BVwG W162 2016430-1

W162 2016430-1Tribunale amministrativo federale3 lug 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W162 2016430-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2016430.1.00

Spruch

W162 2016430-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.10.2014, PassNr XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2005 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 und legte diesbezüglich medizinische Befunde sowie einen Nachweis seiner österreichischen Staatbürgerschaft vor.

Auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 20.05.2005 wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.07.2005 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 12.04.2005 dem Kreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 BEinstG angehöre und sein Grad der Behinderung mit 50 v.H. bemessen.

2. Am 31.08.2005 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dieser wurde ihm am 12.09.2005 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

3. Am 27.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung und legte diesem Antrag medizinische Beweismittel sowie eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises bei.

Das Bundessozialamt beauftragte in der Folge den Ärztlichen Dienst um Begutachtung des Beschwerdeführers.

Das ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 17.06.2009 stellte nach Durchführung einer persönlichen Begutachtung einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v. H. fest.

Auf Grundlage dieses Sachverständigengutachtens wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 02.07.2009 ausgesprochen, dass gemäß §§ 14 und 27 Abs. 1 BEinstG der Gesamtgrad der Behinderung mit 70 v.H. festgesetzt werde, und es wurde dem Beschwerdeführer in der Folge ein entsprechender Behindertenpass mit Gültigkeit bis zum 30.06.2011 ausgestellt.

4. Mit Schreiben vom 29.06.2011 beauftragte das Bundessozialamt den Ärztlichen Dienst unter Hinweis auf die Vergleichsbefunde um Nachuntersuchung des Beschwerdeführers. Am 28.07.2011 erfolgte eine persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin und wurde infolge dessen festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr mit 60 v.H. zu bemessen sei.

In diesem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde auch festgehalten, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, "da die Inkontinenz sich gebessert hat und das Tragen von Einlagen zumutbar ist".

Auf Grundlage dieses Sachverständigengutachtens wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.09.2011 ausgesprochen, dass gemäß §§ 3 und 14 Abs. 2 BEinstG der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. festgesetzt werde und dem Beschwerdeführer in der Folge ein berichtigter Behindertenpass mit Gültigkeit bis zum 30.04.2014 ausgestellt. Darin wurde auch die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel" mit einer Befristung bis 27.02.2014 vorgenommen.

5. Am 02.01.2014 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" sowie "Ausweis gemäß § 29b StVO", vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), beim Bundessozialamt ein. Beigelegt wurden der Behindertenpass des Beschwerdeführers im Original sowie eine Kopie von dessen Parkausweis für Behinderte, Ausweis Nr. XXXX, ausgestellt von der BH XXXX am 06.12.2013.

6. Mit Schreiben vom 01.04.2014 beauftragte das Bundessozialamt den Ärztlichen Dienst unter Hinweis auf die Vergleichsbefunde um Nachuntersuchung des Beschwerdeführers. Ersucht wurde, dass zu einer allfälligen Änderung des Grades der Behinderung Stellung zu nehmen sei. Dabei sei anzugeben, ob eine tatsächliche Änderung des Gesundheitszustandes objektivierbar sei oder ob es sich um eine geänderte Einstufung aufgrund der Anwendung der Einschätzungsverordnung handle.

Am 05.06.2014 erfolgte die persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin und stellte das Sachverständigengutachten vom 12.06.2014 unter Anwendung der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. fest, wobei Leiden 1 "Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat", Leiden 2 "Obstruktive Schlafapnoe", Leiden 3 "Belastungsinkontinenz nach radikaler Prostatektomie" und Leiden 4 "Chronische Gastritis" berücksichtigt wurden. Leiden 1 werde um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 bestehe. Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 1 werde wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 3 nicht weiter erhöht. Im Vergleich zum Vorgutachten sei Leiden 1 nach Ablauf der Heilungsbewährung reduziert worden, der Gesamtgrad der Behinderung sinke dadurch um 1 Stufe. Beim Beschwerdeführer liege ein Dauerzustand vor, er sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Zudem wurde bejaht, dass aufgrund von Erkrankungen des Verdauungstraktes Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten in Summe bejaht, da

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen würden.

