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W208 2017534-1•BVwG W208 2017534-1
W208 2017534-1Tribunale amministrativo federale2 lug 2015
Dienstpflichtverletzung, Dienstreise, Dienstzeit, Geldstrafe,<br/>Nebenbeschäftigung, Strafbemessung, Zeiterfassungssysteme
W208 2017534-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE (BMVIT) vom 11.11.2014, GZ: 920.002/0002-BMVIT/Disziplinarkommission Senat I/2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG teilweise stattgegeben und die folgenden Schuldsprüche werden abgeändert:
Der Beschuldigte XXXX hat
am 14.06.2012, am 18.07.2012, am 28.08.2012, am 14.09.2012, am 15.10.2012, am 08.01.2013, am 14.02.2013, am 19.03.2013, am 17.05.2013 und am 07.06.2013 sorgfaltswidrig sowie am 27.06.2012 und am 08.11.2012 vorsätzlich unrichtige Zeitangaben in die Gleitzeitliste eingetragen. Dadurch hat er gegen die Vorschriften des § 43 Abs. 1 bzw. im Falle des 08.11.2012 gegen § 48 Abs. 1 Beamten- Dienstrechtsgesetz - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen.
am 07.06.2013 sorgfaltswidrig eine unrichtige Endzeit (16:10 statt 15:42 Uhr) in seiner Dienstreiseabrechnung angeführt. Dadurch hat er gegen die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 fahrlässig begangen.
am 01.06.2012, am 14.06.2012, am 02.07.2012, am 03.07.2012, am 13.07.2012, am 22.08.2012, am 28.08.2012, am 31.08.2012, am 04.09.2012, am 06.09.2012, am 10.09.2012, am 01.10.2012, am 12.10.2012, am 15.10.2012, am 25.10.2012, am 05.11.2012, am 09.11.2012, am 12.11.2012, am 16.11.2012, am 03.12.2012, am 06.12.2012, am 14.12.2012, am 08.01.2013, am 10.01.2013, am 15.01.2013, am 05.02.2013, am 14.02.2013, am 18.02.2013, am 11.03.2013, am 15.03.2013, am 20.03.2013, am 22.03.2013 und am 27.03.2013 sorgfaltswidrig die Anzahl von insgesamt 89 Stunden sowohl in der Gleitzeitliste als Zeitausgleich gutgeschrieben als auch für diese 89 Stunden ein Überstundenentgelt bezogen. Er hat dadurch gegen die Vorschriften des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 fahrlässig begangen.
am 14.06.2012, am 28.08.2012, am 15.10.2012, am 08.01.2013, am 17.05.2013 und am 07.06.2013 sorgfaltswidrig Überstunden verrechnet, obwohl diese nicht an diesen Tagen, sondern an anderen geleistet hat. Er hat dadurch gegen die Vorschrift des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 fahrlässig begangen.
am 26.07.2012 sorgfaltswidrig in der Gleitzeitliste Angaben, die nicht mit anderen vom ihm gemachten Angaben (Krankmeldung) übereinstimmten, gemacht. Er hat dadurch gegen die Vorschrift des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 fahrlässig begangen.
am 24.09.2012 und am 19.10.2012, indem er bewusst in die Gleitzeitliste am 24.09.2012 einen Telearbeits- bzw. Dienstbeginn ab 08:30 und am 19.10.2012 ab 08:00 eintrug obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht an seinem Telearbeitsplatz war, sondern seiner Nebenbeschäftigung als Linienpilot nachging, gegen die Weisung der SL XXXX vom 20.04.2012 (schriftlich wiederholt am 12.07.2012, 15:58) - die im hier relevanten Punkt lautet: "Allfälligen Nebenbeschäftigungen - auch jenen im Zusammenhang mit dem Einsatz bestehender Pilotenlizenzen - ist außerhalb der Dienstzeit nachzugehen." iVm § 44 Abs. 1 Beamten- Dienstrechtsgesetz - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 vorsätzlich begangen.
II. Zum Spruchpunkt 2 (hinsichtlich des Vorwurfs den 06.05.2013 betreffend) zum Spruchpunkt 6 (vollständig), zum Spruchpunkt 7 (nur hinsichtlich der Vorwürfe die den 19.06.2012, 20.06.2012, 12.07.2012, 18.07.2012, 14.02.2013 und 07.06.2013 betreffen) und zum Spruchpunkt 8 (vollständig) wird der Beschwerde Berechtigung zuerkannt und der Beschuldigte von den angeführten Vorwürfen des Disziplinarerkenntnisses bzw. des Einleitungsbeschlusses gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen.
III. Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird Berechtigung zuerkannt und gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG und § 92 Abs 1 Z 3 iVm § 93 BDG eine Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug verhängt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im BMVIT. Im Tatzeitraum übte er zusätzlich eine Nebenbeschäftigung als Linienpilot bei der Fluglinie XXXX (im Folgenden A.) aus.
2. Am 11.07.2013 (eingelangt bei der Dienstbehörde am 12.07.2013) erstatte die damalige Dienstvorgesetzte, Abteilungsleiterin und Gruppenleiterin XXXX [L.] Disziplinaranzeige (mit umfangreichen Beilagen) an die Dienstbehörde, welche diese am 06.08.2013 an die Disziplinarkommission (DK) weiterleitete. Inhaltlich wurde dabei im Wesentlichen der Verdacht geäußert, der BF habe im Zeitraum von Juni 2012 bis Juni 2013 seine genehmigten Nebenbeschäftigung als Linienpilot bei der A. teilweise in der Dienstzeit (beispielsweise während Telework-Arbeitszeiten) ausgeübt, Überstunden verrechnet die er nicht gemacht habe, Überstunden gleichzeitig als zu bezahlende Mehrdienstleistungen (MDL) u. Zeitausgleich (ZA) ausgewiesen, falsche Eintragungen hinsichtlich seines Gleitzeitguthabens getätigt, falsche Dienstreiseabrechnungen gelegt. Generell sei er durch die zeitintensive Ausübung seiner Nebenbeschäftigung an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert gewesen. Dadurch bestehe der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 56 BDG.
3. Mit Schriftsatz vom 16.09.2013 kam der mittlerweile durch einen Rechtsanwalt vertretene BF, der Aufforderung der DK nach zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
4. Am 05.12.2013 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss dem sie den oa. Sachverhalt zu Grunde legte, um den Vorwurf des Weisungsverstoßes ergänzte und darin den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 48 Abs. 1, 2 und 3, 49 Abs. 1, 2 und Abs. 3, 51 Abs. 1 sowie 56 Abs. 2 BDG gegeben sah.
5. Am 11.11.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor der DK statt, bei der neben dem BF auch ein Zeuge Herrn XXXX [P.], Flugbetriebsleiter von A. einvernommen wurde.
Der Beschuldigte verantwortete sich im Wesentlichen wie folgt:
Die Fehleintragungen im Gleitzeitnachweis und der MDL-Abrechnung seien irrtümlich erfolgt. Er habe aufgrund seiner hohen dienstlichen Auslastung und vieler Dienstreisen nur wenig Zeit im Büro verbracht und die angesprochenen Nachweise nicht zeitnah führen können. Ein Fehler sei ihm sogar passiert obwohl er nachweislich im Krankenstand gewesen sei, da habe er irrtümlich Dienstzeiten am falschen Tag eingetragen.
Hinsichtlich der Doppeleintragung von MDL und ZA, sei das missverständliche Formular schuld, er habe nicht gewusst, dass der Eintrag sowohl zur Auszahlung als auch zum Aufbau des Gleitzeitguthabens geführt habe. Dass er MDL nur eintragen durfte, wenn er 8 Std. Arbeitszeit gehabt habe, habe er nicht gewusst. Er habe tatsächlich viel mehr Überstunden geleistete als abgerechnet bzw. eingetragen (auch an Wochenenden). Die Eintragungen habe er deshalb gekürzt weil er nur 40 Gleitzeitstunden habe mitnehmen können, wenn er sie nicht reduziert habe (wie im Mai u. Juni 2012) habe er diese Stunden verloren.
Teleworking habe er auch während der "check-out-Zeit" (30 Minuten nach Block-on/Abstellen der Triebwerke) bei der A. machen können, weil er in dieser Zeit telefonisch erreichbar gewesen sei.
Die "check-in-Zeit" (01:10 vor Block-off/Anlassen der Triebwerke) habe er in Ausnahmefällen (4 - 5 x pro Jahr z.B. bei kurzfristigem Einspringen) in Absprache mit der Crew-Control der A. nicht einhalten müssen und sei so erklärbar, dass er, obwohl sein offizieller Dienst bei der A. gem. Dienstplan bereits begonnen habe, er noch Dienst im BMVIT versehen habe bzw. auf dem Weg zum Flughafen gewesen sei.
Das Legen von Dienstreiseanträgen für seine Nebenbeschäftigungsflüge, sei - trotz dem es sich dabei bis zur Wiederholung der Weisung der Vorgesetzten am 12.07.2012, 15.58 Uhr (zu dieser Zeit war er schon im Flugzeug) um Dienstzeit gehandelt habe - nicht üblich gewesen. Die Vorgesetzten hätten immer gewusst, wenn er fliegen gewesen sei.
Dass Dienstreisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit keine Dienstzeit und auch keine Überstunden seien, habe er erst im April 2014 erfahren. Die Annahme einer "fiktiven" Reisezeit von einer Stunde vom BMVIT zum Flughafen sei "Usus" gewesen.
Da die Dienstpläne bei der A. die "duty-time" wiedergeben würden, in diese aber alles eingerechnet werde (check-in, check-out, turn-arround, Ruhepausen unter 8 Stunden) sei die tatsächliche Flugzeit und Arbeitszeit viel weniger. Es habe keine Beeinträchtigung (etwa durch Schlafmangel) seiner dienstlichen Tätigkeit gegeben. Nach der Weisung habe er die Nebenbeschäftigung auch nur mehr außerhalb der Dienstzeit i.R. am Wochenende ausgeführt.
Es habe nie Beschwerden seiner Vorgesetzten gegeben. Seine Vorgesetzten hätten sowohl die Zeitabrechnungen als auch die Reiserechnungen immer geprüft und akzeptiert; ihn nie auf Fehler hingewiesen. Seit der Belehrung habe er richtig abgerechnet, eine Bestrafung sei nicht notwendig.
Der Zeuge P. gab im Wesentlichen an, er habe nicht gewusst, dass der BF. eine Vollzeitbeschäftigung im BMVIT habe. Bei der A. sei er 50 % beschäftigt gewesen (83 Std duty-time = 37,5 Std. Flugzeit) Dienstzeit sei alles. Ein späterer Dienstantritt (check-in-Zeit) sei im Notfall (etwa Stau) möglich. Eine Verkürzung des check-in auf bis 45 Minuten vor Start sei im Ausnahmefall, auf Antrag crew-control und Anordnung Flugbetriebsleiter möglich. Der BF sei manchmal eingesprungen.
Die Disziplinaranwältin plädierte auf 5 Monatsbezüge Geldstrafe, weil der Beschuldigte mit dem Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstzeit eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen und durch die Falscheintragungen seine Vorgesetzten getäuscht sowie ihr Vertrauen missbraucht habe. Die Rechtfertigungen seien nicht glaubhaft. Der BF habe behauptet für das BMVIT mehr als 40 Stunden im Monat gearbeitet zu haben, seine Nebenbeschäftigung erfordere einen ausgeruhten und einsatzfähigen Piloten, trotzdem habe er ein Firmengeflecht von bis zu 7 Firmen zusätzlich betrieben.
Die Verteidigung sah hingegen alles nicht so dramatisch. Die nichtzeitnahe Eintragung sei noch keine Dienstpflichtverletzung, der BF habe sich geirrt, die Stunden aber geleistet, die Beweislast liege nicht bei ihm. Bei den Dienstreisen habe ihm weder die GÖD noch die Personalvertretung Auskunft geben können. Seit April 2014 habe er sich an die Vorgaben gehalten. Es gebe keinen Beweis dafür, dass er aufgrund seiner Nebenbeschäftigung Fehlleistungen im Dienst erbracht habe. Die Firmen die er eingetragen habe, seien alle nicht aktiv, das sei nicht ungewöhnlich. Die Fehlleistungen seien entschuldbar. Es sei problematisch, dass die A. die Diensteinteilung weitergegeben habe. Er habe gegenüber seinem Dienstgeber eine überdurchschnittliche Leistung erbracht. Eine hohe Bestrafung sei weder aus spezialpräventiven (er habe die Fehler zugegeben) noch aus generalpräventiven Gründen (im ESS seien solche Fehler nicht mehr möglich) notwendig.
6. Mit Disziplinarerkenntnis vom 11.11.2014 wurde über den BF eine Disziplinarstrafe in der Höhe von zwei "Monatsgehältern" verhängt und er wegen folgender Spruchpunkte schuldig erkannt:
Am 14.06.2012, am 27.06.2012, am 18.07.2012, am 28.08.2012, am 14.09.2012, am 24.09.2012, am 15.10.2012, am 19.10.2012, am 08.11.2012, am 08.01.2013, am 14.02.2013, am 19.03.2013, am 17.05.2013 und am 07.06.2013 unrichtige Zeitangaben in die Gleitzeitliste eingetragen zu haben. Dadurch habe er gegen die Vorschriften des § 43 Abs. 1 und des § 48 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen.
Am 06.05.2013 und am 07.06.2013 unrichtige Dienstreiseabrechnungen erstellt zu haben. Er habe dadurch gegen die Vorschrift des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen.
Am 01.06.2012, am 14.06.2012, am 02.07.2012, am 03.07.2012, am 13.07.2012, am 22.08.2012, am 28.08.2012, am 31.08.2012, am 04.09.2012, am 06.09.2012, am 10.09.2012, am 01.10.2012, am 12.10.2012, am 15.10.2012, am 25.10.2012, am 05.11.2012, am 09.11.2012, am 12.11.2012, am 16.11.2012, am 03.12.2012, am 06.12.2012, am 14.12.2012, am 08.01.2013, am 10.01.2013, am 15.01.2013, am 05.02.2013, am 14.02.2013, am 18.02.2013, am 11.03.2013, am 15.03.2013, am 20.03.2013, am 22.03.2013 und am 27.03.2013 die Anzahl von insgesamt 89 Stunden sowohl in der Gleitzeitliste im Saldo als Zeitausgleich gutgeschrieben als auch für diese 89 Stunden ein Überstundenentgelt bezogen zu haben. Er habe dadurch gegen die Vorschriften des § 43 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 und 3 BDG 1979 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen.
Am 14.06.2012, am 28.08.2012, am 15.10.2012, am 08.01.2013, am 17.05.2013 und am 07.06.2013 Überstunden verrechnet zu haben, obwohl diese nicht geleistet worden seien. Er habe dadurch gegen die Vorschrift des § 43 BDG 1979 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen.
Am 26.07.2012 in der Gleitzeitliste Angaben, die nicht mit anderen vom Beamten gemachten Angaben (Krankmeldung) übereinstimmen, gemacht zu haben. Er habe dadurch gegen die Vorschrift des § 43 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen.
Am 13.07.2012, am 31.08.2012, am 10.09.2012, am 01.10.2012, am 12.10.2012, am 15.10.2012, am 25.10.2012, am 05.11.2012, am 09.11.2012, am 12.11.2012, am 16.11.2012, am 03.12.2012, am 06.12.2012, am 10.12.2012, am 14.12.2012, am 08.01.2013, am 10.01.2013, am 15.01.2013, am 05.02.2013, am 14.02.2013, am 18.02.2013, am 11.03.2013, am 15.03.2013, am 20.03.2013, am 22.03.2013 und am 27.03.2013 Überstunden verrechnet zu haben, obwohl an diesen Tagen nicht 8 Stunden Arbeitszeit geleistet worden seien. Er habe dadurch gegen die Vorschrift des § 49 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen.
Am 19.06.2012, am 20.06.2012, am 12.07.2012, am 18.07.2012, am 24.09.2012, am 19.10.2012, am 14.02.2013 und am 07.06.2013 sich innerhalb der festgelegten Blockzeit ohne Genehmigung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten vom Dienstort entfernt und zudem am 18.07.2012, am 24.09.2012, am 19.10.2012, am 14.02.2013 und am 07.06.2013 auch entgegen der Weisung von SL XXXX [Z.] vom 20. April 2012, wiederholt am 12. Juli 2012, betreffend "Erlangung/Erhaltung Pilotenlizenzen Flugbudget" die Nebenbeschäftigung als Linienpilot bei der A. ausgeübt zu haben. Er habe dadurch gegen die Vorschriften der §§ 44 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 3 sowie 51 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 2 Abs. 1 RGV 1955 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen.
Die Nebenbeschäftigung als Linienpilot bei der A. im Juni 2012 im Ausmaß von 72:12 Stunden, im Juli 2012 im Ausmaß von 50:17 Stunden, im August 2012 im Ausmaß von 33:12 Stunden, im September 2012 im Ausmaß von 91:22 Stunden, im Oktober 2012 im Ausmaß von 65:33 Stunden, im November 2012 im Ausmaß von 64:21 Stunden, im Dezember 2012 im Ausmaß von 61:29 Stunden, im Jänner 2013 im Ausmaß von 49:36, im Februar 2013 im Ausmaß von 84:16 Stunden, im März 2013 im Ausmaß von 29:11 Stunden, im April 2013 im Ausmaß von 50:13 Stunden, im Mai 2013 im Ausmaß von 89:33 Stunden und im Juni 2013 im Ausmaß von 70:50 Stunden ausgeübt zu haben und durch diese große Anzahl an Stunden oder - wie am 22./23.August 2012, am 3./4. September 2012, 17./18. September 2012, 1./2. Jänner 2013 sowie 13./14. Februar 2013 - auf Grund fehlenden Schlafes an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert worden zu sein. Er habe dadurch gegen die Vorschrift des § 56 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen.
Von den übrigen Vorwürfen im Einleitungsbeschluss wurde der BF rechtskräftig freigesprochen.
Begründend wurde zu den für die Beschwerde noch relevanten Tagen bzw. Spruchpunkten zusammengefasst ausgeführt:
(SP 1, 3, 4) 14.06.2012: Er habe Überstunden von 16:00 bis 19:00 in der Zeitliste als MDL eingetragen sowie verrechnet, obwohl die Dienstzeit bei der A. gemäß dem von der A. übermittelten Dienstplan um 16:10 begonnen hat und bis 20:10 angedauert hat. In der mündlichen Verhandlung habe er dazu vorgebracht, dass ihm beim Eintrag in das Gleitzeitkonto bzw. in die Überstundenliste der drei angeordneten Überstunden ein Übertragungsfehler unterlaufen sei. Tatsächlich seien diese Überstunden am 13. Juni 2012 geleistet worden. Der Übertragungsfehler sei ihm deshalb passiert, da er seine Dienstzeiten öfter erst längere Zeit später eingetragen habe, da er aufgrund seiner zahlreichen Dienstverpflichtungen vorher keine Zeit gehabt habe. Einen Nachweis, dass die Überstunden am 13. Juni 2012 geleistet worden seien, habe er nicht erbringen können.
(SP 7) 19.06.2012: Er habe eine Dienstzeit von 8:00 bis 16:00 in das Gleitzeitkonto eingetragen, obwohl er im Abteilungskalender einen Zeitausgleichstag eingetragen und die Dienstzeit bei der A. gemäß dem von der AUA übermittelten Dienstplan um 05:20 begonnen und bis 15:04 angedauert habe. In der mündlichen Verhandlung habe er dazu vorgebracht, dass er den Zeitausgleich an diesem Tag nicht konsumiert habe, da er bei A. geflogen sei. Hinsichtlich des Dienstes bei der A. habe er vorbracht, dass die Weisung vom 20.04.2012 bis zur Wiederholung der Weisung am 12.07.2012 für ihn keine Rechtswirkung gehabt habe. Auf die Vorhaltung des Senates, dass - selbst wenn die Weisung noch keine Wirkung gehabt habe und er aufgrund einer Vereinbarung mit dem vorigen Sektionsleiter bis zur Wiederholung der Weisung grundsätzlich berechtigt gewesen sei, in der Dienstzeit für die A. tätig zu sein - dennoch ein genehmigter Dienstreiseantrag dafür erforderlich gewesen sei und aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass für diesen Tag kein genehmigter Dienstreiseantrag vorliege, habe er erwidert, dass es Usus gewesen sei, dafür keinen Dienstreiseantrag zu stellen. Seine Vorgesetzten hätten immer gewusst, wenn er in der Dienstzeit fliegen gewesen sei. Bei einem Dienstreiseantrag hätte er ja doppelt bzw. dreifach kassiert. Ein Dienstreiseantrag für die A.-Flüge sei auch nie von seinen Vorgesetzten verlangt worden, versichert sei er ohnehin bei der A. gewesen. Mit seinem jetzigen Wissen hätte er aber einen Dienstreiseantrag gestellt. Die Frage des Senates, ob die Dienstreiseanträge mit dem Zweck "Flugdienst" aus dem Jahre 2011 für die A. Flüge erstellt worden seien, habe er verneint. Unter "Flugdienst" seien die Flüge im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen gemeint gewesen.
(SP 7) 20.06.2012: Er habe eine Dienstzeit von 8:00 bis 16:00 eingetragen, obwohl die Dienstzeit bei der A. gemäß dem von der A. übermittelten Dienstplan um 11:20 begonnen hat und bis 21:47 angedauert habe. Er habe dazu vorgebracht, dass die Weisung vom 20.04.2012 bis zur Wiederholung der Weisung am 12.07.2012 für ihn keine Rechtswirkung gehabt habe. Hinsichtlich des fehlenden Dienstreiseantrages verwies er auf seine Ausführungen zum 19.06.2012.
