L516 2106288-1•BVwG L516 2106288-1
L516 2106288-1Tribunale amministrativo federale6 lug 2015
Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Versorgungslage
L516 2106285-1/6E
L516 2106288-1/6E
L516 2106287-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2015, Zahl XXXX , XXXX und XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer, drei kosovarische Staatsangehörige, brachten am 06.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz ein. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Vater und bei der Zweitbeschwerdeführerin um die Mutter der Drittbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden zu diesen Anträgen am 07.02.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 04.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen bei der Erstbefragung am 07.02.2015 vor, er habe sein Land verlassen, da er vor jeder Person im Kosovo Angst gehabt habe und sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Kosovo sei nur für die Oberschicht ein sicheres Land; er habe keine Arbeit gehabt jedoch Sozialhilfe erhalten. Er wolle von Österreich aufgenommen werden, um gesund zu werden. Er habe sechs Projektile im Körper, nachdem er am 18.04.2004 von der UNMIK angeschossen worden sei. Drei Monate vor seiner nunmehrigen Ausreise sei er von einem Albaner, der Beziehungen zur Polizei habe, nach einem Verkehrsunfall beschossen, jedoch nicht getroffen worden. Er wolle nicht in den Kosovo zurück, da er stets ein Trauma über jenen Vorfall im Jahr 2004 gehabt habe. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.03.2015 führte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, er fürchte zum einen eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und die schlechte medizinische Behandlung im Kosovo. Des Weiteren habe er drei Monate zuvor einen Autounfall mit einem anderen Albaner gehabt, welcher nach dem Unfall nach Hause gegangen sei, eine Waffe geholt habe und auf den Beschwerdeführer geschossen habe. Jener Mann habe Beziehungen zur Polizei gehabt. Eine Anzeige sei erstattet worden und ein Verfahren laufe unter der Aktennummer XXXX vom 30.04.2014. Der Onkel jenes Mannes sei bei der Polizei, die Aussage sei bei der Polizei geändert worden und Zeugen würden nicht zur Aussage kommen. Er werde vermutlich 10 bis 20 Jahre auf eine Gerichtsverhandlung warten. Er sei aus Gründen der medizinischen Versorgung, der Korruption und den schlechten allgemeinen Lebensumständen geflohen und sei kein Wirtschaftsflüchtling. Er habe zudem eine Haftstrafe von acht Monaten offen, da er ein Auto beschädigt habe und werde gesucht, da er wegen einer Schlägerei am 14.01.2015 eine Haftstrafe anzutreten hätte. Er habe nach einer Hauptverhandlung die Aufforderung erhalten, die Haftstrafe anzutreten. Er sei dazu von der Sekretärin des Richters zwei Wochen vor seiner Ausreise angerufen worden. Im Falle seiner Rückkehr habe er eine Haftstrafe zu befürchten sowie die Bedrohung durch jene Person, mit der einen KFZ-Unfall gehabt habe. Auch schulde er seinem Vermieter noch Geld.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihren Ausreisegründen befragt bei der Erstbefragung am 07.02.2015 vor, sie habe sich dazu entschieden, mit ihrem Mann (dem Erstbeschwerdeführer), mit dem sie traditionell verheiratet sei, mitzukommen, da sich ihr Mann entschlossen habe, den Kosovo zu verlassen. Sie habe Angst gehabt, dass ihrem Mann etwas geschehe. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.03.2015 führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie nur wegen der Probleme ihres Mann ausgereist sei, sie selbst keine Asylgründe habe und auch nie verfolgt worden sei oder irgendwelche Schwierigkeiten gehabt habe. Sie habe von 1996-2005 die Schule besucht, habe von 2007 bis 2008 als Verkäuferin im Supermarkt gearbeitet und sei seither Hausfrau. Sie, ihre Tochter und ihr Mann hätten im Kosovo vom Einkommen des Mannes sowie von Sozialhilfe gelebt. Sie habe im Kosovo noch ihre Mutter und einen Bruder, welche in einer Eigentumswohnung leben würden, die ihrem in Innsbruck lebenden weiteren Bruder gehöre.
1.3. Zum Drittbeschwerdeführerin gab die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin im Verfahren vor dem BFA an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und gesund sei.
1.4. Das BFA brachte dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme am 07.02.2015 Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis. Die Beschwerdeführer gaben dazu keine Stellungnahme ab.
1.5. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten zu ihrem Vorbringen verschiedene fremdsprachige Unterlagen in Vorlage: 2 Zeitungsartikel über den Kampf des Erstbeschwerdeführers, von der KFOR und der UNMIK eine Entschädigung zu erhalten, Schreiben der KFOR und UNMIK aus dem Jahr 2014 über die Ablehnung einer Verantwortung für die im Jahr 2004 erlittene Verletzung, Arztbriefe betreffend den Erstbeschwerdeführer aus dem Kosovo aus dem Jahr 2004, Arztbriefe betreffend den Erstbeschwerdeführer aus Österreich aus dem Jahr 2015, Mutter-Kind-Pass).