7. Im Rahmen des Parteigengehörs wurde dem Beschwerdeführer am 01.07.2014 gemäß § 45 AVG unter Bezugnahme auf das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens im Rahmen der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

8. Am 27.03.2014 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers, vertreten durch den KOBV, bei der belangten Behörde ein. Darin wurde der Antrag auf Weitergewährung des befristet ausgestellten Behindertenpasses gestellt, sowie um Übermittlung des seitens der Behörde eingeholten Gutachtens ersucht. In Vorlage wurden ein Befundkonvolut, der Behindertenpass des Beschwerdeführers, ein Antragsformular bezüglich der Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und eine Vollmachtsbekanntgabe gebracht.

9. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 16.07.2014 wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.06.2014 gemäß §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 05.06.2014 mit 50 v.H. festgesetzt und ein entsprechender Behindertenpass ausgestellt.

In diesem Bescheid erfolgte jedoch keinerlei konkrete Auseinandersetzung mit der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

10. Mit Schreiben vom 04.08.2014 (eingelangt am 08.08.2014) ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ablehnung der beantragten Zusatzeintragung um Erlassung eines beschwerdefähigen Bescheides.

Es erfolgte in diesem Zusammenhang keine Vorlage von medizinischen Beweismitteln.

11. Die belangte Behörde beauftragte am 12.08.2014 den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice mit Bezug auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.06.2014 um eine spezifizierte Begründung, warum im Fall des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliege.

12. Mit Stellungnahme des Facharztes des Ärztlichen Dienstes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, der den Beschwerdeführer am 05.06.2014 persönlich begutachtet hatte, wurde am 18.09.2014 ausgeführt, dass die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gegeben sei. Hinsichtlich des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers seien die Muskelgruppen sowie die Funktion der Extremitäten und Wirbelsäulengelenke aus medizinischer Sicht für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend. Der Bewegungsablauf sowie die Funktionen der Extremitäten hätten sich bis auf leichte Abrollstörungen am rechten Fuß als flüssig dargestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die den Anmarsch zu einem Verkehrsmittel und das Besteigen verhindern würde, habe nicht festgestellt werden können. Es seien keine Hilfsmittel verwendet worden, eine Sauerstoffgabe sei tagsüber nicht erforderlich. Zusammenfassend sei die Funktion des Beschwerdeführers ausreichend, um öffentliche Verkehrsmittel selbständig erreichen und sicher benützen zu können.

13. Im Rahmen des Parteigengehörs wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2014 gemäß § 45 AVG unter Bezugnahme auf das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens im Rahmen seines Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.

14. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 20.10.2014 wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.09.2014 gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 42 Abs. 1 BBG sind zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Auf Grund der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG (auszugsweise) ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung nicht stattgegeben wird.

Sie beantragten die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.09.2014 wurde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, wenn

im Sinne der Verordnung BGBl. 495/2013 auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen ist, liegen die Voraussetzungen nicht vor.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt ist, konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung liegen somit nicht vor. Ihr Antrag war daher abzuweisen."

15. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.12.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 05.12.2014) führte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, aus, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei. Das Sozialministerium habe festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, dabei jedoch verkannt, dass der Beschwerdeführer an massiven degenerativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat leide. Dazu würden Abnützungen an der Achillessehne sowie Knie- und Hüftgelenksbeschwerden kommen. Aufgrund der Abnützungen der Wirbelsäule leide er auch an Sensibilitätsstörungen am linken Bein. Im Zusammenwirken all dieser Gesundheitsschädigungen würden beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremität sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Es wurde auf die bereits vorgelegten Befunde verwiesen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie beantragt.

16. Am 23.12.2014 langten die Beschwerde und der gegenständliche Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

17. Am 03.02.2015 langten medizinische Beweismittel eines Facharztes für Radiologie/Instituts für Radiodiagnostik hinsichtlich der Knie- und Hüftgelenke des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein: Als Diagnose wurden darin "Inzipiente Gonarthrosen und Retropatellararthrosen. Oberer Patellasporn und Fabella bds." sowie "Mittelgradige Coxarthrosis deformans bds., jeweils inferomedial beotont. Fibroostose" festgestellt. Weiters gelangte ein orthopädischer Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 08.01.2015 mit der Diagnose "Chondropathie bd. Knie" in Vorlage.