(SP 1) 27.06.2012: Er habe eine Dienstzeit von 8:00 bis 19:00 eingetragen sowie eine Dienstreiseabrechnung von 7:45 bis 16:00 gestellt, obwohl die Dienstzeit bei der A. gemäß dem von der A. übermittelten Dienstplan um 14:05 begonnen und bis 22:59 angedauert habe. Dazu habe er vorgebracht, dass das Dienstzeitende mit 16:00 Uhr anzugeben gewesen wäre, die Besprechung habe bis etwa 15:00 Uhr gedauert. Weiters sei ihm erinnerlich, dass er damals die planmäßige "check-in-Zeit" bei der A. nicht eingehalten habe. Dies stelle in Ausnahmefällen kein Problem dar, wenn man die Verspätung mit der Crewcontrol abspricht. Dies sei geschehen, der tatsächliche Abflug sei um 15:39 erfolgt. Der Zeuge P. habe dazu ausgesagt, dass es nicht möglich sei, den Dienst in Absprache mit der Crewcontrol später anzutreten, außer in Notfällen, wie zB Stau. Der BF habe erwidert, dass er fallweise einspringen habe müssen. In diesen Fällen sei er nicht rechtzeitig vom Dienst im BMVIT weggekommen.
(SP 7) 12.07.2012: Er habe eine Dienstzeit von 7:30 bis 16:00 in der Zeitliste eingetragen, obwohl die Dienstzeit bei der A. gemäß dem von der A. übermittelten Dienstplan um 10:30 begonnen und bis 16:30 angedauert habe. Dazu habe er auf seine Ausführungen zum 19.06.2012, hinsichtlich der für ihn nicht gültigen Weisung und des fehlenden Dienstreiseantrages verwiesen. Die Remonstration habe an diesem Tag noch gewirkt, die Wiederholung der Weisung sei erst am Nachmittag um 15:58 erfolgt, da sei er schon unterwegs gewesen.
(SP 1, 7) 18.07.2012: Er habe eine Dienstzeit von 7:30 bis 18:00 in der Zeitliste eingetragen, obwohl die Dienstzeit bei der A. gemäß dem von der A. übermittelten Dienstplan um 13:55 begonnen hat und bis 23:20 angedauert habe. Dazu habe vorgebracht, dass er in der Zeitliste am 17.07.2012 einen Zeitausgleichstag angegeben habe, den er tatsächlich aber am 18.07.2012 konsumiert habe. Die am 18.07.2013 angegebene Dienstzeit sei tatsächlich am 17.07.2012 geleistet worden. Belege dafür habe er nicht vorlegen können, nur angeführt, dass aus der Zeitliste deutlich hervorgehe, dass die Zeilen vertauscht worden seien.
(SP 1, 3, 4) 28.08.2012: Er habe eine Dienstzeit von 7:30 bis 16:00 sowie von 16:00 bis 19:00 MDL in der Zeitliste eingetragen und verrechnet, obwohl er im Abteilungskalender einen Zeitausgleich von 13:30 bis 17:00 eingetragen, sowie die Dienstzeit bei der A. um 14:10 begonnen und bis 23:07 angedauert habe. In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 16.09.2013, habe er angegeben, ihm sei beim Eintrag in das Gleitzeitkonto ein Fehler unterlaufen, da er ab 13:30 einen genehmigten Zeitausgleich gehabt habe und die Zeit von 13:30 bis 16:00 falsch eingetragen worden sei (2,5 Stunden) sowie die an diesem Tag fälschlicherweise angegebenen drei Überstunden tatsächlich am 27.08.2012 geleistet worden seien. Die Frage, ob er die nunmehr behauptete Leistung der Überstunden am 27.08.2012 belegen könne, weil aus Sicht des Senates die Eintragungen sowohl in der Gleitzeitliste als auch in der Überstundenabrechnung übereinstimmen würden und die eingetragenen Mehr- bzw. Überstunden am 28.08.2012 sowohl von ihm als auch seinem damaligen Vorgesetzten unterfertigt und wohl auch überprüft worden seien, verneinte er. Er habe sich leider öfter durch das späte Nachtragen der Dienstzeiten geirrt. Er habe aufgrund der vielen Dienstreisen und Abwesenheiten oft erst am Ende des Monats die Zeitliste geführt. Aus Seite 52 seiner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlage gehe hervor, dass er vom 01.02.2013 bis zum 30.06.2013 lediglich 40 Bürotage gehabt habe, an denen er seine Aufgaben erledigen habe müssen.
(SP 1) 14.09.2012: Er habe eine Dienstzeit von 8:00 bis 16:00 in der Zeitliste eingetragen, obwohl er im Abteilungskalender einen Zeitausgleich von 11:30 bis 17:00 eingetragen sowie die Dienstzeit bei der A. gemäß dem von der A. übermittelten Dienstplan um 11:40 begonnen und bis 21:04 angedauert habe. Dazu habe er auf seine schriftliche Rechtfertigung vom 16.09.2013 verwiesen, wonach ihm beim Eintrag in das Gleitzeitkonto ein Fehler unterlaufen sei. Ab 11:30 habe er einen genehmigten Zeitausgleich gehabt. Die Zeit von 11:30 bis 16:00 sei falsch eingetragen worden (4,5 Stunden). Auf die Frage des Senates, wie es möglich sei, vom Dienstort in 10 Minuten am Flughafen Wien Schwechat (check-in um 11:40) zu sein, habe er angegeben, dass er nicht zur vorgesehenen check-in-Zeit gekommmen, sondern in Absprache mit der Crewcontrol später. Er habe etliche dienstliche Termine gehabt und sei daher öfters nach Rücksprache später zum Dienst gekommen, in 13 Monaten sei dies 4 -5 mal vorgekommen.
(SP 1, 7) 24.09.2012: Er habe eine Dienstzeit von 8:30 bis 15:00 in der Zeitliste eingetragen, obwohl die Dienstzeit bei der A. um 6:45 begonnen hat und bis 9:39 angedauert habe. Er habe sich damit gerechtfertigt, dass er eine Bewilligung für Teleworking gehabt habe. An diesem Tag sei check-out um 9:39 gewesen. Das check-out sei immer eine halbe Stunde nach der Landung und diene zur Nachbereitung des Fluges. Dies bedeute jedoch, dass er - wie für Teleworking notwendig - ab 9:00 telefonisch erreichbar gewesen sei. Für eine korrekte Eintragung wäre eine Zeit von 10:00 bis 16:30 anzugeben gewesen. Auf die Vorhaltung des Senates, dass es sich bei Telework nicht um eine Rufbereitschaft, sondern um eine Dienstverrichtung am Wohnsitz handle und sich weiters damit nicht die Eintragung des Dienstbeginns um 8:30 erklären lasse, sei der BF bei seiner Rechtfertigung geblieben. Der Zeuge P. habe zur Frage, ob es erlaubt sei, dass während der check-out-Zeit bei der A. vom Beschuldigten dienstliche Anrufe des BMVIT entgegengenommen werden dürften, angegeben, dass man, wenn man im Crewbus stehe, Anrufe entgegen nehmen dürfe.
(SP 1, 3, 4, 6) 15.10.2012 eine Dienstzeit von 8:00 bis 15:00 und 2:00 MDL in der Zeitliste eingetragen sowie 2:00 Überstunden verrechnet, obwohl er im Abteilungskalender einen Zeitausgleich von 13:00 bis 15:00 eingetragen gehabt habe. Auf die Vorhaltung des Senates, dass er in der schriftlichen Rechtfertigung vom 16.09.2013 vorgebracht habe, an diesem Tag den beantragten Zeitausgleich nicht in Anspruch genommen und vergessen zu haben, den Zeitausgleich aus dem Abteilungskalender zu löschen - diese Angaben aber der von ihm selbst vorgelegten Beilage 6 zur Rechtfertigung vom 16.09.2013 widersprächen, habe er angegeben, dass er am Vormittag eine Schulung gehabt habe.
(SP 1, 7) 19.10.2012 Er habe eine Dienstzeit von 8:00 bis 16:00 (Teleworking) in die Zeitliste eingetragen, obwohl die Dienstzeit bei der A. um 06:00 begonnen und bis 9:38 angedauert habe. An diesem Tag sei check-out bei der A. um 9:38 gewesen, diesbezüglich verwies er auf die Ausführungen zum 24.09.2012. Er habe eine Genehmigung für Teleworking gehabt. Für eine korrekte Eintragung wäre eine Zeit von 10:00 bis 18:00 anzugeben gewesen.
(SP 1) 08.11.2012 Er habe eine Dienstzeit von 8:00 bis 17:00 in der Zeitliste eingetragen, obwohl er im Abteilungskalender Zeitausgleich von 11:30 bis 15:00 eingetragen, eine Dienstreiseabrechnung von 7:30 bis 13:30 gestellt sowie die Dienstzeit bei der A. um 11:45 begonnen und bis 19:41 angedauert habe. Er habe angegeben, er habe sich beim Eintrag in das Gleitzeitkonto geirrt. Er habe ab 12:00 Uhr einen genehmigten Zeitausgleich gehabt. An diesem Tag habe er eine Dienstreise von 7:30 bis 13:30. Die Eintragung des Zeitausgleichbeginns im Abteilungskalender mit 11:30 könne so erklärt werden, dass im Nachhinein irrtümlich 11:30 anstatt 13:30 eingetragen worden sei. Das Dienstende wäre richtigerweise mit 13:30 einzutragen gewesen, da die Besprechung am Flughafen Wien bis 12:30 gedauert habe. Eine Rückreisezeit vom Flughafen Wien von einer Stunde (fiktive Arbeitszeit) habe der gelebten Praxis entsprochen. Hinsichtlich der check-in Zeit um 11:45 sei ihm erinnerlich, dass er diese Zeit nicht eingehalten habe, was in Ausnahmefällen kein Problem darstelle. Der tatsächliche Abflug habe um 13:04 stattgefunden. Die Zeit von 12:30 bis 17:00 sei irrtümlich eingetragen worden (4,5 Stunden).
(SP 1, 3, 4, 6) 08.01.2013: Er habe eine Dienstzeit von 7:30 bis 15:00 sowie von 15:00 bis 18:00 MDL in der Zeitliste eingetragen und von 15:00 bis 18:00 Überstunden verrechnet, obwohl er im Abteilungskalender einen Zeitausgleich von 11:30 bis 15:00 eingetragen gehabt, sowie die Dienstzeit bei der A. bis 16:52 angedauert habe. Er gab dazu an er habe sich beim Eintrag in das Gleitzeitkonto geirrt. Er habe ab 11:30 einen genehmigten Zeitausgleich gehabt, die Zeit von 11:30 bis 15:00 sei falsch eingetragen worden (3,5 Stunden). Die an diesem Tag angegeben Überstunden seien tatsächlich am 07.01.2013 geleistet worden. Auf die Frage des Senates, ob er die nunmehr behauptete Leistung der Überstunden am 07.01.2013 belegen könne, habe er auf seine vorherigen Aussagen verwiesen und gesagt, dass er oftmals Vorbereitungsarbeiten durchführen haben müssen, obwohl er Zeitausgleich gehabt habe. Es seien daher viele Arbeitsstunden nicht in seiner Gleitzeitliste vermerkt.
(SP 1, 3, 6, 7, 8) 14.02.2013: Er habe eine Dienstzeit von 7:30 bis 18:00 in der Zeitliste eingetragen, obwohl er im Abteilungskalender einen Zeitausgleich von 9:00 bis 10:00 eingetragen sowie die Dienstzeit bei der A. am Vortag begonnen und bis 10:12 angedauert habe. Er gab an, er habe von 9:00 bis 10:00 einen bewilligten Zeitausgleich gehabt. Die check-out-Zeit bei der A. sei 10:12. Unter Abzug von 30 Minuten für die von der A. zugeschlagene Nachbereitung des Fluges, sei er um 9:45 in Wien Schwechat und um 10:00 im BMVIT gewesen. Beim Eintrag in das Gleitzeitkonto habe er sich geirrt, die Beginnzeit in der Gleitzeitliste sei irrtümlich mit 7:30 angegeben worden. Der Zeuge P. habe ausgesagt, dass die check-out-Zeit als Arbeitszeit gelte und zur Nachbereitung, wie Eintragungen in das Logbuch und zum Weg in das Crewquartier da sei.
(SP 1) 19.03.2013: Er habe eine Dienstzeit von 8:00 bis 14:00 in der Zeitliste eingetragen sowie eine Dienstreiseabrechnung von 8:00 bis 13:45 erstellt, obwohl die Dienstzeit bei der A. um 14:00 begonnen und bis 23:03 angedauert habe. Gerechtfertigt habe er sich damit, dass an diesem Tag eine Dienstreise zum Flughafen Wien von 8:00 bis 13:45 erfolgt sei. Das Dienstende sei mit 15 Minuten falsch eingetragen worden.
(SP 2) 06.05.2013: Er habe einen Zeitausgleichstag in der Zeitliste eingetragen sowie eine Dienstreiseabrechnung von 18:30 bis 1:00 gestellt, obwohl die Dienstzeit bei der A. um 9:05 begonnen und bis 20:11 angedauert habe. Gerechtfertigt habe er sich damit, dass er an diesem Tag Zeitausgleich konsumiert habe. Die check-out Zeit sei um 20:13 gewesen, unter Abzug der Nachbereitungszeit (30 min), sei er schon um 19:43 am Flughafen gewesen. Danach sei eine bewilligte Dienstreise für eine Besprechung am Flughafen durchgeführt worden:
Dienstreisebeginn 18:30 und eine Stunde Anreise zum Flughafen = 19:30, Dienstreiseende um 1:00 am Folgetag. Im Gleitzeitkonto sei diese Dienstzeit nicht angegeben worden. Auf die Vorhaltung des Senates, dass die Dienstreiseabrechnung im Hinblick auf die check-out Zeit bei der A. keinesfalls stimmen könne, da die Dienstreise selbst unter Berücksichtigung der Reisezeit keinesfalls um 18:30 begonnen haben könne, wenn check-out Zeit bei der A. um 20:11 war, habe er erwidert, dass die Nachbereitungszeit abgezogen werden könne, er habe 11 Minuten falsch eingetragen.
(SP 1, 4) 17.05.2013: Er habe eine Dienstzeit von 7:30 bis 17:00 und drei angeordnete MDL bis 20:00 in die Zeitliste eingetragen, obwohl die Dienstzeit bei der A. um 19:25 begonnen und bis 23:42 angedauert habe. In der schriftlichen Rechtfertigung vom 16.09.2013 habe er vorgebracht, dass er sich auch hier beim Eintrag in das Gleitzeitkonto geirrt habe. Die irrtümlich an diesem Tag angegebenen drei Überstunden seien von ihm tatsächlich am 15.05.2013 geleistet worden. Auf die Frage des Senates, ob er - da diese Angaben den von ihm unterfertigten Aufzeichnungen in der Gleitzeitliste und der Überstundenabrechnung widersprechen - Belege vorlegen könne, dass er sich bei der Eintragung der Überstunden am 17.05.2013 geirrt und diese Überstunden tatsächlich am 15.05.2013 geleistet habe, habe er geantwortet, dass er dies nicht könne, da nicht darauf vorbereitet gewesen sei.
(SP 1, 2, 4, 7) 07.06.2013: Er habe eine Dienstzeit von 8:00 bis 16:00 eingetragen sowie vier angeordnete Überstunden verrechnet sowie eine Dienstreiseabrechnung von 8:00 bis 16:10 gestellt, obwohl das COO-Meeting laut Protokoll von 9:00 bis 11:00 gedauert und die Dienstzeit bei der A. um 13:55 begonnen und bis 22:38 angedauert habe. Gerechtfertigt habe er sich damit, dass er sich auch hier bei der Eintragung in das Gleitzeitkonto geirrt habe. Als Endzeit wäre 14:30 einzutragen gewesen (1,5 Stunden). Die an diesem Tag irrtümlich angegebenen vier Überstunden seien von ihm tatsächlich am 04.06.2013 geleistet worden. Weiters sei von einem Flughafenvertreter bestätigt worden, dass Im Anschluss an das COO-Meeting ein weiterer Besprechungstermin bis ca. 14:30 stattgefunden habe. Das angegebene Dienstreiseende sei daher irrtümlich mit 16:10 statt 15:30 angegeben worden. Auf die Frage des Senates, ob er - da diese Angaben den von ihm unterfertigten Aufzeichnungen in der Gleitzeitliste und der Überstundenabrechnung widersprechen - Belege vorlegen könne, dass er sich bei der Eintragung der Überstunden am 07.06.2013 geirrt habe und diese Überstunden tatsächlich am 04.06.2013 geleistet habe, habe er geantwortet, dass er dies nicht könne, da er nicht darauf vorbereitet gewesen sei. Auf die Frage des Senates, wie er sich erklären könne, dass Herr Mag. H. eine gemeinsame Besprechung bis 14:30 bestätigt habe, obwohl er an diesem Tag nachweislich laut Dienstplan der A. check-in um 13:55 gehabt habe, habe er geantwortet, dass er bei seiner Rechtfertigung bleibe.
(SP 3) An den dort angeführten Tagen, habe er im Zeitraum vom Juni 2012 bis zum Juni 2013 die Anzahl von 89 Stunden sowohl in der Gleitzeitliste im Saldo als Zeitausgleich gutgeschrieben als auch für diese 89 Stunden ein Überstundenentgelt bezogen hat. Gerechtfertigt habe er sich damit, dass er von Anfang an bei der Verrechnung von Überstunden - also bereits seit vielen Jahren - bis zum April 2013 den Fehler gemacht habe, in der Spalte MDL die geleisteten Überstunden einzutragen. Alle bisherigen Vorgesetzten hätten die Gleitzeitkonten akzeptiert, ohne auf den Eintragungsfehler hinzuweisen. Im Hinblick auf die Kontrolle vorgesetzter Stellen habe er davon ausgehen können, korrekt gehandelt zu haben. Von diesen angegebenen Mehrdienstleistungsstunden sei keine einzige abgebaut worden. Dem Senat erscheine diese Rechtfertigung nicht plausibel, da die Spalte "MDL" bis Ende des Jahres 2011 in den Gleitzeitlisten als "ZA" bezeichnet worden sei und daher von Anfang an klar gewesen sein musste, dass in dieser Spalte jene angeordneten Überstunden als Zeitausgleich abgebaut worden seien, für die keine Bezahlung erfolgte. Dies ergäbe sich auch aus der im Intranet veröffentlichten und von den Bediensteten zu beachtenden Zeitordnung des BMVIT. Weiters gehe aus den Gleitzeitlisten eindeutig hervor, dass die von ihm eingetragenen MDL zur Monats-Ist-Arbeitszeit dazugerechnet worden seien. Auffällig dabei sei, dass er stets so viele MDL als zusätzliche Stunden eingetragen habe, dass immer ein unverändertes Zeitguthaben für den Folgemonat von 40 Stunden bestehen geblieben sei. Es müsse ihm daher aufgefallen sein, dass er - zusätzlich zur Bezahlung dieser Stunden auf Grund der Überstundenabrechnung - mit denselben Stunden auch ein Zeitguthaben aufbaute bzw. aufrecht erhalten habe, welches ihm allerdings auf Grund der Bezahlung der Überstunden gar nicht zustanden sei. Gerechtfertigt habe er sich damit, dass er die angeordneten Überstunden, die er gemacht habe, in die Spalte MDL eingetragen habe. Ihm sei nicht aufgefallen, dass diese Stunden in der Gleitzeitliste für das Zeitguthaben gutgeschrieben worden seien. Seit April 2013 sei ihm der Fehler aber klar.
(SP 6) Er habe an den genannten Tagen im Zeitraum vom Juni 2012 bis zum Juni 2013 Überstunden verrechnet, obwohl nicht 8 Stunden Arbeitszeit geleistet worden seien. Gerechtfertigt habe er sich damit, dass er die Arbeitsstunden an diesen Tagen, aber auch an anderen Tagen verkürzt habe, damit der Gesamt-Saldo immer 40 Stunden betragen habe, da nicht mehr Stunden in das nächste Monat übertragen werden hätten können. Tatsächlich habe er viel mehr Arbeitsstunden geleistet. Nach Ansicht des Senats widerspreche, diese Vorgangsweise der Verpflichtung, die Zeitlisten den Tatsachen entsprechend sowie zeitnah auszufüllen. Die Angabe, wonach er tatsächlich viel mehr Arbeitsstunden geleistet habe als in der Zeitliste angeführt, sei daher nicht nachvollziehbar. Weiters stelle sich die Frage, aus welchem Grund er ein Gesamt-Saldo von stets 40 Stunden angestrebt, zumal er die über die Sollzeit hinausgehenden Überstunden ohnehin zur Auszahlung vorgelegt habe. Es hätte daher bei korrekter Führung der Zeitlisten gar nicht zu einer Überschreitung des zur Übertragung in den Folgemonat zulässigen Gesamt-Saldos kommen können. Er habe darauf erwidert, dass dies mit dem vorherigen Punkt zusammenhänge, ihm sei der Fehler nicht erkennbar gewesen. Im Mai 2012 und Juni 2012 habe er die Stunden in der Gleitzeitliste nicht reduziert und Stunden verloren, da er über 40 Gutstunden zum Übertragen gehabt habe.
(SP 5) 26.07.2012: Er habe in der Gleitzeitliste Angaben gemacht hat, die nicht mit anderen von ihm gemachten Angaben (Krankmeldung) übereingestimmt hätten. Gerechtfertigt habe er sich damit, dass er vom 24.07.2012 bis zum 26.07.2012 im Krankenstand gewesen sei. Daraus ergebe sich ein Schreibfehler von 0,5 Stunden. Er habe die Beginnzeit irrtümlich mit 7:30 angegeben, richtig wäre 8:00 gewesen.
