorbringen, dass auf Grund einer im Schulbezirk damals bestehenden Lehrerknappheit im Bereich der HS-Lehrer es eigentlich im Interesse der Schulen gewesen wäre, den Beschwerdeführer möglichst weiterhin an den Schulen behalten, dies aber durch dessen Verhalten nicht mehr weiter möglich war. Ihre Angaben widersprachen in diesen Punkten auch nicht ihren bisherigen Angaben und auch nicht den Angaben weiterer Zeugen, die vor der belangten Behörde befragt worden waren.
Von einer ergänzenden persönlichen Befragung der betroffenen Schulkinder, welche die im Akt erliegenden Beschwerdeschreiben verfassten, nahm das Gericht aus Gründen des Kindeswohls Abstand, da diese überwiegend aus der unmittelbaren Wohnregion des Beschwerdeführers stammen und sich aus dem Akt und den Angaben der Schuldirektoren Anzeichen dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer möglicherweise den Kindern die Verantwortung für den Verlust seines Arbeitsplatzes geben und sie unter Druck setzen könnte.
Auch unter Berücksichtigung der Aussagen der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeuginnen, konnten die genannten Pflichtverletzungen nicht entkräftet werden.
In diesem Zusammenhang ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde weder die Durchführung einer Verhandlung beantragt noch darin den Antrag auf Zeugenbefragungen gestellt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer erst am Ende des ersten Verhandlungstages, Zeugen namhaft machen zu wollen. Das Gericht räumte dem Beschwerdeführer daher drei Tage Zeit für die Namhaftmachung von Zeugen ein. Der Rüge des Beschwerdeführervertreters, diese Frist sei zu kurz bemessen gewesen, kann auf Grund des Umstandes, dass weder in der Beschwerde, noch während des bis zur Verhandlung mehr als ein Jahr dauernden Verfahrens und auch nicht nach Erhalt der Ladungen zur Verhandlung Zeugenanträge gestellt worden waren, nicht gefolgt werden.
Betreffend die beiden Zeuginnen XXXX und XXXX ist zunächst festzuhalten, dass deren bereits getätigte Aussagen als Zeuginnen unter Wahrheitspflicht in der Verhandlung vor der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2015 vollinhaltlich verlesen und diese somit auch in dieser Form Bestandteil der Verhandlung wurden. Dies erfolgte trotz der ausdrücklichen Verfahrensrüge des Beschwerdeführervertreters, da beide Zeuginnen in erster Instanz bereits in damaliger Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Vertreters der mitbeteiligten Partei und Befragungsmöglichkeit der beiden Zeuginnen durch alle Parteien im erstinstanzlichen Verfahren bereits ausführlich befragt worden waren, die Aussagen und Angaben beider Zeuginnen seitens keiner Partei im Verfahren bestritten oder in Frage gestellt wurden, deren niederschriftliche Angaben auch seitens des Gerichts nicht in Frage gestellt werden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Beide Zeuginnen belasteten den Beschwerdeführer auch nicht und die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugenaussagen steht nicht in Frage. Insbesondere konnte von einer nochmaligen Ladung der beiden Zeuginnen abgesehen werden, da der Beschwerdeführer in seiner Zeugenbekanntgabe vom 21.05.2015 beide Zeuginnen zum Beweis für sein Verhalten in der XXXX namhaft gemacht hatte und sich auch die bisherigen Aussagen beider Zeuginnen ausschließlich auf diesen Abschnitt der Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers beziehen. Frau XXXX war nach ihren Angaben vor der belangten Behörde im Schuljahr 2010/2011 zur Begleitung ihrer Tochter im Zeichenunterricht des Beschwerdeführers anwesend und berichtete zusammengefasst, selbst kein fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdeführers wahrgenommen zu haben. Sie schilderte den Zeichenunterricht als spannend und von künstlerischem Wert. Frau XXXX unterrichtete im Unterrichtsjahr 2010/11 als Integrationslehrerin unter anderem in einer der Klassen des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihm. Sie schilderte eine gute Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer und gab an, die Kinder hätten auch vom Beschwerdeführer etwas gelernt. Die - wie oben dargestellt - entscheidungsausschlaggebenden beharrlichen Pflichtverletzungen seitens des Beschwerdeführers fanden jedoch im Schuljahr 2012/2013 während seiner Zuteilungen zur den Hautschulen XXXX, XXXX und XXXX statt. In diesem Zeitraum war Frau XXXX nicht mehr die Begleitlehrerin des Beschwerdeführers und auch nicht mehr an seiner Schule tätig und unterrichtete der Beschwerdeführer auch nicht mehr das Kind von Frau XXXX. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen durfte das Gericht von einer nochmaligen Befragung der beiden genannten Zeuginnen Abstand nehmen. Die Verlesung der beiden Zeugenaussagen aus der kontradiktorischen Verhandlung vor der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellt - entgegen der Rüge des Beschwerdeführervertreters - somit keine Rechtswidrigkeit des Verfahrens dar.
