W119 1437459-2•BVwG W119 1437459-2
W119 1437459-2Tribunale amministrativo federale6 lug 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W119 1437459-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015, Zl 821838403/2146940/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
18. 12 .2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien) am 19. 12. 2012 gab er an, 16 Jahre alt zu sein, sein genaues Geburtsdatum aber nicht zu kennen. Er habe zuletzt in der Stadt XXXX im Bezirk XXXX, in Afghanistan gelebt. Zuvor habe er im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz XXXX, in Afghanistan gewohnt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter bei General XXXX in der Stadt XXXX tätig gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er einige Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Stadt XXXX von zwei unbekannten Motorradfahrern aufgefordert worden sei, einen Sprengkörper unter dem PKW seines Arbeitgebers, General XXXX, anzubringen, was er jedoch verweigert habe. Als er das Haus nach 2 Wochen wieder verlassen habe, sei er von zwei Motorradfahrern zusammengeschlagen und am Kopf, der linken Wange sowie an der Nase verletzt worden. Auf Grund seiner Schreie seien die Motorradfahrer geflüchtet. Schließlich habe der Beschwerdeführer Afghanistan aus Angst um sein Leben verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, von den ihm unbekannten Verfolgern umgebracht zu werden.
Die Reise des Beschwerdeführers sei über Auftrag seines ehemaligen Arbeitgebers General XXXX von einem Schlepper organisiert worden. Seine Reiseroute habe von XXXX aus über Kabul und über einen ihm unbekannten Landweg bis nach Österreich geführt. Der Beschwerdeführer gab die Telefonnummer des Generals bekannt.
Am 18. 4. 2013 bevollmächtigte das Land Steiermark, dieses vertreten durch den Bezirkshauptmann Graz-Umgebung, als Kindesvertretung gemäß § 207 ABGB für den unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas mit der Vertretung des Beschwerdeführer in asylrechtliche Angelegenheiten bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24. 5. 2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers und seines Vertreters an, dass seine bisher gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er legte Fotos vor, die ihn mit Soldaten abgelichtet zeigten. Darüber hinaus legte er eine Tazkira mit einer nicht leserlichen Ortsangabe, ausgestellt 1391 mit der Nummer XXXX, der eine Altersangabe von 15 Jahren zu entnehmen war, und eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs datiert mit 23. 5. 2013 vor.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, gemeinsam mit seinen Eltern in den letzten 5-6 Jahren für den Kommandanten General XXXX gearbeitet zu haben. Seit etwa 2 Jahren sei sein Vater verschwunden. Er könne über den Verbleib seines Vaters keine Angaben machen. Trotz Suche - auch durch die Polizei - habe man seinen Vater nicht ausfindig machen können. Seit dem Verscheiden seines Vaters habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder im Haus des Kommandanten gelebt, da das Heimatdorf des Beschwerdeführers von den Taliban dominiert worden sei und er mit seiner Familie nicht mehr dorthin zurückkehren haben können. Als der Beschwerdeführer in der Folge von 4 unbekannten, in einem Auto fahrenden Personen aufgehalten und aufgefordert worden sei, eine Mine unter dem Auto des Kommandanten zu verstecken, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Daraufhin sei er auf Ratschlag seiner Mutter und des Kommandanten 2 Wochen nicht außer Haus gegangen. Als er den ständigen Aufenthalt im Haus nicht mehr ertragen habe und sich außer Haus begeben habe, sei er von 2 vermummten, unbekannten, mit einem Moped fahrende Personen überfallen und geschlagen worden. Von diesem Überfall würden die Narben auf seiner linken Gesichtshälfte sowie auf seinem Kopf herrühren. Damals seien die unbekannten Täter auf Grund seiner Schreie geflüchtet. Nach einem Krankenhausaufenthalt über eine Nacht habe er eineinhalb Monate nur zuhause verbracht. In der Folge habe der Kommandant seine Flucht organisiert. Seine Mutter sowie sein dreijähriger Bruder würden nach wie vor in der Stadt XXXX, im Viertel XXXX, in der Gasse XXXX im Haus des Kommandanten leben. Seine Mutter arbeite dort im Haushalt. Dem Beschwerdeführer sei der genaue Rang von XXXX unbekannt. Er sei seiner Meinung nach als Offizier einzustufen.