(SP 8): Er habe in den genannten Monaten im Zeitraum vom Juni 2012 bis zum Juni 2013 durch die jeweils angeführte große Anzahl an Stunden als Linienpilot bei der A. bzw. an den unter Z. 8 genannten Tagen im Zeitraum vom Juni 2012 bis zum Juni 2013 auf Grund fehlenden Schlafes an der vollständigen und genauen Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben behindert war. Gerechtfertigt habe er sich damit, dass zur Berechnung der Dienstzeiten bei der A. von der "Duty time" ausgegangen worden sei, welche jedoch in keinem Fall der Arbeitszeit entspräche. In diese "Duty time" würden nämlich auch Pausen und Stehzeiten, zB Übernachtungen im Rahmen eines A. Dienstes, miteingerechnet. Die tatsächliche Arbeitszeit werde unter "Flight Time" angegeben und sei zu ergänzen um die check-in-Zeit. Es seien daher geringere Dienstzeiten angefallen, welche auf Seite 12 der Rechtfertigung vom 16.09.2013 angeführt seien. Die pauschalierten 0,5 check-out-Zeiten pro durchgeführten Flug könnten in diesem Zusammenhang nicht zur Arbeitszeit gezählt werden, da es sich lediglich um die Wegstrecke nach Ankunft des Luftfahrzeuges bis ins Büro handelt. Es seien daher durchschnittlich 9:46 Arbeitsstunden pro Woche bei A. geleistet worden, vorwiegend am Wochenende. Es könne daher von keiner Behinderung der vollständigen und genauen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ausgegangen werden. Weiters sei die Transitzeit ebenfalls in die "Duty time" eingerechnet sowie auch die Turn-around-Zeit. Er habe dazu auch seinen früheren Flugbetriebsleiter gefragt und habe die Antwort bekommen, dass kollektivvertraglich alles in die "Duty time" eingerechnet wird. Für ihn sei allerdings die "Duty time", wie oben dargelegt, weniger. Der Zeuge P. habe dazu angegeben, dass die "Duty time" alles umfasse, inklusive check-in-Zeit und check-out-Zeit samt turn-around-Zeit udgl. Auf die Frage der Disziplinaranwältin habe der Zeuge präzisiert, dass auch die Zeit zwischen den Flügen, wenn man in ein Hotel gehe und kurz ausruhen könne, als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit gelte. Als Ruhezeit gelte nur ein durchgehender Zeitraum von mehr als 8 Stunden. Als Beispiel für die im SP 8 genannten Tage mit langen Perioden ohne Schlaf seien in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 der 22./23.08.2012 behandelt worden. An diesem Tag habe er gemäß der Gleitzeitliste Dienst im BMVIT von 8:00 bis 19:00 Uhr versehen. Um 19:25 habe er sodann seinen Dienst bei der A. angetreten und diesen - mit einer kurzen Unterbrechung von 4 Stunden - am darauffolgenden Tag, den 23.08.2012, um 6:34 beendet. Unmittelbar danach habe er laut Gleitzeitliste von 8:00 bis 17:30 seinen Dienst im BMVIT versehen. Dies bedeute eine - nur kurz unterbrochene - Periode ohne Schlaf von zumindestens 33:30 Stunden. Gerechtfertigt habe er sich damit, dass eine derartig langer durchgehender Dienst auch in anderen Fällen, zB in der Nacht vom 11./12.04.2012 für eine Benützungsbewilligungsverhandlung von seinem damaligen Vorgesetzten angeordnet worden sei. Der Senat stelle fest, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellte, dass er an den in Pkt. 8 genannten Tagen auf Grund seiner Nebenbeschäftigung weit über 8 Stunden hinausgehende durchgehende Arbeits- und Dienstzeiten hatte. Auf die Frage des Senates, ob er der Dienstbehörde gemeldet habe, dass seine Nebenbeschäftigung dazu führe, dass er mehrfach weit über 8 Stunden hinausgehende Arbeits- bzw. Dienstzeiten habe, habe er angegeben, dass er dies nicht gemacht habe, da er nicht gewusst habe, dass er dies melden müsste. Außerdem habe er immer schlafen können, auch wenn dies kurz gewesen wäre. Es habe nie Beanstandungen von Seiten des BMVIT gegeben.
Beweiswürdigend wurde von der DK zusammengefasst ausgeführt, dass die Rechtfertigungen Arbeitsüberlastung und infolgedessen Irrtümer zu den Falscheintragungen geführt hätten, nicht überzeugend und unglaubwürdig seien. Es sei die Pflicht des Beamten, die von ihm geleisteten täglichen Dienststunden zeitnah und wahrheitsgemäß in die Gleitzeitlisten einzutragen und Mehrdienstleistungen zu belegen. Sowohl die Gleitzeitlisten als auch die Überstundenabrechnungen seien vom Beschuldigten und dem damaligen Vorgesetzten unterfertigt worden, so dass der Senat davon ausgehe, dass die Angaben überprüft und richtig seien. Der Beschuldigte habe keine Nachweise vorliegen können, dass er die falsch eingetragenen Überstunden tatsächlich an den Vortagen geleistet habe. Die fliegerische Tätigkeit während der Remonstration sei zwar nicht weisungswidrig gewesen, doch hätte er dafür einen Dienstreiseauftrag benötigt, da er in der Blockzeit den Arbeitsplatz verlassen habe. Die Rechtfertigung es sei bisher Usus gewesen für den Flugdienst bei der A. keine Dienstreiseanträge zu stellen, sei dadurch widerlegt, dass der Betroffene im Jahr 2011 selbst solche Dienstreiseanträge gestellt habe. Bis zur Weisung der Sektionsleiterin vom 20.04.2014 habe für ihn die Flugtätigkeit als Bestandteil, der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben gezählt. Die nach der Weisung erbrachten Flugzeiten in der von ihm eingetragenen Dienstzeit, seien eindeutig weisungswidrig erfolgt und die Rechtfertigungsversuche, Irrtümer beim Eintrag von Zeitausgleich bzw. Telearbeit oder Dienstleistungen in der check-in bzw. check-out-Zeit nicht überzeugend. Bei Teleworking handle es sich um eine Dienstverrichtung am Wohnsitz eine bloße Rufbereitschaft reiche dafür nicht aus. Ein Missverständnis hinsichtlich der Bezeichnung der Spalte "MDL" der Gleitzeitdienstplanes sei nicht glaubhaft da die Zeitordnung im Intranet (Erlass vom 24.04.2003) verfügbar und bis zum Jahr 2011 diese Spalte mit "ZA" bezeichnet gewesen sei, der Beamte könne sich daher nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, weil er sich mit den Vorschriften hätte auseinandersetzen müssen. Der Beschuldigte habe bewusst immer so viele Mehrdienstleistungsstunden als zusätzliche Stunden eingetragen, dass immer ein unverändertes Zeitguthaben für den Folgemonat von 40 Stunden bestehen geblieben sei. Die am Wochenende vom Beschuldigten an seine Vorgesetzten abgeschickten dienstlichen E-Mails beträfen nicht jene Tage die ihm wegen nicht gerechtfertigter Verrechnung von Überstunden angelastet würden. Der Beschuldigte sei bei der Aufzeichnung seiner Arbeitszeiten sorglos vorgegangen, indem er die Gleitzeitlisten erst im Nachhinein ausgefüllt habe, so dass ihm dann bei der Rekonstruktion der Dienstzeiten immer wieder die von ihm angeführten "Irrtümer" unterlaufen seien.
Seine Rechtfertigung "duty-Zeiten" seien nicht mit Flugzeiten gleichzusetzen, weil alles eingerechnet werde, überzeugen nicht, da diese nicht als Freizeit oder gar als ausreichender (über 8 Stunden hinausgehende) Ruhezeit angesehen werden könnten. Die nachgewiesenen langen Dienstzeiten als Pilot könnten dazu führen, dass der Beamte nicht mehr mit vollem Einsatz seiner Aufgaben im Verkehrsministerium erfüllen könne.
Rechtlich wurde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften wörtlich ausgeführt:
"Einleitend ist festzuhalten, dass seit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, bereits im Einleitungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen sind.
Das Disziplinarerkenntnis hat zudem gemäß § 126 Abs. 1 BGD 1979 nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Nur insoweit daher die im Einleitungsbeschluss angeführten Anschuldigungspunkte durch das Beweisergebnis erhärtet wurden, war somit ein Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis zulässig (Kucsko-Stadlmayer; Das Disziplinarrecht der Beamten (2010), 595).
Es zählt zu den Dienstpflichten des Beamten, dass er gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Das bedeutet, dass der Beamte seinen Dienst nach dem Dienstplan grundsätzlich auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz während der Dienstzeit zu leisten hat (VwGH vom 29. April 2004, 2000/09/0051). Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementarsten Pflichten eines jeden Beamten. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung. Ein Bediensteter, der sich eigenmächtig, also ohne vorherige Abmeldung beim Vorgesetzten, von seinem Arbeitsplatz entfernt, begeht eine Dienstpflichtverletzung (siehe dazu z.B. VwGH vom 19. Dezember 1996, 94/09/0016 und vom 29. April 2004, 2000/09/0051).
Mit Blick auf das in § 48 Abs. 1 BDG 1979 allgemein statuierte Gebot strikter Einhaltung der Dienstzeit begründet die im Rahmen der gleitenden Dienstzeit dem Bediensteten aufgetragene selbständige Zeiterfassung jedenfalls die Verpflichtung, für die korrekte Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Dienstzeit zu sorgen.
Mit Erlass vom 24.04.2003 wurde die Zeitordnung für das bmvit (Zentralstelle) in Geltung gesetzt und damit die gleitende Dienstzeit eingeführt. Als Blockzeit - jener Teil der täglichen Arbeitszeit, in dem die der Regelung der gleitenden Dienstzeit unterliegende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtend Dienst zu versehen haben und über den Mitarbeiter und Mitarbeiter nicht frei verfügen können - wurde von Montag bis Donnerstag die Zeitspanne von 9:00 bis 14:00 und am Freitag von 9:00 bis 12:00 festgelegt. Der tägliche Gleitzeitrahmen wurde an Arbeitstagen zuletzt mit 06:30 Uhr bis 20:00 Uhr festgelegt.
Aus der Gesamtschau der Aufzeichnungen des Beschuldigten in seinen Zeitlisten, der Angaben im Abteilungskalender, der Dienstreiseabrechnungen und der im gegenständlichen Zeitraum erstellten Dienstpläne der Fluglinie A. sowie aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Beamte an den im Spruch unter Pkt. 1. genannten Tagen unrichtige Zeitangaben von Beginn und Ende seiner geleisteten Dienstzeit in der Gleitzeitliste eingetragen hat. Mit diesen unrichtigen Eintragungen hat der Beschuldigte gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, da er seine Vorgesetzte durch unrichtige Angaben über seine Anwesenheit im bmvit getäuscht hat.
Darüber hinaus hat er an den in Spruchpunkt Pkt. 7. im Zeitraum vom 19.06.2012 bis 07.06.2013 genannten Tagen dadurch gegen die Zeitordnung des bmvit zuwider gehandelt, als er die darin festgelegte Blockzeit nicht eingehalten hat und, statt Dienst im bmvit zu verrichten, seiner Nebenbeschäftigung als Linienpilot nachgegangen ist.
Auch die Einvernahme des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung konnte die Widersprüche in den Zeitaufzeichnungen nicht auflösen. Der Beamte hat aus diesen Gründen gegen die Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 und gemäß §48 BDG 1979 verstoßen.
Im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 besteht neben den anderen darin verankerten Verpflichtungen des Beamten auch eine umfassende Wahrheitspflicht des Beamten, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann verletzt wird, wenn ein Beamter zu Unrecht Reisegebühren oder Überstunden verrechnet.
Nach den Ermittlungen der Disziplinarkommission und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat [der BF] gegen die Wahrheitspflicht aus mehreren Gründen verstoßen. Zum einen hat er hinsichtlich jener Dienstreisen, die er an den in Spruch Pkt. 2. genannten Tagen getätigt hat, unrichtige Dienstabreiserechnungen hinsichtlich der Angabe des Dienstreisebeginns bzw. des Dienstreiseendes vorgelegt. Zum anderen hat er nachweislich in der Gleitzeitliste an den im Spruch Pkt. 3. genannten Tagen genau jene Stunden als Zeitguthaben eingetragen, für die er auch Überstundenentgelt verrechnet hat und hat sich auf diese Weise eine zweifache Vergütung seiner Mehrdienstleistung verschafft. Weiters hat er an den in Spruchpunkt 4. aufgezählten Tagen Überstundenentgelt verrechnet, obwohl er diese Mehrdienstleistung an diesen Tagen nicht erbracht hat. Überdies hat er an den im Spruchpunkt 6. angegebenen Tagen finanzielle Vergütung für Überstunden verrechnet, obwohl er nicht die im Dienstplan vorgeschriebenen 8 Dienststunden geleistet hat.
Als Mehrdienstleistung gemäß § 49 BDG 1979 sind nämlich nur jene Dienststunden anzusehen, die über die im Dienstplan vorgeschriebenen täglichen Arbeitsstunden hinaus tatsächlich geleistet werden. Laut Zeitordnung des bmvit beträgt die tägliche Sollzeit 8 Stunden. Nur solche Dienststunden, in denen über diese Zeitspanne hinaus Dienst verrichtet wird, gelten als Überstunden und dürfen in Rechnung gestellt werden. Keinesfalls gilt Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit als Überstunden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat 82/09/0004 vom 28.04.1982 ausgesprochen hat, "liegt es auf der Hand, dass ein Beamter; der durch unrichtige Handlungen das Vermögen seines Dienstgebers zu schädigen versucht, grundsätzlich disziplinär zur Verantwortung zu ziehen ist Er verletzt durch sein Handeln nicht nur die Verpflichtung zur Redlichkeit, sondern auch die Wahrheitspflicht, indem er seiner Behörde Tatsachen vortäuscht, die unzutreffend sind; am schwersten wiegt hier jedoch die Verletzung der Redlichkeitspflicht, weil es bei diesen Verstößen dem Beamten im Wesentlichen darauf ankommt, sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen, wobei die gegenüber die Behörde gemachten unwahren Angaben nur ein Mittel zur Erreichung eines unredlichen Zweckes darstellen. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob durch die Täuschungshandlung in der Person des Bundes tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist; entscheidend ist hierbei der Vertrauensbruch, der allein schon in der Täuschungshandlung liegt
Die Dienstbehörde ist gerade bei Reiserechnungen besonders weitgehend auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten angewiesen. "
Vor allem hinsichtlich des Fehlverhaltens des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Verrechnung von Überstunden, die teils nicht geleistet wurden oder teils keine Mehrdienstleistungen darstellen oder teils in Rechnung gestellt wurden und gleichzeitig als Gutstunden im Zeitsaldo aufscheinen, wird deutlich, dass der Beschuldigte dem an einen Beamten gestellten Anspruch auf ein redliches, vertrauenswürdiges und zuverlässiges Dienstverhalten im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 nicht gerecht wird. Er hat Täuschungshandlungen gesetzt, um sich einen Vermögenvorteil zu verschaffen.
Im Hinblick auf seine Remonstration gegen die Weisung der Sektionsleiterin vom 20.04.2012 hat sich der Beamte zu Recht als noch nicht an diese Weisung gebunden erachtet und ist, wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, weiterhin seiner Flugtätigkeit am 19.06.2012, am 20.06.2012 und am 12.07.2012 in der Blockzeit nachgegangen. Vor dieser Weisung hat er die Flugtätigkeit während der Blockzeit erwiesenermaßen im Rahmen von Dienstreisen ausgeübt. Eine Dienstreise gemäß §2 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift 1955 liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Die Disziplinarkommission hat festgestellt, dass der Beamte keinen Dienstreiseantrag für die obige Flugtätigkeit gestellt hat und daher auch keinen Dienstauftrag hatte, der ihn berechtigte, seine Tätigkeit als Linienpilot innerhalb der Blockzeit auszuüben. Somit hat er sowohl gegen die gesetzlichen Anordnungen des § 48 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, als auch gegen die Verpflichtung des Beamten gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979, den Grund für seine Abwesenheit vom Dienst unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, verstoßen.
Aufgrund der schriftlichen Bestätigung der Weisung vom 20.04.2012 durch die SL XXXX am 12.07.2012 bestand für den Beamten die Dienstpflicht, der Weisung mit dem Inhalt, Nebenbeschäftigungen nur außerhalb der Dienstzeit auszuüben, Folge zu leisten. Entgegen dieser ausdrücklichen und unmissverständlichen Weisung ist [der BF] am 18.07.2012, am 24.09.2012, am 19.10.2012, am 14.02.2013 und am 07.06.2013 innerhalb der festgelegten Blockzeit seiner Nebenbeschäftigung als Linienpilot nachgekommen. Er hat durch dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu verantworten. Überdies hat er mit dieser Flugtätigkeit innerhalb der Blockzeit gegen die Dienstpflichten gemäß § 48 Abs. 1 und 3 BDG 1979 und § 51 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.
[Der BF] übt eine Nebenbeschäftigung als Linienpilot bei der Fluglinie A. aus. Als "Nebenbeschäftigung" definiert § 56 Abs. 1 BDG 1979 jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer anfälligen Nebentätigkeit ausübt. Nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert. Gemäß § 56 Abs. 6 BDG 1979 ist die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
Die Ermittlungen der Disziplinarkommission haben ergeben, dass von der Dienstbehörde keine schriftliche Weisung gemäß § 56 Abs. 6 BDG 1979 an den Beamten ergangen ist, die ihm die Tätigkeit als Linienpilot untersagt hätte. Es wurde jedoch von der Disziplinarkommission festgestellt, dass die vom Beamten im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung geleisteten Arbeitszeiten, wie in Spruch unter Z 8. angeführt, in manchen Monaten mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit ausgemacht haben. Weiters hat er an den Spruchpunkt 8. genannten Tagen mit einer kurzen Unterbrechung durchgehend Dienst zuerst im bmvit, danach bei der Fluglinie und danach wieder im bmvit versehen. Beispielsweise hat er am 22./23.08.2012 mit einer Unterbrechung von nur 4 Stunden insgesamt 33:30 Stunden an Arbeitszeit im bmvit und bei seiner Flugtätigkeit absolviert.
Maßgeblich für die Frage der Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben durch Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nicht nur das zeitliche Ausmaß einer Tätigkeit, sondern auch deren Anforderungen an die Arbeitskraft des Beamten und das Ausmaß der durch sie verursachten Übermüdung in Zusammenhang mit den spezifischen dienstlichen Erfordernissen sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit (Kucsko-Stadlmayer; Das Disziplinarrecht der Beamten (2010), 347). Die Flugtätigkeit verlangt ein hohes Maß an guter körperlicher und geistiger Verfassung des Piloten und es erscheint daher höchst zweifelhaft, dass der Beamte den Anforderungen zweier gleichzeitig ausgeübter und fordernder Berufe im Hinblick auf die dadurch verursachte Ermüdung gerecht werden konnte.
Es ist Aufgabe des Beamten, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden. Dies deckt sich auch mit der den Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 treffenden Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben u. a. treu und gewissenhaft zu erfüllen.
Aufgrund des zeitlichen Ausmaßes der ausgeübten Nebenbeschäftigung und im Hinblick auf die physische sowie psychische Beanspruchung durch die Tätigkeit als Linienpilot hat [der BF] gegen die Vorschrift des § 56 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen.
Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Entschuldigungsgründe vor, sodass dem Beamten schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
Somit hat er die in Spruchpunkten 1. bis 8. genannten Dienstpflichtverletzungen gemäß §§43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 Abs. 1, 2 und 3, 49 Abs. 1, 2 und Abs. 3, 51, 56 Abs. 2 BDG 1979 begangen.
Das Beweisverfahren ergab keine Anhaltspunkte für Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe.
Ausschlaggebend für die Strafbemessung sind gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 insbesondere die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Berücksichtigung spezialpräventiver und general präventiver Erfordernisse). Schließlich ist auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Da gemäß § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Dienstpflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten (2010), 103 und VwGH vom 31. Mai 2012, 2012/09/0027).
Der Disziplinarsenat erachtet die durch den Beschuldigten bewirkten Dienstpflichtverletzungen aus folgenden Gründen als schwerwiegend:
die Einhaltung der sich aus dem (jeweiligen) Gleitzeiterlass ergebenden Dienstpflichten - darunter auch die Pflicht zur korrekten Erfassung der Dienstzeit in der automationsunterstützten Zeitverwaltung - ist für das Funktionieren einer Dienststelle unerlässlich. Des Weiteren stören die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst und die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, den Dienstbetrieb empfindlich und belasten das Vertrauensverhältnis zum Beamten erheblich. In gleicher Weise belasten die Durchführung von Dienstreisen ohne Einholung eines entsprechenden Auftrages des Vorgesetzten, das Verrechnen des Entgelts für nicht geleistete Überstunden, der Bezug der Vergütung von Mehrdienstleistung (Überstunden) und zusätzlich dazu noch das Gutschreiben exakt dieser Überstunden im Zeitsaldo der Gleitzeitliste wesentlich das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstgeber und Beamten, da das Vertrauen in die Verlässlichkeit des Beamten eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Dienstbetriebes darstellt.
Insgesamt wird durch das oben dargestellte Verhalten [des BF] eine Wertehaltung deutlich, die ihm anzulasten ist.
Gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 ist im vorliegenden Fall, in welchem über mehrere Dienstpflichtverletzungen zu erkennen war, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Der erkennende Senat erachtet die Verrechnung von Entgelt für Mehrdienstleistungen, die entweder nicht geleistet wurden bzw. unzulässigerweise als Mehrdienstleistungen angegeben wurden, sowie die Ausweisung von verrechneten Mehrdienstleistungen auch als Zeitguthaben in der Gleitzeitliste als schwerste Dienstpflichtverletzung, da durch diese Handlungen des Beschuldigten die Wahrheitspflicht des Beamten gemäß § 43 BDG 1979 gröblich verletzt wurde. Dass Mehrleistungen nicht zugleich In Freizeit und monetär abgegolten werden können, bedarf keiner weiteren Erklärung.