Bezüglich der beiden weiteren namhaft gemachten Zeuginnen XXXX ist festzuhalten, dass beide Zeuginnen selbst angaben, seitens ihrer eigenen Kinder kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers mitgeteilt bekommen und auch selbst kein solches wahrgenommen zu haben. Beide Zeuginnen tätigten jedoch auch keine Angaben, welche den Angaben der Schulleiter und der Bezirksschulinspektorin widersprechen würden. Beide Zeuginnen gaben auch nicht an, dass die Beschwerden von Schulkindern über den Beschwerdeführer falsch wären.
Die Zeugin XXXX, die im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Aussage getätigt hatte und nun vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer namhaft gemacht worden war, gab in der Verhandlung am 23.06.2015 an, der Beschwerdeführer habe ihre Tochter ungefähr ein Jahr lang im Gegenstand Deutsch unterrichtet. Ihre Tochter habe sich nie über den Beschwerdeführer beschwert. Ihr sei am Elternsprechtag aber aufgefallen, dass der Beschwerdeführer von anderen Lehrern eher ausgegrenzt worden sei. Sie habe von Beschwerden anderer Eltern oder Schüler aber nichts mitbekommen. Sie habe keinen Kontakt. Ihre Tochter erzähle auch wenig (vgl. dazu wiederum die folgenden jeweils kursiv gedruckten Auszüge aus der Niederschrift der Verhandlung, Schreibfehler im Original): "
"....VR: Haben Sie von anderen Eltern oder Schülern damals Beschwerden über den Unterricht oder das Verhalten des Herrn XXXX im Unterricht gehört?
Z: Nein, ich habe keinen Kontakt.
VR: Hat sich der Beschwerdeführer Ihnen und Ihrer Tochter gegenüber in angemessener Weise, d.h. respektvoll verhalten?
Z: Ja, ich kann nichts Negatives sagen.
VR: Hat sich der Beschwerdeführer Ihres Wissens gegenüber den anderen Schülerinnen und Schülern in angemessener Weise, das heißt respektvoll verhalten?
Z: Das weiß ich nicht. Ich war nicht in der Schule. Mir ist auch nichts zu Ohren gekommen.
VR: Kam es Ihres Wissens nach während der Zuteilungszeit des Beschwerdeführers zur Schule Ihrer Tochter zu Beleidigungen, Demotivierungen von Schülern oder zu Beschimpfungen von Schülern durch Herrn XXXX?
Z: Davon ist mir nichts bekannt, aber meine Tochter erzählt auch wenig. Sie haben mehr die Pausen interessiert."
Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin XXXX war jedoch zu berücksichtigen, dass diese angab, ihre Tochter habe es damals während des Unterrichtes quasi als Aufgabe gestellt bekommen, über das Verhalten des Beschwerdeführers zu schreiben, was sie selbst aber ablehne:
"VR: Ist Ihnen bekannt, dass es Vorwürfe von Dienstpflichtverletzungen gegenüber Herrn XXXX gegeben hat bzw gibt?
Z: Nein, ist mir nicht bekannt gewesen. Ich habe am Elternsprechtag mitbekommen, dass er von den anderen Lehrern eher ausgegrenzt wurde. Das ist mir persönlich aufgefallen. Meine Tochter ist einmal von der Schule heimgekommen, da war die Frau XXXX, eine Vertretungslehrerin, in der Klasse. Diese hat an die Schüler Zettel verteilt und den Schülern aufgetragen sie sollen alles aufschreiben was der Herr XXXX gemacht hat. Das hat mich sehr gewundert, weil sie damals nicht der Klassenvorstand meiner Tochter war. Meine Tochter hat gesagt, dass die Kinder die Herrn XXXX nicht mochten natürlich etwas übertrieben haben. Ich habe zu meiner Tochter gesagt, du hast dabei aber doch nicht mitgemacht. Sie sagte, doch, wir haben das müssen. Sie hat mir nicht gesagt, was sie geschrieben hat. Ich hab sie auch nicht gefragt. Ich finde das nicht in Ordnung. So etwas macht man nicht. Man soll so etwas intern ausmachen. Man sollte die Kinder nicht hineinziehen in so etwas."