Befragt zu dem sich ergebenden Widerspruch zwischen seinen nunmehrigen Ausführungen und denen in der Erstbefragung, wonach ihn ursprünglich 2 Motorradfahrer zur Anbringung der Mine aufgefordert hätten, gab der Beschwerdeführer an, seinen damaligen Rechtsberater auf die nicht korrekte Übersetzung aufmerksam gemacht zu haben. Dieser habe ihm jedoch die Auskunft gegeben, dass er alles bei seiner zweiten Einvernahme richtigstellen könne. Er habe damals die gleichen Angaben - auch auf die Fahrzeuge und die Anzahl der Personen bezogen - wie heute gemacht.
Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, keine andere Möglichkeit gehabt zu haben, als sein Heimatland zu verlassen, da sich die Taliban über ganz Afghanistan verteilen würden. Viele Kommandanten in XXXX seien durch die Taliban ums Leben gekommen.
Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er schon in Afghanistan an XXXX gelitten habe. Die Familie habe jedoch kein Geld zur Behandlung seiner Krankheit gehabt. Eine Schule habe er nicht besuchen können. In Österreich besuche er jedoch einen Deutschkurs und spiele Fußball.
Nach seinem Alter befragt gab der Beschwerdeführer an, sein genaues Geburtsdatum nicht angeben zu können. Er könne lediglich angeben, 16 Jahre alt zu sein. Aufgrund der vorliegenden Tazkira in Verbindung mit den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers wurde sein Geburtsdatum auf XXXX korrigiert.
Nachdem dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan ausgehändigt wurden und ihm dazu eine Stellungnahmefrist bis zum 21. 6. 2013 eingeräumt wurde, bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Ebenso wurde von ihm nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
4. Mit Schreiben vom 21. 6. 2013 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan - insbesondere in der Provinz XXXX - sowie zur Lage der medizinischen Versorgung in Afghanistan ein. Eine Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers würde angesichts seiner Situation im Heimatland und seiner XXXX-Erkrankung jedenfalls dem Wohl des Kindes nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen.
Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer 2 Arztbriefe das Landeskrankenhauses Graz vom 22. 5. 2013 bzw. vom 19. 6. 2013 vor.
Mit Bescheid vom 2. 8. 2013, Zl 12 18.384-BAG, zugestellt am 7. 8. 2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, seine Identität feststehe und er an XXXX leide. Er habe Afghanistan wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen verlassen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubhaft. Auf Grund der unübersichtlichen und instabilen Lage in Afghanistan könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als minderjährige Zivilperson ohne Familienanschluss nicht einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein könnte. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund der vorliegenden Bürgerkriegssituation und der mit diesem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen Afghanistan verlassen zu haben, glaubhaft und nachvollziehbar seien. Andere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht bzw. nicht vermocht, glaubhaft zu machen. Seine Unglaubwürdigkeit ergebe sich aus seinen widersprüchlichen Angaben. Während er bei der Einvernahme am 19. 12. 2012 von zwei Motorradfahrern gesprochen habe, habe er bei der Einvernahme am 24. 5. 2013 beim ersten Vorfall 2 Autos mit 4 Personen und beim zweiten Vorfall 2 Personen auf einem Moped angeführt. Diese Widersprüche seien nicht plausibel aufgeklärt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe mit seinem dreijährigen Bruder nach wie vor beim Kommandanten in XXXX. Dies beweise, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen sei und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen wäre. Die erste Instanz gelange nach rechtlicher Würdigung zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung iSd GFK drohe. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe von ihm nicht glaubhaft gemacht werden können. Vielmehr habe er seinen Heimatstaat aus persönlichen Gründen verlassen. Sein Antrag auf internationalen Schutz habe nur dem Zweck gedient, sich nach illegaler Einreise den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Auch wenn die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans aufgrund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als äußerst prekär und unsicher einzustufen sei, sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die tatsächliche Macht ausüben würden. Eine Bedrohungssituation pro futuro bestehe damit nicht.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 5. 8. 2013 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den am 7. 8. 2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 20. 8. 2013, eingelangt am 21. 8. 