Im Weiteren ist im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Geldstrafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Aus spezialpräventiven Gründen hat die Disziplinarkommission als Disziplinarstrafe innerhalb des § 93 BDG 1979 vorgegebenen Strafrahmen eine Geldstrafe von zwei Monatsgehältern ausgesprochen, die für den Beamten doch finanziell spürbar ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sich hinkünftig dienstrechtskonform verhalten wird. Auch wenn gegenwärtig und hinkünftig die Dienstzeiten im elektronischen Employee Self-Services (ESS) - System durch die Bediensteten des bmvit einzutragen sind, so hat auch bei dieser elektronischen Zeiterfassung jeder Bedienstete zeitnah und wahrheitsgemäß seine Dienstzeiten selbst aufzuzeichnen. Ein solches pflichtgemäßes Verhalten wird auch bei dieser Form der Zeitwirtschaft vom Beamten gefordert und von ihm zu verantworten sein.
Aus generalpräventiver Sicht ist das Verhalten des Beamten als sehr schlechtes Beispiel für andere Bedienstete zu werten, dem jedenfalls entgegenzuwirken ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt wurde die Höhe der Geldstrafe festgesetzt, um ein deutliches Signal zu setzen, dass die Einhaltung dienstrechtlicher Bestimmungen eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes ist.
Schließlich waren die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit [des BF] zu berücksichtigen. Gemäß der Regelung des § 92 Abs. 2 BDG 1979 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührt. Sein Nettomonatsgehalt, das der Beamte für seine Tätigkeit im Bundesdienst bezieht, beträgt netto €
2. 900,-. Im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung bei der Fluglinie A. erhält [der BF] ein Gehalt von monatlich netto € 1.800,-. Er ist sorgepflichtig für ein Kind im Alter von 12 Jahren.
Bei den Strafbemessungsgründen waren die anderen Dienstpflichtverletzungen als erschwerend zu werten sowie, dass der Beamte mehrere strafbare Handlungen durch längere Zeit gesetzt hat.
Als Milderungsgrund wurde das einsichtige Verhalten des Beschuldigten bezüglich der vorgeworfenen Führung seiner Zeitlisten in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt.
Die Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsgehältern erscheint dem Disziplinarsenat als ausgewogen und gerechtfertigt.
7. Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis (zugestellt am 25.11.2014), innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Schuld- und Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.
Zur Beschwerde gegen die Schuld wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Zu Spruchpunkt 1 (SP) sei nicht nachvollziehbar, warum seine Rechtfertigung, dass er infolge von überdurchschnittlichem Arbeitsaufwand und häufigen Dienstreisen unregelmäßig zum zeitnahen Einträgen der Dienstzeiten gekommen sei, von der DK verworfen worden sei. Er verweise in diesem Zusammenhang erneut auf die von ihm vorgelegte Beilage, woraus sich ergäbe, dass er im Zeitraum von 01.02.2013 bis 30.6.2013 (5 Monate) insgesamt nur 40 Bürotage gehabt habe. Eine zeitnahe Arbeitszeiterfassung sei erschwert möglich gewesen und es daher an manchen Tagen irrtümlich zu falschen Eintragungen gekommen. Es entspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er sich bei der Rekonstruktion nicht mehr hundertprozentig an die genaue Arbeitszeit an jedem einzelnen Tag habe erinnern können. Er habe sich immer nur um ein bis zwei Tage vertan. Bei einer Gesamtbetrachtung von über einem Jahr (13 Monate) habe es sich nur um wenige Tage gehandelt, an denen es zu Verwechslungen gekommen sei.
Er habe seine Arbeit immer zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten verrichtet (es habe keine Beschwerden gegeben) und auch über die Arbeitszeit von zumindest 40 Std. pro Woche hinaus Dienst verrichtet und Überstunden geleistet, ohne diese teilweise geschrieben zu haben.
Seine Fehleintragungen infolge Verwechslung von Arbeitstagen seien nicht beanstandet worden und er von einer ordnungsgemäßen Zeiterfassung ausgegangen. Wenn er darauf hingewiesen oder ermahnt worden wäre, wäre er sorgfältiger gewesen.
Beim Teleworking müsse die Dienstverrichtung nicht am Wohnsitz erfolgen, sondern könne diese gem. § 36a Abs. 1 BDG auch an einem von ihm selbst gewählten Ort durchgeführt werden. Ein Freispruch wäre zu 24.09. u. 19.10. 2012 zu fällen gewesen.
Die DK sehe in der Eintragung unrichtiger Zeitabgaben in die Gleitzeitliste einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 43 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 BDG. Entgegen der Ansicht der Disziplinarkommission und nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (96/09/0262, 0363, 373 u.a.) scheide ein Verstoß gegen die grundsätzlich subsidiär anzuwendende Regelung der allgemeinen Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG aus, wenn ein selbständiger, vorwerfbarer Pflichtverstoß nach § 48 Abs. 1 BDG dem Schuldspruch zugrunde liege. Ein Schuldspruch wegen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 BDG sei daher rechtswidrig.
Zu SP 2 habe er sich am 7.6.2013 beim Eintrag in das Gleitzeitkonto geirrt und verweise er in diesem Zusammenhang auf seine zu SP 1 getätigten Ausführungen. Unschlüssig erscheine der Schuldspruch betreffend den 6.5.2013, da es an diesem Tag lediglich zu einer Abweichung von 11 Minuten gekommen sei. Gerade die Aussage des Zeugen P., wonach man in der Checkout-Zeit Anrufe entgegen-nehmen könne, würden bestätigten, dass es möglich gewesen sei, seine Dienstreise im Rahmen der BMVIT-Tätigkeit zu der von ihm eingetragenen Zeit zu beginnen. Der Schuldspruch zum 6.5.2013 basiere lediglich auf Vermutungen und hätte ein Freispruch erfolgen müssen.
Zu SP 3 habe er die Bedeutung der Spalte "MDL" missverstanden. Ein unbeachtlicher Irrtum, der auch keinerlei Konsequenzen nach sich gezogen habe, da er von den angegebenen Mehrdienstleistungsstunden keine einzige abgebaut habe. Von einem Aufbau von Zeitguthaben, könne keine Rede sein und decke sich diese Annahme der DK auch nicht mit den aufgenommenen Beweisen.
Entgegen den Ausführungen der DK sei vor der Einführung der Bezeichnung Mehrdienstleistung (MDL) diese Spalte als Zeitausgleich (ZA) geführt worden, weshalb bei der Umstellung der Bezeichnung dieser Irrtum eingetreten sei.
Erst mit dem Wechsel seines Vorgesetzten sei er über die fälschlichen Eintragungen informiert worden. Alle bisherigen Vorgesetzten hätten die Gleitzeitkonten akzeptiert, ohne ihn auf den Eintragungsfehler hinzuweisen. Im Hinblick auf die Kontrolle vorgesetzter Stellen habe er daher von der Korrektheit seiner Eintragungen ausgehen können. Danach habe er sein Gleitzeitkonto korrigiert und sei ihm der Fehler nicht mehr unterlaufen.
Er habe zahlreiche Dienstreisen (mehr als 95 Stunden) mit Kollegen absolviert. Diese Stunden habe er nicht geltend gemacht.
Zu den Schuldsprüchen betreffend den 14.6.2012, den 28.8.2012, den 15.10.2012, den 8.1.2013 und den 14.2.2013 verweise er ebenso auf die bereits erwähnte höchstgerichtliche Rechtsprechung und sei darüber schon im SP 1 abgesprochen worden. Es handle sich hierbei um keinen selbständig vorwerfbaren Pflichtverstoß nach § 43 Abs. 1 BDG. Jedenfalls in diesem Umfang erweise sich der Schuldspruch somit als rechtswidrig.
Zu SP 4, verweise er auf seine Ausführungen zum Spruchpunkt 1 und bringe erneut vor, dass es sich hierbei um entschuldbare, irrtümliche Fehleintragungen gehandelt habe und wiederum Idealkonkurrenz zu § 48 Abs. 1 BDG bestehe. Der eigenständige Schuldspruch nach § 43 BDG sei rechtswidrig.
Zu SP 5 ergäbe sich, dass er durch den umfangreichen Arbeitsaufwand und die Vielzahl an Dienstreisen mit der Führung seiner Zeitaufzeichnung hinten nach gewesen sei. Aus welchen Gründen hätte er sonst eine "wissentliche" Fehleintragung an einem Tag, an dem er sich im Krankenstand befunden habe, vornehmen sollen. Entgegen dem Standpunkt der DK hätte in einer ordnungsgemäßen Gesamtschau ein Freispruch wegen der von ihm eingestanden geringfügig zu bewertenden Dienstpflichtverletzung erfolgen müssen und seine Glaubwürdigkeit festgestellt.
Die in SP 6 aufgezählten Datumsangaben entsprächen den unter SP 3 angeführten. Es handle sich um einen Folgefehler (Konsequenz) der irrtümlichen Eintragungen. Worin hierdurch, ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 49 Abs. 1 BDG verwirklicht sein solle, sei nicht ersichtlich.
Unstrittig sei, dass er mehrfach auf Anordnung Überstunden geleistet habe und beim Nachtragen dieser in das Zeiterfassungssystem irrtümliche Verwechslungen passiert seien.
Die Tatsache, dass er Überstunden nicht verrechnen dürfe, wenn er nicht acht Stunden täglich gearbeitet habe, sei für ihn nicht erkennbar gewesen und sei auch bei Abnahme seiner Zeitaufzeichnungen durch seinen Vorgesetzten nicht auf diesen Fehler aufmerksam gemacht worden, weshalb es ihm erst mit dem Vorgesetztenwechsel möglich gewesen sei den Fehler zu korrigieren. Es sei seither zu keinen weiteren Fehlern gekommen.
Vor der Einführung der Bezeichnung Mehrdienstleistung (MDL) sei diese Spalte als Zeitausgleich (ZA) geführt worden, weshalb bei der Umstellung der Bezeichnung dieser Irrtum eingetreten sei.
Zu SP 7 sei die Weisung der Sektionsleiterin vom 20.4.2012 infolge seiner Remonstration bis zur schriftlichen Wiederholung am 12.7.2012 nicht verbindlich gewesen. Dies stehe auch im Einklang mit den Ausführungen der DK und habe er daher seine Flugtätigkeit als Linienpilot der A. in der Dienstzeit bis zur Bestätigung der Weisung nachgehen dürfen.
Weder sei es üblich, noch sei von ihm verlangt worden für diese Tätigkeit einen Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise zu stellen, weshalb es auch hierbei an der subjektiven Vorwerfbarkeit mangle. Er wäre somit betreffend den 19.6.2012, den 20.6.2012, sowie den 12.7.2012 freizusprechen gewesen.
Wie von der Disziplinarkommission im Vorfeld selbst richtig erkannt, beträfen die Schuldsprüche in den SP 1, 2, 4 und 7 größtenteils dieselben Tage, weshalb auch in diesem Zusammenhang wieder auf die zu 1.1. getätigten Ausführungen zu verweisen und erneut festzuhalten sei, dass es durch die irrtümlichen Verwechslungen von Tagen durch verspätetes Nachtragen der Dienstzeiten zu diesen Fehlern gekommen und Tateinheit vorliege.
Er habe auch zu deren Aufklärung beigetragen und seine korrigierten Zeitlisten vorgelegt, woraus erkennbar gewesen wäre, dass die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen faktisch nicht passiert sind und lediglich auf den irrtümlichen Fehleintragungen beruhen. Betreffend die bewilligte Telearbeit sei auf den genauen Gesetzeswortlaut zu verweisen, wonach diese nicht nur vom Wohnsitz aus geleistet werden könne.
Zu SP 8, sei der Schuldspruch überhaupt nicht nachvollziehbar. Er habe seine Hauptbeschäftigung als Beamter im BMVIT stets zur höchsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeübt und dieser Arbeit immer Priorität eingeräumt. Nach Änderungen seines Arbeitsplatzes, wodurch es ihm nicht mehr möglich gewesen sei seiner Nebenbeschäftigung als Linienpilot bei der A. zur Erhaltung der Pilotenlizenz in der Arbeitszeit nachzugehen, habe er diese Tätigkeit hauptsächlich auf das Wochenende verlagert.
Über den gesamten Zeitraum hindurch sei er seinen dienstlichen Pflichten nachgekommen und den gestellten Anforderungen gerecht geworden. Er habe keine Fehlleistungen zu verzeichnen und habe die von mir getätigte Nebenbeschäftigung keinerlei negative Auswirkungen auf seine dienstlichen Leistungen als Beamter gezeigt.
Der Vorwurf der Übermüdung sei komplett haltlos und eine Behinderung der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben weder gegenwärtig gegeben noch in absehbarer Zeit gefährdet.
Diese Erkenntnis wäre auch aus der Zeugenaussage des Herrn P. zu gewinnen gewesen, der angegeben habe, dass die Dutytime als Arbeitszeit zwar sowohl die Check-in und Check-out Zeiten samt Turnaround-Zeiten als auch die etwaige zwischen den Flügen liegende Erholung im Hotel mit Ruhezeiten unter 8 Stunden umfasse. Gerade hieraus ergäbe sich, dass die effektive Arbeitszeit jedenfalls unter der Dutytime liege und somit wesentlich geringer sei als von der DK angenommen.
Irgendein Beweisergebnis, dass er in Ausübung seines Dienstes auch nur in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen wäre, liege nicht vor. Daran könnten die pauschalen Vermutungen der belangten Behörde nichts ändern. Ein Substrat für einen Schuldspruch liege daher nicht vor. Er erachte es im Übrigen als äußerst problematisch, dass die A. höchstpersönliche Unterlagen, die dem Datenschutz unterliegen würden, an das BMVIT übermittelt und verwertet worden seien.
Bei der Strafbemessung sei die Behörde unrichtig davon ausgegangen, dass die verhängte Strafe aufgrund seiner "Wertehaltung" angemessen sei und das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten. Spezialpräventive Gründe legen jedoch nicht vor. Sofort nach Bekanntwerden der unrichtigen Vorgehensweise mit den Eintragungen, habe er diese korrigiert und seither eine ordentliche Zeiterfassung geführt. Mit einem Verweis hätte das Auslangen gefunden werden können, da er sich schon vor Erstattung der Disziplinaranzeige dienstrechtskonform verhalten habe. Die Abhaltung einer Disziplinarverhandlung habe schon eine hinlänglich prohibitive Wirkung entfaltet.
Im Unterscheid zu dem vom erkennenden Senat angeführten Judikat des Verwaltungs-gerichtshofs (82/09/0004) habe er nie einen Schädigungsvorsatz gehabt. Er habe auch keine Täuschungsabsicht gehabt, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Auch der Vorwurf der Setzung mehrerer strafbarer Handlungen durch längere Zeit, hätte durch die Tatsache, dass er von seinem Vorgesetzten nicht auf den Irrtum hingewiesen worden sei, relativiert und berücksichtigt werden müssen.
Mildernd wäre weiters zu werten gewesen, dass er disziplinarrechtlich unbescholten sei, bisher eine korrekte Diensterfüllung vorweise und sich seit Bekanntwerden der inkriminierten Umstände und entsprechender Belehrung wohl verhalten habe.
Die Qualität der Vorwürfe rechtfertige keinesfalls eine derart überhöhte Disziplinarstrafe. Bei entsprechender Würdigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe hätte die Disziplinarkommission mit einem Verweis, in eventu einer geringfügigen Geldbuße das Auslangen finden müssen.
8. Mit Schreiben vom 12.01.2015 (eingelangt beim BVwG am 22.01.2015) wurden die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der DK dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
9. Das BVwG beraumte - nach dem der BF dies beantragte hatte - eine Verhandlung im Gegenstand am 28.04.2015 an. Mit der Ladung vom 12.03.2015 wurden alle Parteien aufgefordert bezeichnete Beweismittel vorzulegen. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 20.04.2015 eine "Zeitordnung" (zeitlicher Geltungsbereich 01.01.2002 bis 31.07.2002 [Seite 2]), einen Erlass vom 10.04.2012, "Nebentätigkeiten - Einarbeitung", der auf die geltende Zeitordnung Bezug nimmt; einen Erlass vom 12.06.2008, "Änderung der Zeitordnung bmvit (Arztbesuche)"; einen Erlass vom 03.05.2007, "Gleitzeit - Übertragung Zeitguthaben"; einen Erlass vom 24.09.2003, "Änderung der Zeitordung (Überschreitung bis zu 40 Stunden pro Monat)"; sowie ein Leer-Formular "Dienstauftrag für die Erbringung ‚Teilintegrierter Telearbeit' Telearbeit mit E-Mail/Internet".
10. Bei der am 28.04.2015 durchgeführten Verhandlung vor dem BVwG (zu der die belangte Behörde nicht erschienen ist) wurden zwei Zeugen gehört.
Der Zeuge Mag. Josef HACKL (H.) war Kollege und im Tatzeitraum interimistischer Abteilungsleiter und Vorgesetzter des BF bis zum Februar 2013. Er arbeitet nicht mehr für das BMVIT, sondern für den Flughafen WIEN.
Er ist selber Pilot und gab an, damals auf ausdrücklichen Wunsch der Leitung gemeinsam mit dem BF Flugtätigkeiten (auch gewerbliche Linienpilotentätigkeit) als Bestandteil der Arbeitsplatzaufgaben erfüllt zu haben. Er gab an die Check-in bzw. Check-out-Zeiten würden zur Arbeitszeit zählen und dafür dienen die Flüge vor- bzw. nachzubereiten. Der Kapitän sei verantwortlich, den Großteil der Arbeit mache aber der Copilot. Es komme vor, dass die check-in Zeiten (je nach Fluglinie zwischen 30 und 45 Minuten) unterschritten werden könnten, die sei aber die Ausnahme (Stau etc.). Man brauche keine Ausnahmegenehmigung, sondern rufe bei der Crewcontrol an, diese informiere den Kapitän.
Der BF sei einer seiner 8 - 10 Mitarbeiter gewesen. Er habe sein Büro etwa 3 Minuten von ihm entfernt gehabt und es habe Listen (an den Ausdruck Abteilungskalender konnte er sich nicht erinnern) gegeben, in denen festgehalten gewesen wäre, wo sich die Mitarbeiter befänden. Bei Außendiensten habe sich der BF bei ihm oder bei der Sekretärin abzumelden gehabt. An Mitarbeiterschulungen betreffend Abrechnung von Dienstreisen könne er sich nicht erinnern, es könne sein, dass im Intranet etwas drinnen gewesen sei. Er könne sich aber nicht erinnern, auch nicht an die E-Mails der Personalabteilung bei Änderungen. Für Überstunden habe es Kontingente im Vorhinein gegeben, die Mitarbeiter hätten gewusst wieviele sie bekämen, die Einteilung der Arbeit sei deren Problem gewesen. Er habe Zeitabrechnungen und Überstundennachweise nur stichprobenartig kontrolliert. Er habe nicht überprüft für welche Tätigkeiten die Überstunden geleistet worden seien. Er habe den BF nie beanstandet, weder zu den Abrechnungen noch zu seiner Nebenbeschäftigung.
Eine Regelung wonach Überstunden erst nach 8 Stunden Arbeitszeit verrechnet werden dürften, sei ihm nicht bekannt. Irrtümliche Eintragungen, hätte er nicht mitbekommen. Der BF habe seine Arbeit gemacht, auch wenn die 40-Stunden-Grneze überschritten gewesen wäre. Telearbeit sei 1 - 2 Tage vorher anzukündigen gewesen. Die Tele-Arbeitsblätter seien mit der Monatsabrechnung vorgelegt worden. Der BF sei ein korrekter, pflichtbewusster Beamter bei dem es keinen Grund zu Beanstandungen gegeben und der seine Aufträge erfüllt habe. Es habe auch keine Beschwerden von extern oder Mitarbeitern über ihn gegeben. Er habe fast täglich mit diesem Kontakt gehabt, er habe nicht überfordert oder übermüdet gewirkt und habe sich auch nicht beschwert. Zur Besprechung am 07.06. am Flughafen könne er sich nicht mehr erinnern.
Gefragt wie Außendienste zu dokumentieren seien gab er an, bei Außendiensten sei in der Regel einen Dienstreiseauftrag gegeben worden, allenfalls erst im Nachhinein. Obwohl es Usus gewesen sei, auf Wunsch eine fliegerische Tätigkeit auszuüben, seien keine Dienstreiseaufträge für diese Tätigkeit, während der Dienstzeit und natürlich auch nicht in der Freizeit, wenn es um die Nebentätigkeit in diesem Bereich ging, erteilt worden. Es sei geduldet und gewünscht gewesen, aber man habe keine Dienstreisen bezahlen können oder wollen. Sie hätten eine Flugzulage vom BMVIT bekommen und mit dieser, so sei ihnen nahegelegt worden, seien auch die Dienstreisen zum Flughafen abgegolten.
Der BF gab dazu an, jede Abwesenheit sei im Büro zu dokumentieren gewesen und später im Outlook-Kalender, den habe aber seine neue Vorgesetzte Mag. L. bei der Umstellung auf das ESS-Zeiterfassungssystem irrtümlich zur Löschung freigegeben.
Die Zeugin Mag. L, Vorgesetzte des BF seit Februar 2013 gab an, gab an das Außendienste im Outlookkalender zu dokumentieren gewesen seien und für Besprechungen etc. außerhalb von WIEN (dazu zähle auch der Flughafen) Dienstreiseaufträge zu beantragen waren. Flugtätigkeit als Bestanteil der Arbeitsplatzaufgaben habe es vor ihrer Zeit gegeben, einerseits für das BMVIT und andererseits für Linienpiloten bei der A. die geduldet worden wäre. Ab Juli 2012 (der Weisung der Sektionschefin) seien Flugdienste für die A. nur mehr als Nebenbeschäftigung zulässig gewesen.
