W123 2108996-2•BVwG W123 2108996-2
W123 2108996-2Tribunale amministrativo federale3 lug 2015
Antragszurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag
W123 2108996-1/4E
W123 2108996-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich RÖDLER als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen PLEILE als Mitglied der Auftragnehmerseite im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung Digitales Bündelfunksystem am Flughafen Wien (interne GZ: Z-2015-020)" der Flughafen Wien AG, Flughafen, 1300 Flughafen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte Gmbh Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX , vertreten durch die Haslinger / Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, vom 23.06.2015 wie folgt beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 02.07.2015 sämtliche mit Nachprüfungsantrag vom 23.06.2015 gestellten Anträge sowie den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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