2013, Beschwerde, mit welcher Spruchteil I. des Bescheides wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass es ihm gelungen sei, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Er habe sein Fluchtvorbringen - soweit ihm dies aus eigener Wahrnehmung und angesichts seiner Minderjährigkeit und dem damit verbundenen eingeschränkten Wissen über politische Zusammenhänge seines Heimatlandes möglich sei -schlüssig geschildert, sodass sein Antrag als ausreichend substantiiert zu werten sei. Bei Zweifeln der belangten Behörde oder Ungenauigkeiten oder vagen Angaben des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungsschritte zu setzen gehabt und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie seinen Bildungsgrad zu berücksichtigen. Zu der Ausführung der belangten Behörde zum Aufenthalt seiner Mutter sowie seines Bruders im Heimatland, hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass Frauen in aller Regel nicht zu einem Anschlag auf Kommandanten herangezogen werden würden. Dies gelte auch für Kleinkinder wie seinen Bruder. Der Beschwerdeführer sei vielmehr innerhalb seiner verbliebenen Familie die einzige Person, die zur Durchführung eines geplanten Anschlages auf den Kommandanten infrage kommen könne. Dem Beschwerdeführer wäre sehr wohl der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. 5. 2014, Zl W173 1437459-1/2E, wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und diesbezüglich die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Rahmen seiner ergänzenden Vernehmung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 29. 10. 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem Kommandanten XXXX über Facebook in Kontakt stünde und auch dessen Telefonnummer besitze. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesamtes telefonisch Kontakt mit dem Kommandanten aufgenommen. Dabei gab der Kommandant an, dass er aufgrund eines Angriffes der Taliban querschnittsgelähmt sei. Der Beschwerdeführer sei einer seiner Vertrauten gewesen und sei, wie alle diese Personen einer Verfolgungsgefahr seitens der Taliban ausgesetzt gewesen. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, würde er von den Taliban getötet werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. 3. 2015, Zl 821838403/2146940/BMI_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass es sich bei dem im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt geführten Telefonates mit dem früheren Arbeitgeber des Beschwerdeführers um ein Gefälligkeitsgespräch gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. 3. 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass sich die ergänzende Einvernahme am 29. 10. 2014 darauf beschränkt habe, ihn zur Verfügbarkeit neuer Beweismittel und zur Situation seiner Familie in XXXX zu befragen sowie ein 5-miütiges Telefonat mit dem Kommandanten durchzuführen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt darüber hinausgehende Ermittlungen angestellt habe. Das bereits angesprochene Telefonat erweise sich in seiner Gesamtheit als wenig aufschlussreich. Es sei jedoch nicht erkennbar, warum das Bundesamt das Telefonat lediglich als "Gefälligkeitsgespräch" qualifiziert habe. Zudem würden die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen nicht die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Aktualität erfüllen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12. 5. 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gelebt zu haben. Nachdem sein Vater verschwunden sei, habe er mit seiner Familie beim Kommandanten XXXX gelebt. Dieser sei seit einem auf ihn verübten Selbstmordattentat querschnittsgelähmt. Seine Mutter (Mutter des Beschwerdeführers) habe sich bei diesem Kommandanten um den Haushalt gekümmert. Der der Verhandlung beigezogene länderkundige Sachverständige wurde in der mündlichen Verhandlung ersucht, sich zur Person des Kommandanten und zu dessen Betätigungsfeld gutachterlich zu äußern. Der Sachverständige gab im Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens an, dass es sich bei diesem Kommandanten um ein Feindbild der Taliban handle. Da der Beschwerdeführer zu den Vertrauten des Kommandanten gehört habe, wäre auch er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan gefährdet, von den Taliban verfolgt zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der tadschikischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers war Chauffeur des Kommandanten XXXX, der Kommandant der Koordinationsstelle der afghanischen Sicherheitskräfte, der Armee, der Polizei und des Staatssicherheitsdienstes war und aufgrund dieser Tätigkeit ein Feindbild der Taliban darstellt. Er ist seit einem Angriff durch die Taliban querschnittsgelähmt. Als der Vater des Beschwerdeführers spurlos verschwunden ist, übersiedelten der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Bruder zu diesem Kommandanten nach XXXX in der Stadt XXXX. Der Beschwerdeführer war dem Kommandanten im Haushalt behilflich und galt damit auch als Vertrauensperson für den Kommandanten. Der Beschwerdeführer wurde im Sommer 2012 von vier Taliban angehalten und aufgefordert, eine Mine unter dem Auto des Kommandanten zu verstecken, was der Beschwerdeführer jedoch verweigerte. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer zwei Wochen lang nicht das Haus. Nach diesem Zeitraum wurde er bei einem Aufenthalt im Freien von zwei mit einem Moped fahrenden Personen attackiert und verletzt. Aufgrund dieser beiden Vorfälle beschlossen der Kommandant und die Mutter des Beschwerdeführers die Flucht des Beschwerdeführers, um weitere Übergriffe auf den Beschwerdeführer zu verhindern. Der Beschwerdeführer stellte am 18. 12. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es werden folgende Feststellungen zu Afghanistan getroffen:
Allgemeines: Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.
Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.
(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.
Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.
Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.
(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Hauptrisikogruppen
1. Tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF
Es gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen Zivilisten, welche die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Die Angriffe, die von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten reichen, zielen immer mehr auf Zivilisten, einschließlich Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete, regierungstreue Stammesführer, Mitglieder des Ulama-Rats, Religionsgelehrte, Richter, Ärzte, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungsprojekten. Mehrheitlich haben sich derartige zielgerichtete Angriffe gegen Zivilisten durch bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen in den Hochburgen dieser Gruppen ereignet. Allerdings ist die Anzahl zielgerichteter Attentate gegen und Hinrichtungen von Zivilisten auch in anderen Teilen des Landes, welche zuvor als sicherer galten, gestiegen.
UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese unter ihrer Kontrolle haben.
a) Zivilisten, die die ISAF tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Die Zunahme zielgerichteter Angriffe auf Zivilisten kann als Teil von Bestrebungen regierungsfeindlicher Gruppen gesehen werden, Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungsgruppen zu erlangen. Die Bevölkerung wird durch Drohungen oder auch durch Anwendung von Gewalt gezwungen, regierungsfeindliche Gruppen zu unterstützen. Diese Einschüchterungstaktik wird verstärkt durch das verminderte allgemeine Vertrauen in die Kapazitäten der afghanischen Regierung und der internationalen Kräfte, die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder grundlegende Dienstleistungen anzubieten.
b) Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete
Lokale und zentrale Regierungsfunktionäre aller Ebenen sowie deren Familienmitglieder sind in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese kontrollieren, einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von gezielten Anschlägen zu werden. Die Intensivierung des bewaffneten Konflikts und gezielte Angriffe und Einschüchterungen haben dazu geführt, dass es insbesondere schwieriger ist, niedrigrangige Staatsbedienstete in bestimmten Gegenden einzustellen; darüber hinaus haben sie zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von unbewaffneten Staatsbediensteten geführt. Auch konnte festgestellt werden, dass Richter und Staatsanwälte regelmäßig Todesdrohungen erhalten und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt sind. Auch Lehrer, Schüler und Bildungseinrichtungen sind vermehrt Ziel von Bedrohungen und direkten Angriffen durch die Taliban oder andere regierungsfeindliche Gruppen.
c) Traditionelle Stammesführer und religiöse Führer
...
d) Frauen im öffentlichen Leben
...
e) Wahlkandidaten und ihre Mitarbeiter
...
2. Humanitäre Helfer und Menschenrechtsaktivisten
...
3. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen
...
4. Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppenverdächtigt werden
...
5. Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben
...
6. Frauen (mit bestimmten Profilen)
...
7. Kinder (mit bestimmten Profilen)
...
...
9. Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle Personen (LGBTI)
...
10. Angehörige von ethnischen Minderheiten
...
(Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01).