Hinsichtlich der Abrechnung von Dienstreisen habe es Informationen im Intranet gegeben und auch immer wieder Diskussionen bei denen auch der BF dabei gewesen sei. Der BF müsse viele Dienstreisen machen. Habe aber nicht müder oder überfordert gewirkt.
Der BF warf dazu ein und legte eine E-Mail als Beweis vor, dass es eine Regelung erst seit 09.04.2014 gegeben habe. Die Zeugin bestätigte die Richtigkeit dieses Mail und gab an, dass es dabei um die Abrechnung der Reisezeiten als Dienstzeit ging.
Hinsichtlich der Überstunden habe es Besprechungen gegeben für welche Projekte diese zu verwenden seien. Sie habe ein Interesse an Transparenz gehabt und sei auch der Meinung gewesen, dass für die Tätigkeit keine Überstunden im überbordenden Ausmaß erforderlich wären. Im März/April 2013 habe es Gespräche mit dem BF gegeben, weil dieser in das Formular Stunden als MDL und als Zeitguthaben eintrug. Das Problem sei nur bei ihm aufgetreten, sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass er dies wissentlich falsch ausgefüllt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Aufzeichnungen auch richtig geführt.
Im Zuge der Aufrollung der Zeitaufzeichnungen sei man aber auf eine ganze Reihe anderer Falschaufzeichnungen gestoßen und sie habe den Fall ihren Vorgesetzten gemeldet.
Hinsichtlich der Nebenbeschäftigung habe es auch Gespräche gegeben, sie wisse nicht mehr wann (jedenfalls noch nicht im Frühjahr). Es sei um die zeitliche Vereinbarkeit der Linienpilotentätigkeit mit dem 40-Stunden-Job im BMVIT gegangen. Das BMVIT sei Aufsichtsbehörde für die Flugsicherheit und damit auch für die Ruhezeiten verantwortlich. In der Weisung der Sektionschefin sei darauf hingewiesen worden, dass es bei der Nebenbeschäftigung zu keiner Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen kommen dürfe.
Hinsichtlich der Telearbeit müsse es ein Telearbeitsbuch geben, die Vorwürfe würden vor ihrer Zeit liegen. Das Vertrauen zum BF sei weg gewesen und deshalb sei die Telearbeitsvereinbarung nicht verlängert worden. Das Vertrauen sei nun zwar wieder da, aber mit Vorbehalten.
Die Arbeitsleistung des BF habe gepasst. Es habe keine Beanstandungen gegeben. Für sie sei wichtig, dass die Regeln eingehalten würden und ein diesbezügliches Signal an die Mitarbeiter erginge. Die Regeln hätten auch damals vom BF bereits eingehalten werden müssen. Eine Nebenbeschäftigung habe sonst keiner ihrer Mitarbeiter gehabt.
Der Beschuldigte gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er die Nebenbeschäftigung bei der A. mit 31.03.2015 beendet habe. Er habe weitere Nebenbeschäftigungen gemeldet, ein Taxiunternehmen, das er gemeinsam mit seiner verstorbenen Mutter betrieben habe (die nach dem Tod des Vater ihn für die KG gebraucht habe) und nun mit 2 Taxis alleine betreibe. Weiters sei er stiller Teilhaber einer Fahrtenvermittlung aus der er aber kein Einkommen erziele und habe wiederum gemeinsam mit seiner Mutter eine weitere Firma gegründet die eine Eigentumswohnung vermiete, die ihm gehöre. Im Tatzeitraum sei er nur für die A. tätig gewesen.
Er sei verheiratet, seine Frau sei bereits im Ruhestand und beziehe eine Pension von ca. 1.500,- Euro. Er habe Sorgepflichten für seinen 13-jährigen Sohn und Verbindlichkeiten aus einem Mietreihenaus (monatliche Kosten ca. 950,- Euro) sowie aus der Anschaffung einer Eigentumswohnung (Wert 230.000,- Euro/mtl Belastung 900,- Euro). Sein Bruttoverdienst habe im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisse € 5.500,- betragen. [Anmerkung: Diese Summe wurde durch eine spätere Stellungnahme auf 5.150,- Euro korrigiert].
Er habe noch im Dezember 2012 eine Belohnung erhalten und werde seit 1999 in A1 verwendet, was Beweis dafür sei, dass seine Vorgesetzten mit ihm zufrieden waren.
Er habe keine Vorstrafen.
In der Sache stellte er klar, dass Mag. H. nie auf der Linie geflogen sei. Auf der Linie sei alles klar geregelt. Man müsse eine Stunde und 10 Minuten vorher erscheinen, dann erfolge gemeinsam mit dem Kapitän die Flugvorbereitung, das Briefing mit der Crew, danach im Flugzeug habe der Co-Pilot (er sei immer Co-Pilot gewesen) die Strecke einzuprogrammieren. Er sei 4 - 5 Mal zu spät gekommen weil er habe einspringen müssen. Dabei sei sogar toleriert worden, dass er erst 5 - 10 Minuten vor dem Boarding gekommen sei, der Kapitän habe seine Aufgaben miterledigt. Die Crewcontrol sei aufgrund der Kurzfristigkeit beim Einspringen maximal kulant gewesen. Er habe sich bemüht eine Bestätigung zu erlangen, dies sei aber nicht möglich gewesen, weil es zu keinen Aufzeichnungen komme, wenn es keine Verspätung gäbe (E-Mail Verkehr wurde vorgelegt).
In der Checkout-Zeit (30 Minuten) seien im Wesentlichen die Papiere abzugeben. Es sei in den drei oder vier Fällen, wo er einen Termin gehabt habe möglich gewesen, sofort nach dem Landen wegzugehen.
Das Mobiltelefon sei üblicherweise abzuschalten bevor die Triebwerke gestartet würden, wenn er einen Anruf erwartet habe, sei es vorgekommen, dass er erst unmittelbar vor der Startfreigabe abgeschaltet habe.
Auf Vorhalt der Zeugenaussage des P. vor der DK, dass dieser von seiner Vollzeittätigkeit im BMVIT nichts gewusst habe, führte er aus, dass P. erst seit 01.01.2014 Betriebsleiter gewesen sei und dies deshalb nicht gewusst habe. Zum Beweis wurde ein Schriftverkehr aus dem Jahr 2008 mit der Personalchefin der A. vorgelegt aus dem hervorgeht, dass er wegen seiner Tätigkeit nur 50 % und nicht mehr als 3 Tage pro Woche und maximal 10 Tage im Monat bei der A. Dienst versehen könne.
Gefragt wo er seine Zeitaufzeichnungen geführt habe, wenn er soviel unterwegs gewesen sei, gab er an, er habe dies auf Schmierzetteln gemacht und am Monatsende vernichtet. Abwesenheiten/Besprechungen habe er im Outlook dokumentiert, diese Nachweise seien aber gelöscht worden, das sei sein Kalender gewesen.
Gefragt zur Schulung am 15.10.2012 (Vormittag), sei diese nicht im Haus gewesen, es sei um das Reiseverrechnungsprogramm der Bundesbeschaffungs-GmbH gegangen.
Zeitausgleiche, Urlaube, Telearbeit, habe er sicher Tage zuvor dem Vorgesetzten gemeldet. Er habe seinen Dienstplan bei der A. immer am
20. des Vormonats bekommen und dann die entsprechenden Tage beantragt. Bei spontanen Ausfällen, sei der Anruf Stunden zuvor gekommen.
Den Zeitordnungserlass des BMVIT habe er nicht gekannt. Er habe nur auf Mails reagiert die darauf Bezug genommen hätten. Der Erlass den das BMVIT als Beweis vorgelegt habe, sei nur bis 31.07.2002 in Kraft gewesen und auch den habe er nicht gekannt. Seine Informationen zur Zeitordnung seien ausschließlich von seinen Vorgesetzten gekommen. Er habe keine Notwendigkeit gesehen im Intranet nachzuforschen. Die Zeitaufzeichnungen, Überstunden- und Telearbeitsnachweise seien quartalsmäßig eingesammelt worden. Die Formulare hätte nur Eintragungen von 0700 - 1900 Uhr zugelassen und auch keine Wochenenden. Er habe diese daher nicht ONLINE ausgefüllt, sondern mit seinen Zetteln gearbeitet. Das zeitnah einzutragen gewesen wäre, sei ihm schon bewusst, aber aufgrund seiner Abwesenheiten nicht möglich gewesen. Es habe keine Schulungen gegeben und der Erlass zur Abrechnung von Dienstreisen sei erst im April 2014 gekommen, weil sie aufgrund der Ungeeignetheit der Formulare darauf gedrängt hätten.
Im Folgenden wurden die einzelnen Tage an denen dem BF (zum Teil in mehreren SP) Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen wurden - aus Gründen er Übersichtlichkeit - in einer Tabelle dargestellt, wobei die letzte Spalte die Aussage/Rechtfertigung des BF zu den jeweiligen Vorwürfen in der Verhandlung enthält:
Datum
SP
Begründung DK
Rechtfertigung BF
3
Doppelverrechnung ZA und MDL; Bis 2011 Spalte mit "ZA" betitelt danach mit MDL Intranet - Zeitordnung; Grundlegende Dienstpflicht sich mit Zeitvorschriften auseinanderzusetzen. Immer auf 40 Std. Zeitguthaben; Mails betrafen nicht Tatzeitpunkte. DA: Für mich ist unlogisch, dass Sie nicht erkannt haben, dass unten die eingetragenen MDL in Summe ausgewiesen wurden.
MDL-Spalte war irreführend. Solange es ZA drüberstand, habe ich da auch nichts eingetragen. Ich verweise auf meine Aussagen von vorhin. Nach der Umbenennung in "MDL", war für mich klar und logisch, dass ich dort die Überstunden, die zu bezahlen waren, eingetragen habe. Ich habe auch immer "angeordnete Ü." dazugeschrieben. Ich dachte mit "Abbau" war gemeint, "Abbau" aus dem mir zugewiesenen Kontingent. Ich habe die 40 Stunden tatsächlich angepasst, nachdem ich im Mai und Juni 2012 und davor gesehen habe, dass ohnehin nur 40 übernommen werden. Da ich die MDL geleistet hatte, war das für mich nicht unlogisch. Ich wurde von keiner Führungsebene darauf aufmerksam gemacht, obwohl die Unterlagen vorlagen.
1, 3, 4
MDL 1600-1900 AUA 1610-2010 MDL am 13.06. nicht belegbar, "Falscheintragung" sowohl in der Gleitzeitliste als auch im MDL-Nachweis. Doppelverrechnung ZA und MDL DA: Für mich beweist das nicht, dass am 13.06.2012 tatsächlich von 16.00 - 19.00 Uhr Überstunden geleistet wurden.
Ich lege vor 2 E-Mails, eines vom 13.06.2012, 16.28 Uhr, an den helpdesk und ein weiteres vom selben Tag 22.20 Uhr an den Kollegen HA., was beweist, dass ich gearbeitet habe. Weiters geht aus der Überstundenabrechnung auch das Thema "Hubschrauberlandeplätze auf Spitäler" hervor. Die Eintrag am 14.06.2012 war ein Irrtum, genauso die Nichteintragung am 13.06.2012.
7
Dienst 0800-1600 AUA 0520-1504 Abteilungskalender ZA Keine DRA für AUA-Flüge vorhanden, Flugtätigkeit wurde als Bestandteil der Arbeitsplatzaufgaben gesehen.
Wir waren damals in Remonstrationsphase (dauerte bis 12.07.2012, 15.58 Uhr). Daher bin ich für die AUA im Dienst geflogen und habe vergessen, den ZA aus dem Kalender zu löschen. DRA waren für A.Flüge nicht usus, für Ministeriumsflüge, sehr wohl.
7
Dienst 0800-1600 AUA 1120-2147
Wie oben.
1
Dienst 0800-1900 DR 0745-1600 AUA 1405-2259
Wie oben. Weil die Zeitkarte Dienstzeit bis 19 Uhr zugelassen hat, habe ich als Dienstzeitende "19.00 Uhr" eingetragen. Die Dienstreise ging zum Flughafen, wo ich vorher dienstlich bis 15.00 Uhr zu tun hatte. Für die Rückfahrt war uns 1 Stunde eingeräumt, daher habe "16.00 Uhr" als Dienstreiseende eingetragen. Die Check-in-Zeit "14.05 Uhr" habe ich verkürzt. Das war ein Flug, wo ich "eingesprungen" bin.
3
Doppelverrechnung ZA und MDL
Wie oben.
3
Doppelverrechnung ZA und MDL
Wie oben.
7
Dienst 0730-1600 AUA 1030-1630 Kein DRA
An diesem Tag war ich im Flieger, als das Mail der Vorgesetzten (15.58 Uhr) eingetroffen ist. Ich erlangte erst am nächsten Tag davon Kenntnis. Sonst, siehe oben.
3, 6
Doppelverrechnung ZA und MDL MDL obwohl nicht 8Std. Arbeitszeit. Zeitordnung im Intranet
Wie oben. Das war mir nicht klar und offensichtlich auch Mag. H. nicht und auch den anderen Vorgesetzten, denen die Nachweise vorgelegt wurden.
1, 7
Dienst 0730-1800 AUA 1355-2330
ZA am 17.07.2012 eingetragen und am 18.07.2012 konsumiert, irrtümlich vertauscht.
5
Gleitzeitlistenangaben 0730-1600 trotz Krankmeldung (AUA), sorglose nicht zeitnahe Aufzeichnung
Ich war tatsächlich krank, 24. - 26.07.2012. Das war ein Irrtum. Krankmeldung liegt vor.
3, 8
Dienst 0800-1900 (incl. 3 MDL 1600-1900) AUA 1925 - Doppelverrechnung ZA und MDL
Wie oben.
8
AUA-Dienstende 06:34 0800 - 1730 Dienst BMVIT Gesamt 33 Std. Große Anzahl an Std. als Linienpilot, fehlender Schlaf Behinderung der dienstlichen Aufgaben durch die Nebenbeschäftigung Nur dieses Beispiel in Verh. behandelt!
In der Dutytime wird alles eingerechnet, auch Schlafzeiten im Hotel bei Übernachtflügen. Die Fokker fliegt nur 4 Stunden und muss dann aufgetankt werden. Es gab nie Beanstandungen. Ich verweise auf Seite 45 meiner [U]nterlage (Zusammenfassung und Nachweise).
1, 3, 4
Doppelverrechnung ZA und MDL Dienst 0730-1600 MDL 1600-1900 AUA 1410-2307 ZA 1330-1700/Abteilungskalender DA: Am 27.08.2012 wurde 0700-1800 Gleitzeit eingetragen, as ist nicht kompatibel mit MDL von 1600-1900
Die MDL wurde am 27.08.2012 erbracht, irrtümlich falsch eingetragen. Der ZA ebenfalls irrtümlich falsch "vertauscht". [Anmerkung: Die VHS wurde später von ihm korrigiert und er gab an, er habe am 27.08. in die Gleitzeitliste irrtümlich Dienstzeit statt Gleitzeit eingetragen.] Ich kann das nicht mehr nachvollziehen, weil ich meinen Kalender nicht mehr habe.
3, 6
Doppelverrechnung ZA und MDL MDL obwohl nicht 8 Stunden
Wie oben.
8
Unzulässige Nebenbeschäftigung Wie oben.
Wie oben.
3, 8
Doppelverrechnung ZA und MDL
Wie oben.
3
Doppelverrechnung ZA und MDL
Wie oben.
3, 6
Doppelverrechnung ZA und MDL MDL obwohl nicht 8Std. Arbeitszeit.
Wie oben.
1
Dienst 0800-1600 ZA 1130-1700 AUA 1140-2104 Fahrzeit Büro - Flughafen?
ZA ab 11.30 Uhr. Check-in-Zeit wurde verkürzt. Die Eintragung als Dienstzeit erfolgt irrtümlich (Fehler). Fahrzeit Büro - Flughafen mit dem Auto: 20 Minuten.
8
Unzulässige Nebenbeschäftigung Wie oben.
Wie oben.
8
Unzulässige Nebenbeschäftigung Wie oben.
Wie oben.
1, 7
Dienst 0830-1500 AUA 0645-0939 Dienstantritteintragung 0830 nicht nachvollziehbar DA: Was ist in Ihrem Teleworkingbescheid als "Verrichtungsort" eingetragen?
Teleworking ab Landung (Check-out-Zeit 9:39 Uhr). Telefonische Erreichbarkeit war ab der Landung gegeben. 9.39 Uhr ist die Zeit, ab Anlegen am Pier. [Anmerkung: Diese Angabe wurde später von ihm dahingehend korrigiert, dass 09:39 die Ceckout-Zeit sei, am Pier sei er viel früher gewesen.]
3, 6
Doppelverrechnung ZA und MDL MDL obwohl nicht 8Std. Arbeitszeit.
Wie oben.
3, 6
Doppelverrechnung ZA und MDL MDL obwohl nicht 8Std. Arbeitszeit.
Wie oben.
1, 3, 4, 6
Doppelverrechnung ZA und MDL Dienst 0800-1500 2 MDL ZA 1300-1500 Widersprechende Rechtfertigung 16.09. u. VERH. ZA nicht konsumiert u. eMail vom 09.10. dass ZA ab 1300 MDL obwohl nicht 8Std. Arbeitszeit.
Der ZA wurde den ganzen Tag nicht in Anspruch genommen, auf Grund der Schulung. Die Löschung wurde vergessen. An dem Tag bin ich nicht geflogen.
1, 7
Dienst 0800-1600 (Teleworking) AUA 0600-0938
Wie oben.
3, 6
Doppelverrechnung ZA und MDL MDL obwohl nicht 8 Std. Arbeitszeit.
Wie oben.
3, 6
Doppelverrechnung ZA und MDL MDL obwohl nicht 8Std. Arbeitszeit.
Wie oben.
1
Dienst 0800-1700 ZA 1130-1500 Abteilungskalender DR 0730-1330 AUA 1145-1941 DA: Dienstreise war im Antrag 0800 bis 1430 geplant. Auf Grund der fehlenden Aufzeichnungen können Sie sich immer auf Irrtum berufen und es kann nicht bewiesen, dass das nicht so war. Umgekehrt haben Sie die Aufzeichnungen falsch geführt und das ist auch ein Beweis.
ZA irrtümlich falsch eingetragen. Auch die Gleitzeitliste bis 17.00 Uhr irrtümlich falsch. Check-in-Zeit nicht eingehalten. Es war ein geplanter Flug. Das Ende der Dienstreise konnte nicht exakt geplant. Ich bin nach der Verhandlung direkt zum Flugzeug "gelaufen". Ich habe den Fehler, den in ich in der Gleitzeitliste gemacht habe, auch in der Überstundenabrechnung gemacht.
3, 6
Doppelverrechnung ZA und MDL MDL obwohl nicht 8Std. Arbeitszeit.
Wie oben.
3, 6
Wie oben.
Wie oben.
3, 6
Wie oben.
Wie oben.
3, 6
Wie oben.
Wie oben.
3, 6
Wie oben.
Wie oben.
6
Wie oben.
Wie oben.
3, 6
Wie oben.
Wie oben.
8
Wie oben. Unzulässige Nebenbeschäftigung
Wie oben.
8
Wie oben. Unzulässige Nebenbeschäftigung
Wie oben.
1, 3, 4, 6
Dienst 0730-1500 MDL 1500-1800 AUA 1155-1652 Doppelverrechnung ZA und MDL
BF: ZA 11.30 -1500 Uhr (Seite 13 U) Zeitkarte irrtümlich falsch ausgefüllt (vergessen einzutragen).
3, 6
Doppelverrechnung ZA und MDL MDL obwohl nicht 8Std. Arbeitszeit.
Wie oben.
3, 6
Wie oben.
Wie oben.
05.02. 2013 Di Vorgesetzte nun Mag. L
3, 6
Wie oben.
Wie oben.
8
Unzulässige Nebenbeschäftigung
Wie oben.
1, 3, 6, 7, 8
Dienst 0730-1800 ZA 0900-1000 Abteilungskalender AUA Vortag - 1012 Doppelverrechnung ZA und MDL MDL obwohl nicht 8Std. Arbeitszeit. Unzulässige Nebenbeschäftigung
BF: 7.30 Uhr-Zeitkonto irrtümlich falsch, ZA war von 9 - 10 Uhr. Check-out-Zeit wurde verkürzt und ich war um 10 Uhr im BMVIT
3, 6
Doppelverrechnung ZA und MDL MDL obwohl nicht 8Std. Arbeitszeit.
Wie oben.
3, 6
Wie oben.
Wie oben.
3, 6
Wie oben.
Wie oben.
1
Dienst 0800-1400 DR 0800-1345 AUA 1400-2330
Check-in-Zeit verkürzt. 13.45 Uhr hätte eingetragen gehört, es war ein Fehler. Die Dienstreise ging zum Flughafen, ich war daher schon dort.
3, 6
Wie oben.
Wie oben.
3, 6
Wie oben.
Wie oben.
3, 6
Wie oben.
Wie oben.
2
ZA eingetragen DR 1830-0100 AUA 0905-2013 Mitarbeiterschulung DR-Abrechnung 2002/2003 ab 2004 allgemein bekannt. Auch bei Berücksichtigung Reisezeit von einer Stunde, hätte spätere Beginnzeit angegeben werden müssen. Dienstreise konnte nicht während Dienstzeit AUA (check-out-Zeit) beginnen.