Zu dieser Aussage ist festzuhalten, dass grundsätzlich ein Arbeitsauftrag, alles aufzuschreiben, "was jemand gemacht hat", nicht gleichbedeutend ist etwa mit einem Arbeitsauftrag, nur Negatives über eine Person zu schreiben. Dass ein solcher, zweitgenannter Auftrag erfolgt wäre, wurde von der Zeugin nicht ausgesagt. Aus einem Arbeitsauftrag, alles aufzuschreiben, "was jemand gemacht hat", folgert auch nicht, dass sich als Antwort zwingend negative Berichte finden müssten. Im vorliegenden Fall erliegen jedoch die entsprechenden Berichte der Schüler der damaligen Klasse im Akt (AS 114-126), die allesamt ein durchaus deutliches und betroffen machendes Bild des Verhaltens des Beschwerdeführers in dieser Klasse geben. Selbst unter Berücksichtigung der Zeugenaussage, dass "die Kinder, die Herrn XXXX nicht mochten, natürlich etwas übertrieben haben", ist aus diesen Berichten darauf zu schließen, dass der Beschwerdeführer diese Schüler sehr wohl beschimpfte, in der Klasse herumschrie und einige Kinder auch zum Weinen brachte. Aus keinem dieser Berichte ergibt sich das Bild eines Lehrers, der seinen Kindern in respektvoller und angemessener Weise gegenüberstand.
Die Zeugin XXXX war im Schuljahr 2012/2013 Klassenelternvertreterin der damaligen 4a-Klasse der HS XXXX, somit in dem Zeitraum, in welchen auch ein Teil der Vorwürfe der beharrlichen Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers fällt. Sie hatte im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Aussage getätigt und war nun vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer namhaft gemacht worden. Im Rahmen der Verhandlung am 23.06.2015 gab sie an, ihre Tochter habe ihr berichtet, dass der Beschwerdeführer ein sanfter Lehrer gewesen sei. Sie selbst habe keine Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers wahrgenommen und auch die Tochter habe dies nicht berichtet. Auf Nachfrage, ob andere Schülerinnen oder Schüler mit Beschimpfungen oder Ähnlichem konfrontiert gewesen seien, gab sie Folgendes an:
"VR: Hat sich der Beschwerdeführer Ihres Wissens gegenüber den anderen Schülerinnen und Schülern in angemessener Weise, das heißt respektvoll verhalten?
Z: Ich war natürlich nie in der Klasse, aber nach meinem Wissen und Ermessen, ja.
VR: Welches Kalenderjahr war das?
Z: Schuljahr 2012/2013 in der HS XXXX, bei Frau Direktor XXXX
VR: Kam es Ihres Wissens nach während der Zuteilungszeit des Beschwerdeführers zur Schule Ihrer Tochter zu Beleidigungen, Demotivierungen von Schülern oder zu Beschimpfungen von Schülern durch Herrn XXXX?
Z: Nein, das ist mir nicht bekannt.
VR: Kam es Ihres Wissens nach während der Zuteilungszeit des Beschwerdeführers zur Schule Ihrer Tochter zu Beleidigungen oder zu Beschimpfungen von Eltern durch den Beschwerdeführer?
Z: Nein, ist mir nicht bekannt.
VR: Der Beschwerdeführer stellte in den Raum, dass man sich gegen ihn verschworen habe und er gleichsam weggemobbt worden sei. Man habe ihn nicht gewollt, da er andere Lernmethoden gehabt habe. Was sagen Sie zu dazu?
Z: Dazu kann ich leider nichts sagen.
......."
Aus diesen (ersten) Angaben kann lediglich geschlossen werden, dass der Zeugin keine Beschimpfungen oder andere Pflichtwidrigkeiten bekannt gewesen sind, nicht jedoch, dass diese nicht stattgefunden hätten. An späterer Stelle der Befragung relativierte die Zeugin dann diese Aussage dahingehend, dass ihr offenbar doch Kritik bekannt geworden sein dürfte, sie diese aber offenbar als ein "Hervortun" von Klassenkolleginnen der Tochter betrachtet haben dürfte:
"mbP: Sie haben gesagt, dass Sie in dieser "Form" davon nichts gehört haben. Haben Sie in anderer Form etwas gehört?
