G305 2006053-1•BVwG G305 2006053-1
G305 2006053-1Tribunale amministrativo federale6 lug 2015
Geltendmachung, Krankheit, Notstandshilfe, triftige Gründe, VwGH
G305 2006053-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Deutschlandsberg des Arbeitsmarktservice vom 06.12.2013, VSNR: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idF. BGBl. I Nr. 33/2013) iVm. § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF. wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ab 22.11.2013 gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 22.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Deutschlandsberg (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihr im Zuge dessen das österreichweit einheitlich gestaltete Antragsformular ausgehändigt.
Anlässlich der Überreichung des Antragsformulars hielt der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde in der Rubrik mit der Bezeichnung "Ist vom Arbeitsmarktservice auszufüllen" fest, dass der Antrag dem Arbeitsmarktservice bis spätestens 29.11.2013 rückzumitteln sei. Weiter findet sich im Formular eine Rechtsbelehrung zu den mit der Nichteinhaltung der Rückgabefrist verbundenen Folgen.
2. Mit Bescheid vom 06.12.2013, VSNR: XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Notstandshilfe ab dem 02.12.2013 gebühre.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen aus, dass die BF den Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 02.12.2013 eingebracht habe.
3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die zum 11.12.2013 datierte Berufung der BF, in der sie ausführte, dass sie den Antrag auf Notstandshilfe aus gesundheitlichen Gründen am letzten Abgabetag (29.11.2013) nicht habe abgeben können. In diesem Zusammenhang gab sie an, diesen Umstand am Abgabetag (02.12.2013) auch mitgeteilt zu haben. Ergänzend führte sie aus, dass sie im November einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe.
4. Mit Bescheid vom 18.12.2013, GZ: XXXX, gab die im Instanzenzug übergeordnete Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice der gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.
Begründend führte die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF am 22.11.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Anlässlich der im Zuge dessen erfolgten Antragsausgabe sei die Rückgabefrist für das Antragsformular mit dem 29.11.2013 festgelegt und auf Seite 1 des Antragsformulars festgehalten worden. Tatsächlich sei das Formular erst am 02.12.2013 abgeben worden und habe die BF anlässlich einer niederschriftlichen Befragung angegeben, dass die Abgabe erst am 02.12.2013 erfolgt sei, weil sie krank gewesen sei. Sie sei weder bei der Gebietskrankenkasse krank gemeldet gewesen, noch habe sie sich telefonisch beim Arbeitsmarktservice gemeldet.
5. Gegen diesen Bescheid der Landesgeschäftsstelle für Steiermark des Arbeitsmarktservice vom 18.12.2013, GZ: XXXX, richtete sich die zum 06.03.2014 datierte Revision der BF an den Verwaltungsgerichtshof, die sie auf die Revisionsgründe "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und mit den Anträgen verband, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgabe der Revision in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Revisionswerberin die Notstandshilfe ab dem 22.11.2013 gebührt, in eventu den oben näher bezeichneten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit vollumfänglich aufheben.
Inhaltlich brachte sie in der Revision im Kern vor, dass es ihr auf Grund einer Erkrankung nicht möglich gewesen sei, die belangte Behörde vor Fristende aufzusuchen. Der krankheitsbedingte Verhinderungsgrund sei bei der darauffolgenden Abgabe des Antragsformulars am 02.12.2013 geltend gemacht worden. Ihrer Berufung habe sie eine ärztliche Bestätigung beigelegt, aus der hervorgehe, dass sie bei der belangten Behörde am 29.11.2013 auf Grund einer Erkrankung nicht habe vorsprechen können. Sie habe den Antrag mit den beizubringenden Unterlagen ohne Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes abgegeben. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Feststellungen über den behaupteten Hinderungsgrund zu treffen.
6. Mit Erkenntnis vom 27.11.2014, Zl. Ro 2014/08/0002, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle für Steiermark des Arbeitsmarktservice wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Kern aus, dass der im Erkenntnis zitierten Bestimmung des § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG eine Pflicht, um die Verlängerung der Rückgabefrist anzusuchen, nicht zu entnehmen sei. Mangels gesetzlicher Deckung könne eine solche Pflicht auch durch einen Hinweis im Antragsformular nicht geschaffen werden. Hier sei in Ansehung der von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Erkrankung der BF ein triftiger Grund vorgelegen, weshalb die Abweisung des Anspruchs auf Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum nicht zu Recht erfolgt sei.
7. Mit Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete, im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandelnde Berufung und die Akten des Bezug habenden Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Mit hg. Verfahrensanordnungen vom 13.01.2015 wurden sowohl die BF, als auch die belangte Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung der relevanten Urkunden vom Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, sich binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
In der zum 27.01.2015 datierten Stellungnahme, GZ: XXXX, der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der belangten Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderstellung kein objektiver Nachweis über eine eventuell vorliegende Krankheit der BF vorgelegen habe. Der zum 12.12.2013 datierte Kurzbefund des praktischen Arztes Dr. XXXX sei erst nach der Bescheiderstellung bei der regionalen Geschäftsstelle Deutschlandsberg des Arbeitsmarktservice eingelangt. Gemäß einer Auskunft des Hauptverbandes habe ein Krankengeldbezug der BF nicht vorgelegen.