Ich hatte an dem Tag Dienst bei der AUA und ZA. Am Abend sollte ich für das BMVIT an einer Besprechung teilnehmen am Flughafen. Die Besprechung begann ca. um 19.30 Uhr. Die Zeit "18.30 Uhr" für den Beginn der Dienstreise ist fiktiv und erklärt sich aus der 1 Stunde Fahrtzeit zum Flughafen. Die Check-out-Zeit habe ich wieder verkürzt. Die außergewöhnlichen Zeiten konnte ich nicht eintragen, weil die Gleitzeitkarte Eintragungen nur bis 19 Uhr zuließ.
1, 4,
Dienst 0730-1700 3 MDL - 2000 AUA 1925-2342
Rechtfertigung: MDL bereits am 15.05.2013 geleistet, Zeitkarte irrtümlich falsch. Aus dem Überstundennachweis vom Mai 2013 ergibt sich das Thema "ADQ.eTod-Vorbereitung". Aus den anschließend Mail vom 15. Mai 2013, Uhrzeit 9.41 Uhr, ergibt sich, dass ich an dem Tag daran gearbeitet habe. Die Bearbeitung hat sich bei in den Abend gezogen.
1, 2, 4, 7
Dienst 0800-1600 4 MDL DR 0800-1610 Meeting 0900-1100/Protokoll AUA 1355-2238 Bestätigung nicht glaubhaft, weil Check in um 1355 lt. Flugplan. Unzul. Nebenbeschäftigung DA: Das beweist nur, dass die Datei geändert wurde, aber nicht, dass bis dahin gearbeitet wurde.
Als Rechtfertigung: Zeitkarte irrtümlich falsch. Die 2. Besprechung dauerte bis ca. 14.30 Uhr (Mail an Mag. H., [U 18]). Der Beweis, dass ich tatsächlich am 04.06.2013 bis in die Nacht gearbeitet habe, ist dadurch erbracht, dass ich ein Backup aus meinem Computer der jeweiligen Datei gemacht habe.
Juni 2012 - Juni 2013
8
Nicht gemeldet, dass im Rahmen der NB mehrfach weit über 8 Std. Dienstzeiten. AUA nicht gemeldet, dass Vollzeitbeschäftigung im BMVIT (keine Berücksichtigung bei Dienstplänen). Dienstzeiten bei der AUA können nicht als Freizeit/Ruhezeit angesehen werden.
Ich verweise auf meine Ausführung von vorhin zur Dutytime und zum Zeugen P. Die Übernachtungszeiten sind sogar auf den Dienstplänen.
Die Disziplinaranwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Rechtsvertreter des BF verwies auf seine Anträge in der Beschwerde und plädierte in eventu auf Freispruch. Ergänzend führte er aus, dass es keine klare bzw. keine Weisungen gegeben habe und es seitens der Vorgehensweise des BF keinerlei Beanstandungen oder Korrekturen durch die Vorgesetzten gegeben habe. Die Eintragungen seien irrtümlich erfolgt und nicht in Täuschungs- oder Irreführungsabsicht. Es habe keine Schulungen oder Anleitungen gegeben. Durch die Löschung der Aufzeichnungen im Outlook seien Beweismittel von der Behörde vernichtet worden. Die Überstunden seien geleistet worden.
Die fehlerhaften Eintragungen seien als entschuldbare Fehlleistung zu werten. Belehrungen hätten genügt. Der BF sei einsichtig, unbescholten und dauere das Verfahren schon sehr lange, was als Milderungsgründe zu werten wäre. Die Nebenbeschäftigung sei eingestellt worden, es fehle jegliche spezialpräventive Erforderlichkeit und läge eine günstige Zukunftsprognose vor. Der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen sei auf Grund der Lex Specialis Regel zu Unrecht herangezogen worden.
Hinsichtlich der dienstlichen Flüge sei auf die Remonstrationslage hinzuweisen, danach jedenfalls außerhalb der Dienstzeit. Es habe bezüglich der Nebenbeschäftigung keinerlei Beanstandungen oder dienstliche Beeinträchtigungen gegeben.
Das BVwG räumte zum Abschluss der Verhandlung den Parteien aufgrund der Komplexität der Vorwürfe eine 14-tägige Stellungnahmefrist zur Verhandlungsschrift (VHS) ein.
11. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 11.05.2015 eine Stellungnahme (inkl. Beilagen) zur VHS vor. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass seit 05.05.2003 die mit 01.01.2002 vorerst befristet bis 31.06.2002 erlassene Zeitordnung mit Modifikationen im BMVIT gelte und im Intranet veröffentlicht sei (Erlässe und Anordnungsrundschreiben in der Beilage).
Die Telearbeits-Dienstaufträge des BF 2008 - 2012 seien der Beilage zu entnehmen.
Hinsichtlich der Nebenbeschäftigungen habe der BF jene als Taxiunternehmer am 22.01.1993 gemeldet.
Zur Aussage des Zeugen Mag. H., wonach es Usus gewesen sei, für A-Flüge keine Dienstreiseaufträge auszustellen, werde auf die im Akt befindlichen Dienstreiseaufträge des BF für A-Föüge im Zeitraum Nov - Dez 2011 verwiesen und weiters werde ein weiterer Dienstreisauftrag für einen A-Flug am 22.03.2012, der vom Zeugen H. genehmigt worden sei, vorgelegt.
Die Ausdrucke aus dem gelöschten Outlook-Kalender des BF für den Zeitraum vom 02.04.2012 - 20.09.2012 und Jänner 2013 bis Februar 2013 wurden vorgelegt.
12. Der BF berichtigte und ergänzte zur VHS am 13.05.2015 das Folgende:
Zu Seite 4 wurde ergänzt, dass auch außerhalb des Zeitraumes 01.02.
13. In Reaktion auf die in Punkt 11 dargestellte Stellungnahme bzw. Unterlagen der belangten Behörde, die sowohl dem Rechtsvertreter des BF als auch dem Disziplinaranwalt zur Kenntnis gebracht wurden, wurde vom Rechtsvertreter des BF am 03.06.2015 eine weitere Stellungnahme eingebracht.
Zur Zeitordnung wurde ausgeführt, dass die Erlässe zu den Abrechungsmodaliäten bei Dienstreisen die vor 06:00 oder nach 22:00 Uhr enden und zur reinen Reisezeit keine Ausführungen enthielten und auch nirgendwo stehe, das MDL erst nach 8 Stunden verrechnet werden dürften. Auf die Aussagen in der VHS werde verwiesen.
Zur Telearbeits-Vereinbarung sei aus Punkt 4 zu entnehmen, dass lediglich in der Kernzeit (09:00 - 14:00 bzw. 12:00) eine gesicherte Erreichbarkeit gegeben sein müsse. Dagegen habe er nicht verstoßen. Verfahrensgegenständlich sei diesbezüglich nur der 15.07.2013 und da sei er in der check-out Zeit erreichbar gewesen.
Die übrigen Nebenbeschäftigungsmeldungen seien nicht verfahrensgegenständlich.
Die Dienstreiseaufträge im Nov. - Dez. 2011 seien im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Aufsichtstätigkeit über die Flughäfen für das BMVIT gestanden und nicht im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung.
Zum Dienstreiseauftrag am 22.03.2012 sei anzumerken, dass die Diskussion, ob für Nebenbeschäftigungen Dienstreisen vorzulegen seien, damit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehe. Er wisse nicht mehr, warum die Dienstreise gelegt wurde. Er vermute aus Vorsichtsgründen, aufgrund der bevorstehenden Weisung der Sektionschefin.
Zum überraschend nun doch nicht gelöschten Outlook-Kalender lege er einen Auszug aus seinem Outlook-Kalender vor. Es sei nicht nachvollziehbar woher diese Unterlagen nunmehr seien (unterschiedliche Formate, nicht vollständiger Tatzeitraum), aus denen sich im Übrigen nichts Negatives für ihn ergäbe. Es werde die Vielzahl seiner Dienstreisen bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Disziplinarbeschuldigten/Beschwerdeführers
Der XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im BMVIT. Er war dort im Tatzeitraum in der Abteilung XXXX tätig. Seine Aufgabe bestand in des Sachverständigentätigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der XXXX. Ein Teil dieser Aufgabe waren auch Befliegungen, daher war eine Linienpilotenberechtigung eine Arbeitsplatzanforderung.
Sein Bruttomonatsbezug zum Zeitpunkt des Disziplinarerkenntnisses (November 2014) betrug 5.150,- Euro (2.900,- Euro netto). Ihm wurden im Tatzeitraum i.R. pro Monat 9 (1 x 8, 1 x 16) MDL (Überstunden/Mehrdienstleistungen) angeordnet.
Aufgrund dieser Aufgabenbeschreibung wurde es ihm auf Basis einer "Vereinbarung" mit dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Sektionschef vom 24.05.2011, ermöglicht während der Dienstzeit, im "dafür notwendigen Ausmaß" (worunter faktisch 50 % Auslastung bzw. 83 Stunden Duty-time, max. 3 Tage in der Woche, 11 Tage im Monat zu verstehen waren), ohne dass dafür zusätzliche Kosten für das BMVIT entstehen, als Linienpilot für ein Luftfahrtunternehmen (die A.) Flugdienst zu versehen, um die Linienpilotenberechtigung zu erhalten und einen hohen Praxisbezug zu gewährleisten (Beilage 4 der Stellungnahme des BF vom 16.09.2013).
Wenngleich diese Flüge, die er ausschließlich als Co-Pilot absolvierte, auch in der Dienstzeit stattfanden, wurden dafür keine Dienstreiseaufträge erteilt, weil er eine Flugzulage vom BMVIT bekam und zusätzlich vom Luftfahrtunternehmen für diese Tätigkeit entlohnt wurde (1.800,- Euro netto/mtl).
Nach einer Weisung der neuen Sektionschefin vom 20.04.2012, durfte die fliegerische Tätigkeit bei der A. nur mehr in Form einer Nebenbeschäftigung außerhalb der Dienstzeit stattfinden. Gegen diese Weisung remonstrierte er und wurde diese von der Vorgesetzten am 12.07.2012 um 15:58 Uhr schriftlich wiederholt, was ihm am nächsten Tag zur Kenntnis gelangte. Der BF hat diese Nebenbeschäftigung bei der A. mit 31.03.2015 beendete.
Darüber hinaus hat der BF seit 22.01.1993 eine weitere Nebenbeschäftigung als Taxiunternehmer gemeldet. Wobei das Taxiunternehmen bis vor kurzem durch seine nunmehr verstorbene Mutter geführt wurde.
Weiters ist er (stiller) Teilhaber in zwei weiteren Firmen (Fahrtenvermittlung und Vermietung einer Eigentumswohnung).
Aus der Anschaffung einer Eigentumswohnung hat er monatliche Belastungen von 900,- Euro. Für sein Mietreihenhaus bezahlt er ca. 950,- Euro im Monat.
Er ist verheiratet. Seine Frau bezieht eine Pension von ca. 1.500,-
Euro. Er ist sorgepflichtig für einen 13-jährigen Sohn.
Er ist weder disziplinär noch (verwaltungs)strafrechtlich vorbestraft und hat noch im Dezember 2012 eine Belohnung von seinem damaligen Vorgesetzten Mag. H. erhalten.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Am 24. April 2003 wurde mit GZ 5712/1-CS1/03 im BMVIT eine Zeitordnung erlassen und im INTRANET kundgemacht. Mit diesem Erlass wurde die seit 01.01.2002 eingeführte Gleitzeit und die damit verbundenen Regelungen unbefristet angeordnet.
Im Wesentlichen wird darin ein Gleitzeitrahmen von Montag - Freitag von tgl. 06:30 - 19:00 Uhr eingeräumt und die Blockzeit Mo - Do 09:00 - 14:00 Uhr und Fr 09:00 - 12:00 Uhr festgelegt. Beginn und Ende stehen in der Disposition der Mitarbeiter. Vorgesetzte und Mitarbeiter werden besonders auf die erforderliche Kommunikation hinsichtlich vorhersehbarer Dienstverhinderungen, voraussichtlichem Arbeitsbeginn und Ende hingewiesen. Gleitzeitguthaben bis zu 20 Stunden konnten ins nächste Monat mitgenommen werden, der Rest ist verfallen. Mehrleistungen an Werktagen waren möglichst im Kalendervierteljahr durch Freitzeit 1:1 auszugleichen.
Im Erlass ist festgelegt, dass die EDV-Abteilung für die selbstständige Erfassung der Dienstzeit durch die Mitarbeiter ein Gleitzeitkontoformular zur Verfügung stellt das händisch oder elektronisch eigenverantwortlich zu führen ist. Im Bereich IST-Zeit, "von - bis" ist die tatsächliche Zeit der Anwesenheit pro Tag einzutragen. Im Feld MDL (Mehrdienstleistungsstunden) sollte die Anzahl der abgebauten angeordneten MDL eingetragen werden. Erklärt wurde dies mit folgendem Beispiel: "von 08:00 bis 12:00, MDL: 4:00 = 8:00 Stunden Arbeitszeit". Der Saldo vom Vormonat war händisch einzutragen, alle anderen Salden (auch jener der MDL und der sich daraus ergebende Monatssaldo) wurden automatisch aufgrund der Eingaben berechnet.
Es wird festgestellt, dass im Erlass beschrieben ist, was im Feld MDL am Gleitzeitkontoformular einzutragen ist, nämlich die abgebauten angeordneten MDL (Zeitausgleich für angeordnete MDL) die der eingetragenen Zeit zugerechnet werden und die Dienstzeit ergeben.
Aus dem Formular alleine erschließt sich dies nicht, und aus den Eintragungen des BF ist erkennbar, dass er dies offensichtlich missverstanden hat. Er nahm an, dass in die Spalte MDL die angeordneten MDL einzutragen seien. Ihm war auch nicht bewusst, dass die so eingetragenen Stunden automatisch zum Monatssaldo dazu gerechnet wurden, weil sie für die Gleitzeitkarte als Dienstzeit zählten. Seine diesbezüglichen Angaben sind glaubhaft.
Festgestellt wird, dass die Falscheintragungen (das Missverständnis) ein derart offensichtlicher Fehler sind, der den kontrollierenden Vorgesetzten auch bei einer Stichprobe hätten auffallen müssen, weil an diesen Tagen regelmäßig 8 Stunden überschritten wurden, ein Abbau von Überstunden schon faktisch nur bei weniger als 8 Stunden möglich ist und er darüber hinaus sogar "angeordnete MDL" dazugeschrieben hat.
Der Erlass erfuhr in der Folge mehrere Änderungen wovon jene vom 24.09.2003 für den vorliegenden Fall relevant ist, da diese auf die oa. Zeitordnung hinweist und anordnet das nunmehr 40 Stunden Gleitzeitguthaben ins nächste Monat mitgenommen werden durften. Weiters wird mit Rundschreiben vom 03.05.2007 darauf hingewiesen, dass nach Ablauf des Kalendervierteljahres, nur die schriftlich angeordneten MDL, die nicht durch Freizeit ausgeglichen worden sind, entweder 1:1,5 in Freizeit oder zur Gänze besoldungsrechtlich oder 1:1 und besoldungsrechtlich auszugleichen sind. Anordnungen vom Juni 2008 (betr. Arztbesuche), April 2012 (Nebentätigkeiten) und 14. März 2013 (Einführung ESS = Employee Self-Service) treffen jeweils Detailregelungen im Hinblick auf den Gleitzeiterlass und verweisen auf diesen.
Festgestellt wird, dass die Existenz des Zeiterlass dem BF bekannt sein musste, weil sich die Rundschreiben auf diesen bezogen und er diese Rundschreiben kannte.
Festgestellt wird, dass im Erlass und den folgenden Rundschreiben keine Anordnung enthalten ist, das Stunden zeitnah (etwa am selben oder nächsten Tag) einzutragen sind sowie, dass MDL erst nach 8 Stunden in Anspruch genommen oder angeordnet werden dürfen.
Es sind im Erlass keinerlei Erklärungen hinsichtlich des Verhältnisses bzw. der Erfassung von angeordneten MDL und Dienstleistungen im Rahmen der Gleitzeit enthalten. Es wird lediglich angeführt, dass MDL im Regelfall eine ausdrückliche Anordnung des Vorgesetzten voraussetzen und die Art der Abgeltung (Zeitausgleich oder Bezahlung) bei der Anordnung zu verfügen ist.
Die Anordnung von Überstunden erfolgte in der Praxis schriftlich projekt- bzw. aufgabenbezogen (Thema wurde vorgegeben), pro Monat im Voraus mit einer Höchstsumme pro Monat, wobei die zeitliche Lagerung dem Mitarbeiter freigestellt blieb.
Es ist glaubhaft, dass der BF nicht wusste, dass Überstunden (MDL) nur bei mehr als 8 Stunden in der Gleitzeitkarte anzuführen (zu verrechnen) waren und diesbezüglich keine bewusste Täuschung vorlag, weil er sowohl die "angeordneten MDL" als auch die Zeitdauer der restlichen Dienstzeit in der Gleitzeitkarte offengelegt hat.
Festgestellt wird, dass die ihm im Spruchpunkt 6 angelastete Unkenntnis, dass MDL erst verrechnet werden dürfen, wenn 8 Stunden Dienstzeit geleistet wurden, ihm vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden kann, weil sich diesbezüglich im Zeiterlass kein Aussage finden. Der Sinn der Regelung ist einem nicht mit Personalverrechnungsfragen befassten Beamten auch nicht auf den ersten Blick erschließbar und eine Anleitung durch Vorgesetzte gab es nicht.
Es wird festgestellt, dass der BF die unrichtigen Eintragungen in der Gleitzeitliste (Doppelverrechnung), die ihm im Spruchpunkt 3 vorgeworfen werden, vorgenommen hat, weil der die Bedeutung des Abkürzung MDL im Gleitzeitkontoformular - mangels fahrlässiger Kenntnis der diesbezüglichen Inhalte des Zeiterlasses - nicht gekannt hat.
Hinsichtlich Spruchpunkt 5 wird festgestellt, dass die Rechtfertigung des BF glaubhaft ist, dass die Eintragung in der Gleitzeitliste am 26.07.2012 irrtümlich erfolgt ist, weil er gleichzeitig eine Krankmeldung für diesen Tag vorlegen konnte.
Zum Spruchpunkt 8 wird festgestellt, dass die Anzahl der geleisteten Stunden als nebenbeschäftigter Pilot der A. und der wenige Schlaf an einzelnen Tagen zu keiner Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt haben, wie sämtliche Zeugen bestätigt haben.
Er hat zwar die korrekte Aufzeichnung seiner Dienstzeiten vernachlässigt und auch seine Telearbeitsvereinbarung in den hinten angeführten Fällen nicht eingehalten, wo klar als Telearbeitsplatz seine Wohnadresse (und nicht das Auto oder Flugzeug oder der Flughafen) und die gesicherte telefonische Erreichbarkeit (die er solange er Dienst als Co-Pilot versah, zumindest nicht garantieren konnte) geregelt war, doch sind diese Punkte Gegenstand eigener Spruchpunkte.
Diese Belastungen durch die Nebenbeschäftigung bewegten sich zwischen rund 30 und 90 Stunden pro Monat Duty-time (Dienstzeit), was eine Wochenbelastung von ca. 8 bis 22 Stunden ergibt.
Die Aussagen, dass in der Duty-time auch Pausen enthalten sind, die Check-in Zeiten u. Check-out Zeiten in der Praxis nicht unbedingt Anwesenheit bedeutet haben, wurden von den Zeugen bestätigt sind glaubhaft und ergeben sich auch aus dem duty plan (Dienstplan der A.). Aus der rein formalen Überschneidung seiner Dienstzeiten bei der A (die Flugzeiten waren kürzer) mit jenen im BMVIT allein kann noch keine konkrete Behinderung der dienstlichen Aufgaben abgeleitet werden, die tatsächlichen Falscheintragungen sind Gegenstand eigener Spruchpunkte.
Zum Spruchpunkt 7 ist festzustellen, dass dieser zweigeteilt ist. Dem BF wird
a) einerseits vorgeworfen, sich ohne Genehmigung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzte(n) - das war im Tatzeitraum bis zum 31.01.2013 Mag. H. und danach Mag. L. - in der Blockzeit an den genannten Tagen vom Dienstort entfernt zu haben und
b) entgegen der Weisung der Sektionsleiterin Z. seine Nebenbeschäftigung als Linienpilot bei der A. ausgeübt zu haben.
Dazu ist festzustellen, dass der BF gegen die Weisung der Z. vom 20.04.2012 (die sinngemäß lautete, dass innerhalb der Dienstzeit keine Nebenbeschäftigung als Pilot mehr ausgeübt werden darf und alle bisherigen Vereinbarungen damit obsolet sind) remonstriert hat, weil bis dahin die Flugtätigkeit als Bestandteil der Arbeitsplatzaufgabe gesehen wurde, die auch in der Dienstzeit ausgeübt werden durfte (es liegen keine Beweisergebnisse vor, dass die Remonstration nicht gültig gewesen wäre und wurde dies von der belangten Behörde und vom Disziplinaranwalt auch nicht behauptet). Die Weisung wurde am 12.07.2012, 15:58 Uhr wiederholt und bekam der BF (aufgrund der Tatsache, dass er an diesem Tag von 05:20 - 15:04 für die A geflogen ist) erst am nächsten Tag davon Kenntnis. Er konnte bis dahin daher davon ausgehen, dass eine Flugtätigkeit und die damit verbundene Abwesenheit in der Blockzeit vom Arbeitsplatz zu diesem Zweck Dienstzeit und (noch) nicht untersagt war.
Es wird festgestellt, dass die Abwesenheiten in der Blockzeit am 19.06., 20.06. und 12.07.2012 in die Remonstrationszeit viel und sein Vorgesetzter Mag. H. diese genehmigt hatte, auch wenn er formal keinen Dienstreiseauftrag erteilt hat.