Z: Wie es in jeder Klasse ist, tun sich manche immer hervor. Aber nicht in dieser aggressiven Form wie es hier vorgelesen wurde.
mbP: Aber Sie haben offenbar wahrgenommen, dass es leise Kritik gab?
Z: Dann muss ich aber an allen Lehrer Kritik üben."
Die Zeugin hatte offenbar auch selbst keinen persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer während dessen Lehrertätigkeit in der Klasse:
"BFV: Ich möchte Ihnen kurz den Inhalt zur Kenntnis bringen. Liest das Protokoll vor, AS 23. Sind Ihnen derartige Aussagen bekannt?
Z: Nein, in dieser Form ist mir das nicht bekannt. Ich kann nur wiedergeben was mir meine Tochter erzählt hat. Ich kann das deshalb nicht bestätigen.
BFV: Waren Sie einmal beim Elternsprechtage bei Herrn XXXX?
Z: Nein.
BFV: Hatten Sie sonstige Besprechungen bei Herrn XXXX?
Z: Nein.
BFV: Hat Ihre Tochter allgemein über den Unterricht berichtet?
Z: Sie erzählt nicht viel, aber was sie erzählt hat, war nicht auffällig. Es wäre keinerlei Schritten für mich irgendwie erforderlich gewesen."
Ihre Kenntnis über das Verhalten des Beschwerdeführers erhielt die Zeugin nach ihren eigenen Angaben somit lediglich über ihre Tochter, die nach ihren eigenen Angaben nicht viel erzählt. Seitens der Eltern oder anderer Schüler waren ihr ebenfalls keine Beschwerden gemeldet worden bzw nur eine Kritik, die sie als "Sich-Wichtigmachen" einiger Mitschülerinnen einordnete. Auch aus dieser Zeugenaussage lässt sich nicht schließen, dass die von den Schulleitern und der Bezirksschulinspektorin glaubhaft geschilderten Vorfälle nicht stattgefunden hätten. Insbesondere zum weisungswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten konnten die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeuginnen keinerlei Aussagen tätigen.
Zu den genannten Zeugenaussagen von Frau XXXX und Frau XXXX ist - wie schon ausgeführt - zu berücksichtigen, dass sich aus dem Umstand, dass diese selbst keine beleidigenden Äußerungen gegenüber ihren eigenen Kindern oder gegenüber ihrer eigenen Person erlebt haben, nicht geschlossen werden, dass die Aussagen der übrigen befragten Zeugen über das pflichtwidrige und unkorrekte Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern und vor allem gegenüber seinen Vorgesetzten unrichtig wären oder der Beschwerdeführer ein weisungskonformes Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten an den Tag gelegt hätte.
Keiner der allesamt unter Wahrheitspflicht stehenden Zeuginnen und Zeugen hat im Verfahren angegeben, dass die Aussagen der anderen Zeugen falsch wären. Dieser Vorwurf wurde lediglich vom Beschwerdeführer selbst bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter getätigt und war vor diesem Hintergrund sowie auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers, den dieser im Rahmen der beiden Verhandlungstage auf das Gericht machte, als reine Schutzbehauptung zu erachten. Die Vorwürfe der beharrlichen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten konnte der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise widerlegen.
Insgesamt erwies sich der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als uneinsichtig und erschien in keinster Weise bereit, sein bisheriges Verhalten zu ändern.
Die Angaben der Schulleiter zu den von ihm begangenen Pflichtverletzungen wurden von ihm allesamt zurückgewiesen.
Sowohl zu Beginn des ersten Verhandlungstages als auch am Ende der Verhandlung am 23.06.2015 bestritt der Beschwerdeführer ausdrücklich, Pflichtverletzungen begangen zu haben. Weder die Rechtfertigung, er sei einem "Neiddruck" der Kollegen ausgesetzt gewesen, da sein Sohn eine XXXX anstrebe, noch der Erklärungsversuch, seine Unterrichtsmethoden seien von den Vorgesetzten und Kollegen nicht akzeptiert worden, waren geeignet die vorliegenden genannten Beweismittel und Zeugenaussagen zu entkräften.