18. Mit Schreiben vom 30.03.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie aufgrund der vorgelegten Aktenlage. Insbesondere wurde um Beantwortung folgender Fragen ersucht: "Wodurch kann das Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe Beschwerde sowie Befundnachreichung vom 28.01.2015) entkräftet werden, bzw. resultiert aus den vorgelegten Unterlagen eine abweichende Beurteilung? Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert und liegen vor? Bedingen diese Befunde sowie die vorgenommenen Untersuchungen eine Änderung bzw. Erweiterung der bisher am 05.06.2014 vorgenommenen Beurteilung, ist eine allfällige persönliche Untersuchung zur Beurteilung dessen erforderlich bzw. wodurch werden die bisherigen Beurteilungen berücksichtigt oder entkräftet? Ergibt sich nun im Vergleich zur durchgeführten Untersuchung vom 12.06.2014 eine geänderte Gesamteinschätzung?"

19. Am 02.06.2015 langte das orthopädische Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses bestätigte die Einschätzung des erstinstanzlichen Gutachtens aufgrund der persönlichen Untersuchung am 05.06.2014 sowohl in den Einzelpositionen, als auch in der Gesamteinschätzung. Demnach liege keine Unzumutbarkeit bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung vor.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Befunde "keine schwerwiegenden Veränderungen des Bewegungsapparates" darstellen und somit nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder zu einer starken Bewegungseinschränkung der dargestellten Gelenke führen könnten.

Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden wurde ausgeführt:

"Befund Dr. XXXX, FA.f.Orthopädie vom 24.7.2013 Abl. 85: Schmerzen re. Ferse dorsal, Infiltration der Bursa subachillea: beschrieben wird die Infiltration eines Schleimbeutels an der Achillessehne, derartige Beschwerden können zwar zu einer leichten Störung des Gangbildes, aber nicht zu einer sehr schweren Beeinträchtigung der UE führen, so dass diese keine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM bedingen können

Befund Dr. XXXX vom 21.11.2013 Abl. 84: Calcaneus altus rechts, die angeratene Operation wurde bis dato offensichtlich nicht durchgeführt, da keine diesbezüglichen Unterlagen vorliegen, im gegenständlichen Krankheitsbild handelt es sich v.a. um eine Schuhdruckproblematik an der Fersenbeinhinterseite, normalerweise führen diese aber nicht zu einer massiv eingeschränkten Gehstrecke und somit auch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM"

Es liege lediglich eine leichte Abrollstörung am rechten Fuß vor, ansonsten sei "eine normale Mobilität" gegeben.

"(...) Röntgen beider Hüft- und Kniegelenke vom 12.12.2014:

beginnende Gonarthrose und Retropatellararthrose bds., mittelgradige Coxarthrosis deformans bds.

Bezugnehmend auf die Untersuchung von Dr. XXXX wurde im Bereich der Hüft- und Kniegelenks bds. nur eine endlagige funktionelle Einschränkung festgestellt, ob diese sich in der Zwischenzeit verschlechtert hat, kann naturgemäß aktenmäßig nicht festgestellt werden. Da im Aktengutachten nur Bezug auf die damalige Untersuchung genommen werden kann, kann hiermit festgestellt werden, dass bei dieser Beweglichkeit der UE das Ein- und Aussteigen in bzw. von ÖVM uneingeschränkt möglich ist."

Auch der vom Beschwerdeführer nachgereichte Befund eines Facharztes für Orthopädie zeige "von klinischer Seite keine relevante Hüftsymptomatik". Es seien bei ihm Infiltrationen beider Kniegelenke durchgeführt worden, wobei auch beide Kniegelenke als frei beweglich beschrieben werden.

Somit könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege, auch aufgrund der von ihm nachgereichten Befunde entkräftet werden - es resultiere aus diesen Unterlagen keinerlei abweichende Beurteilung zum erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten.

Der Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. wurde zusammenfassend festgestellt, da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Leiden 3 und 4 würden aufgrund geringer funktioneller Zusatzrelevanz nicht erhöhen. Es liege ein Dauerzustand vor.