Die Abwesenheit am 18.07.2012 (A-Flug von 13:55 - 23:30) trotz Eintragung einer Dienstzeit von 07:30 - 18:00 Uhr im BMVIT hat der BF damit gerechtfertigt, dass er an diesem Tag Zeitausgleich konsumiert habe, diesen aber irrtümlich am Vortag den 17.07. in die Gleitzeitkarte eingetragen zu haben. Das ist glaubhaft.
Die Abwesenheit am 24.09.2012 (A-Flug 06:45 - 09:39) trotz Eintragung einer Dienstzeit von 08:30 - 15:00 im BMVIT, hat der BF mit Teleworking ab Check-out 09:39 gerechtfertigt und angegeben, dass er ab der Landung telefonisch erreichbar gewesen sei. Check-out Zeit sei immer bis 30 Minuten nach dem Anlegen des Flugzeugs am Pier. Diese Rechtfertigung ist nicht glaubhaft und widerspricht dem Telearbeitsauftrag, die telefonische Erreichbarkeit war am dem vom BF eingetragen Zeitpunkt 08:30 nicht gegeben und war der BF auch nicht an dem im Telearbeitsauftrag festgelegten Telearbeitsplatz in seiner Wohnung. Das war dem BF bewusst und trotzdem hat er die falschen Eintragungen vorgenommen.
Die Abwesenheit am 19.10.2012 (A-Flug 06:00 - 09:38) trotz Eintragung einer Dienstzeit von 08:00 - 16:00 im BMVIT hat der BF mit Teleworking gerechtfertigt. Dazu gilt das oben Gesagte, die Rechtfertigung ist nicht glaubhaft.
Die Abwesenheit vom 14.02.2013 (A-Flug vom Vortag bis 10:12) trotz Eintragung einer Dienstzeit von 07:30 bis 18:00 Uhr (bis 15:00 Gleitzeitkarte und danach 3 MDL) und einer Eintragung im Abteilungskalender von ZA 09:00 - 10:00, hat der BF damit gerechtfertigt, dass er den Dienstzeitbeginn 07:30 irrtümlich falsch eingetragen habe, richtig wäre ZA 09:00 - 10:00 gewesen. Er sei um 10:00 im BMVIT gewesen, weil seine Check-out-Zeit verkürzt worden sei. Dass der BF irrtümlich Dienstzeit statt ZA angegeben und um 10:00 Uhr tatsächlich im Büro war, kann nicht widerlegt werden.
Die Abwesenheit vom 07.06.2013 (A-Flug 13:55 - 22:38) trotz Eintragung einer Dienstzeit von 08:00 - 16:00 Uhr hat der BF mit einer ihm genehmigten Verkürzung der Check-in Zeit gerechtfertigt und damit, dass er sich bei Eintragung in die Zeitkarte geirrt habe. Er hätte als Dienstzeitende 14:30 eintragen müssen, solange habe eine Besprechung mit Mag. H. (sein ehemaliger Vorgesetzter arbeitet nun am Flughafen) gedauert. Die Check-in Zeit von 01:10 Stunden habe im Anlassfall bis auf 45 Minuten vor dem Start verkürzt werden können. Dass er sich geirrt hat, die Zeit falsch eingetragen und die Besprechung mit Mag. H. stattgefunden hat, ist nicht widerlegbar. Die vorgeworfene Entfernung vom Dienstort in der Blockzeit liegt damit nicht vor.
Es wird zusammengefasst festgestellt, dass die Ausübung der Nebenbeschäftigung als Linienpilot bei der A. am 18.07.2012, am 14.02.2013 und am 07.06.2013 nicht in der Dienstzeit (Blockzeit) erfolgten und er damit nicht gegen die Weisung der Sektionsleiterin Z. verstoßen hat. Am 24.09.2012 und am 19.10.2012 hat er während der Teleworkingzeit und damit in der Dienstzeit die Nebenbeschäftigung ausgeübt und gegen die oa. Weisung (und den Telearbeits-Dienstauftrag) verstoßen. Wobei ihm der Verstoß gegen den Telearbeits-Dienstauftrag von der DK nicht vorgeworfen wurde.
Zu Spruchpunkt 2 wird festgestellt, dass der BF am 06.05.2013 eine Dienstreiseabrechnung von 18:30 bis 01:00 gelegt hat, weil er für das BMVIT an einer Besprechung am Flughafen teilnehmen musste, die um 19:45 Uhr begann, obwohl er bei der AUA bis 20:11 Uhr im Dienst war und frühestens um 19:41 (Block-on bzw. Beginn der Ceck-out Zeit) das Flugzeug verlassen konnte. Die Eintragung des Dienstreisbeginns 18:30 ist nicht unrichtig.
Am 07.06.2013 hat der BF eine Dienstreiseabrechnung von 08:00 bis 16:10 gelegt, obwohl er bei der A. vom 13:55 bis 22:38 Flugdienst versah und gleichzeitig in das Gleitzeitformular ein Dienstende von 16:00 eintrug und an diesem Tag auch noch 4 MDL-Stunden abgerechnet hat. Tatsächlich hat die Dienstreise um 15:42 geendet.
Es wird festgestellt, dass die Rechtfertigung die Eintragungen seien irrtümlich falsch erfolgt, glaubhaft ist.
Zum Spruchpunkt 4 wir festgestellt, dass der BF am 14.06.2012 von 16:00 bis 19:00 Überstunden eingetragen und verrechnet hat, die er tatsächlich nicht an diesem Tag geleistet hat. Dass er sie am Vortag geleistet und sich bei der Eintragung geirrt hat konnte nicht widerlegt werden.
Am 28.08.2012 hat der BF von 16:00 bis 19:00 Überstunden eingetragen und verrechnet, die er tatsächlich nicht an diesem Tag, geleistet hat. Dass er sie am Vortag geleistet und sich bei der Eintragung geirrt hat konnte nicht widerlegt werden.
Am 15.10.2012 hat der BF von 15:00 bis 17:00 Uhr Überstunden eingetragen und verrechnet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er diese Überstunden nicht geleistet hat.
Am 08.01.2013 hat der BF von 15:00 bis 18:00 Überstunden eingetragen und verrechnet, obwohl er sie an diesem Tag nicht geleistet hat. Dass er sie am Vortag geleistet und sich bei der Eintragung geirrt hat konnte nicht widerlegt werden.
Am 17.05.2013 hat der BF von 17:00 bis 20:00 Uhr Überstunden eingetragen und verrechnet, die er tatsächlich nicht an diesem Tag, geleistet hat. Dass er sie zwei Tage davor am 15.05. geleistet und sich bei der Eintragung geirrt hat konnte nicht widerlegt werden.
Am 07.06.2013 hat der BF von 15:00 bis 20:00 Uhr Überstunden eingetragen und verrechnet, die er tatsächlich nicht an diesem Tag, geleistet hat. Dass er sie am 04.06. geleistet hat und sich bei der Eintragung geirrt, konnte nicht widerlegt werden.
Zum Spruchpunkt 1 (unrichtige Zeitangaben in die Gleitzeitliste eingetragen) wird festgestellt:
Am 14.06.2012 hat der BF 08:00 bis 16:00 in die Gleitzeitkarte (plus 3 angeordnete Überstunden) eingetragen. Tatsächlich hat er von 16:10 bis 20:10 als Pilot Flugdienst bei der A. versehen, sodass die Eintragung 16:00 Uhr objektiv falsch ist. Dass er irrtümlich die Eintragung mit der vom 13.06. vertauscht hat konnte nicht widerlegt werden.
Am 27.06.2012 hat der BF Dienst von 08:00 bis 19:00 eingetragen, und - aufgrund der Remonstrationsphase - von 14:05 bis 22:59 dienstlichen Flugdienst bei der A. versehen der aufgrund der Vereinbarung mit dem damaligen Sektionschef in der Dienstzeit stattfinden durfte. Die Eintragung 19:00 Uhr ist aber auch vor diesem Hintergrund nicht korrekt, weil er 16:00 einzutragen gehabt hätte. Ein Irrtum kann angesichts der Rechtfertigung das Gleitzeitkontenformular hätte nur eine Eintragung bis 19:00 zugelassen daher nicht vorliegen, weil Überstunden (und damit Mehrkosten) auch nach der Vereinbarung keinesfalls zulässig gewesen wären.
Am 18.07.2012 hat der BF eine Dienstzeit von 08:00 - 18:00 Uhr eingetragen, obwohl er von 13:55 bis 23:30 für die A Flugdienst versah. Es wird festgestellt, dass er am 17.07. Zeitausgleich eingetragen gehabt und diesen am 18.07. konsumiert hat. Dass er irrtümlich die Tage bei der Eintragung vertauscht hat, kann nicht widerlegt werden.
Am 28.08.2012 hat der BF eine Dienstzeit von 07:30 bis 16:00 (3 angeordnete Überstunden) im Gleitzeitformular eingetragen obwohl er von 14:10 bis 23:07 Flugdienst bei der A. versah. Dass er irrtümlich die Tage bei der Eintragung vertauscht hat, kann nicht widerlegt werden.
Am 14.09.2012 hat der BF eine Dienstzeit von 08:00 - 16:00 Uhr im Gleitzeitformular eingetragen obwohl er von 11:40 bis 21:04 Flugdienst bei der A. versah. Es konnte festgestellt werden, dass er ab 11:30 Zeitausgleich hatte und diesen irrtümlich nicht eingetragen hat.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Eintragung vom 24.09.2012 und 19.10.2012, die er mit Teleworking begründet hat, siehe oben Spruchpunkt 7.
Am 15.10.2012 hat der BF in das Gleitzeitformular eine Dienstzeit von 08:00 - 15:00 Uhr und 2 MDL von 15:00 - 17:00 angeordnete Überstunden eingetragen. Dass er ab 13:00 Uhr - so wie im Abteilungskalender vermerkt und mittels eMail genehmigt - Zeitausgleich konsumiert hat, konnte nicht festgestellt aber seine Rechtfertigung (irrtümliche Eintragung und Löschung vergessen) auch nicht widerlegt werden.
Am 08.11.2012 hat der BF einen Dienstzeit von 08:00 bis 17:00 Uhr in das Gleitzeitformular eingetragen, gleichzeitig eine Dienstreise von 07:30 bis 13:30 zum Flughafen gelegt (bzw. von vornherein mit 08:00 bis 14:30) geplant und nachweislich von 11:45 bis 19:41 Flugdienst bei der A. geleistet. Er hat den Tag von Anfang an mit einem sehr engen Zeitkorsett durchgeplant und Überschneidungen mit der Dienstzeit beim BMVIT bewusst in Kauf genommen. Dass er sich nachträglich bei der Eintragung geirrt hat, ist durch sein Geständnis, die dienstliche Besprechung habe um 12:30 geendet widerlegt.
Am 08.01.2013 hat der BF im Gleitzeitformular Dienst von 07:30 bis 15:00 eingetragen, obwohl von 11:55 bis 16:52 Flugdienst bei der A. und ab 11:30 Zeitausgleich in Anspruch genommen hat. Dass dies irrtümlich geschah ist glaubhaft.
Zum 14.02.2013 vgl. oben SP 7.
Am 19.03.2013 hat der BF in die Gleitzeitkarte eine Dienstzeit von 08:00 bis 14:00 Uhr eingetragen, gleichzeitig eine Dienstreise von 08:00 bis 13:45 gelegt und ab 14:00 bis 23:30 Uhr Flugdienst bei der A. versehen. Die Eintragung 14:00 war unrichtig, es hätte 13:45 eingetragen werden müssen, dass er sich geirrt hat ist glaubhaft.
Am 17.05.2013 hat der BF im Gleitzeitformular eine Dienstzeit von 07:30 - 17:00 eingetragen und zusätzlich "3 angeordnete MDL" vermerkt. Die Eintragung "3 angeordnete MDL" entspricht nicht den Tatsachen (vgl. dazu auch oben SP 4). Dass dies irrtümlich geschah ist glaubhaft.
Zum 07.06.2013 hat der BF eine Dienstzeit von 08:00 - 16:00 im Gleitzeitformular angeführt, obwohl nach den Feststellung seine Dienstzeit mit dem fiktiven Ende der Dienstreise 15:42 Uhr beendet gewesen wäre. Dass ihm diesbezüglich ein Irrtum unterlaufen ist, ist glaubhaft.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Stellungnahmen der Parteien und den Ergebnissen der Verhandlung vor dem BVwG.
Dass der BF sich mit dem Inhalt des Gleitzeiterlasses nicht auseinandergesetzt hat, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage. Er hätte ihn aber inhaltlich kennen bzw. sich damit auseinandersetzen müssen, weil in den Rundschreiben - die er nach eigenen Angaben kannte - auf diesen verwiesen wurde und er zumindest von dessen Existenz wusste.
Das offensichtlich Missverständnis des BF hinsichtlich der Bedeutung der Eintragungen in der Spalte MDL am Gleitzeitkontoformular ergibt sich daraus, dass dieser erstens angab sich nicht mit dem Erlass auseinandergesetzt bzw. ihn nicht gekannt zu haben, zweitens, dass er jeweils daneben genau dieselbe Summe als "angeordnete Überstunden" bezeichnet hat und drittens, er an den jeweiligen Tagen an denen er MDL eintrug über 8 Stunden Dienst hatte. Letzteres hätte bei einer Stichprobe jedenfalls auffallen müssen, weil ein Abbau von Überstunden nur möglich ist wenn weniger als 8 Stunden Dienstzeit anfielen. Die Rechtfertigung des BF ist daher glaubhaft.
Glaubhaft ist auch seine Rechtfertigung er habe nicht gewusst, dass MDL nur bei mehr als 8 Stunden Dienstzeiteintragung in der Gleitzeitkarte verrechnet werden dürfen können. Der Zeiterlass enthält diesbezüglich keine Anordnung oder auch nur einen Hinweis, der Sinn der Regelung ist auch nicht offensichtlich und letztlich hat sogar der Vorgesetzte Mag. H. glaubhaft ausgesagt eine derartige Regelung sei ihm nicht bekannt. Schließlich ist auch keinen anderen Stellen denen die Zeitkarten vorgelegt wurden, der Fehler aufgefallen, sodass der BF zu Recht angibt, diesbezüglich nicht angeleitet worden zu sein.
Die Abwesenheiten vom 19.06., 20.06. und 12.07.2012 lagen innerhalb der Remonstrationszeit (Weisung vom 20.04.2012 und schriftliche Wiederholung am 12.07.2012, die den BF aber erst am 13.07.2012 zur Kenntnis gelangte, weil er am 12.07.2012 für die A. flog).
Der Vorgesetzte Mag. H. hat am 19.06., 20.06. und 12.07.2012 die Abwesenheit genehmigt, auch wenn er keinen formalen Dienstreiseauftrag erteilt hat. Er hat glaubhaft ausgesagt und ist das vor dem Hintergrund, dass durch den Flugdienst keine Zusatzkosten für das BMVIT entstehen sollten auch nachvollziehbar, dass es nicht Usus gewesen sei für diese Flüge einen Dienstreiseauftrag auszustellen.
Wenn der Senatsvorsitzende der DK (der an der Verhandlung vor dem BVwG nicht teilgenommen hat) nunmehr im Parteiengehör zur Zeugenaussage anführt, es gäbe Dienstaufträge für Flugdienst von Nov - Dez 2011 und Mag. H. habe selbst am 22.03.2012 einen Dienstreiseauftrag für einen A.-Flug genehmigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus diesen Aufträgen nur hervorgeht, dass der BF "Flugdienst" gemacht hat, nicht jedoch, dass dies für die A. war. Der BF hat ausgeführt - und wurde das Gegenteil von der DK nicht bewiesen - dass diese Flüge Nov - Dez 2011 unmittelbar mit seiner dienstlichen Aufsichtstätigkeiten im Zusammenhang standen und nicht für die A. absolviert wurden.
Zum Dienstreiseauftrag vom 22.03.2012 ist zu sagen, dass die diesbezügliche Erklärung des BF schlüssig erscheint und angesichts der vielen Flüge die der BF für die A. absolviert hat und wo eben keine Dienstreiseaufträge vorgelegt wurden, das BVwG weiterhin von der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage des Mag. H. - der unter Strafdrohung und Wahrheitspflicht aussagte - ausgeht.
Die Abwesenheit am 18.07.2012 (A-Flug von 13:55 - 23:30) trotz Eintragung einer Dienstzeit von 07:30 - 18:00 Uhr im BMVIT hat der BF damit gerechtfertigt, dass er an diesem Tag Zeitausgleich (ZA) konsumiert habe, diesen aber irrtümlich am Vortag den 17.07. in die Gleitzeitkarte eingetragen zu haben. In der Zeitkarte ist in dieser Woche am 16.07. Dienst von 07:30 - 17:30, am 17.07. ZA, am 18.07. Dienst von 07:30 - 18:00 und am 19.07 wieder ZA eingetragen. In dem als Beweismittel vorgelegten Outlook-Kalender ist am 16.07. Urlaub, am 17.07. ZA und am 19.07. ebenfalls ZA eingetragen. Sein Vorgesetzter Mag. H. befand sich in dieser Woche ebenfalls auf Urlaub.
Sieht man sich die Gleitzeitkarteneintragungen an jenen Tagen an, an denen der BF noch in der Remonstrationsphase A-Flüge absolvierte, fällt auf, dass an diesen Tagen folgende Dienstzeiten eingetragen wurden: 19.06. 08:00 - 16:00, 20.06. 08:00 - 16:00, 12.07. 07:30 - 16:00 Uhr. Im vorgelegten Outlook-Kalender ist am 19.06. ZA, am 20.06. TW und am 12.07. wiederum TW eingetragen. TW bedeutet Teleworking. Hätte der BF bewusst eine Falscheintragung gemacht, hätte er nicht bis 18:00 eingetragen, sondern so wie an den anderen Flugtagen 16:00 Uhr. Dass selbst die Eintragungen im Outlook nicht richtig waren zeigt das Beispiel des 19.06. wo im Kalender ZA eingetragen war und in der Zeitkarte Dienst von 08:00 bis 16:00 Uhr. Dies ist auch nachvollziehbar, da diese Eintragungen der Planung dienten und die Eintragungen in der Zeitkarte die tatsächlichen Zeiten abbilden sollten. Aufgrund der schlampigen Arbeitsweise des BF bei den Eintragungen waren Fehler und Irrtümer unvermeidlich.
Die Abwesenheit am 24.09.2012 (A-Flug 06:45 - 09:39) trotz Eintragung einer Dienstzeit von 08:30 - 15:00 im BMVIT, hat der BF mit Teleworking ab Check-out 09:39 gerechtfertigt und angegeben, dass er ab der Landung telefonisch erreichbar gewesen sei. Geht man davon aus das die Check-out Zeit immer bis 30 Minuten nach dem Anlegen des Flugzeugs am Pier war (gem. Definition und Angaben des BF) würde dies einen Teleworking-Beginn von frühestens 09:09 ermöglichen. Es ist nicht glaubhaft und lebensnah (der Copilot hat ja auch nach der Landung noch Aufgaben im Flugzeug zu erfüllen), dass von der Landung bis zum Rollen zum Pier 39 Minuten vergangen sind und der BF sofort nach der Landung das Mobiltelefon aufgedreht hat. Keinesfalls war daher die im Teleworking-Dienstauftrag gefordert gesicherte Erreichbarkeit gegeben, weil er während des Rollens zum Pier und auch in der Check-out Zeit solange er noch formal im Dienst war, immer mit Aufträgen seitens des Kapitäns rechnen musste. Im Outlook-Kalender - also bereits bei der Planung - hat der BF TW eingetragen, obwohl der BF wusste, dass er zu diesem Zeitpunkt noch im Flieger sein würde. Ein Teleworking-Beginn von 08:30 ist aufgrund der Beweislage nicht möglich, die Eintragung daher falsch.
Der Telearbeitsplatz war nach dem dafür relevanten Dienstauftrag an der Wohnungsadresse des BF. Die Anzahl der Arbeitsstunden war variabel aber mit max. 1 Tag pro Woche begrenzt, wobei darüber mit dem Vorgesetzten jeweils eine Woche im Voraus das Einvernehmen herzustellen war und in Arbeitsblättern (Telearbeitsbuch) Buch zu führen. An Telearbeitstagen, war eine gesicherte Erreichbarkeit von Mo-Do 09:00 - 14:00 und an Fr. von 09:00 - 12:00 Uhr zu gewährleisten.
Die Abwesenheit am 19.10.2012 (A-Flug 06:00 - 09:38) trotz Eintragung einer Dienstzeit von 08:00 - 16:00 im BMVIT hat der BF mit Teleworking gerechtfertigt. Dazu gilt das oben Gesagte. Am Outlook-Kalenderblatt hat er TA eingetragen.
Die Abwesenheit vom 14.02.2013 (A-Flug vom Vortag bis 10:12) trotz Eintragung einer Dienstzeit von 07:30 bis 18:00 Uhr und einer Eintragung im Abteilungskalender von ZA 09:00 - 10:00 hat der BF damit gerechtfertigt, dass er die Zeit 07:30 irrtümlich falsch eingetragen habe, richtig wäre ZA 09:00 - 10:00 gewesen. Er sei um 10:00 im BMVIT gewesen, weil seine Check-out-Zeit verkürzt worden sei. Glaubhaft ist, dass der BF irrtümlich Dienst statt ZA angegeben hat. Der Abteilungskalender war für die Vorgesetzte (Mag. L) einsehbar, diese wusste auch von der fliegerischen Nebenbeschäftigung. Bei einem Verlassen des Flughafens sofort nach dem Anlegen am Pier (Verkürzung des Check-out von 30 Minuten) wäre es bei einer Fahrzeit von 22 Minuten über die A4 (lt. handelsüblichem Routenplaner) möglich gewesen um 10:00 Uhr im Büro zu sein. Diese Rechtfertigung ist daher nicht zu widerlegen und liegen keine Beweisergebnisse vor, dass die Eintragung bewusst falsch erfolgt wäre.