Der seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 23.06.2015 aufgeworfenen Frage, ob nämlich die von XXXX vorgenommenen "Berichte über die dienstlichen Leistungen" des Beschwerdeführers vom 11.06.2013 und vom 16.06.2013 dienstrechtskonform unter Beachtung aller Voraussetzungen der "Allgemeinen Weisung des XXXX vom 22.06.1998" zustande gekommen sind, kommt im vorliegenden Fall betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) keine entscheidende rechtliche Relevanz zu, da sich das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers - wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - bereits aus den vorliegenden glaubhaften Zeugenangaben ergibt und eine negative Verwendungsbeschreibung nicht Voraussetzung für die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 BEinstG ist; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des XXXX, der ein pädagogisches Gutachten über den Beschwerdeführer vom 15.07.2013 verfasst hat, wurde mangels Entscheidungsreife der Sache nicht stattgegeben. Das pädagogische Gutachten stellt - entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführervertreters - keine entscheidungswesentliche Grundlage der gegenständlichen Entscheidung dar.
Hinsichtlich der Beschwerdeeinwendungen, der damals rechtlich noch nicht vertretene Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht bzw unzureichend manuduziert worden, ist festzuhalten, dass die in der Verhandlung am 19.05.2015 als Zeugin befragte Verhandlungsleiterin Frau XXXX diesen Vorwurf glaubwürdig bestritt, entkräften konnte und sich zudem in der Niederschrift der ersten Verhandlung vor der belangten Behörde ausdrücklich eine Belehrung des Beschwerdeführers über die Bestimmungen der §§ 8-12 BEinstG und im Zusammenhang damit über den Ablauf des Kündigungsverfahrens befindet. Die Protokollrügen konnten ebenfalls im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeräumt werden. Dass diese - wie vom Beschwerdeführer behauptet wurde - die Niederschrift völlig unverständlich gemacht hätten - kann keinesfalls nachvollzogen werden. In einer simultanen Niederschrift einer mehrstündigen Verhandlung finden sich erfahrungsgemäß immer Schreib-, Rechtschreib- sowie kleinere Sinnfehler.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 57/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten unter anderem des § 8 leg.cit. (Kündigungsverfahren) durch einen Senat, in welchem zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken haben.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
§ 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes lautet:
"Kündigung
§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;,
b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a) Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(5) Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6) Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
a) wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
b) wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns."
Die §§ 1 und 2 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966 idF BGBl. I Nr. 32/2015, -(LVG), lauten auszugsweise:
"§ 1. An öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (Landesvertragslehrpersonen) angestellt werden.
§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:
a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,
b) ...........
...."
§ 5 VBG lautet:
"Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
§ 5. (1) § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 tritt an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach § 29e.
(2) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen."
Die §§ 32 und 33 VBG lauten auszugsweise:
"Kündigung
§ 32. (1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
1. seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
2. sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,
3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
4. aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,
a) eine Grundausbildung nach § 67 nicht innerhalb der im § 66 Abs. 2 vorgesehenen Dauer der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert oder
b) eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
c) eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
......."
"Kündigungsfristen
§ 33. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten 1 Woche,
6 Monaten 2 Wochen,
1 Jahr 1 Monat,
2 Jahren 2 Monate,
5 Jahren 3 Monate,
10 Jahren 4 Monate,
15 Jahren 5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden."
Die §§ 29 bis 31 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, idF BGBl. I Nr. 32/2015, (LDG 1984) lauten:
"DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
Allgemeine Dienstpflichten
§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 29a. Landeslehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Lehramtliche Pflichten
§ 31. (1) Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden verhalten werden."
Der Beschwerdeführer ist Vertragsbediensteter im Lehramt. Sein Dienstgeber ist das Land XXXX. Der Beschwerdeführer wird nach dem Entlohnungsschema IL entlohnt. Der Beschwerdeführer war als Hauptschulfachlehrer eingesetzt. Er ist somit Landesvertragslehrperson bzw Landesvertragslehrer im Sinne des § 1
LVG.
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LVG findet auf Landesvertragslehrer unter anderem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Gemäß § 5 Abs. 2 VBG binden hinsichtlich der Dienstpflichten die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften auch die dort beschäftigten Vertragsbediensteten. Die Sondervorschriften hinsichtlich der Dienstpflichten von Landeslehrern normieren die oben auszugsweise wiedergegebenen §§ 29ff. des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, welche somit auch für den Beschwerdeführer als Landesvertragslehrer bindend sind.