In ihrer zum 19.02.2015 datierten Äußerung brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie bereits am letzten Tag der ihr eingeräumten Frist zur Abgabe des Antrages auf Notstandshilfe, sohin am 29.11.2013, telefonisch mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und erklärt habe, dass sie den Antrag aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht abgeben könne. Auch anlässlich der am 02.12.2013 erfolgten Abgabe habe sie die krankheitsbedingte Verhinderung als Nachsichtsgrund geltend gemacht. Zwar sei ihr möglich gewesen, eine ärztliche Bestätigung früher beizubringen, doch habe für sie keine Veranlassung dafür bestanden, da sie mangels Aufforderung durch die belangte Behörde, einen objektiven Nachweis für ihre Erkrankung vorzulegen, davon ausgehen habe können, dass ihren Angaben Glauben geschenkt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Am 22.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Deutschlandsberg einen Antrag auf Notstandshilfe.
Im Zuge dessen wurde ihr das österreichweit einheitlich gestaltete Antragsformular ausgehändigt. Anlässlich der Überreichung des Antragsformulars hielt der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde in der darin enthaltenen Rubrik mit der Bezeichnung "Ist vom Arbeitsmarktservice auszufüllen" fest, dass der Antrag dem Arbeitsmarktservice bis spätestens 29.11.2013 rückzumitteln ist.
Im Formular ist weiter eine Rechtsbelehrung über die mit der Nichteinhaltung der Rückgabefrist verbundenen Folgen enthalten. Der entsprechende Hinweis lautet wörtlich wie folgt:
"Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!"
1. 2 Auf Grund einer krankheitsbedingten Verhinderung wurde das auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichtete Antragsformular nicht schon bis spätestens 29.11.2013 abgegeben, sondern erst am 02.12.2013.
1. 3 Anlässlich einer am 02.12.2013 vom zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde angefertigten Niederschrift gab die BF an, dass sie an der (rechtzeitigen) Abgabe des Antragsformulars auf Grund einer Erkrankung verhindert war.
1. 4 Am 16.12.2013 legte sie der belangten Behörde einen zum 12.12.2013 datierten Kurzbefund des praktischen Arztes, Dr. XXXX, vor, aus dem hervorgeht, dass die BF am 29.11.2013 auf Grund einer Erkrankung nicht vorsprechen konnte.
1. 5 In der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice vom 18.12.2013, GZ: XXXX, gerichteten Revision an den Verwaltungsgerichtshof argumentierte die Beschwerdeführerin, dass sie das Antragsformular mit den beizubringenden Unterlagen unmittelbar nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes ohne unnötigen Aufschub abgegeben habe und dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, Feststellungen über den behaupteten Hinderungsgrund zu treffen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Aussagegehalt der darin einliegenden unbedenklichen Urkunden, deren Inhalt von keiner der Verfahrensparteien in Abrede gestellt bzw. angezweifelt wurde.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des in der gegenständlichen Angelegenheit anhängigen Verfahrens mit Wirkung 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof, der den Bescheid der Landesgeschäftsstelle für Steiermark des Arbeitsmarktservice mit do. Erkenntnis vom 27.11.2014, Zl. Ro 2014/08/0002, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben hatte, die Beschwerde der BF und den Bezug habenden Verfahrensakt nach dem 01.01.2014 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle durch den Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren, das jenem vor dem Verwaltungsgericht voranging, angewendet hat bzw. anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. 1 Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 46 Abs. 1 AlVG lautet in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 63/2010 wie folgt:
"§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind."
Diese Bestimmung ist gemäß § 58 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
§ 46 AlVG enthält eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Zur Beibringung des Antrages und gegebenenfalls der für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen sonstigen Unterlagen ist demnach eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen. Nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG gilt der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (vgl. VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0176 mwN).
3.2. 2 Die belangte Behörde setzte der Beschwerdeführerin am 22.11.2013 eine Frist zur Beibringung des Antrags bis spätestens 29. November 2013. In dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular, auf dem diese Frist vermerkt worden war, findet sich folgender Hinweis:
"Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!"
Die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice begründete die Abweisung des Anspruchs auf Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum im Kern damit, dass die durch einen triftigen Grund an der fristgerechten Beibringung des Antrags (durch eine Erkrankung) gehinderte Revisionswerberin es - ungeachtet des entsprechenden Hinweises im Antragsformular - unterlassen habe, bei der belangten Behörde um die Verlängerung der Frist zur Abgabe des Antragsformulars anzusuchen.
Eine Pflicht, - sofern zumutbar - um Verlängerung einer Frist anzusuchen, hat die Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist angenommen, deren Nichteinhaltung zur Fristversäumung führt (vgl. das zu § 13 Abs. 3 AVG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24. 04.2007, Zl. 2005/18/0581).
Der Bestimmung des § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG lässt sich eine solche Pflicht jedoch nicht entnehmen. Mangels gesetzlicher Deckung kann eine solche Pflicht auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden. § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird.
Gegenständlich lag jedoch in Ansehung der von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Erkrankung der Beschwerdeführerin ein triftiger Grund vor. Die belangte Behörde hat auch nicht festgestellt, dass die BF nach Wegfall des triftigen Grundes die Beibringung weiter verzögert hätte.
3.2. 3 In dem zur Revision der BF ergangenen Erkenntnis vom 27.11.2014, Zl. Ro 2014/08/0002, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice vom 18.12.2013, GZ:XXXX, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob, findet sich im Kern die Aussage, dass die für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte Abweisung des Anspruchs auf Notstandshilfe nicht zu Recht erfolgt sei.
In Anbetracht des Umstandes, dass der vom Verwaltungsgerichtshof behobene Bescheid der Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid bestätigte, hat dieser Wahrspruch des Verwaltungsgerichtshofs auch für den erledigungsgegenständlichen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Deutschlandsberg des Arbeitsmarktservice vom 06.12.2013, VSNR: XXXX, zu gelten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. 4 Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. insbesondere VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3. 3 Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den diesbezüglichen Ausspruch kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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