BVwG W162 2011949-1

W162 2011949-1Tribunale amministrativo federale3 lug 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W162 2011949-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2011949.1.00

Spruch

W162 2011949-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.08.2014, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 08.04.2014 (eingelangt am 11.04.2014) beim Bundessozialamt (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte neben seinem Dienstausweis in Kopie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen hinsichtlich seiner angegebenen Gesundheitsschädigungen "Tinnitus" und "Wirbelsäule L5/S1" vor.

Die belangte Behörde ersucht in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 16.04.2014 um Übermittlung seines Staatsbürgerschaftsnachweises in Kopie, sowie um Erstellung eines Reinton-Audiogramms. Die geforderten Unterlagen langte am 25.04.2014 bei der belangten Behörde ein.

2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Es wurde am 16.05.2014 ein Gutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung am selben Tag erstellt. Dabei wurde aufgrund der Leiden 1 "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung L5/S1" (Pos. Nr. 02.01.01), Leiden 2 "Geringgradige Hörstörung beidseits, Tab. Kolonne 2, Zeile 2 - oberer Rahmensatz entsprechend dem vorliegenden Tonaudiogramm unter Berücksichtigung des glaubhaft geschilderten Tinnitus" (Pos. Nr. 12.02.01) und Leiden 3 "Coxarthrose links - unterer Rahmensatz, da keine Funktionsstörung nachweisbar" (Pos. Nr. 02.05.07) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 20 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die beiden anderen Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand, der Beschwerdeführer sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.

3. Mit Schreiben vom 13.06.2014 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Ermittlungsverfahrens und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG binnen vorgegebener Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und allenfalls neue Befunde vorzulegen.

4. Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch und wandte sich in seinem Vorbringen vom 30.06.2014 vor allem gegen die Einstufung seines Leidens 2 im Ausmaß eines GdB von 20 v.H. Seines Erachtens zufolge sei über den Tinnitus nicht speziell abgesprochen worden. Der Allgemeinmediziner habe ihn gefragt, worin seine größten Defizite liegen würden, welche der Beschwerdeführer klar mit "Tinnitus" und "starken Konzentrationsschwierigkeiten" benannt habe. Er habe seit Herbst 2003 ein ständiges Ohrgeräusch im linken Ohr, höre 24 Stunden am Tag "ein starkes Pfeifen", welches niemals verschwinde, auch in der Lautstärke und Frequenz unverändert bleibe. Wenn er seinen Unterkiefer bewege, heule dieses Geräusch extrem auf. Bis zum Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer sämtliche Behandlungen wie Strom, Ultraschall, Infusionen usw. über sich ergehen lassen, es sei jedoch zu keiner Besserung gekommen. Er habe versucht, sich mit seinem Zustand zu arrangieren, jedoch gelinge ihm dies immer weniger und habe er aufgrund des ständigen Pfeifens im Ohr starke Konzentrationsschwierigkeiten. Dieser Umstand sei auch im Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers bekannt gewesen und er führte diesbezüglich einige Problemsituationen näher aus. Der Beschwerdeführer habe heuer seinem Vorgesetzten, dem XXXX, von seinen Problemen mit dem Tinnitus erzählt. Mittlerweile sei er bei einer Arbeitspsychologin gewesen, die ihm jedoch auch nicht helfen habe können und ihm lediglich dazu geraten habe, mehrere Pausen einzulegen. Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer Probleme im privaten Bereich, beispielsweise habe er während eines Tanzvortrages in seiner Tätigkeit als Tanztrainer die Choreographie kurzfristig vergessen, seitdem habe er seine Trainertätigkeit beendet. Er stehe, falls erforderlich, für weitere Untersuchungen durch Psychologen bzw. Psychiater zur Verfügung.

5. Mit Schreiben vom 01.07.2014 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, seine Einwendungen mit aktuellen Befunden über seine Gesundheitsschädigungen zu belegen und setzte hierfür eine Frist fest.