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA traf zum Erstbeschwerdeführer insbesondere die Feststellungen, dass dieser an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, dieser aus Gründen der schlechten medizinischen Versorgung ausgereist sei; zu einem Konflikt mit einer Privatperson bei der Polizei in XXXX ein Verfahren laufe; der Beschwerdeführer in seiner Heimat von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Körperverletzung verurteilt worden sei und sich der Haft entzogen habe; der Beschwerdeführer bereits mehrfach verhaftet worden sei, jedoch nie von der Polizei geschlagen worden sei; er zwei Mal in Untersuchungshaft gewesen und dann nicht verurteilt worden sei sowie eine Haftentschädigung erhalten habe, was für ein funktionierendes Rechtssystem im Kosovo spreche. Die medizinische Versorgung sei bereits 2004 so gewesen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schussverletzung in ein Krankenhaus eingeliefert, operiert und nach zehn Tagen wieder entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei einem Konflikt mit einer Privatperson nicht direkt bedroht worden, sondern habe er diese Bedrohung nur via Hörensagen erfahren und der Vorfall sei von der Polizei aufgenommen worden.
2.2. Das BFA traf zur Zweitbeschwerdeführerin insbesondere die Feststellungen, dass diese nur wegen Ihres Lebensgefährten ausgereist sei und selbst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo auch über ein familiäres Netz verfüge sowie eine Existenzgrundlage vorfinden und ihren Lebensunterhalt bestreiten können werde.
2.3. Das Verfahren der Beschwerdeführer wurde vom BFA als Familienverfahren geführt.
3. Die Beschwerdeführer haben gegen die ihnen am 03.04.2015 zugestellten Bescheide des BFA am 16.04.2015 mit einem gemeinsamen Schriftsatz fristgerecht Beschwerden erhoben und diese zur Gänze angefochten.
3.1. Die Beschwerdeführer beantragen,
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 24.04.2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
2.10.1. Das BFA hat als Sachverhalt festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer von einem Gericht im Kosovo wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monate verurteilt wurde, und im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo dort in einer Haftanstalt untergebracht werde (Bescheid des Erstbeschwerdeführers, S 15, 47). In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin hat das BFA festgestellt, dass diese als gesunde und arbeitsfähige Erwachsene die Möglichkeit habe, bei einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt bestreiten werden könne und auch die Möglichkeit zum Bezug von Sozialbeihilfe bestehe. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo (Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin, S 44).
2.10.2. Dazu ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben ab 2008 bis zum Verlassen ihres Herkunftsstaates nicht mehr erwerbstätig sondern Hausfrau gewesen ist, der Erstbeschwerdeführer für den Lebensunterhalt gesorgt hat und die Familie zusätzlich auf Sozialbeihilfe angewiesen war. Mit der Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin nach der (unmittelbar bevorstehenden) Geburt ihres zweiten Kindes ohne den Erstbeschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können, hat sich das BFA nicht auseinandergesetzt. Soweit des Weiteren das BFA im angefochtenen Bescheid darauf verweist, dass den Länderfeststellungen auch zu entnehmen sei, dass in Notlagen auch die Möglichkeit zum Bezug von Sozialbeihilfe besteht (Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin, S 44), zeigt sich, dass die Feststellungen des BFA zur Sozialbeihilfe im Wesentlichen auf dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (AA) vom 25.11.2014 beruhen (vgl Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin, S 30), welcher jedoch ebenso davon spricht, dass die Sozialleistungen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum ausreichen (AA, S 20), was jedoch in den Länderfeststellungen des BFA jedoch keine Erwähnung findet. Die gewährten Sozialunterstützungen reichen laut den Länderfeststellungen von monatlich 40 Euro für eine Einzelperson bis maximal 80 Euro für Familien mit sieben oder mehr Mitgliedern. Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch vorgebracht, dass sie von ihrem in Innsbruck lebenden Bruder auch bisher keine Unterstützung erhalten habe und dieser nur ihre Mutter unterstütze (Einvernahme vom 04.03.2015, siehe Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin, S 7). Das BFA hat es sohin im vorliegenden Fall unterlassen, hinreichende individuelle Ermittlungen dazu zuführen, welche Konsequenzen die achtmonatige Inhaftierung des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer sechsjährigen Tochter und ihrem bald neugeborenen zweiten Kind hinsichtlich einer Existenzgrundlage im Kosovo ohne die Unterstützung des Erstbeschwerdeführers mit sich bringt und ob die Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo ohne den Erstbeschwerdeführer tatsächlich dauerhaft eine Existenzgrundlage für sich und ihre Kinder vorfinden wird können, und muss dieses Versäumnis des BFA vor dem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen als besonders gravierende Ermittlungslücke angesehen werden, weshalb nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen werden daher im fortgesetzten Verfahren vom BFA nachzuholen sein.
2.10.3. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - und allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
2.10.4. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen und geeigneten Ermittlungen werden den Beschwerdeführern vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.10.5. Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).
2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.12. Da gemäß § 34 Abs 4 AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, sind die Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ebenso zu beheben und die Angelegenheit spruchgemäß zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.13. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.14. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.15. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.16. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.17. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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