BVwG G307 1416783-2

G307 1416783-2Tribunale amministrativo federale3 lug 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG G307 1416783-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1416783.2.00

Spruch

G307 1416783-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zl. 10 10.177, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 31.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

In der am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, am XXXX in XXXX (Albanien) geboren zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, moslemischen Glaubens zu sein, acht Jahre die Grundschule besucht zu haben und albanisch zu sprechen. Er sei am 24.10.2010 schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKW versteckt aus seinem Herkunftsstaat aus- und unter Umgehung der Grenzkontrollen am 30.10.2014 ins Bundesgebiet eingereist.

Abgesehen von einer in Italien aufhältigen Schwester seien seine Eltern sowie eine weitere Schwester weiterhin in Albanien wohnhaft.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, er sei wegen seiner Verlobten einer Blutrachesituation mit den Familien XXXX und XXXX ausgesetzt. Anlässlich dieses Streites sei ihm im Jahre 2009 zweimal in den Rücken geschossen worden. Sonst habe er keine Fluchtgründe, befürchte jedoch im Falle seiner Rückkehr ermordet zu werden.

Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen albanischen Führerschein und Personalausweis in Vorlage.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) am 05.11.2010 erklärte der BF, sich einen Monat nach seiner Verwundung am XXXX bis zu dessen Ausreise im Dorf XXXX, im Haus eines Freundes seines Vaters, versteckt gehalten zu haben, jedoch die genaue Adresse nicht zu kennen. Zuvor habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern in seinem Elternhaus in XXXX gelebt.

Die Lebensumstände seien gut gewesen und sei er von seiner Familie in seinem Versteck wöchentlich mit Essen versorgt worden.

Aufgrund gegen seine Freundin gerichteter Provokationen sei ihm seitens des XXXX und XXXX mit Enthauptung gedroht worden und hätten diese ihn auch am 06.03.2009 verwundet. Da diese den BF weiterhin suchten, diese als "starke" Männer gälten und Verbindungen zum Staat, konkret zur Polizei hätten, habe der BF Angst, von diesen umgebracht zu werden. Trotz seiner Verletzung durch die beiden genannten Personen hätten diese lediglich eine Haftstrafe von zwei Monaten erhalten und seien gegenwärtig wieder auf freiem Fuß.

Zunächst sei es zu Schlägereien gekommen und der BF in weiterer Folge mit einem Gewehr angeschossen worden. Der Grund dafür sei seine Verlobte gewesen, zumal diese immer wieder von den Tätern provoziert worden sei. Dabei handle es sich um Blutrache und seien die Täter mit dem Staat in Verbindung. Auf die Frage, warum diese den BF umzubringen gedenken, vermeinte dieser, dass dies nach dem "Kanun" nun mal so sei.

Auf die Frage, warum der BF im geschilderten Fall auf Blutrache komme, brachte er vor, verwundet worden und im Sterben gelegen zu sein, wobei die Zeitungen von seinem Tod berichtet hätten. Dabei sei er zweimal in den Rücken getroffen worden. Die beiden Täter habe er anfangs nicht gekannt, hätten diese aber seine Freundin auf offener Straße provoziert und angehalten. Dabei hätten diese zu ihr gesagt sie nach Hause bringen zu wollen, was man jedoch in Albanien nicht sagen dürfe. XXXX sei seiner Verlobten von der Arbeit her bekannt und handle es sich bei XXXX um dessen Freund.

Dass XXXX versucht haben könne, mit unsauberen Mitteln um die Verlobte des BF geworben zu haben, könne sich der BF vorstellen und vermeinte dieser, dass die genannten Probleme im Jänner 2009, nachdem seine Verlobte zu ihm gezogen sei, begonnen hätten. Zuvor habe er mit den Genannten keine Probleme gehabt.

Zusätzlich zur Schussabgabe sei der BF auch mit dem Umbringen bedroht worden und habe sein Vater daher verlangt, diese Angelegenheit über einen Vermittler zu regeln, was jedoch gescheitert sei.

Ob seine Verlobte einem der Täter versprochen gewesen sei, könne der BF nicht beantworten, zumal diese ihm nichts aus ihrer Vergangenheit erzählt habe, aber vermeinte er zu Glauben, dass sie aus dem Norden, konkret aus XXXX oder XXXX komme und in XXXX studiert habe. Die Eltern seiner Freundin habe er nie kenngelernt und interessiere es ihn auch nicht, ob seine Verlobte einen der genannten Personen versprochen gewesen sei, zumal er nur seinen Kopf retten wolle.

Auf Vorhalt, Blutrache könne gegenständlich lediglich vom BF ausgehen, zumal auf diesen geschossen worden sei, vermeinte er, dass das Problem weitergehe, man in Albanien für ein Wort umgebracht werde, er aufgrund der auf ihn abgefeuerten Schüsse zu Boden gegangen sei und die Zeitungen von seinem Tod geschrieben hätten. Den Tätern sei es jedoch trotz regelmäßigen Aufsuchens des BF durch dessen Vater nicht gelungen, seinen Aufenthaltsort in Bushat ausfindig zu machen.

Hinsichtlich der Schussabgabe brachte der BF vor, im Vorfeld in einem Lokal in XXXX mit einem Freund einen Kaffee getrunken und XXXX aufgrund der geschilderten Probleme und erneuten Provokationen zusammengeschlagen zu haben. Nach dem Verlassen des Klubs hätten der BF und sein Freund eine bekannte Straße, deren Namen der BF nicht mehr kenne, aufsuchen wollen. Nach einem Fußmarsch von über einer Stunde sei sein Freund 100 oder 200 Meter vom zuvor verlassenen Kaffee/Klub entfernt von den genannten Personen um 21.15 Uhr mit einem stählernen Schlagstock zusammengeschlagen und der BF mit einer Pistole angeschossen worden. Auf den Vorhalt hin, zuvor vorgebracht zu haben mit einem Gewehr angeschossen worden zu sein, entgegnete der BF, dass in Albanien eine Pistole auch ein Gewehr sei. Auf die Frage, warum der BF eine Stunde zu Fuß durch XXXX gegangen sei, obwohl er ein konkretes Ziel vor Augen gehabt habe, und dabei nur 100 bis 200 Meter zurückgelegt hätte, vermeinte der BF, spazieren gegangen zu sein, weil dies aufgrund der vorherrschenden Arbeitslosigkeit in XXXX so üblich sei. Zudem seien sie hin und her gegangen und inzwischen Billard spielen gewesen.

Den Hinweis, dies als großen Zufall zu erachten, nach einem eineinhalbstündigen Fußmarsch von den genannten Personen angetroffen zu werden, quittierte der BF mit der Anmerkung, diese nicht gesehen zu haben, weil sie von hinten angegriffen worden seien.

Die Tatwaffe habe der BF nie zu Gesicht bekommen, zumal er von hinten angeschossen worden und dabei zu Boden gegangen sei. Im Anschluss daran sei er von der Polizei ins regionale Krankenhaus gebracht und seien die Täter angeblich um 24:00 Uhr aufgegriffen worden. Diese seien vom Gericht zu zwei Monaten Haft verurteilt worden.

Danach sei es zu keinem Kontakt mehr zwischen dem BF und den Tätern gekommen, zumal der BF sich nicht mehr frei bewegen habe können. Er habe dennoch 1 1/2 Jahre mit seiner Flucht zugewartet, weil er keine Möglichkeit zum Verlassen Albaniens gehabt habe. Darauf verweisend, dass zwanzig Tage später eine visumfreie Ausreise aus Albanien möglich gewesen wäre, vermeinte der BF, er habe die Flucht erst dann antreten können, nachdem sein Vater eine diesbezügliche Möglichkeit vorgefunden habe. Da die Polizei zu stark sei und er sich nicht frei bewegen habe können, wäre ein Zuwarten der genannten zwanzig Tage nicht möglich gewesen.

Auf Vorhalt, die albanischen Behörden hätten die Täter ausgeforscht und verurteilt, brachte der BF vor, dass diese nur zwei Monate in Haft zugebracht hätten.

In Bezug auf seine sichtbaren 3 cm und 1,5 cm im Durchmesser betragenden kreisrunden, sich mittig des Rückens befindlichen Narben, gab der BF an, aus nächster Nähe unmittelbar hintereinander zweimal angeschossen worden zu sein. Die Größenunterschiede rührten daher, dass es sich bei der kleineren Narbe um das Einschussloch und bei der größeren um die Austrittswunde handle. Auf Vorhalt, dies nicht nachvollziehen zu können, zumal die beiden Narben in einem Abstand von 15 cm nebeneinander lägen, erwiderte der BF lediglich, dass der Fragende dies verstehe. Auf ihn sei zweimal geschossen, er aber nur einmal getroffen worden.