6. Mit E-Mail vom 22.07.2014 erklärte der Beschwerdeführer binnen offener Frist, dass er von seinem behandelnden HNO-Arzt zum Schädel-MRT überwiesen worden und daraufhin zum Neurologen/Psychiater geschickt worden sei. Er legte beide Befunde in der Anlage bei. Weiters verwies er darauf, dass er seit 3 Wochen das Langzeitmedikament "Gabapentin 300 mg" einnehme, jedoch seine Beschwerden unverändert fortbestehen würden. Er sei damit einverstanden, dass die belangte Behörde in seine Gesundheitsakten der angeführten Ärzte Einsicht nehme.

Der beigelegte Befund des MRTs des Kleinhirnbrückenwinkels kam zu folgendem Ergebnis: "In erster Linie einem etwas prominenten Gefäß entsprechende strichförmige diskrete Hyperintensität im supranuklearen Marklager links, ansonsten ist der Befund regelrecht".

Der beigelegte Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie führte als Diagnose an: "Vd N. Auricularisneuralgie links".

7. In Anbetracht der Einwendungen des Beschwerdeführers sowie seiner vorgelegten Befunde ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.07.2014 und unter Hinweis darauf, dass laut Beschwerdeführer sein Leiden "Tinnitus" zu gering eingeschätzt worden wäre, den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice um neuerliche Prüfung der Einschätzungen hinsichtlich des Beschwerdeführers.

8. Mit handschriftlichem Vermerk des ärztlichen Dienstes (XXXX) vom 31.07.2014 wurde Folgendes festgestellt: "Keine neuen Aspekte, insbes. auch wurde der urgierte Tinnitus dem befundbelegten, objektivierbaren Symptomverlauf entsprechend, mittels des oberen Rahmensatzes (Leiden Nr. 2) berücksichtigt, und erreicht der beschriebene Verdacht auf eine Auricularisneuralgie links, da erst in Abklärung, dzt. Keinen GdB, d.h. keine Änderung des Gutachtens angezeigt".

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2014 wurde ausgesprochen, dass der am 11.04.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 BEinstG abgewiesen werde. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Die Einwendungen und medizinischen Befunde des Beschwerdeführers im Zuge des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG seien einer abermaligen Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden und es sei festgestellt worden, dass sich keine neuen Aspekte ergeben haben, der urgierte Tinnitus sei entsprechend berücksichtigt worden und der beschriebene Verdacht auf eine Auricularisneuralgie links erreiche im Stadium der Abklärung derzeit keinen Grad der Behinderung. Somit könne keine Änderung des Gutachtens erfolgen und der Antrag des Beschwerdeführers sei abzuweisen.

10. Mit Schreiben vom 08.09.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach sein Hauptproblem der unveränderte Tinnitus sei und über diesen, seiner Einschätzung nach, nicht abgesprochen worden sei. Er verwies auf die Pos. Nr. 12.02.03 der Einschätzungsverordnung, wonach bei "schweren psychiatrischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten" ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorgesehen sei. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer darauf, dass das im Gutachten angeführte Leiden 1 "degenerative Veränderung der Wirbelsäule" seiner Ansicht nach nicht das führende Leiden sei, sondern vielmehr der "Tinnitus". Darüber hinaus sehe er sehr wohl einen ungünstigen Zusammenhang beider Leiden, da körperliche Betätigung für den Tinnitus vorteilhaft sei. Bei Rückenproblemen könne er jedoch keine Trainingseinheiten wahrnehmen und habe danach Einschlaf- und Durchschlafstörungen.

11. Am 16.09.2014 wurden die eingebrachte Beschwerde sowie der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

12. Mit Schreiben vom 16.02.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice um die Einholung von Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung aus den Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie. Verwiesen wurde insbesondere auf die Beschwerde des Beschwerdeführers, seine Einwendungen und sämtliche von ihm vorgelegten Befunde.

13. Am 04.05.2015 langte das Sachverständigengutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde darin die Einschätzung des Vorgutachtens bekräftigt. Insbesondere wurde zusammengefasst ausgeführt:

"(...) Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeifen. Keine Halbseifenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämfliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Nur sfändig Tinnitus links.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit ausgeglichen, freundlich, kooperativ. In alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität.

Beantwortung der gestellten Fragen:

1. Diagnosen: Tinnitus links, wurde vom HNO Facharzt unter der Positionsnummer der geringgradigen Hörstörung beidseits mit 20 % eingestuft (12.02.01) und bedarf daher keiner eigenen Einstufung.

