BVwG W117 1420218-1

W117 1420218-1Tribunale amministrativo federale3 lug 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W117 1420218-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1420218.1.00

Spruch

W117 1420218-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 mündlich verkündeten Beschlusses/Erkenntnisses)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2011, Zl. 10 02.283-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2015,

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Gemäß § 75 Abs. 20 Zi. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.03.2010 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er an, dass seine Eltern und seine Geschwister mit Ausnahme zweier Brüder noch in Bangladesch lebten.

Nochmals wurde der Beschwerdeführer am 22.03.2010, am 30.07.2010 und am 25.01.2011 sowie am 26.04.2011 beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen.

Das Bundesasylamt wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab, sprach dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer nach Bangladesch aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.

Am 30.06.2015 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?

BF: Ja.

[...]

VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF: Ja, es geht mir gut.

[...]

VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Bangladesh?

BF: 3 Brüder, meine Eltern und eine Schwester. Meine Geschwister sind verheiratet und führen ein eigenes Leben.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Geschwistern und Eltern?

BF: Mit meinen Eltern schon.

VR: Wie oft ungefähr?

BF: In 2 Monaten einmal ungefähr.

VR: Wie muss ich mir die wirtschaftliche Situation Ihrer Familienangehörigen vorstellen?

BF: Gut.

VR: Was machen die Eltern?

BF: Meine Eltern sind nicht mehr berufstätig, sie werden von meinem Bruder erhalten.

VR: Was hat Ihr Vater gemacht?

BF: Er hatte eine Landwirtschaft.

VR: Was ist mit dieser Landwirtschaft selbst nun?

BF: Meine Brüder kümmern sich um die Landwirtschaft, sie wird verpachtet usw.

VR: Welchen schulischen und beruflichen Werdegang in Bangladesh haben sie?

BF. Ich habe den Mittelschulabschluss. Ich habe keinen Beruf erlernt.

VR: Haben Sie in der Landwirtschaft mitgeholfen?

BF: Nein.

VR: Wann haben Sie Bangladesh verlassen?

BF: Im Jänner 2010. Im März 2010 bin ich in Österreich eingereist.

VR: Haben Sie Bangladesh legal oder illegal verlassen?

BF: Bis nach Russland bin ich legal gereist, mit dem Flugzeug. Und zwar von Bangladesh nach Indien und von Indien nach Moskau. Von Moskau bin ich schlepperunterstützt auf dem Landweg hierhergekommen. Der Schlepper hat mir in Moskau meinen Reisepass abgenommen.

VR: In Österreich halten Sie sich seit März 2010 auf, ist das richtig?

BF: Ja.

VR: Arbeiten Sie in Österreich?

BF: Ich arbeite seit Anbeginn meines Aufenthaltes hier in Österreich als Zeitungszusteller. 2 Jahre lang hatte ich ein eigenes Zustellgebiet, danach war ich als Vertreter tätig.

VR: Können Sie Ihre Arbeitstätigkeiten bescheinigen?

BF: Ja.

VR: Wie schaut es mit Ihren Deutschkenntnissen aus?

BF: Ich habe A2 gemacht, aber das Abschlusszertifikat habe ich mir nicht ausstellen lassen. Das B1-Zertifikat, ich habe auch diesen Kurs erfolgreich abgeschlossen, dieses Zertifikat habe ich mit.

Verlesen wird der Strafregisterauszug, es scheint keine Verurteilung auf.

Verlesen wird der GVS-Auszug, der BF befand sich von März 2010 bis Dez. 2010 in Grundversorgung.

BF: Dort hatte ich keine Arbeitsmöglichkeit, das fand ich unerträglich und habe mich nach [...] begeben, wo ich als Zeitungszusteller arbeitete.

VR: Haben Sie Familienangehörige in Österreich, Kinder, eine Freundin etc.?

BF: Nein. Österreichische Freunde habe ich genug. Aber keine Freundin.

BF legt zahlreiche Arbeitsbescheinigungen vor.

VR: Seit wann genau arbeiten Sie in Österreich?

BF: Ich arbeite seit Jänner 2011.

VR: Was haben Sie da genau gemacht und wo?

BF: Ich war im [...] als Zeitungszusteller tätig. Da habe ich ca. 700 bis 800 Euro verdient.

VR: Waren Sie nur Zeitungszusteller, oder haben Sie auch Telefonwertkarten etc. verkauft?

BF: Diese habe ich auch verkauft, nur fehlen mir diesbezüglich die entsprechenden Belege.

VR: Wie lange haben Sie im [...] gearbeitet?

BF: Bis Ende 2012. In dieser Zeit hatte ich einen eigenen Stand. Jänner und Feb. 2013 hatte ich dann ein eigenes Zustellgebiet im [...]. Da so viele Leute aus Osteuropa kamen und uns die Arbeit "wegnahmen", musste ich mich verändern. Dann war ich als Vertreter tätig und bin es bis jetzt. Und zwar als Zeitungszusteller.

VR: Wie viel haben Sie Jänner und Feb. 2013 verdient?

