BVwG W217 2100558-1

W217 2100558-1Tribunale amministrativo federale3 lug 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W217 2100558-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2100558.1.00

Spruch

W217 2100558-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch den KOBV für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 29.12.2014, Passnr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 03.04.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag angeschlossen waren ein Arztbrief vom 19.11.2013, ein Patientenbrief des XXXX vom 21.12.2011 über einen stationären Aufenthalt des BF vom 14.12.2011 bis 21.12.2011, der Befund eines HNO-Facharztes vom 01.12.2011, ein Arztbrief des XXXX über die stationäre Behandlung des BF vom 18.02.2009 bis 28.02.2009 sowie ein ärztlicher Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt über einen Aufenthalt des BF vom 10.03.2009 bis 07.04.2009 im XXXX .

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.08.2014 auf Basis einer persönlichen Untersuchung ergab unter Zugrundelegung der Befunde folgende Funktionseinschränkungen:

1. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach coronarer Bypass Implantation im Februar 2009

Oberer Rahmensatzwert entsprechend dem Befundausmaß mit leicht eingeschränkter Belastbarkeit Pos.Nr. 05.05.02 GdB 40

2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Oberer Rahmensatzwert entsprechend den radiologischen und morphologischen Veränderungen mit leichtgradiger Funktionsminderung ohne Nervenwurzelreizzustände oder motorischer Ausfallsymptomatik Pos.Nr. 02.01.01; GdB 20

3. Arterieller Bluthochdruck

Fixer Richtsatzwert Pos.Nr. 05.01.02 GdB 20

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt laut Gutachten 40 von 100, da die Beschwerdesymptomatik des Leidens 2 für eine Erhöhung des führenden Leidens 1 zu geringfügig sei. Zwischen dem Leiden 1 und 2 bestehe eine wechselseitige Leidensüberschneidung, so dass keine weitere Erhöhung möglich sei. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.12.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen (GdB 40 %) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Im Parteiengehör sei keine Stellungnahme eingelangt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass bis dato die chronisch rezidivierende Depression und die zusätzlich bestehende Angststörung mit Panikattacken nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Weiters hätte die Kombination der Leiden 1 und 3 zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen müssen. Außerdem bestehe eine ungünstige Leidensbeeinflussung der körperlichen Erkrankungen im Zusammenwirken mit den psychischen Problemen. Die genannten Gesundheitsschädigungen seien in ihrer Summe jedenfalls dazu geeignet, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. zu bewirken.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie/Ärztin für Allgemeinmedizin (vom 20.03.2015) sowie einer Fachärztin für Allgemeinmedizin/Innere Medizin ergaben zusammengefasst (vom 08.04.2015) Folgendes:

"(...)

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief vom psychosozialen Dienst XXXX vom 24.09.2014, Diagnosen:

Rezidivierende Depressio F33.11, Angststörung F41.'0

(...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 wesentlich negativ beeinflusst und erhöht somit um eine weitere Stufe.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neu hinzugekommen hier das Leiden 2. Die Depressio als Leiden mit GdB 30 im Vergleich im Vorgutachten neu eingestuft.

Ebenso hinzugekommen hier das Leiden 5, das unruhige Beinsyndrom, als eigenes Erkrankungsbild, da dies auch in den neu vorgelegten Befunden als eigene Diagnose angeführt wurde.

Die übrigen einzelnen Leiden in ihrer Positionsnummer und im Grad der Behinderung idem zum Vorgutachten, der Gesamtgrad der Behinderung erhöht aufgrund von Leiden 2.

Begründung für die Änderung des gesamten Grades der Behinderung:

Änderung aufgrund Leiden 2"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 29.12.2014 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Der BF erfüllt die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Grad der Behinderung des BF beträgt 50 Prozent.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF gründet sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie/Ärztin für Allgemeinmedizin sowie einer Fachärztin für Allgemeinmedizin/Innere Medizin, welchem Untersuchungen vorausgegangen sind, zusammengefasst im Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin/Innere Medizin.

In diesem zusammengefassten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterinnen setzten sich auch nachvollziehbar mit den eingeholten und vorgelegten Befunden auseinander. Diese neuen Unterlagen wurden einer Würdigung unterzogen und diese führte zum entsprechenden Ergebnis.

Das (zusammenfassende) Sachverständigengutachten vom 08.04.2015 weist keine Widersprüche auf, die getroffenen Einschätzungen einer entsprechenden festgestellten Funktionseinschränkung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 von 100 objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF gründet sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, zusammengefasst im Gutachten vom 08.04.2015, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % beim BF feststellt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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