Der BF sei unbescholten, gehe keiner Beschäftigung nach, lebe von der Bundesbetreuung und pflege keine familiären und sozialen Kontakte in Österreich. Weder habe er je Probleme mit staatlichen Einrichtungen und Behörden noch sonstige Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Er sei nie in Haft gewesen und habe weder einer politischen Partei noch einer sonstigen Gruppierung angehört.

Die Erörterung der getroffenen Länderfeststellungen kommentierte der BF insofern, als er vorbrachte, dass alles ganz anders sei und er dies alles erlebt habe.

Folgende Schriftstücke wurden vom BF in Vorlage gebracht:

  • Bestätigung des Gerichtes des Gerichtskreises XXXX, wonach gegen XXXX seit XXXX kein Strafprozess anhängig sei.

  • Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 24.06.2009, wonach ein XXXX von März bis Juni 2009 wegen Blutrache in der besagten Gemeinde bei XXXX wohnhaft gewesen sei.

  • Bestätigung der Staatsanwaltschaft des Gerichtes des Kreises XXXX, wonach gegen einen XXXX keine Strafverfolgungen anhängig seien.

  • Schreiben des Krankensaal des regionalen Krankenhauses, Abteilung Chirurgie, wonach ein XXXX vom XXXX bis XXXX wegen P.A.Z lumbare Region sin. fragliche PNX behandelt wurde.

  • Bestätigung des Vereines Missionäre des Friedens und der Versöhnung von Albanien, wonach ein XXXX, geboren am XXXX, wohnhaft in XXXX, seit dem Jahr 2007 in Blutrache mit der Familie der Bürger XXXX und XXXX stehe und das letzte Ereignis mit XXXX datiere, welches auf einem alten familiären Konflikt gründe.

  • Ausdruck aus dem Internet, wonach XXXX durch eine Pistole in der Nähe eines Parks, welcher sich gegenüber dem XXXX befindet, verletzt worden sei. Der Vorfall habe sich um 21:15 Uhr ereignet und es sich dabei um eine momentane Auseinandersetzung gehandelt. Der Täter, XXXX, welcher gegen 02:00 festgenommen worden sei, habe XXXX angeschossen und diesen dabei am Bein verletzt.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, dem BF durch Hinterlegung am 02.12.2010 zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF sich in Widersprüchlichkeiten verstrickt habe und die Vorbringen sich nicht mit den beigebrachten Beweismitteln deckten. Demzufolge sei anzunehmen, dass der BF einen sich möglicherweise tatsächlich zugetragen Vorfall zur Erlangung von Asyl angepasst vorgebracht habe. Zudem sei kein Anlassfall für Blutrache erkennbar und stelle selbst bei Wahrunterstellung die Verfolgung seitens Dritter aufgrund staatlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit keinen Asylgrund dar.

Im Falle seiner Rückkehr drohe dem BF keine reale Gefahr der Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Rechte und erweise sich seine Ausweisung mangels hinreichender Integration als rechtmäßig.

Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albamoe und zum Thema Blutrache.

3. Mit dem am 06.12.2010 beim BAT mittels Telefax eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde, neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, dem BF Asyl zu gewähren, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Die Beschwerde begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, entgegen der Meinung der belangten Behörde sehr wohl glaubwürdig zu sein und sowohl am Verfahren so gut wie möglich mitgewirkt als auch alles relevant Erscheinende vorgebracht zu haben. Die Behörde habe es jedoch unterlassen, die beigebrachten Beweismittel zu würdigen und scheint sie auf diese nur nebenbei und ohne nähere Erklärung eingegangen zu sein.

Die belangte Behörde hätte vielmehr vorhandene Zweifel durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt. So fielen in den Anwendungsbereich der GFK auch Verfolgungshandlungen von Privatpersonen, wenn der Herkunftsstaat keinen effektiven Schutz gewähren könne.

Für den BF bestehe sohin ein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr Opfer der Bestand habenden Blutrache zu werden und habe der BF hinreichende dokumentierte Belege, im Sinne der EGMR Rechtssprechung in Vorlage gebracht. Blutrache sei in seiner Herkunftsregion weit verbreitet und könne die Polizei aufgrund ihrer Verstrickung in korrupte Machenschaften keinen entsprechenden Schutz gewähren.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 09.12.2010 vorgelegt.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2013 stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 ein, weil zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich sei und dieser aufgrund seiner Abwesenheit und mangelnden Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes nicht am weiteren Verfahren mitwirken könne.

5. Mit Schreiben des XXXX vom 22.04.2014 teilte diese mit, dass der BF mit XXXX an der Adresse XXXX obdachlos gemeldet sei.

6. Mit Schreiben vom 05.06.2014 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Form der Übersendung aktueller Länderberichte zu Albanien in Kenntnis gesetzt und diesem binnen zwei Wochen ab Zustellung die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

7. Mit Beschluss vom 28.07.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 erneut ein, weil zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich sei und dieser aufgrund seiner Abmeldung von der zuletzt bekannten Meldeadresse und mangelnder Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes nicht am weiteren Verfahren mitwirken könne.

8. Mit per Telefax am 03.09.2014 eingebrachtem Schreiben, stellte der BF, unter Bekanntgabe einer Zustelladresse, einen Antrag auf Fortsetzung seines eingestellten Verfahrens.

9. Mit Beschluss des BVwG vom 21.01.2015 wurde die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens aufgrund nunmehrig bekannter neuer Zustelladresse bewirkt.

10. Im Zuge einer am XXXX in der Grazer Außenstelle des BVwG stattgefundenen mündlichen Verhandlung, an jener der BF persönlich teilnahm, brachte dieser zusammengefasst im Wesentlichen vor, ohne Bekenntnis zu sein, von 1995 bis 2003 die Grundschule in Albanien und danach ein 4-jähriges technisches Gymnasium besucht, jedoch nicht abgeschlossen zu haben, keinen Beruf erlernt und zuletzt als Verkäufer gearbeitet zu haben.

Auf Befragen, wo er sich im Zeitraum XXXX bis XXXX aufgehalten habe, vermeinte der BF von seinem Unterkunftgeber abgemeldet worden zu sein und im Anschluss daran in XXXX bei einer namentlich genannten Freundin, deren Wohnadresse er jedoch nicht zu nennen vermöge, für 7 Monate Unterkunft genommen zu haben. Eine Anmeldung habe er aufgrund von Problemen mit der Polizei unterlassen. Im Jahr 2013 sei der BF nämlich gemeinsam mit einem Freund in eine Auseinandersetzung in einem Lokal verwickelt gewesen, wobei er von vier Personen angegriffen worden sei. Den Auslöser des Konfliktes vermöge der BF jedoch nicht mehr zu nennen.

Zudem sei der BF beginnend mit 2012 bis vor einem Monat immer wieder unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen. Deutschkurs habe der BF keinen besucht, sei jedoch gegenwärtig selbstständig erwerbstätig und im Besitz einer Gewerbeberechtigung.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, vermeinte der BF, am 06.03.2009 in einem albanischen Lokal in einen Streit mit XXXX und XXXX, welche immer wieder seine Freundin "angemacht" hätten, geraten zu sein. Nach Absolvierung eines 1 1/2-stündigen Spazierganges seien die Genannten mit einer Waffe auf den BF losgegangen und hätten diesen angeschossen, wobei er zweimal getroffen worden sei. Auf den Widerspruch seiner Aussagen hinsichtlich der Anzahl der Treffer vor dem BFA hingewiesen, vermeinte der BF lediglich einmal getroffen worden zu sein und er eine Eintritts- und Austrittswunde aufweisen würde. Auf die technische Unmöglichkeit eines 180°-ig versetzten Austrittes eines Projektils aufmerksam gemacht, vermeinte der BF dennoch zu wissen, dass es so gewesen sei.

Auf die Frage, warum der BF als Opfer eines Übergriffes gegen ihn, einer Blutrachesituation ausgesetzt zu sein, gab er - ausweichend - an, hingehen und ihn umbringen oder weit weggehen zu müssen. Trotz Hinweises darauf, dass es unlogisch sei, wiederholt Opfer einer Blutfehde zu sein, entgegnete der BF, dies gehöre sich so.

1 1/5 Monate nach dem Anschlag auf den BF sei dieser zu einem Freund seines Vaters, dessen Namen er nicht mehr kenne, gezogen, sei bei diesem bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen und habe dabei das Haus nicht verlassen. Außer seinem Vater habe niemand über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst.