BF: Jeweils ca. 800 Euro. Seit März 2013 bis heute ist das unverändert.

VR: Wie muss ich mir Ihre Wohnverhältnisse vorstellen, wohnen Sie alleine?

BF: Ich wohne in einer Wohngemeinschaft, 2 Zimmer, diese teilen wir uns zu viert. Ich zahle 110 Euro im Monat Mietbeitrag. Wir haben eine Gemeinschaftsküche, ich zahle 50 bis 80 Euro im Monat dafür. Mit dem Rest habe ich mir selbst den Deutschkurs bezahlt und kaufe sonst die Dinge, die ich brauche und manchmal leiste ich mir auch Ausflüge etc.

VR: Sind Sie Mitglied in Vereinen in Österreich etc.?

BF: Ich bin Mitglied des Roten Kreuz, dies seit ein paar Monaten. Ich bin auch Mitglied bei der Austrian Bangladesh Society. Ich spiele auch Cricket, bin aber bei keinem Verein.

VR: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit, schildern Sie das etwas.

BF: Ich treffe meine Freunde, ich gehe ins Internetcafè, dort schaue ich mir die Zeitungen an. Ich gehe weg. Mein Freundeskreis ist europäisch gemischt aus Slowaken, Österreichern etc. Ins Kino gehe ich natürlich auch.

VR: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich möchte mich selbstständig machen. Zuerst möchte ich eine Ausbildung im Gastgewerbe machen, dann einen entsprechenden Gewerbeschein und dann mich selbstständig machen. Bei der WIFI habe ich schon die entsprechenden Erkundigungen eingeholt. Insgesamt kostet der Kurs 1.700 bis 3.000 Euro und ich könnte ihn mir auch schon aufgrund meiner Ersparnisse leisten. Sobald ich Gewissheit habe, dass ich hier in Österreich längerfristig bleiben könnte, werde ich dann das Geld in diese Ausbildung investieren.

Mit dem BF wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Der BF gibt dazu an, dass er sich im Vorfeld der Verhandlung bei der Volkshilfe erkundigt hätte und die Volkshilfe ihm mitgeteilt hätte, dass er sehr gute Chancen auf einen positiven Abspruch hinsichtlich Spruchpunkt III. hätte, da er bereits über 5 Jahre hier in Österreich sei, selbsterhaltungsfähig wäre und sehr integriert sei.

VR: Der BF wird eingehendst über die rechtlichen Folgen einer Zurückziehung manuduziert.

BF: Nach eingehender Rechtsbelehrung ziehe ich meine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. zurück, mir ist bewusst, dass ich damit meine Beschwerde in Bezug auf mein ursprüngliches Begehren auf internationalen Schutz und in eventu auf subs. Schutz zurückziehe. Ich möchte ausdrücklich nur noch eine positive Rückkehrentscheidung.

[...]"

Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und der Beschluss bzw. das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.

Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Bangladesch.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung, seine Familie (Eltern, Geschwister) lebt aktuell noch dort.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer in keiner familienähnlichen Beziehung und hat hier keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hält sich hier in Österreich seit über fünf Jahren auf.

Er arbeitet er seit Jänner 2011 im Bundesgebiet als Zeitungszusteller; zwei Jahre lang hatte er ein eigenes Zustellgebiet, nun ist er als Vertreter - und zwar als Zeitungszusteller- tätig. Daneben verkaufte er auch Telefonwertkarten.

Seit Jänner 2013 erzielt der Beschwerdeführer ein Einkommen von ca. 800 € monatlich. Zuvor belief sich das Einkommen des Beschwerdeführers - ohne den Verkauf der Wertkarten, ebenfalls auf etwa 700 bis 800 €.

Der Beschwerdeführer war lediglich von März bis Dezember 2010 in Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zertifikat in Bezug auf seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und hat die Prüfung am 22.06.2015 bestanden. Er beabsichtigt, sich selbständig zu machen. Zuerst möchte er eine Ausbildung im Gastgewerbe absolvieren, dann einen entsprechenden Gewerbeschein erlangen. Nach seinen Erkundigungen kostet die Ausbildung € 1.700 bis 3.000 €. Er wird seine Ersparnisse dafür aufwenden, sofern er längerfristig in Österreich bleiben kann. Er verfügt zudem über zwei Einstellungszusagen als Hilfskoch bzw. Küchenhilfe vom 04. bzw. 05.05.2015, ab seinem Zugang zum Arbeitsmarkt.

Insbesondere durch seine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen hat der Beschwerdeführer zahlreiche soziale Kontakte auch zu Österreichern. In seiner Freizeit spielt er Cricket, trifft Freunde im Internetcafe, wo er Zeitungen liest, geht ins Kino oder macht Ausflüge.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat zum Herkunftsstaat nur noch geringen Kontakt.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage:

erstinstanzlicher Verfahrensakt;

PV;

in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund des § 46 AVG aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Integration des Beschwerdeführers findet ihre Bestätigung in den zahlreich vorgelegten Bestätigungen und Nachweisen und in den glaubwürdigen, weil widerspruchsfrei, und mit den vorgelegten Nachweisen im Einklang stehenden Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I. (§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF):

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2015 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und waren daher die diesbezüglich beendeten Verfahren vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Fr.2014/20/0047-11 v. 29.04.2015) mit Beschluss einzustellen. Die Fragen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten waren daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verweisen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers. Er hält sich seit über fünf Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Insbesondere durch seine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen hat der Beschwerdeführer zahlreiche soziale Kontakte auch zu Österreichern.

Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht jedenfalls nicht gegen den Beschwerdeführer.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Der Beschwerdeführer ist im März 2010 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der Aktenlage kann auch vor dem Hintergrund der insbesondere komplexen politischen Lage und damit verbunden einer oftmals als nicht unbedenklich einzustufenden Menschenrechtssituation aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ohne weiteres konstatiert werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf.

Der Grad der Integration:

Unzweifelhaft ist aber von einem bereits hohen Integrationsgrad auszugehen:

Der Beschwerdeführer hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass er im Bundesgebiet seit Jänner 2011 als Zeitungszusteller tätig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht bloß über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern über solche auf dem Niveau B1, wofür er die Prüfung kürzlich abgelegt hat.

Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die nicht nur jetzt gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit:

Er verdient aktuell monatlich etwa 800 € und befand sich überhaupt lediglich zehn Monate lang in Grundversorgung.

Diesem Umstand kommt gerade in Zeiten wirtschaftlicher Angespanntheit große, wenn nicht größtmögliche Bedeutung zu - zur weiteren Bedeutung dieses Faktums siehe auch nachfolgende Rubrik.

Das vom Beschwerdeführer gezeichnete Zukunftsszenario - er beabsichtigt in naher Zukunft eine Berufsausbildung im Bereich des Gastgewerbes und möchte einen Gewerbeschein erlangen und sich danach selbständig machen. Dies scheint aufgrund seiner zudem beigebrachten beiden Arbeitszusagen als Hilfskoch bzw. als Küchenhilfe nicht nur nicht realitätsfern, sondern spiegelt auch seine Einsatzbereitschaft wider. Er hat bereits Ersparnisse, womit er diese Ausbildung -im Fall eines weiter möglichen Aufenthalts in Österreich- bezahlen kann.

Aber nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht ist eine überdurchschnittliche Integration festzustellen: Wie bereits oben angeführt, pflegt er zahlreiche soziale Kontakte und ist Mitglied in mehreren Vereinen.

.Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

Zwar hält sich der Beschwerdeführer erst seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich auf und ist im Regelfall nach einer derart kurzen Verweildauer nicht von einer ausreichenden Aufenthaltsverfestigung auszugehen, im Einzelfall jedoch, wie dem gegenständlichen, können jedoch im Sinne der Judikatur des EGMR, wonach die Aufenthaltsdauer an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), besondere Umstände vorliegen, die - prognostisch gesehen - eine Aufenthaltsverfestigung annehmen lassen.

Nochmals ist insbesondere auf obige Ausführungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit und den Einsatzwillen hinzuweisen - ist diese seit Anbeginn des Aufenthaltes in Österreich - wie im gegenständlichen Fall - gegeben, müssen - wiederum vor dem Hintergrund höchster wirtschaftlicher Angespanntheit - dadurch (scheinbar) fehlende Jahre ausgeglichen werden.

Zur Aufenthaltsdauer vergleiche auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Familienbezug - L 502 1437914 v. 21.08.2014 (knapp über zweijähriger Aufenthalt); L 502 1428523 v. 21.08.2014 (Aufenthalt in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten); I408 1426017-1/22E, I408 1426019-1/13E, I408 1426020-1/13E

v. 11.09.2014 (jeweils drei Jahre und ein Monat); W 147 1428646-2 v. 27.03.2015 (unter 3,5 Jahre Aufenthaltsdauer); W158 1428468-1 v. 20.02.2015 (drei Jahre und zwei Monate); W 119 1425342-1 v. 16.04.2015 (drei Jahre und zwei Monate) u.a.

In diesem Sinne schadet der knapp über fünfjährige Aufenthalt nicht, er wird durch die umfassenden, weit über den Durchschnitt hinausgehenden Integrationsbemühungen ausreichend kompensiert.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die jedoch vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer die letzten vier Jahre große Integrationsschritte in Österreich setzte und offensichtlich weiter setzen wird, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen, obwohl noch Familienangehörige im Herkunftsstaat leben, zu welchen er jedoch nur noch jeden zweiten Monat telefonischen Kontakt - und zwar zu seinen Eltern - hat.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Der Fluchtsachverhalt bzw. die Ausreisemotivation des Beschwerdeführers stehen seit langem in ihrer Gesamtheit fest, zusätzlicher umfangreicher Ermittlungsschritte bedurfte es nicht.

Zukunftsprognose:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 30.06.2015 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und einer nicht geringen Sozialisation hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung - auch wenn nicht alle Punkte uneingeschränkt für den Beschwerdeführer sprechen - nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.

In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung doch zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.

Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

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