Antragsteller ist psychisch bis auf den als quälend erlebten Tinnitus absolut unauffällig, sodass keine höhere Einstufung erfolgen kann,

Für das Vorliegen einer Auricularisneuralgie liegen auch keine entsprechenden Kriterien vor.

Daher kommt es weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht zu einer Änderung der Diagnosen und Einstufungen des Vorgutachtens."

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2015 wurden der Beschwerdeführer und das Sozialministeriumservice vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und es wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Ein Zustellnachweis bezüglich des Beschwerdeführers vom 15.05.2015 ist dem Akteninhalt zu entnehmen.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer beantragte am 08.04.2014 (eingelangt am 11.04.2014) bei der belangten Behörde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben seinem Dienstausweis in Kopie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen hinsichtlich seiner angegebenen Gesundheitsschädigungen "Tinnitus" und "Wirbelsäule L5/S1" vor.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2014 wurde unter Bezugnahme auf ein am 16.05.2014 durchgeführtes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ausgesprochen, dass der am 11.04.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 BEinstG idgF abgewiesen werde.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Daten der Einbringung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 16.05.2014, sowie aufgrund der Ergänzung vom 31.07.2014 und aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 04.05.2015 (einlangend). Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und den Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit dem Vorgutachten auseinander.

Im Gutachten vom 16.05.2014 aufgrund einer persönlichen Untersuchung wurde aufgrund der Leiden 1 "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung" (Pos. Nr. 02.01.01), Leiden 2 "Geringgradige Hörstörung beidseits, Tab. Kolonne 2, Zeile 2 - oberer Rahmensatz entsprechend dem vorliegenden Tonaudiogramm unter Berücksichtigung des glaubhaft geschilderten Tinnitus" (Pos. Nr. 12.02.01) und Leiden 3 "Coxarthrose links" (Pos. Nr. 02.05.07) ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die beiden anderen Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs wandte sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen die seiner Ansicht nach zu geringe Einstufung seines Leidens "Tinnitus" und legte einen Befunden eines MRT sowie eines Psychiaters vor. Eine am 31.07.2014 eingeholte ergänzende Begutachtung bestätigte die Ersteinschätzung.

Im Rahmen der Beschwerde vom 08.09.2014 führte der Beschwerdeführer nur pauschal aus, dass er mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht einverstanden sei. Neben bereits erhobenen Einwänden gab er an, dass er mit der Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen nicht einverstanden sei. Er verwies auf die Pos. Nr. 12.02.03 der Einschätzungsverordnung, wonach bei schweren psychiatrischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorgesehen sei. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer darauf, dass das im Gutachten angeführte Leiden 1 "degenerative Veränderung der Wirbelsäule" seiner Ansicht nach nicht das führende Leiden sei, sondern der "Tinnitus". Darüber hinaus sehe er sehr wohl einen ungünstigen Zusammenhang beider Leiden.

Das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten vom 04.05.2015 bekräftigte die Einschätzung des Vorgutachtens und führte aus:

"... 1. Diagnosen: Tinnitus links, wurde vom HNO Facharzt unter der Positionsnummer der geringgradigen Hörstörung beidseits mit 20 % eingestuft (12.02.01) und bedarf daher keiner eigenen Einstufung.

Antragsteller ist psychisch bis auf den als quälend erlebten Tinnitus absolut unauffällig, sodass keine höhere Einstufung erfolgen kann,

Für das Vorliegen einer Auricularisneuralgie liegen auch keine entsprechenden Kriterien vor.

Daher kommt es weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht zu einer Änderung der Diagnosen und Einstufungen des Vorgutachtens."

Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2015 über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Von dieser Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben bzw. allfällige weitere Befunde vorzulegen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Das Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 16.05.2014 samt Ergänzung vom 31.07.2014, sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie / Neurologie werden vom erkennenden Senat als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befundung, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.

Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Auch wurde im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht weder eine Stellungnahme abgegeben, noch wurden neue Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten.

Das vorliegende Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 16.05.2014 samt Ergänzung vom 31.07.2014, sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie / Neurologie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 16.05.2014 samt Ergänzung vom 31.07.2014, sowie dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie / Neurologie Sachverständigengutachten zu Folge liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - vollständig und schlüssig, und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung.

Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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