Mit Verweis auf den vom BF vorgelegten Internetauszug vom 04.11.2010 wonach eine namentlich gleichlautende Person von einem Täter namens XXXX am Bein verletzt worden sei, auf die Widersprüchlichkeiten der Aussagen des BF in Bezug auf den von ihm genannten Täter mit Namen XXXX und der vom BF behaupteten Einschussstelle im Rücken angesprochen, vermeinte der BF, das Zustandekommen dieser Widersprüchlichkeiten nicht erklären zu können. Lediglich die variierenden Zeitangaben könne er insofern erklären, als mit 19:00 Uhr die Auseinandersetzung ihren Anfang genommen hätte und die Täter um 21:15 Uhr verhaftet worden seien.

Abgesehen von den geschilderten Problemen sei es dem BF in seinem Herkunftsstaat besser als in Österreich gegangen. Gegenwärtig habe er aber keine Garantie mehr, dass dies wieder so sein werde.

Abschließend brachte der BF vor, dass der Vater eines der Täter, nämlich des XXXX, Chef der Geheimpolizei der gesamten Region sei und durch die Mitglieder der bezughabenden Familie bereits viele Morde verübt worden seien.

11. Mit Eingabe vom 25.06.2015 brachte der BF, nachdem er einem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nachgekommen war, einen Beschluss des Amtsgerichts XXXX, XXXX, vom XXXX in Vorlage.

Diesem lässt sich entnehmen, dass XXXX und XXXX aufgrund des illegalen Besitzes von Waffen zu 8 bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden seien.

Weiters wird ausgeführt, dass der BF den XXXX beschimpft und mehrmals geschlagen hätte, wonach dieser den BF mit einem Baseballschläger und einmalig mit dem vorderen Ende (wohl Laufmündung) einer Schusswaffe geschlagen hätte und er dabei Verletzungen im Lendenbereich ohne Einblick in den Hohlraum, Knochen-, Nerven- und Gefäßbeschädigungen erlitten zu haben. Zudem habe der BF im Strafverfahren angegeben, dass sich sein Verhältnis zu den genannten Tätern normalisiert habe, weshalb diesen lediglich wegen des illegalen Besitzes einer Schusswaffe der Prozess gemacht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Albanien) geboren. Er ist Staatsbürger Albaniens, Angehöriger der albanischen Volksgruppe, ledig und ohne Glaubensbekenntnis. Seine Muttersprache ist Albanisch.

Der BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Kosovo am 24.10.2010 und reiste von dort kommend am 30.10.2010 schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.

Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

  • XXXX bis XXXX, Hauptwohnsitzmeldungen in XXXX

  • XXXX bis XXXX, Obdachlosenmeldung in XXXX

  • Seit XXXX, Obdachlosenmeldung, in XXXX

1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, weist eine langjährige Schulbildung auf und war zuletzt als Verkäufer im Herkunftsstaat beschäftigt.

Der BF verfügt aufgrund in Albanien lebender Familienangehöriger (Eltern und eine Schwester) über dortige familiäre Anbindung, und fand in seinem Elternhaus Unterkunft.

1.3. Der BF verfügt über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte und pflegt auch sonst keine nennenswerte sozialen Bindungen in Österreich.

Der BF bezog bis zum XXXX Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist seit XXXX im Besitz einer Gewerbeberechtigung selbständig erwerbstätig.

Der BF ist der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 mächtig und in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten.

Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1. 5 Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Albanien):

I. Politische Lage

Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Der Premierminister führt die Regierung an, während der Präsident nur beschränkte ausführende Macht besitzt. Am 23. Juni 2013 wurden parlamentarische Wahlen abgehalten, die laut dem OSCE-Office für Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) auf Wettbewerb beruhten und die grundsätzlichen Freiheiten respektierten, die aber in einer Atmosphäre von Misstrauen stattfanden (USDOS 27.2.2014).

Im Vorfeld der Wahlen, die von den USDA und der EU als Demokratietest bezeichnet worden waren, kam es zu einigen wenigen Vorfällen, unter anderem wurde ein sozialistischer Parteianhänger erschossen (Spiegel 23.6.2013).

Als Sieger der Wahl ging die sozialistische Partei unter Edi Rama hervor, der nun der neue Regierungschef ist. Diese Partei strebt ein sozialdemokratisches Modell westeuropäischer Prägung an (AA 23.6.2013).

Weitere erklärte Ziele sind die Annäherung an die Europäische Union und die Durchsetzung der dazu notwendigen Reformen auf allen politischen Ebenen. Dazu gehört die effektive Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption. Daneben bleiben die Verbesserung der rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas die wichtigsten Aufgaben.

Die neue Regierung kämpft mit dem kulturellen Erbe der vergangenen Regime, versucht mit dem politischen Schlendrian Schluss zu machen und rechtfreie Räume zu beseitigen.

Nächster Schritt soll die Entrümpelung der Verwaltung werden - wo in zwölf Bezirken und 400 Kommunen vorwiegend beschäftigungslose Parteigänger ihre Gehälter verzehren. Wenn Rama das schaffen soll, braucht er Autorität - und über die verfügt in dem zerrissenen Land einzig Europa: Mehr als 90 Prozent der Bürger sind seit Jahren stabil für den Beitritt (Frankfurter Rundschau 25.6.2014).

Albanien hat von der EU den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten. Das wurde bei einem Treffen der EU-Außenminister am 24.6.2014 in Luxemburg einstimmig entschieden. Erweiterungskommissar Stefan Füle wertete die Entscheidung über Twitter als Ermutigung zu weiteren Reformen. Zuvor war bekanntgeworden, dass sich der tschechische Energieversorger CEZ mit der albanischen Regierung auf eine Millionenentschädigung für verlorene Investitionen geeinigt hat. Die tschechische Regierung hatte wegen des Streits mit einem Veto für den EU-Kandidatenstatus des Landes gedroht (News ORF 24.6.2014).

Das demokratische System des Landes krankt an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben des Landes ist trotz stabiler Regierung stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in praktisch alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens hinein (AA 16.12.2013).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

II. Sicherheitslage

Beim NATO-Gipfel in Bukarest wurde Albanien am 3. April 2008 gemeinsam mit Kroatien zu Verhandlungen über eine Mitgliedschaft eingeladen. Der Beitritt wurde am 1. April 2009 vollzogen. Albanien beteiligt sich derzeit unter anderem an den von der NATO geführten Einsätzen "International Security Assistance Force (ISAF)" -Einsatz in Afghanistan und bei der "Kosovo Force (KFOR)" in Kosovo.

Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, zu den Nachbarstaaten solide gutnachbarschaftliche Beziehungen aufzubauen und die Zusammenarbeit in der Region zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region, namentlich in Kosovo. Die Verbindungen nach Kosovo, das mehrheitlich von albanisch-stämmiger Bevölkerung bewohnt wird, sind eng. In der Vergangenheit immer wieder unterstellte Bestrebungen nach einem "Groß-Albanien" sind kein Element der albanischen Außenpolitik (AA Juni 2014).

Nationalistische Rhetorik, die während des Jahres 2012 vermehrt präsent war, verringerte sich im Jahr 2013 spürbar, obwohl einige Parteien während des Wahlkampfes sporadisch davon Gebrauch machten. Die im Parlament repräsentierten politischen Parteien haben nach wie vor unterschiedliche Ansichten bezüglich nationalistischer Themen, aber auf die Priorität der europäischen Integration kann sich das politische Spektrum einigen (FH 12.6.2014).

Quellen:

I. AA - Auswärtiges Amt (Juni 2014): Länderinformationen - Albanien - Außenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 3.11.2014

II. FH - Freedom House (12. 6. 2014): Nations in Transit 2014 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff am 28. 10. 2014

III. Rechtsschutz/Justizwesen

Das albanische Rechtssystem leidet unter chronischer Korruption, politischer Einflussnahme, und Unterfinanzierung. Neue oder revidierte Urteile von Gerichtsfällen wie dem berühmten Fall "Gërdec Explosion" im Jahr 2008 oder dem Fall rund um die Tötungen des Januar 2011 riefen heftige Reaktionen von zivilen und politischen albanischen Akteuren, sowie auch von der internationalen Gemeinschaft hervor, die diese Urteile als ungerecht oder inadäquat empfanden (FH 12.6.2014).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Das Gesetz sieht bis zur Verurteilung die Unschuldsvermutung vor. Jury-Verhandlungen sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht einen Anwalt herbeizuziehen, falls er sich keinen leisten kann, wird einer auf Kosten der Öffentlichkeit bereitgestellt. Angeklagte haben das Recht, Zeugen der Anklage gegenüberzutreten und das Recht, Zeugen und Indizien, die auf ihre Unschuld hinweisen, vorzulegen. Sie dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Die Regierung respektierte im Allgemeinen diese Rechte in der Praxis (USDOS 27.2.2014).