Der länderkundige Sachverständige erstattete in der Verhandlung vom 12. 5. 2015 zur Person des Kommandanten XXXX und zu dessen politischen Betätigungsfeld folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:
General XXXX war der Kommandant der Koordinationsstelle der afghanischen Sicherheitskräfte, Armee, Polizei und des Staatssicherheitsdienstes in XXXX. In dieser Funktion ist er auch Koordinator der Zusammenarbeit der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF gewesen. Er war früher ein Kommandant der Jamiat-e Islami. Nach dem Sturz der Taliban war er stellvertretender Armeechef in XXXX, unter der Leitung des Kommandanten XXXX, der auch ein Kommandant der Jamiat-e Islami war. Dieser ist derzeit der Leiter der Local Police in der Provinz XXXX. General XXXX war von 2002 bis ca. 2004 auch stellvertretender Kommandant im Armeekorps in XXXX. XXXX war in den Kriegsjahren in Afghanistan in die Kriege involviert und er stellt ein Feindbild für die Taliban dar, da er auch die Taliban bekämpfte. Das führte dazu, dass er bei einem gegen ihn gerichteten Anschlag der Taliban schwer verletzt wurde. Er ist seitdem querschnittgelähmt. Er war vor kurzem im Ausland zur Behandlung und ist diese Woche wieder nach XXXX zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer gehört zu den Vertrauenspersonen des Generals. Er hat mit seiner Familie im Hause des Generals gewohnt und gehörte auch zu seinen Schutzpersonen. Der General befindet sich weiterhin im Blickfeld der Taliban. Wenn gefährdete Personen mit diesem Rang wieder von den Taliban angegriffen werden, sind auch ihre Vertrauenspersonen, die mit diesen zusammenleben und für ihren Schutz verantwortlich sind, ebenfalls direkt oder indirekt gefährdet. Es kann passieren, dass der Angriff auf den General auch Leute erfasst, die sich in seiner Nähe befinden. Wenn diese mit ihm in einer verwandtschaftlichen Beziehung stehen, werden sie bewusst von den Taliban angegriffen, um die Taten des Generals zu rächen. General XXXX ist ein umstrittener General, der im Lauf des 30jährigen Krieges bewaffnet gekämpft und sich unzählige Feinde gemacht hat. Diese Feindschaft beinhaltet auch Todfeindschaften.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem mündlich erstatteten Gutachten des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Mai 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz XXXX konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer schilderte sein Vorbringen bezüglich seiner Zusammenarbeit mit dem Kommandanten glaubwürdig und in sich stimmig. Der Beschwerdeführer brachte vor, wegen seiner Tätigkeit und des damit verbundenen Vertrauensverhältnisses für den Kommandanten XXXX zweimal Angriffen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen zu sein. Diese Übergriffe seien deshalb erfolgt, weil dieser Kommandant Koordinator der Zusammenarbeit der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF gewesen war und wegen seines abwehrendes Verhalten den Taliban gegenüber für diese als politisch missliebig einzustufen ist, was sich auch in einem gegen ihn gerichteten Anschlag zeigte, wonach Kommandant XXXX seither querschnittsgelähmt ist.
Im Lichte dessen hat der Beschwerdeführer als eine Vertrauensperson ebenso eine gegen die Taliban gerichtete Gesinnung eindeutig zum Ausdruck gebracht und ist - wie beschrieben - vor seiner Ausreise ebenfalls in das Visier der Taliban geraten. Diese Beurteilung wurde auch vom länderkundigen Sachverständigen in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht.
Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid dem Beschwerdeführer deshalb die Glaubwürdigkeit abspricht, weil er bei seiner Einvernahme seine Tätigkeit für den Kommandanten als Fahrer beschrieben hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung sehr spontan und überzeugend entgegnete, in seinem Alter keinesfalls als Fahrer gearbeitet haben zu können, sodass der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Übersetzungsfehler des Dolmetschers nach Ansicht der erkennenden Richterin durchaus Beachtung findet.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß §75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 18. 12. 2012 gestellt hat.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit und des damit verbundenen Vertrauensverhältnisses zu einem den Taliban oppositionell gesinnten Kommandanten von den Taliban angegriffen, da ihm - auch unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens - ebenfalls eine solche Gesinnung zugesprochen wurde. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban. Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem - ins Blickfeld der Taliban geratenen - Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.