12. Mit Schreiben vom 08.06.2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vom Ergebnis der Ermittlungsverfahrens und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung nehmen.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.07.2005 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 12.04.2005 dem Kreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 BEinstG angehöre und sein Grad der Behinderung mit 50 v.H. bemessen. Am 31.08.2005 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dieser wurde ihm am 12.09.2005 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Am 27.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung, welcher mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 02.07.2009 gemäß §§ 14 und 27 Abs. 1 BEinstG mit 70 v.H. festgesetzt und dem Beschwerdeführer in der Folge ein entsprechender Behindertenpass mit Gültigkeit bis zum 30.06.2011 ausgestellt wurde. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.09.2011 wurde ausgesprochen, dass gemäß §§ 3 und 14 Abs. 2 BEinstG der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. festgesetzt werde. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge ein berichtigter Behindertenpass mit Gültigkeit bis zum 30.04.2014 ausgestellt. Darin wurde auch die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel" mit einer Befristung bis 27.02.2014 vorgenommen. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 16.07.2014 wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.06.2014 gemäß §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 05.06.2014 mit 50 v.H. festgesetzt und ein entsprechender Behindertenpass ausgestellt.

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 20.10.2014 wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.09.2014 gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Es wurde unter Verweis auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.09.2014, ausgeführt, dass aufgrund des medizinischen Beweisverfahrens die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorlägen. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.12.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 05.12.2014) führte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, aus, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei und es verkannt habe, dass der Beschwerdeführer an massiven degenerativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat leide. Dazu würden Abnützungen an der Achillessehne sowie Knie- und Hüftgelenksbeschwerden kommen. Aufgrund der Abnützungen der Wirbelsäule leide er auch an Sensibilitätsstörungen am linken Bein. Im Zusammenwirken all dieser Gesundheitsschädigungen würden beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremität sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Am 03.02.2015 langten medizinische Beweismittel eines Facharztes für Radiologie/Instituts für Radiodiagnostik hinsichtlich der Knie- und Hüftgelenke des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte am 30.03.2015 den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie. Am 02.06.2015 langte das orthopädische Sachverständigengutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses bestätigte die Einschätzung des erstinstanzlichen Gutachtens aufgrund der persönlichen Untersuchung am 05.06.2014 sowohl in den Einzelpositionen, als auch in der Gesamteinschätzung. Demnach liege keine Unzumutbarkeit bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung vor. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Befunde "keine schwerwiegenden Veränderungen des Bewegungsapparates" darstellen und somit nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder zu einer starken Bewegungseinschränkung der dargestellten Gelenke führen könnten.

Der Beschwerdeführer machte von der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinem Beschwerdevorbringen abzugeben, keinen Gebrauch.

Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 50 v.H.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

III. Beweiswürdigung

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Dokumenten sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung sowie zu den Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basieren auf den im Beschwerdeverfahren seitens der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den Einwendungen des Beschwerdeführers, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der am 08.08.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mittels Bescheids des Sozialministeriumsservice vom 20.10.2014 abgewiesen. Es wurde unter Verweis auf ein ärztliches Sachverständigengutachten 18.09.2014 - welches wiederum auf die persönlich durchgeführte Untersuchung am 05.06.2014 verweist - ausgeführt, dass aufgrund des medizinischen Beweisverfahrens die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

Bereits das ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.09.2014 führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gegeben sei. Hinsichtlich des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers seien die Muskelgruppen sowie die Funktion der Extremitäten und Wirbelsäulengelenke aus medizinischer Sicht für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend. Der Bewegungsablauf sowie die Funktionen der Extremitäten hätten sich bis auf leichte Abrollstörungen am rechten Fuß als flüssig dargestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die den Anmarsch zu einem Verkehrsmittel und das Besteigen verhindern würde, habe nicht festgestellt werden können. Zusammenfassend sei die Funktion des Beschwerdeführers ausreichend, um öffentliche Verkehrsmittel selbständig erreichen und sicher nützen zu können.

Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Erstellung eines weiteren orthopädischen Gutachtens unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegten Befunde. Das am 02.06.2015 eingelangte orthopädische Sachverständigengutachten bestätigte die Einschätzung des erstinstanzlichen Gutachtens aufgrund der persönlichen Untersuchung am 05.06.2014 sowohl in den Einzelpositionen, als auch in der Gesamteinschätzung. Demnach liege keine Unzumutbarkeit bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung vor. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Befunde "keine schwerwiegenden Veränderungen des Bewegungsapparates" darstellen und somit nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder zu einer starken Bewegungseinschränkung der dargestellten Gelenke führen könnten. Dieses Gutachten setzt sich auch sehr intensiv mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden auseinander und führt beispielsweise aus: "... derartige Beschwerden können zwar zu einer leichten Störung des Gangbildes, aber nicht zu einer sehr schweren Beeinträchtigung der UE führen, so dass diese keine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM bedingen können", bzw. "... im gegenständlichen Krankheitsbild handelt es sich v.a. um eine Schuhdruckproblematik an der Fersenbeinhinterseite, normalerweise führen diese aber nicht zu einer massiv eingeschränkten Gehstrecke und somit auch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM". Es liege demnach lediglich eine leichte Abrollstörung am rechten Fuß vor, ansonsten sei "eine normale Mobilität" gegeben. Ausgeführt wurde, dass der vom Beschwerdeführer nachgereichte Befund eines Facharztes für Orthopädie "von klinischer Seite keine relevante Hüftsymptomatik" zeige. Es seien bei ihm Infiltrationen beider Kniegelenke durchgeführt worden, wobei auch beide Kniegelenke als frei beweglich beschrieben werden. Somit könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege, auch aufgrund der von ihm nachgereichten Befunde entkräftet werden - es resultiere aus diesen Unterlagen keinerlei abweichende Beurteilung zum erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Grundlage für die Entscheidung bilden das ärztliche Sachverständigengutachten, datiert mit 18.09.2014, eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, sowie die am 05.06.2014 persönlich durchgeführte Untersuchung durch denselben Arzt und das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte orthopädische Sachverständigengutachten (eingelangt am 02.06.2015). Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde in sämtlichen Gutachten bestätigt, da keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen. Die Gutachten setzen sich ausführlich und auf den gegenständlichen Fall, die Einwendungen und vorgelegten Befunde bezogen mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinander. Schlüssig und nachvollziehbar wird unter Berücksichtigung der Beschwerde des Beschwerdeführers festgestellt, dass eine Befreiung von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt. Ein öffentliches Verkehrsmittel könne im vorliegenden Fall erreicht, bestiegen und sicher genützt werden.

In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander.

Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, datiert mit 18.09.2014, im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs der belangten Behörde sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.

Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zum ärztlichen Sachverständigengutachten, das am 02.06.2015 eingelangt ist, keine Stellungnahme abgeben, keine weiteren Beweismittel zur Entkräftung des ihm zur Kenntnis gebrachten Sachverständigengutachtens vorgelegt und führte sein diesbezügliches Vorbringen auch nicht weiter aus.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, datiert mit 18.09.2014, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von demselben Facharzt werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde. Dies ist im gegenständlichen Fall ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, datiert mit 18.09.2014, nach vorangegangener persönlicher Untersuchung am 05.06.2014 (vgl. § 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Unter Bezugnahme auf nachvollziehbare Gutachten wurde festgestellt, dass eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt. Ein öffentliches Verkehrsmittel könne im vorliegenden Fall erreicht, bestiegen und sicher genützt werden. Der Gutachter setzte sich nach zuvor erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers mit dem Vorbringen und den nachgereichten Befunden des Beschwerdeführers umfassend und nachvollziehbar auseinander. Demnach liege keine Unzumutbarkeit bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung vor. Im wesentlichen wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Befunde "keine schwerwiegenden Veränderungen des Bewegungsapparates" darstellen und somit nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder zu einer starken Bewegungseinschränkung der dargestellten Gelenke führen könnten.

Die belangte Behörde konnte die nicht unschlüssigen Einschätzungen des bereits von ihr selbst eingeholten Gutachtens, dass die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegt, unbedenklich ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen.

Aus den dargestellten Erwägungen und nach Beauftragung eines weiteren Sachverständigengutachtens kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches das erstinstanzliche Gutachten bestätigt hat.

Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.