Das Strafgesetzbuch der Republik Albanien wurde 1995 völlig neu verfasst und wird seitdem

weiter überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des albanischen Staates werden viele Rechtsverstöße entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt, insbesondere wenn sie von Personen in Machtpositionen begangen werden. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf den Beginn ihrer Prozesse warten. Die Dauer der Verfahren kann mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu Ergebnissen führen, die mit rechtstaatlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind. Die Implementierung der Justizreform hat mit der Verabschiedung eines Aktionsplans im März 2012 einen neuen Impuls erhalten; kurz danach wurden das Gesetz über die Verwaltungsgerichte sowie das Gesetz über die Nationale Richterkonferenz verabschiedet.

Es müssen jedoch weitere Vorschriften zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz abschließend verabschiedet bzw. umgesetzt werden. Durch die Einschränkung der Immunität der Richter wurden Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption im Justizwesen erzielt (AA 16.12.2013).

Quellen:

III. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

IV. FH - Freedom House (12. 6. 2014): Nations in Transit 2014 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff 28. 10. 2014

V. Home Office (14.10.2014): Operational Guidance Note Albania, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/363406/Albania_OGN_v14_0__October_2014.pdf, Zugriff 3.11.2014

VI. USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

IV. Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden übten effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollzogen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussten oft die Vollstreckung des Gesetzes oder trug zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2013 Beschwerden gegen Polizeibeamten v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Laut Ombudsmann gab es eine bessere Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte bzgl. der Untersuchungen, sowie eine vermehrte Umsetzung seiner Empfehlungen im Bereich Misshandlungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Verfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gab es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnahm, ohne sie formell zu verhaften (USDOS 27.2.2014).

Polizisten setzten das Gesetz nicht immer auf die gleiche Art und Weise durch. Persönliche Verbindungen, politische oder kriminelle Beziehungen, eine schlechte Infrastruktur, schlechte dienstliche Ausstattung und kaum Kontrollen beeinflussten oft die Durchsetzung des Gesetzes. Daneben waren Korruption und unprofessionelles Auftreten bedingt durch niedrige Gehälter, schwache Motivation und Führungsverhalten und monotone Arbeitsweise (Home Office 05.2013).

Quellen:

VII. Home Office UK Border Agency (05.2013): Operational Guidance Note Albania;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367505951_albania-ogn.pdf, Zugriff 1.8.2013

VIII. USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10.2014

V. Folter und unmenschliche Behandlung

Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2013 Beschwerden gegen Polizeibeamten v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Laut Ombudsmann gab es eine bessere Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte bzgl. der Untersuchungen, sowie eine vermehrte Umsetzung seiner Empfehlungen im Bereich Misshandlungen (USDOS 27.2.2014).

Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und teilweise schweren Misshandlungen seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden, jedoch auch in Untersuchungs- und Langzeithaft (AA 16.12.2013).

Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Ombudsmann Office personalmäßig voll ausgestattet. Es führte im Jahr 2013 27 Untersuchungen durch, erhielt 29 Beschwerden, von denen 15 zur Zufriedenheit des Klägers gelöst wurden. Gegen 13 Polizeibeamte wurde Strafverfolgung beantragt, die zum Schluss kam, dass es sich in zwei Fällen davon um Folter handelte. Das würde bedeuten, dass es im Vergleich zum Jahr 2012 einen Rückgang der Folterfälle von 60 Prozent gegeben hat, und einen Anstieg der Rechtsverfolgung von Folterungen um mehr als 60 Prozent (EC 8.10.2014).

Quellen:

IX. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

X. EC - Europäische Kommission (8.10.2014): Albania 2014 Progress Report [SWD(2014) 304 final],

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413191460_20141008-albania-progress-report-en.pdf, Zugriff 30.10.2014

XI. USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

VI. Korruption

Korruption, Nepotismus und organisiertes Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung der vorhandenen Regelwerke weichen die für die parteiübergreifend ersehnte Verleihung des EU-Kandidatenstatus notwendige Rechtsstaatlichkeit auf. (Anm.: Albanien hat in der Zwischenzeit dennoch den EU-Kandidatenstatus erhalten.) Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich (AA 16.12.2013).

Korruption bleibt ein Haupthindernis bei der Demokratisierung und dem EU-Integrationsprozess. Die Regierung unternahm im Jahr 2013 Maßnahmen zur Identifizierung von Korruption, aber die meisten dieser Bemühungen hatten wenig Erfolg, da es an politischem Willen und institutioneller Durchschlagskraft mangelte (FH 18.6.2013).

Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor. Allein diese geltenden Bestimmungen wurden nicht effizient von der Regierung umgesetzt und korrupte Beamten werden häufig nicht bestraft. Viele Bereiche der Regierung sind mir Korruption durchsetzt.

Die Abteilung "DIACA" im Büro des Premierministers führte eine Reihe von Untersuchungen durch, lieferte jedoch weder einen Bericht ab, noch überwies sie Fälle an die Strafverfolgung.

Die Wirtschaftskriminalitäts- und korruptionsabteilung der albanischen Staatspolizei und einige andere Stellen untersuchten Fälle von Korruption. Die Untersuchungen wurden aber behindert von zu geringen Ressourcen für verdeckte Ermittlungen und Überwachung.

Die Strafverfolgungen wurden vom Büro des Generalanwaltes durch 7 Joint Investigative Units in den größten Städten durchgeführt. Die Units machten signifikante Fortschritte bei der Verfolgung von öffentlicher Korruption auf unterer Ebene, die Kriminalität auf höherer Ebene blieb allerdings schwer fassbar.

Die Behörden entfernten einige Regierungsbeamten, die klar in Missbrauchsfälle verwickelt waren, gaben ihnen allerdings straffrei andere Positionen in der Regierung. Die Verfolgung hoher Beamter blieb problematisch und in den meisten Fällen wurden hochrangige Angeklagte selbst bei erdrückender Beweislage für nicht schuldig befunden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

XII. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

XIII. FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff 29.10.2014

XIV. USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

VII. Ombudsmann

Die albanische Regierung hat einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser Ombudsmann ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt aktiv Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen. Nachdem das Amt des Ombudsmannes einige Zeit nur kommissarisch besetzt war, wurde Ende 2011 in einem insgesamt transparenten Verfahren wieder ein Ombudsmann ernannt. Der Ombudsmann veröffentlicht einen Jahresbericht und hat außerdem in diesem Jahr eine Strategie für die kommenden zwei Jahre veröffentlicht. In 2012 hat er 4244 Beschwerden erhalten. Von Januar bis September 2013 wurden 3.270 Beschwerden an ihn adressiert, von denen 2.271 von seinen Mitarbeitern bearbeitet worden sind. Die übrigen hatten vorschlagenden Charakter und bedurften keiner Bearbeitung (AA 16.12.2013).

Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Ombudsmann Office personalmäßig voll versorgt. Es führte im Jahr 2013 27 Untersuchungen durch, erhielt 29 Beschwerden, von denen 15 zur Zufriedenheit des Klägers gelöst wurden. Gegen 13 Polizeibeamte wurde Strafverfolgung beantragt, die zum Schluss kam, dass es sich in zwei Fällen davon um Folter handelte. Das würde bedeuten, dass es im Vergleich zum Jahr 2012 einen Rückgang der Folterfälle von 60 Prozent gegeben hat, und einen Anstieg der Rechtsverfolgung von Folterungen um mehr als 60 Prozent (EC 8.10.2014).

Quellen:

XV. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013)

XVI. EC - Europäische Kommission (8.10.2014): Albania 2014 Progress Report,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413191460_20141008-albania-progress-report-en.pdf, Zugriff 30.10.2014

VIII. Allgemeine Menschenrechtslage

Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über extralegale Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen vor. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren insbesondere, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt. Ferner wird moniert, dass die Rechte von Gefängnisinsassen nicht gewahrt werden, insbesondere mit Hinblick auf den Schutz ihrer Gesundheit. Die Todesstrafe wurde 2001 abgeschafft, 2007 auch für den Kriegsfall.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit in Albanien sind im Allgemeinen gewahrt. Die Vereinigungsfreiheit wird in Art. 46 der Verfassung, die Versammlungsfreiheit in Art. 47 garantiert. Art. 22 gewährt Meinungs- und Pressefreiheit und untersagt eine Zensur der Medien. Die Presse ist zwar frei, aber nicht unabhängig. Die Medien sind Sprachrohre von Wirtschaftsinteressen, die eng mit politischen Parteien verwoben sind. Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser Ombudsmann ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt aktiv Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen (AA 16.12.2013).

Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme waren die weit verbreitete Korruption in allen Branchen der Regierung und im Justizapparat, das Abwürgen von Reformagenden, häusliche Gewalt, die Diskriminierung von Frauen, Polizeigewalt, Misshandlungen während der Festnahme und Vernehmung, unzulängliche Gefängnisbedingungen, etc.

Einzelpersonen konnten grundsätzlich die Regierung sowohl öffentlich wie auch privat ohne Repressalie kritisieren; allerdings gab es Berichte, denen zufolge die Regierung von Angestellten verlangte, dass sie an Wahlkundgebungen teilnahm. Und es gab Berichte, denen zufolge die Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussten und unter Druck setzten (USDOS 27.2.2014).

Amnesty International lobt Albaniens Annahme der Universal Periodic Review - Empfehlungen des UN Human Rights Council, die - sofern implementiert - den Schutz der Menschenrechte entscheidend verbessern werden, äußert aber weiterhin Bedenken bezgl. der Straffreiheit, der häuslichen Gewalt sowie der Diskriminierung von Roma und Ägyptern in Albanien (AI 18.9.2014).

Quellen:

XVII. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

XVIII. AI - Amnesty International (18.9.2014): Continuing concerns over impunity, domestic violence, and discrimination against Roma and Egyptians [EUR 11/001/2014], http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR11/001/2014/en/93904508-c679-4085-90fe-bb9f68571757/eur110012014en.pdf, Zugriff 30. 10. 2014

XIX. USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

IX. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Bauliche Mängel, unzureichende Sanitäreinrichtungen, schlechte und knapp bemessene Ernährung, Ungezieferbefall, Beengtheit und Überbelegung sind Kritikpunkte in sehr vielen albanischen Untersuchungshaft- und Justizvollzugsanstalten. Es fehlt an einer angemessenen ärztlichen Versorgung; insbesondere psychisch kranke Gefängnisinsassen erhalten häufig nicht die erforderliche Fürsorge und Behandlung (CoE 20.3.2012). In Teilen wurden die Empfehlungen einer vorherigen Reise des CPT im Jahr 2008 umgesetzt, seitens der albanischen Regierung wurden auch sichtliche Strukturverbesserungs- und Präventionsmaßnahmen (z.B. bezgl. Misshandlungen) ergriffen (AA 16.12.2013).

Die Situation in den Gefängnissen und in den Einrichtungen für Untersuchungshäftlinge verbessert sich mit internationaler Finanzhilfe, insbesondere seitens der EU-Kommission, langsam. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und zu bemängelnde Tatbestände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Reaktiv geht er Beschwerden nach (AA 16.12.2013).

Bis zum Oktober des Jahres 2013 starben 9 Gefangene in Gefängnissen. 7 davon unter natürlichen Umständen, einer durch Selbstmord und ein weiterer Fall wird laut Ombudsmann von den Behörden untersucht.

Der Zustand in Gefängnissen variierte sehr stark. Das Land ist mitten in einem Prozess, bei dem neue Haftanstalten die alten ersetzen, in denen raue und lebendbedrohliche Bedingungen herrschen. Hier waren vor allem schlechte sanitäre Zustände, die Ausstattung, die Belüftung die Gesundheitsversorgung, Misshandlungen durch Wärter und andere Häftlinge, sowie unhygienische Zustände zu bemängeln. Dies galt auch für die unter Aufsicht der Polizei stehenden Anhaltezentren.

Beschwerden von Gefangenen können unter Verschluss an den Ombudsmann oder Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörden gerichtet werden. Der Ombudsmann berichtete, dass die Gefängnisbeamten grundsätzlich bei den Untersuchungen kooperativ waren. Die Gefängnisse haben allerdings nicht alle Empfehlungen des Ombudsmannes umgesetzt. NGO-Berichten zufolge nahm die Regierung die Empfehlungen ernster, weigerte sich aber in einigen Fällen, Untersuchungen vorzunehmen.

Der Ombudsmann und NGOs berichteten aber, dass sich über das Jahr 2013 die Bedingungen in den meisten Gefängnissen gebessert haben (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

XX. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand Oktober 2013)

XXI. CoE - Council of Europe (20.3.2012): Report to the Albanian Government on the visit to Albania carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 May 2010; http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1332251831_2012-11-inf-eng.pdf, Zugriff 1.8.2013

XXII. USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

X. Todesstrafe

Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.04.2007 (AA 16.12.2013).

Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.5.2012).

Quellen:

XXIII. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

XXIV. AI - Amnesty International Report 2012 (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights; http://www.ecoi.net/local_link/217374/323997_en.html, Zugriff 30.10.2014

XI. Religionsfreiheit

Die Verfassung (Art. 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt in Albanien keine größeren religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen, sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens) führen einen intensiven Dialog miteinander (AA 16.12.2013).

Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit, im Allgemeinen respektierte die Regierung diese auch in der Praxis. Die Regierung machte allerdings wenig Fortschritt beim Diskurs über religiöse Gruppierungen, die eine Rückgabe oder Wiedergutmachung von während der kommunistischen Ära beschlagnahmtem Besitz fordern.

Es gab keine Berichte von gesellschaftlichem Missbrauch oder Diskriminierung auf Grund von religiöser Zugehörigkeit, religiösem Glauben oder religiösen Praktiken (USDOS 28.6.2014).

Quellen:

XXV. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

XXVI. USDOS - U.S.Department of State (28.6.2014): International Religious Freedom Report for 2013, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2013dlid=222183, Zugriff 30.10.2014

XII. Ethnische Minderheiten

Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem nun juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer (AA 16.12.2013).

Hingegen gab es signifikante soziale Diskriminierung gegen Mitglieder der Roma- und der Balkan-Ägyptischen Gemeinschaften. Roma und Balkan-Ägypter waren Diskriminierungen beim Zugang zu Wohnungen, Zugang zum Beschäftigungsmarkt, zum Gesundheitssystem und zur Bildung ausgesetzt. Einige Schulen weigerten sich, Roma und Balkan-Ägypter als Schüler/Studenten aufzunehmen, insbesondere, wenn sie arm zu sein schienen. Laut NGOs wurden Roma-Schüler in den Klassenzimmern vieler Schulen marginalisiert (USDOS 27.2.2014). Viele können nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und erhalten nicht das für die staatliche Gesundheitsfürsorge erforderliche Buch. Verbesserungsmaßnahmen, die Ausarbeitung des Nationalen Aktionsplans sowie die kompetente Besetzung der Institution 'Ombudsman' wurden durchgeführt, eine Quote für Roma in Bachelor und Master-Studiengängen wurde implementiert. Kampagnen zu Registrierung und Veranstaltungen, die die Problematik ins Bewusstsein der Bevölkerung bringen sollen, finden statt. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie die institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelte und seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte (AA 16.12.2013).

Die ethnische Gruppe der Goraner gehören in Albanien zu einer anerkannten Minderheitengruppe. Eine genaue Zahl der Goraner ist nicht bekannt. Der Ort Shishtavec, Bezirk Kukes wird fast zu 100% von Goranern bewohnt. Es sind keine Informationen zu Übergriffen auf Goraner bekannt (VB 13.9.2010).

Albanien hat die Empfehlungen des Human Rights Council angenommen, die die Diskriminierung von Roma und Ägyptern beenden soll, allerdings erkennt es den Minderheitenstatus der Ägypter weiterhin nicht an. Roma und Ägypter leben weiterhin in inadäquaten Unterkünften, ohne Kündigungsschutz und wehrlos gegen Räumung oder Vertreibung. Allgemein gesprochen geht Albaniens Umsetzung der Pläne zur Integration der Roma langsam voran (AI 18.9.2014).

Die griechische Minderheit beschwerte sich über den Unwillen der Regierung, die griechischen Städte außerhalb der aus der kommunistischen Ära stammenden Militärzonen anzuerkennen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

XXVII. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

XXVIII. AI - Amnesty International (18.10.2014): Continuing concerns over impunity, domestic violence, and discrimination against Roma and Egyptians,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR11/001/2014/en/93904508-c679-4085-90fe-bb9f68571757/eur110012014en.pdf, Zugriff 30.10.2014

XXIX. USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 21.11.2014

XXX. VB des BM-I für Albanien (13.9.2010): Bericht des Verbindungsbeamten, per Email

XIII. Frauen/Kinder

Das Strafgesetzbuch setzt Vergewaltigung unter Strafe, die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch. Opfer von häuslicher Gewalt berichteten nur sehr selten von dieser, und Beamte bestraften häusliche Vergewaltigung nicht. Vergewaltigung in der Ehe wird von der Öffentlichkeit, sowie von den Behörden oft nicht als Verbrechen angesehen.