Im Beschwerdefall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG, wonach die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden kann, wenn der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall erfüllt:
Aus den oben angeführten Bestimmungen über die Dienstpflichten eines Landeslehrers ergibt sich die Verpflichtung für den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funktion, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er hat weiters in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Es ist weiters seine Dienstpflicht, seinen Vorgesetzten sowie den Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Der Landeslehrer hat auch die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Unter Berücksichtigung der oben ausführlich festgestellten gröblichen Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers - er verhielt sich zusammengefasst an mehreren Schulen mehrfach gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie gegenüber seinen Vorgesetzten in äußerst unangemessener Weise und respektlos bis hin zu groben Beschimpfungen von Schülerinnen und Schülern; der Beschwerdeführer erhielt mehrfach sowohl mündlich als auch schriftlich Weisungen von seinen Vorgesetzten, die er nicht befolgte - liegt somit im Beschwerdefall zweifelsfrei eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer vor.
Diese Beurteilung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach etwa dann, wenn ein Lehrer gegen eine sich auf seinen Unterricht beziehende Weisung verstößt und erklärt, sich an diese nicht mehr zu halten, das Vorliegen einer gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG zu bejahen ist (vgl etwa das Urteil des OGH vom 27.06.2013, Zl. 8ObA39/13p).
Auch die als glaubhaft erachteten Beschimpfungen bzw Beleidigungen von Schülerinnen und Schülern durch den Beschwerdeführer stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine weitere gröbliche Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer dar (vgl. dazu etwa das Urteil des OGH vom 11.11.1998 9 ObA 211/98i). Der Oberste Gerichtshof beurteilte ein solches Verhalten auch als Verstoß gegen die in § 17 Abs 1 Schulunterrichtsgesetz - SchUG iVm § 2 Abs 2 Schulorganisationsgesetz - SchOG geregelten Pflichten und als Verstoß gegen § 47 Abs 3 SchUG.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG müssen die auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt worden sein. Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung setzt dabei in der Regel eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 30.04.2014, Zl. Ro 2014/11/0001 mit weiterem Verweis). Im Beschwerdefall waren - wie oben im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt wurde - nach erfolglosen Gesprächen seitens der Schulleitung und nichtbefolgten Weisungen durch den Beschwerdeführer bereits Ermahnungen erfolgt, welche letztlich aber erfolglos geblieben sind. Es liegen den Ermahnungen auch mehrfach Pflichtverletzungen zu Grunde (vgl. dazu wieder die obigen Ausführungen).
Ein weiterer Anhaltspunkt für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers ist der Umstand, dass der Dienstgeber nun bereits seit September 2013, also nahezu zwei Jahre, den Beschwerdeführer unter Weiterbezahlung der Bezüge dienstfrei gestellt hat, nur damit dieser nicht mehr seiner Lehrtätigkeit in einer Schule nachkommen und es zu keinen weiteren Störungen des Schulbetriebes durch den Beschwerdeführer mehr kommen kann.
Darauf, dass eine Weiterbeschäftigung des begünstigten Behinderten aufgrund der Ermangelung eines Ersatzarbeitsplatzes nicht möglich ist, kommt es im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG - anders als bei § 8 Abs. 4 lit. a und b leg. cit. - nicht an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2011, Zl. 2011/11/0142 mit weiterem Verweis).
Als weiteren Gesichtspunkt, der für die Frage der (Un)Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines begünstigten Behinderten für den Dienstgeber von Bedeutung sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.04.1991, Zl. 90/09/0139, dargelegt, es liege nicht im Sinne des BEinstG, begünstigten Personen dann einen besonderen Schutz zu verleihen, wenn sie sich gar nicht oder nur störend in die Organisation des Betriebes, dem sie angehören, eingliedern, vor allem aber, wenn sie den Betriebsfrieden stören. Der Grund für die Kündigung eines begünstigten Behinderten müsse dabei keineswegs in der Person des Gekündigten selbst liegen, insbesondere sei kein Verschulden auf Seiten des Gekündigten erforderlich. Auch diese Voraussetzung - die mangelnde Eingliederung in den Lehrkörper und die Schulorganisation - wurde von den befragten Schulleitern, wie ebenfalls oben dargelegt wurde, ausdrücklich bestätigt und auch durch den genannten Brief des Lehrerteams der HS XXXX untermauert.