Die Zahl der Fälle von häuslicher Gewalt ist Polizeiberichten zufolge - verglichen mit 2012 - im Jahr 2013 (bis Oktober) auf 2.130 gestiegen. Die Regierung erhob Anklage in 825 Fällen und die Gerichte verhängten 1.306 einstweilige Verfügungen.

Das Gesetz bietet gleiche Rechte für beide Geschlechter. Frauen waren nicht von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen, weder gesetzlich, noch praktisch. Aber sie waren in ihren Bereichen auf den höchsten Ebenen unterrepräsentiert (USDOS 27.2.2014).

Der National Council on Gender Equality hat seine Arbeit aufgenommen und Koordinatoren für die Gender-Themen wurden in allen Ministerien bestellt. Ein Online-System, über das Fälle von Gewalt gegen Frauen berichtet werden kann, wurde eingeführt, ist aber nur in 29 Stadtbezirken betriebsfähig (EC 8.10.2014).

Kinder aus benachteiligten sozialen Schichten sind häufig gezwungen, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen bzw. durch Betteln zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. In besonderem Maße sind davon Kinder betroffen, die den ethnischen Minderheiten der Roma und Ägypter angehören. Kinderhandel (zur sexuellen Ausbeutung bzw. zur Ausbeutung durch Arbeit oder im Zusammenhang mit dem Organhandel) ist rückläufig, aber existiert weiterhin. Laut Unicef sind 13,3 Prozent der schulpflichtigen Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs. Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet.

2010 wurde das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. So wurden weitere Kinderschutz-Center gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert sowie Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz (inkl. Kinderarbeit als Straftatbestand) gemacht. Außerdem unterschrieb die Regierung gemeinsam mit der International Labour Organization ILO ein "Memorandum of Understanding zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien in Waisenhäuser abgegeben. Diese sind oftmals sehr schlecht ausgestattet und Kinder werden dort Berichten zufolge vielfach Opfer sexueller Gewalt oder zum Betteln gezwungen (AA 16.12.2013).

Zwangsarbeit von Kindern bleibt in Albanien weiterhin ein Thema (EC 8.10.2014).

Quellen:

XXXI. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

XXXII. EC - Europäische Kommission (8.10.2014): Albania 2014 Progress Report [SWD(2014) 304 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413191460_20141008-albania-progress-report-en.pdf, Zugriff 30.10.2014

XXXIII. USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

XIV. Bewegungsfreiheit

Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Interne Migranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von essentiellen staatlichen Diensten zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter haben dabei allerdings Schwierigkeiten. Aus traditionellen Gründen kann die Bewegungsfreiheit von Frauen, insbesondere am Land, eingeschränkt sein. Ca. 15 Prozent der Frauen brauchen für Reisen die Genehmigung ihres Ehemannes (Home Office 05.2013, vgl. auch: USDOS 27.2.2014).

Quellen:

XXXIV. Home Office UK Border Agency (05.2013): Operational Guidance Note Albania;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367505951_albania-ogn.pdf, Zugriff 1.8.2013 /

XXXV. USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

XV. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht (AA 16.12.2013).

Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP beträgt nach Weltbankangaben EUR 3.473. In "absoluter Armut" (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD pro Monat) leben 4,3 Prozent der Bevölkerung. Der Durchschnittslohn liegt bei 323 Euro. Die Arbeitslosenrate liegt offiziell bei 16,9 Prozent.

Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, deren Anteil am BIP sich in der letzten Dekade auf 19 Prozent halbiert hat, die aber noch 46 Prozent der Arbeitskräfte beschäftigt und zumeist in Subsistenz betrieben wird. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich Wirtschaft weitgehend auf Selbstversorger-Landwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar (AA Juni 2014).

Der Mindestlohn betrug USD 211, das Durchschnittsgehalt eines Regierungsbeamten machte USD 496 monatlich aus. Die amtliche Armutsgrenze wurde mit USD 62 pro Monat angesetzt. Die Bedingungen auf den Arbeitsplätzen waren häufig sehr schlecht und in einigen Fällen gefährlich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

XXXVI. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013).

XXXVII. AA - Auswärtiges Amt (Juni 2014): Wirtschaft, Albanien; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 31.10.2014

XXXVIII. USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

XVI. Medizinische Versorgung

Ein Institut für Gesundheitsversicherungen (Health Insurance Institute) trägt die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamenten zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahren. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die übrige Bevölkerung ist gesetzlich verpflichtet eine jährliche Versicherungsprämie an das Institut zahlen und bekommt ein individuelles "Health Booklet", mit dem sie Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erhält. Die Höhe der Prämie variiert je nach Wohnort. Nachteilig, insbesondere für sozial schwächere Personengruppen, wirkt sich dabei die hohe Korruptionsanfälligkeit aus (SFH 13.2.2013).

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 16.12.2013).

Quellen:

XXXIX. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

XL. SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.2.2013): Albanien:

Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361528840_albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf, Zugriff 1.8.2013

XVII. Behandlung nach Rückkehr

Die Verfassung und das Gesetz erlauben die Binnenlandreise, Auslandsreise, Auswanderung sowie die Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Bezug auf das Bieten von Schutz und Beistand für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und anderen betroffenen Personen (USDOS 27.2.2014).

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht

mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 01. Mai 2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach (AA 16.12.2013).

Die albanische Regierung hat am 6. Juni 2010 "Die 5-jährige Strategie für die Reintegration der heimkehrenden albanischen Staatsbürger, 2010-2015" und den entsprechenden Aktionsplan dazu bewilligt. Die Strategie, die die momentane Situation, den gesetzlichen und institutionellen Rahmen analysiert, stellt die zukünftigen Zielsetzungen und Maßnahmen in einer 5-jährigen Perspektive dar, derer Schwerpunkt die Reintegration der rückkehrenden albanischen Staatsbürger ist.

Die Zielgruppe dieser Strategie sind jene albanischen Staatsbürger, die im Rahmen der Rücknahmeabkommen mit der EU und im Rahmen der bilateralen Protokolle zum EU-Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt werden sowie jene Staatsbürger, die abgeschoben oder freiwillig nach Albanien zurückkehren.

Im Sinne dieser Strategie hat das Arbeitsministerium in mehreren Städten Albaniens "Migrationsschalter" geöffnet, wo die rückkehrenden Personen Informationen über die Unterkunft, die Beschäftigung und die soziale Hilfe, die berufliche Aus- und Weiterbildung, die Sozialversicherungen, die Bildung und die psycho-soziale Unterstützung in den Schulen, Zivilstandesamt und die Programmen der Zivilgesellschaft über die Reintegration erhalten können (VB 13.9.2010).

Aufgrund des Mangels an staatlichen Sozialleistungen ist das familiäre Beziehungsnetz in Albanien sehr wichtig. Insbesondere trifft dies für albanische Rückkehrende zu. Es ist noch immer verbreitet, dass zwei oder drei Generationen einer Familie im selben Haus leben und sich gegenseitig unterstützen. Armut und der Mangel an staatlichen Unterstützungsleistungen zwingen deshalb viele allein erziehende Mütter ohne familiäre Unterstützung dazu, ihre Kinder in Heimen und Waisenhäuser abzugeben (SFH 13.2.2013).

in Albanien sind die sogenannten Kinderschutzeinheiten ("Child Protection Units - CPUs") innerhalb der Verwaltungsstrukturen der örtlichen Sozialdienste der jeweiligen Städte für die Unterbringung von rückkehrenden Kindern ohne Begleitung zuständig. Es gibt bei einer CPU zwei Vollzeitkräfte, die gemeinsam mit einem multidisziplinären Team für die Begleitung von Einzelfällen (gefährdete Kinder und Familien) verantwortlich sind. Dies schließt Kinder ein, die von Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch und Vernachlässigung betroffen sind, sowie Kinder von extrem marginalisierten Gemeinschaften. Die CPUs fungieren als Anlaufstelle, in der Kinder und Familien Informationen erhalten und weiter verwiesen werden können an andere unterstützende Strukturen. Es gibt eine kostenlose psychosoziale Beratung in den Büros oder während regelmäßiger Besuche bei den Betroffenen zu Hause, die wöchentlich stattfinden sollen. Der Service ist kostenfrei und für stark gefährdete Kinder und Familien gedacht. Ein System aus 18 staatlichen Institutionen (9 Waisenhäuser und 9 Tagesbetreuungszentren) bietet landesweit Unterkunfts- bzw. Betreuungsdienste für Kinder an (BAMF 11.6.2013).

Quellen:

XLI. AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien

XLII. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/IOM (11.6.2013): ZIRF-Counselling-Formular für Individualanfragen - Berat

XLIII. SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.2.2013): Albanien:

Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361528840_albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf, Zugriff 1.8.2013

XLIV. USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,

http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

XLV. VB des BM-I für Albanien (13.9.2010): Bericht des Verbindungsbeamten, per Email

XVIII. Blutrache

Tötungen im Namen der Blutrache betrafen manchmal auch kriminelle Organisationen. Dabei waren laut NGO-Berichten auch immer wieder Frauen und Kinder betroffen, obwohl das gemäß langgeltender "Blutrache-Traditionen" verpönt ist. Der Ombudsmann berichtete Fälle, in denen die Behörden sich weigerten, Familien zu beschützen, oder Blutrache-Tötungen zu verhindern. Das Children's Rights Center of Albania berichtete von 3 Blutrache-Tötungen im Jahr 2013. Andere NGOs berichteten höhere Zahlen, aber mit unzuverlässiger Datenlage. Fälle von Blutrache werden von den Bezirksgerichten verhandelt. Das Gesetz bestraft vorsätzlichen Mord, dem Rache oder Blutrache zugrunde liegt, mit 20 Jahren oder lebenslangem Gefängnis (USDOS 27.2.2014).

Auf Grund der Blutrache-Tötungen gibt es für die betroffenen Familien auch andere negative Konsequenzen wie die Verweigerung grundsätzlicher verfassungsmäßiger Rechte wie Bewegungsfreiheit, Ausbildung, Beschäftigung, Gesundheitsleistungen, Wahlrecht, etc. Die Staatsbehörden haben der Vorbeugung dieses Phänomens keine Beachtung geschenkt. Obwohl bereits 2005 einem Gesetz zur Bekämpfung von Blutrache zugestimmt wurde, wurde es bisher noch nicht implementiert (Albanien People's Advokate 5.9.2014).

Blutrache ist in Albanien ein nach dem Gewohnheitsrecht geregeltes Prinzip zur Sühnung

von Tötungen und Ehrverletzungen. Betroffen ist meist nicht nur der Täter selbst, sondern

seine gesamte Familie. Verbreitet ist die Blutrache vor allem in den geografisch isolierten

Gegenden im Norden des Landes, wo das Gewohnheitsrecht noch in der Bevölkerung verankert ist. Es gibt unterschiedliche und widersprüchliche Zahlenangaben bezüglich der Blutrache-Tötungen. Das liegt auch daran, dass es unterschiedliche Interessenlagen der mit Blutrache befassten Akteure (Behörden, NGOs) gibt. Nach Ansicht vieler NGOs spielt die Regierung das Ausmaß der Blutrache herunter, weil sie in die EU strebt und das nationale Image aufbessern möchte. Lokale Versöhnungskomitees hingegen würden das Problem aufblähen.

Ehrverletzungen oder vorsätzliche Morde können gemäß Tradition nur durch Vermittlung vergeben oder mit Blut abgewaschen werden. Dieser Unausweichlichkeit können

sich die Betroffenen nur durch Flucht oder Isolierung entziehen. Die Behörden werden nicht eingeschaltet, da es sich um eine Form der Selbstjustiz handelt, bei der der Staat außen vor bleibt. Durch eine strafrechtliche Verurteilung lässt sich auch die "Ehre" nicht wiederherstellen. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann aufgrund

seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz

Schutz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist keine Organisation befugt, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Trotzdem ist nicht ohne weiteres davon auszugehen,

dass jede unberechtigt ausgestellte Bescheinigung auf unwahren Tatsachen beruht.

Insgesamt ist festzustellen, dass das Phänomen schwer zu erklären und auch zahlenmäßig

kaum zu erfassen ist. Der Mangel an verlässlichen Daten macht es schwierig, den tatsächlichen Umfang des Problems zu erkennen. Sicher ist aber, dass es nach wie vor Blutrachefälle, vor allem in Nordalbanien gibt (BAMF April 2014).

Verfügbare Angaben zur zahlenmäßigen Verbreitung variieren allerdings stark. Im Oktober 2012 machte der stellvertretende Innenminister anhand von Polizeistatistiken folgende Angaben: 67 Familien lebten bekanntlich zu diesem Zeitpunkt in Isolation aufgrund von Blutrache, zumeist im Norden von Albanien. Es ist außerdem nicht ungewöhnlich, dass Blutrache außerhalb von Albanien vorkommt, etwa in der albanischen Diaspora in Mazedonien, Kosovo, Serbien, Griechenland und Italien. Es gibt verschiedene Auslegungen davon, wann es sich bei Konflikten um Blutrache handelt. Die NGO Committee of Nationwide Reconciliation (CNR) etwa unterscheidet zwischen Morden mit dem Motiv der Rache und Blutfehden und solchen mit dem Motiv der Ehre. In anderen Definitionen wird jeder Racheakt zwischen Familien, oder sogar Ehrenmorde ohne familiäre Dimension wie zum Beispiel bei rivalisierenden Gangs, als Blutrache verstanden (SFH 13.2.2013).

Quellen:

XLVI. Albanian People's Advocate (5.9.2014): Information presented by the Albanian People's Advocate (Ombudsman); Albanian People's Advocate (Ombudsman) report on the human rights situation in Albania,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1411473638_g1415655.pdf, Zugriff 3.11.2014

XLVII. BAMF - Federal Office for Migration and Refugees - Germany (April 2014): Albanien; Blutrache, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401093101_blickpunkt-albanien-internet.pdf, Zugriff 3.11.2014

XLVIII. SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.2.2013): Albanien:

Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361528840_albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf, Zugriff 1.8.2013

XLIX. USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Albaniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Zudem brachte der BF einen albanischen Führerschein und Personalausweis in Vorlage an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Albanien, zur Einreise in Österreich und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Deutschsprachkenntnisse beruhen auf den persönlichen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung, in welcher der BF einfache an ihn in Deutsch gestellte Fragen mit merklichen Mühen beantworten hat können sowie der Bestätigung des Niveaus "A1".

Die familiären und sozialen Bezüge im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet, sowie die erfolgte Ausbildung und Berufstätigkeiten beruhen auf den Angaben des BF sowie der in Vorlage gebrachten Unterlagen des BF. Wenn dieser jedoch vermeint einen längeren Zeitraum bei einer Freundin zugebracht zu haben, kann kein tatsächliches Bestehen einer näheren Beziehung zu dieser erkannt werden, spricht nämlich der Umstand der Unkenntnis deren Adresse trotz behaupteten längeren Aufenthaltes bei dieser, gegen eine tatsächliche ebendortige Wohnungsnahme. So lässt es sich logisch nicht nachvollziehen trotz erfolgter Unterkunftnahme die Adresse seines Aufenthaltes nicht nennen zu können.

Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen betreffend die fehlende Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dem BF wäre es nicht ermöglicht worden, alles Wesentliche vorbringen bzw. vertiefend auf sein Fluchtvorbringen eingehen zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass diesem sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch der Einvernahmen durch das Bundesasylamt die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt hat. Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen seitens der belangten Behörde von dieser nicht mehr gefordert werden konnten und sich auch nicht sachdienlich erwiesen hätten. So vermochte der BF aufgetretenen Ungereimtheiten trotz Nachfragen seitens der belangten Behörde nicht aufzuklären. Im Übrigen geht diese Rüge insoferne ins Leere, als der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht alles Wesentliche vorbringen konnte.

Eine näher Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Albanien entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - im gegenständlichen Fall unterbleiben.

Unbeschadet dessen ist jedoch anzumerken, dass der BF - wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat - der sein Fluchtvorbringen glaubwürdig darzulegen vermochte. Vielmehr wich dieser konkreten Fragen zum Thema der Blutrache aus und verstrickte sich im Zuge seiner Ausführungen in unglaubwürdige Schilderungen, wie etwa jene, trotz konkreten Zieles stundenlang Umherzugehen um dann 100 bis 200 Meter des zuvor verlassenen Kaffees entfernt angeschossen worden zu sein. Auch erscheinen die Ausführungen zum Tathergang nicht nachvollziehbar, zumal der BF anfangs als Tatwaffe ein Gewehr in weiterer Folge eine Pistole nannte und schlussendlich grundsätzlich die Wahrnehmung einer solchen überhaupt verneinte, zumal er mit dem Rücken zum Täter gestanden habe. Trotz Aufforderung gelang es dem BF nicht, diesen Widerspruch aufzulösen sondern vermeinte lapidar, dass in Albanien ein Gewehr und eine Pistole als dasselbe gelten.