Der Behindertenausschuss hat gemäß § 8 Abs. 3 BEinstG bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8 BEinstG liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung ist es Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2014, Zl. Ro 2014/11/0001).
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und somit zum Entscheidungszeitpunkt fast 59 Jahre alt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung für das Lehramt an Hauptschulen mit den Studienschwerpunkten Deutsch und bildnerische Erziehung der pädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien und hat die Lehramtsprüfung für Hauptschulen am XXXX bestanden. Er stand vom XXXX als vertraglicher Hauptschullehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX.
Der Beschwerdeführer besitzt an weiteren Qualifikationen eine Skilehrerprüfung und hat auch mehrere vom AMS finanzierte Kurse, beispielsweise Rhetorik, besucht. Er besitzt nach eigenen Angaben einen Führerschein der Klassen A und B.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX wurde festgestellt dass der Beschwerdeführer ab 21.06.2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 Abs. 1 BEinstG angehört. Der Grad seiner Behinderung wurde mit 70 von Hundert (v.H.) festgestellt. In dem dieser Einschätzung zu Grunde liegenden Gutachten eines Facharztes für Orthopädie waren nach der Richtsatzverordnung als Leidensposition Nr.1 ein Zustand nach endoprothetischer Versorgung beider Hüften mit mittelgradiger Bewegungsbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 60 % und als Leidensposition Nr. 2 eine Peroneusparese links (Anm. Fußheberschwäche links) mit einem Grad der Behinderung von 30 % sowie ein Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. eingeschätzt worden. Im Zeitraum 2005-2007 befand sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in einer befristeten Berufsunfähigkeitspension und stand dem Arbeitsmarkt in weiterer Folge in unterschiedlichen, teils geringfügigen Dienstverhältnissen zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer ist dienstfähig. Er bezieht aktuell noch ein Einkommen als dienstfreigestellter Vertragslehrer in Höhe von rund 2.100 Euro netto. Er hat keine Schulden, verfügt über kein Grund- und Kapitalvermögen und bestreitet aktuell Wohnungskosten in Höhe von rund 500 Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer ist Vater eines XXXX, der sich noch in Ausbildung befindet. Dieser möchte XXXX werden und besucht noch einen Aufbaulehrgang, um auch eine kaufmännische Schulausbildung abzuschließen. Der Beschwerdeführer teilt sich den Unterhalt mit der Mutter seines Sohnes, welche XXXX ist und von welcher der Beschwerdeführer getrennt lebt. Der Beschwerdeführer zahlt aktuell rund 600 Euro Unterhalt für seinen Sohn.
Aus dieser Erhebung der aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zu erkennen und zu berücksichtigen, dass ein Verlust des Arbeitsplatzes für diesen zweifelsohne einen starken Einschnitt in seine persönlichen Verhältnissen bedeuten wird. Jedoch war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinem beruflichen Werdegang bereits mehrfach Zeiten in unterschiedlichen, teils auch geringfügigen Beschäftigungen und auch der Arbeitslosigkeit bzw des Notstandshilfebezuges erlebt hat und auch - über die Lehramtspüfung hinaus - noch über weitere Qualifikationen verfügt. Es war zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass es der Dienstgeber im vorliegenden Fall unterlassen hat, vor Stellung seines Antrages auf Zustimmung zur Kündigung seiner Informationspflicht der Personalvertretung bzw der Behindertenvertrauensperson gem. § 12 Abs. 1 BEinstG nachzukommen (siehe dazu die noch unten folgenden Ausführungen).
Der Dienstgeber hat nach der vorliegenden Aktenlage jedoch schon versucht, durch mehrfache Maßnahmen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers als begünstigtem Behinderten nachzukommen. So wurden mehrfach Gespräche geführt, Hospitationen durchgeführt, Eltern-Lehrer-Gespräche veranlasst, die zugeteilten Unterrichtsgegenstände an die vom Beschwerdeführer geäußerten Wünsche angepasst und auch versucht, durch Zuweisungen an anderen Hauptschulen eine bessere Situation für das Arbeitsverhältnis zu schaffen. Alle diese Maßnahmen blieben aber letztlich erfolglos.
In Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände des Beschwerdefalles war aus Gründen der Arbeitsdisziplin auf Grund der schweren und mehrfachen beharrlichen Pflichtverletzungen in dem sehr verantwortungsvollen Tätigkeitsbereich des Lehramtes sowie der weiterhin bestehenden völligen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit und des sicher als sehr schwer zu beurteilenden Einschnittes des Verlustes seines Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als begünstigen Behinderten die Interessenabwägung dahingehend zu treffen, dass dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann.
Es war daher der Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG zuzustimmen und die Beschwerde abzuweisen.
Bezüglich des Kostenersatzbegehrens in der Beschwerde ist Folgendes festzuhalten:
In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den Ersatz der Verfahrenskosten dem XXXX aufzuerlegen. Da im vorliegenden Verfahren betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz weder nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwGVG und AVG noch nach den Bestimmungen des BEinstG ein Verfahrenskostenersatzanspruch für den Beschwerdeführer gesetzlich vorgesehen ist, erfolgte eine entsprechende Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.03.2015. In der Verhandlung am 23.06.2015 wurde der Kostenersatzantrag ausdrücklich wieder zurückgezogen, sodass ein Abspruch darüber in der gegenständlichen Entscheidung nicht zu erfolgen hatte.
Die Beschwerdeeinwendung, die Voraussetzungen zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens gem. § 8 BEinstG seien nicht erfüllt gewesen, da gemäß § 12 BEinstG vor dem Ansuchen um Zustimmung zur Kündigung die Personalvertretung zu verständigen gewesen wäre, was nicht erfolgt sei; dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, vermag der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Gemäß § 12 Abs. 1 BEinstG ist der Dienstgeber verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes den Betriebsrat bzw. die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die innerhalb einer Woche hiezu Stellung nehmen kann. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist aus den vorliegenden Akten ersichtlich, dass im vorliegenden Fall offenbar der Dienstgeber dieser Verständigungspflicht vor Stellung seines Ansuchens nicht nachgekommen war.
Durch die Novelle zum BEinstG, BGBl I Nr 111/2010 wurde die Verpflichtung des Dienstgebers eingeführt, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes den Betriebsrat bzw die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die innerhalb einer Woche hiezu Stellung nehmen kann (s § 12 Abs 1zweiter Satz). Der Gesetzgeber hat es jedoch unterlassen, eine Sanktion im Gesetz vorzusehen, falls dieser Verpflichtung seitens der Dienstgeber nicht nachgekommen wird. Dies hat ua auch der OGH bereits in seiner Stellungnahme zum Ministerialentwurf (1 Präs. 1623-5368/10p) moniert: Die Rechtsfolgen einer Unterlassung der Verständigung (reine Formvorschrift,Unzulässigkeit der Zustimmung zur Kündigung etc) werden - anders als etwa in § 105 Abs 2 ArbVG - nicht geregelt. Da zwar noch einige (tlw massive) Änderungen zwischen Ministerialentwurf und Regierungsvorlage vorgenommen wurden, jedoch diesbezüglich keine Änderungen stattfanden und auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nichts Näheres gewonnen werden kann, ist davon auszugehen, dass eine Unterlassung der Verständigung im weiteren Verlauf eines Kündigungsverfahrens keine Relevanz hat. Hätte die Verständigung zB ein Zulassungserfordernis für einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung sein sollen, hätte dies jedenfalls im Gesetz festgehalten werden müssen. Zudem sind die genannten Belegschaftsvertretungen im Verfahren aufgrund der Bestimmung im § 8 Abs 1 anzuhören; dies ist im Beschwerdefall nachweislich in der Verhandlung der belangten Behörde am 17.09.2013 erfolgt (vgl. dazu: Kommentar zum Behinderteneinstellungsgesetz, Günther Widy und Karl Ernst, ÖGB-Verlag, Gesetze und Kommentare Nr. 149, Seite 402). In der zweiten Verhandlung der belangten Behörde am 17.09.2013 erfolgte eine Anhörung der Personalvertretung, vertreten durch deren Dienststellenausschussvorsitzenden. Seitens der Personalvertretung der Landeslehrer an allgemeinen Pflichtschulen, Dienststellenausschuss Schulbezirk XXXX, wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 18.09.2013 mitgeteilt, dass der Dienststellenausschuss in seiner Sitzung am 18.09.2013 beschlossen habe, im Falle einer Kündigung des Beschwerdeführers keine Einwände zu erheben.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung genannten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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