Auch kann den Ausführungen des BF nicht gefolgt werden, wenn dieser zu Beginn meint, zweimal im Rücken getroffen worden zu sein, und in weiterer Folge von einem Treffer und einer Austrittswunde spricht. Ein derartiger einen 180 Grad vornehmender Projektilverlauf, wonach Eintrittswunde und Austrittswunde jeweils am Rücken gelegen sind, entspricht nicht den physikalischen Gesetzen, zumal angesichts der behaupteten in unmittelbarer Nähe aus einer Feuerwaffe abgegebenen Schüsse entweder mit einem vollständigen Durchdringen des Körpers mit Austritt im vorderen Bereich des BF oder zumindest mit einem Verbleib des Projektils im Körper des BF (Steckschuss) auszugehen sei. Zudem erscheint, vor dem Hintergrund der Schilderung des BF um sein Leben gerungen zu haben, ein nur dreitägiger Aufenthalt im Krankenhaus nach einer Verwundung mit einer potentiell todbringenden Waffe aus nächster Nähe nicht glaubwürdig und wird dies durch die Ausführungen in dem in Vorlage gebrachten Urteil des Amtsgerichtes Shkodar dahingehend untermauert, als darin von einer neun Tage Arbeitsunfähigkeit nicht überschreitenden Verletzung des BF gesprochen wird.

Sohin decken sich die Angaben des BF auch nicht mit den von diesem in Vorlage gebrachten Beweismitteln. So wird in der Bestätigung des "XXXX" von einer in das Jahr 2007 zurückreichenden, auf alte Familienstreitigkeiten zurückgehende Blutrachesituation gesprochen, obwohl der BF die Probleme auf den Einzug seiner damaligen Verlobten in seinem Elternhaus im Jahre 2009 zurückführt und zuvor bestandene Probleme ausschloss. Auch findet sowohl der behauptete Name des Täters, der Tatzeitpunkt sowie die geschilderten Verletzungen keine Deckung mit dem in Vorlage gebrachten Internetausdruck, wonach der Täter XXXX - nicht wie vom BF behauptet XXXX - geheißen habe und eine Person namens XXXX am Bein - und nicht am Rücken - gegen 19:00 Uhr - nicht wie behauptet 21:15 Uhr - verletzt worden sei. Zudem trägt das vom BF in Vorlage gebrachte Urteil des Amtsgerichtes XXXX weiters zur Unglaubwürdigkeit des BF bei. In diesem wird festgehalten, dass der BF XXXX beschimpft und wiederholt geschlagen habe, welcher daraufhin den BF, nebst Baseballschläger, mit dem vorderen Ende einer Schusswaffe lediglich geschlagen, nicht jedoch angeschossen habe, was eine stumpfe Verletzung im Bereich der Lenden beim BF zur Folge gehabt habe.

Dieses Urteil steht zudem im krassen Widerspruch zu den vom BF behaupteten kurzen Freiheitsstrafen, zu jenen die Täter verurteilt worden seien, zumal laut diesem, gegen diese 8 bzw. 5-monatige Haftstrafen, wegen des unrechtmäßigen Besitzes einer Schusswaffe, ausgesprochen worden seien, und sohin die vom BF behaupteten zwei Monate übersteigen.

Demzufolge kann dem BF aufgrund einer Vielzahl von Widersprüchlichkeiten in seinen Angaben, welche er auch in der mündlichen Verhandlung nicht beseitigen konnte, in Summe kein Glauben geschenkt werden. Es lässt sich keinesfalls das Vorliegen einer Blutrachesituation erkennen. Steht dem nämlich nicht nur die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten sondern auch der vom BF vor Gericht erklärte Umstand, mit den Tätern ein normales Verhältnis zu pflegen sowie der den Regeln des Kanun folgenden, aufgrund des erfolgten Angriffes auf den BF, nunmehrig dem BF zustehende "Rache", entgegen.

Sohin ist vielmehr der Annahme der belangten Behörde zu folgen, dass der BF sich einer möglicherweise tatsächlich zugetragenen - diesem zu Ohren gekommenen - Geschichte bedient, und diese zur Erlangung von internationalen Schutz bedarfsgerecht angepasst, bzw. in Beziehung mit tatsächlich Erlebten gebracht, vorzutragen versucht hat.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der albanische Staat sei nicht schutzfähig und seien die herkunftsstaatlichen Polizeikräfte in korrupte Machenschaften verstrickt oder machten sogar mit den Tätern gemeinsame Sache, ist zu entgegnen, dass zum einen die diesbezüglichen Länderfeststellungen ein anderes Bild zeichnen und zum anderen der BF selbst vorbrachte, die Täter seien aufgegriffen und verurteilt worden. Dies lässt den Schluss zu, dass die Behörden des Herkunftsstaates sowohl gewillt als auch in der Lage sind hinreichenden Schutz zu gewähren und kann den unsubstantiierten Behauptungen der Korruption und Schutzunfähigkeit nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre im Falle des tatsächlichen Bestehens einflussnehmen könnender Beziehungen der Täter auf albanische Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, mit weit milderen Strafen oder gar nicht erfolgter Anklage der Täter zu rechnen gewesen. Gegenständlich erfolgte jedoch die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung der Täter und nahm der BF selbst Einfluss auf die Höhe der Strafe, in dem dieser - dem vorgelegten Urteil folgend - vor Gericht die Normalisierung seiner Beziehung zu den Tätern behauptete. Insofern lassen sich im Lichte der Länderberichte keine Anhaltspunkte dafür fassen, dass der Staat Albanien sowie dessen Organe in Bezug auf den BF schutzunfähig- oder -unwillig wären. Zudem stellen in Verbindung mit Blutrache stehende Gewaltdelikte, wie sonstige auch, gerichtlich strafbare Tatbestände dar.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Albanien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 zur Kenntnis gebracht und diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Daraus folgt, dass der BF in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 06.12.2010 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAT am 09.12.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein eingestelltes Verfahren, innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung, von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Angesichts der zuletzt am 28.07.2014 - neuerlich - erfolgten Einstellung des Verfahrens seitens des BVwG und der mit 03.09.2014 erfolgten Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet des BF, wurde die Feststellung des Sachverhaltes durch die notwenige Mitwirkung des BF ermöglich und war das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte der BF weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen.

Insoweit der BF vorbringt, von privaten Personen angegriffen worden zu sein und im Falle seiner Rückkehr dies erneut geschehen werde, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Fluchtgründe im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen - selbst im Falle des Bestehens einer Blutrachesituation - tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Vielmehr kam es im Fall des BF zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung der Täter, welche beide zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, was für das Funktionieren der dortigen Behörden und staatlichen Strukturen spricht.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Beschäftigungen, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus ist der BF im Fall seiner Rückkehr in einen Familienverband eingebunden, innerhalb dessen ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der BF selbst an, bei seinen Eltern gemeinsam mit seiner Schwester, aber auch bei einem Freund seines Vaters, Unterkunft genommen zu haben und die Lebensumstände als gut zu bezeichnen wären. Zudem stünde dem BF, im Falle der unerwartenden Not, die Möglichkeit des Rückgriffes auf staatliche Hilfsleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGO¿s, offen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr inach Albanien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe,

BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.5.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.5.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.5.3. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind trotz der beinahe fünf Jahre erreichenden Gesamtaufenthaltsdauer in Österreich nicht erkennbar. So muss festgehalten werden, dass der BF erst in Reaktion auf das Weiterführen seines Asylverfahrens, sohin erst nach Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, konkret mit einer Gewerbemeldung am XXXX, versucht hat sich beruflich zu integrieren, was eher für den Versuch einer Einflussnahme auf den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens schließen lässt, als auf einen auf Integration gerichteten Willen des BF. So wäre dem BF nämlich schon weit früher die Möglichkeit der Integration am Arbeitsmarkt möglich gewesen. (vgl. VwGH 17.11.2005, 2005/21/0359). Jedoch auch die sich trotz bereits längerem Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grundlagen beschränkenden Deutschsprachkenntnisse, das Unterlassen des Besuches von Deutschsprachkursen sowie die dem anlastenden Melderechtsverletzungen, unterstreichen den geringen Integrationswillen des BF.

Zudem, die Dauer des - sich lediglich auf einen Asylantrag stützenden - Aufenthaltes des BF relativierend, muss dem BF zur Last gelegt werden, das gegenständliche Verfahren durch wiederholtes Entziehen, welches zweimalig zur Einstellung des Verfahrens geführt hat, verzögert und somit dessen Dauer wesentlich beeinflusst zu haben. (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857f)

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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