Die Abwesenheit vom 07.06.2013 (A-Flug 13:55 - 22:38) trotz Eintragung einer Dienstzeit von 08:00 - 16:00 Uhr hat der BF mit einer ihm genehmigten Verkürzung der Check-in Zeit gerechtfertigt und damit, dass er sich bei Eintragung in die Zeitkarte geirrt habe. Er hätte als Dienstzeitende 14:30 eintragen müssen, solange habe eine Besprechung mit Mag. H. (sein ehemaliger Vorgesetzter arbeitet nun am Flughafen) gedauert. Die Check-in Zeit von 01:10 Stunden habe im Anlassfall bis auf 45 Minuten vor dem Start verkürzt werden können, wenn er habe einspringen müssen, sei die Crew-Control maximal kulant gewesen. Mag. H. hat dem BF in einem Mail (20.08.2013, Beilage 13) bestätigt, dass diese Besprechung im angegebenen Zeitraum (ca. 12:00 - 14:30 am 07.06.2013) stattgefunden hat. Als Zeuge konnte er sich an die Besprechung erinnern, nicht jedoch an den Tag und das Thema. Das BVwG hat keine Gründe an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu zweifeln, zumal Zeitangaben im Allgemeinen nach längerer Zeit nur schwer von Zeugen wieder erinnert werden können und der Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat. Dass der BF ein dienstliches Meeting so gelegt hat, dass er noch in der Dienstzeit zum Flughafen fahren konnte und von dort aus im Anschluss seine Nebenbeschäftigung kann ihm insofern vorgeworfen werden als er damit das Ende einer dienstliche Tätigkeit vom Beginn seiner Nebenbeschäftigung abhängig gemacht hat. Der Irrtum des BF ist nachvollziehbar, weil er in der Gleitzeitkarte auch angegeben hat an diesem Tag 4 MDL-Stunden geleistet zu haben und belegen konnte, dass er diese am 04.06. in der Nacht geleistet hat. Dass der BF es mit der Verteilung auf die einzelnen Tage und die Eintragung der MDL nicht so genau nahm, hat das Beweisverfahren ergeben, ebenso wie dass die zeitliche Lagerung der monatlich im Voraus für bestimmte Aufgaben angeordnete Überstunden im Prinzip den Mitarbeitern überlassen wurde (vgl. sinngemäß die Aussage des Mag. H. und die Anordnungsformulare im Akt).
Der BF hat am 06.05.2013 eine Dienstreiseabrechnung von 18:30 bis 01:00 gelegt, weil er für das BMVIT an einer Besprechung am Flughafen teilnehmen musste, die um 19:30 Uhr begann, obwohl er bei der AUA bis 20:11 Uhr im Dienst war. Die belangte Behörde hat nicht behauptet und ist auch kein diesbezügliches Beweismittel hervorgekommen, dass diese Besprechung im angegebenen Zeitraum nicht stattgefunden und der BF an diesem Tag nicht Zeitausgleich genehmigt bekommen hätte. Der BF führte dazu aus, dass der Dienstreisebeginn 19:30 die fiktive Zeit sei, zu der er von seiner Dienststelle aus, die Dienstreise hätte antreten müssen um ein Stunde später (diese Zeit werde im BMVIT als Reisezeit zum Flughafen allgemein angenommen) rechtzeitig bei der Besprechung zu sein. Die Diskrepanz, dass er gleichzeitig noch Dienst bei der AUA bis 20:13 gehabt habe, erklärte er damit, dass er die Check-out Zeit verkürzt habe. Da die Check-out Zeit nach den eigenen Angaben des BF 30 Minuten beträgt und diese vom Andocken an den Pier (Block on) weg gerechnet wird, wäre der Beschuldigte frühestens um 19:43 am Peer gewesen, und hätte dann noch den Besprechungsraum aufsuchen müssen. Es ist daher objektiv nicht möglich, dass der BF zu Beginn der Besprechung - sofern sie um 19:30 begonnen hat - bereits vor Ort war, er konnte frühestens um 19:45 dort sein. Die Eintragung des fiktiven Dienstreisebeginn um 18:30 ist dennoch nicht falsch, weil lt. ÖBB-Fahrplanauskunft eine Zugfahrt von WIEN LANDSTRASSE bis SCHWECHAT 25 Minuten (S7), bei Abfahrt 18:45/Ankunft 19:10, bei Abfahrt 19:15/Ankunft 19:40 dauert und weiters die Bestimmung der Reisegebührenvorschrift (RGV) zu berücksichtigen sind, wonach Dienstreisen mit Massenbeförderungsmitteln eine dreiviertel Stunde vor deren Abfahrt beginnen (dazu näher bei der rechtlichen Beurteilung).
Am 07.06.2013 hat der BF eine Dienstreiseabrechnung von 08:00 bis 16:10 gelegt, obwohl er bei der A. vom 13:55 bis 22:38 Flugdienst versah. Er rechtfertigt sich damit in der Zeitkarte irrtümlich 16:00 als Dienstzeitende eigetragen zu haben und nicht wie der Realität entsprechend 15:30 Uhr (bis 14:30 habe eine dienstliche Besprechung mit Mag. H. am Flughafen gedauert, eine Stunde sei die fiktive Rückreisezeit vom Flughafen nach WIEN). Die Check-in Zeit von 01:10 Stunden habe er verkürzt. Mag. H. bestätigte bei seiner Zeugenaussage die Angaben des BF zur Besprechung konnte sich aber an den genauen Tag und die Zeit nicht mehr erinnern. Im Akt liegt ein Mail ein, wo er den Tag und die Zeit bestätigt. Das BVwG geht davon aus, dass die Angaben des Mag. H. richtig sind und mangels Beweisbarkeit des Gegenteils auch davon, dass die Check-in Zeit verkürzt wurde und ein Irrtum bei den Eintragungen vorlag.
Abfahrt des dem Besprechungsende nächsten Zuges (S7) war um 14:47 Uhr dieser kam 25 Minuten später um 15:12 in WIEN LANDSTRASSE an, rechnet man die von der RGV hinzuzuzählende halbe Stunde dazu, ergibt dies ein Ende der Dienstreise von 15:42 Uhr. Tatsächlich angegeben hat der BF allerdings 16:10 Uhr als Ende der Dienstreise und 16:00 Uhr als Dienstzeitende in der Gleitzeitkarte.
Objektiv gesehen bleibt eine sorgfaltswidrige Falscheintragung in der Gleitzeitkarte (16:00) und auf der Dienstreiseabrechnung (16:10).
Am 14.06.2012 hat der BF von 16:00 - 19:00 Überstunden eingetragen und verrechnet, die er tatsächlich nicht an diesem Tag nicht geleistet hat, weil er zu dieser Zeit von 16:10 bis 20:10 als Pilot Flugdienst bei der A. hatte. Seine Rechtfertigung, er habe die MDL am Vortag den 13.06.2012 geleistet und sich geirrt, was sich aus dem vom ihm vorgelegten E-Mail an den Helpdesk um 16:28 Uhr ergäbe, überzeugt zwar nicht, da er am 13.06. lt. seiner Eintragung in der Gleitzeitkarte bis 17:00 Uhr Dienst versah. Das Mail an den Kollegen H. am 13.06. um 22:06 Uhr ist ebenso nicht geeignet nachzuweisen, dass er an diesem Tag von 16:00 - 19:00 gearbeitet hat und ist im Outlook-Kalender ist für den 13.06.2013 eine Dienstreise zum Flughafen eingetragen. Umgekehrt ist der belangten Behörde aber auch nicht gelungen nachzuweisen, dass der BF sich nicht geirrt hat.
Am 28.08.2012 hat der BF von 16:00 bis 19:00 Überstunden eingetragen und verrechnet, die er tatsächlich nicht an diesem Tag, geleistet hat, weil er von 14:10 - 23:07 Flugdienst bei der A. als Pilot hatte. Im Outlook-Kalender ist an diesem Tag Zeitausgleich von 13:30 - 17:00 Uhr eingetragen. Im Gleitzeitformular 07:30 - 16:00 Uhr und 3 angeordnete Überstunden. Dass er die Überstunden am Vortag den 27.08.2012 geleistet hat und sich bei der Eintragung geirrt, überzeugt zwar nicht, da am 27.08.2012 im Gleitzeitformular eine Dienstzeit von 07:00 - 18:00 eingetragen ist und diese dann ebenfalls falsch wäre. Umgekehrt ist der belangten Behörde aber auch nicht gelungen nachzuweisen, dass der BF sich nicht geirrt hat und ist ein Irrtum angesichts der chaotischen Führung seiner Zeitaufzeichnungen, auf die unten noch eingegangen wird, glaubhaft.
Am 15.10.2012 hat der BF von 15:00 bis 17:00 Uhr Überstunden eingetragen und verrechnet. Am selben Tag hat er in das Gleitzeitformular eine Dienstzeit von 08:00 - 15:00 Uhr eingetragen und wurde ihm ein Zeitausgleich ab 13:00 genehmigt (E-Mail), den er allerdings aufgrund dringlicher dienstlicher Aufgaben nicht in Anspruch genommen haben will (Betriebseinschränkung und Schulungstermin). Auf die Löschung im Abteilungskalender habe er vergessen. Es kann nicht nachgewiesen, werden dass der BF die Überstunden tatsächlich nicht geleistet hat.
Am 08.01.2013 hat der BF von 15:00 bis 18:00 Überstunden eingetragen und verrechnet, obwohl er am selben Tag von 11:55 bis 16:52 Flugdienst bei der A. versah. Im Gleitzeitformular hat er an diesem Tag 07:30 bis 15:00 Dienst eingetragen trotz der Tatsache, dass er ab 11:30 Zeitausgleich konsumiert hat (vgl. auch Genehmigungs-E-Mail des AL Mag. H. vom 08.01.2013). Seine Angabe sich geirrt zu haben ist aufgrund der E-Mail glaubhaft. In der Gleitzeitkarte hat er am 07.01.2013 08:30 bis 16:30 eingetragen.
Am 17.05.2013 hat der BF von 17:00 bis 20:00 Uhr Überstunden eingetragen und verrechnet, obwohl er an diesem Tag von 19:25 bis 23:42 Flugdienst bei der A. versah. Im Gleitzeitformular hat er eine Dienstzeit von 07:30 - 17:00 eingetragen. Seine Angabe, er habe die Überstunden irrtümlich falsch eingetragen und sie in Wirklichkeit schon am 15.05.2013 geleistet, was sein Mail zum bearbeiteten Thema vom 15.05.2013, 09:41 Uhr beweise, überzeugt zwar nicht restlos, ein Irrtum ist aber angesichts der chaotischen Führung seiner Zeitaufzeichnungen, auf die unten noch eingegangen wird, glaubhaft.
Am 07.06.2013 hat der BF von 15:00 bis 20:00 Uhr Überstunden eingetragen und verrechnet, obwohl er an diesem Tag von 13:55 bis 22:38 bei der A. Flugdienst versah. Im Gleitzeitformular hat er 08:00 bis 16:00 und vier angeordnete Überstunden eingetragen, am selben Tag hat er eine Dienstreiserechnung gelegt, wo er 08:00 - 16:10 angab. Dass der BF sich hinsichtlich seiner Überstunden und der Angaben in der Zeitkarte geirrt hat wird als glaubhaft erachtet, weil die unterschiedlichen Zeiten 15:00, 16:00 und 16:10 Uhr darauf hindeuten, dass der BF überhaupt keinen Überblick mehr über sein Zeitmanagement hatte. Der vorgelegten Zeitstempel (15:30 und 22:46) einer Datei in seinem Computer vom 04.06.2013 in der Nacht beweist, dass er zu diesem Zeitpunkt die Datei verändert hat, nicht jedoch, dass er tatsächlich 5 Überstunden von 15:00 bis 20:00 geleistet hat. Der belangten Behörde ist aber auch nicht gelungen zu widerlegen, dass der BF sich nicht geirrt hat.
Zum Vorwurf der BF habe an den unten angeführten Tagen, unrichtige Zeitangaben in die Gleitzeitliste eingetragen, ist der BF geständig. Er rechtfertigt sich damit, dass er aufgrund seiner vielen Dienstreisen Probleme mit der zeitnahen Eintragung in die Gleitzeitlisten gehabt habe. Er habe erst am Monatsende die Eintragungen vorgenommen und dadurch seien die Irrtümer entstanden. Er habe auch oft an Zeitausgleichstagen Vorbereitungsarbeiten für den folgenden Dienst gemacht.
Am 14.06.2012, hat der BF 08:00 bis 16:00 in die Gleitzeitkarte (3 angeordnete Überstunden) und von 16:00 - 19:00 Überstunden ins MDL-Formular eingetragen, die er tatsächlich nicht an diesem Tag nicht geleistet hat, weil er zu dieser Zeit von 16:10 bis 20:10 als Pilot Flugdienst bei der A. hatte. Seine Rechtfertigung, er habe die MDL am Vortag den 13.06.2012 geleistet und sich geirrt, was sich aus dem vom ihm vorgelegten E-Mail an den Helpdesk um 16:28 Uhr ergäbe, überzeugt zwar nicht, da er am 13.06. lt. seiner Eintragung in der Gleitzeitkarte bis 17:00 Uhr Dienst versah und auch bei einem diesbezüglich Irrtum eine Falscheintragung vorgelegen wäre. Das von ihm angeführte irrtümliche Vertauschen der beiden Tage ist vor dem Hintergrund der chaotischen Führung seiner Zeitaufzeichnungen, auf die unten noch eingegangen wird, dennoch glaubhaft.
Am 27.06.2012 hat er Dienst von 08:00 bis 19:00 eingetragen, gleichzeitig eine Dienstreise von 07:45 bis 16:00 gelegt und - aufgrund der Remonstrationsphase - von 14:05 bis 22:59 dienstlichen Flugdienst bei der A. versehen. Weil die Zeitkarte eine spätere Eintragung als 19:00 nicht zugelassen habe, habe er 19:00 Uhr eingetragen. Das überzeugt nicht. Die "Vereinbarung" des BF mit seinem früheren Sektionschef vom 24.05.2011, spricht vom "Flugdienst in der Dienstzeit" aber auch davon, dass keine zusätzlichen Kosten für das BMVIT anfallen. An Flugtagen hat der BF in der Remonstrationsphase i.R. 08:00 - 16:00 (bzw. 16:30) angeführt, obwohl die dienstlichen Flüge am 19.06.2012 (Check-in 05:20) am 20.06.2012 (Check-out 21:47) erheblich früher begannen bzw. später endeten und daher - folge man der Rechtfertigung am 19.06., 06:30 und am 20.06., 19:00 Uhr einzutragen gewesen wäre, wäre es ihm erlaubt gewesen den Gleitzeitrahmen auszuschöpfen. Die Eintragung 19:00 Uhr war daher auch vor dem Hintergrund der oa. Vereinbarung nicht korrekt, er hätte 16:00 Uhr eintragen müssen, hat dies aber bewusst nicht getan, wie seine Rechtfertigung beweist.
Am 18.07.2012 hat der BF eine Dienstzeit von 08:00 - 18:00 Uhr eingetragen, obwohl er von 13:55 bis 23:30 für die A Flugdienst versah. Er rechtfertigt sich damit, dass er am 17.07. Zeitausgleich eingetragen gehabt habe, den er eigentlich am 18.07. konsumiert habe. Er habe irrtümlich die Tage vertauscht. Dies ist angesichts der chaotischen Führung seiner Zeitaufzeichnungen, auf die unten noch eingegangen wird, glaubhaft. Ein ganztätiger Zeitausgleich war auch vom Abteilungsleiter zu genehmigen und der BF hat diesen tatsächlich am 18.07. konsumiert.
Am 28.08.2012 hat der BF eine Dienstzeit von 07:30 bis 16:00 (3 angeordnete Überstunden) Im Outlook-Kalender ist an diesem Tag Zeitausgleich von 13:30 - 17:00 Uhr eingetragen. Dass er die Stunden am Vortag den 27.08.2012 geleistet hat und sich bei der Eintragung geirrt, überzeugt nicht restlos, da er am 27.08.2012 im Gleitzeitformular eine Dienstzeit von 07:00 - 18:00 eingetragen ist. Angesichts der chaotischen Führung seiner Zeitaufzeichnungen, auf die unten noch eingegangen wird, ist ein Irrtum sowohl am 27. als auch am 28.08.2012 allerdings glaubhaft.
Am 14.09.2012 hat der BF eine Dienstzeit von 08:00 - 16:00 Uhr im Gleitzeitformular eingetragen obwohl er von 11:40 bis 21:04 Flugdienst bei der A. versah. Seine Rechtfertigung er habe ab 11:30 Zeitausgleich gehabt, diesen irrtümlich nicht eingetragen und überdies die Check-in Zeit verkürzt, deckt sich mit den Eintragungen im Outlook-Kalender bzw. mit den glaubhaften Angaben über eine mögliche Verkürzung der Check-in Zeit. Die Angaben es sei lediglich ein Irrtum vorgelegen sind daher glaubhaft.
Hinsichtlich der Eintragung vom 24.09.2012 und 19.10.2012, die er mit "Teleworking" begründet hat, lag diese nicht im gesamten von ihm eingetragen Zeitraum vor (vgl im Detail oben).
Am 15.10.2012 hat der BF in das Gleitzeitformular eine Dienstzeit von 08:00 - 15:00 Uhr eingetragen. Am selben Tag wurde ihm ein Zeitausgleich ab 13:00 genehmigt (E-Mail), den er allerdings aufgrund dringlicher dienstlicher Aufgaben nicht in Anspruch genommen haben will (Betriebseinschränkung und Schulungstermin). Auf die Löschung im Abteilungskalender habe er vergessen. Der belangten Behörde ist der Nachweis, dass der BF ab 13:00 tatsächlich ZA konsumiert hat, keine Schulung besucht und die Eintragung daher falsch war nicht gelungen.
Am 08.11.2012 hat der BF einen Dienstzeit von 08:00 bis 17:00 Uhr eingetragen, gleichzeitig eine Dienstreise von 07:30 bis 13:30 zum Flughafen gelegt und nachweislich von 11:45 bis 19:41 Flugdienst bei der A. geleistet. Der BF hat dazu angegeben er habe ab 12:00 genehmigten ZA gehabt und diesen irrtümlich falsch eingetragen. Die belangte Behörde führte aus im Abteilungskalender sei ZA von 1130 - 1500 Uhr eingetragen. Der BF erklärte dazu, er könne sich die Eintragung des ZA-Beginns mit 11.30 nur so erklären, dass dies ein Irrtum und Wirklichkeit 13:30 einzutragen gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass auch damit ein Dienstbeginn bei der A mit 11:45 nicht vereinbar wäre, erklärte der BF, dass die Besprechung am Flughafen um 12:30 geendet hätte und die eine Stunde bis 13:30 die fiktive Rückreisezeit nach Wien gewesen sei. Er habe außerdem die Check-in Zeit verkürzen können, weil das Ende der Dienstreise (es sei ein geplanter Flug gewesen) nicht exakt habe geplant werden können, er sei nach der Verhandlung direkt zum Flugzeug gelaufen. Die Zeit von 13:30 bis 17:00 Uhr sei eine irrtümliche Eintragung, die Dienstzeit habe mit Ende der Dienstreise um 13:30 geendet, dies hätte er eintragen müssen. Nach den unwidersprochenen Angaben der DA war die Dienstreise im Antrag von 08:00 bis 14:30 geplant, woraus sich ergibt, dass der BF Überschneidungen seiner Dienstzeit beim BMVIT mit seiner Dienstzeit bei der A. bewusst in Kauf genommen hat. Auffällig ist dabei auch, dass die Besprechung/Verhandlung genau an jenem Tag (und das war kein Einzelfall) vom BF geplant wurde an dem er im Anschluss seine Nebenbeschäftigung ausüben konnte. Zur fiktiven Rückreisedauer von einer Stunde vom Flughafen und dem damit vom BF verbundenen fiktiven Dienstende ist zu sagen, dass erstens die Rückreise lt. Routenplaner nur 22 Minuten dauert und da eine Rückreise gar nicht erfolgt ist, sondern nahtlos daran in die Nebenbeschäftigung übergegangen wurde, eben keine Dienstzeit mehr ab 12:30 Uhr vorlag. Die Eintragung wurde daher bewusst falsch vorgenommen.
Am 08.01.2013 hat der BF von 11:55 bis 16:52 Flugdienst bei der A. versehen. Im Gleitzeitformular hat er an diesem Tag Dienst von 07:30 bis 15:00 eingetragen obwohl er ab 11:30 Zeitausgleich genehmigt und in Anspruch genommen hat (vgl. auch Genehmigungs-E-Mail des AL Mag. H. vom 08.01.2013). Seine Angabe sich geirrt zu haben ist aufgrund der E-Mail glaubhaft, weil eine bewusste Falscheintragung nach der ausdrücklichen Genehmigung nicht lebensnah wäre. Dass der BF keinen Überblick über seine geleisteten Zeiten hatte ist durch die zahlreichen Fehler belegt.
Zum 14.02.2013 (Irrtum nicht widerlegbar) siehe oben (S. 57) zum selben Datum.
Am 19.03.2013 hat der BF in die Gleitzeitkarte eine Dienstzeit von 08:00 bis 14:00 Uhr eingetragen, gleichzeitig eine Dienstreise von 08:00 bis 13:45 gelegt und ab 14:00 bis 23:30 Uhr Flugdienst bei der A. versehen. Er hat den Tag wieder so geplant, dass er die Dienstreise zum Flughafen unternehmen konnte und sodann nach Verkürzung der Check-in Zeit seine Nebenbeschäftigung ausüben. Er hat eingestanden, dass er richtigerweise 13:45 als Ende der Dienstzeit hätte eintragen müssen, 14:00 Uhr sei ein Fehler gewesen.
Am 17.05.2013 hat der BF im Gleitzeitformular eine Dienstzeit von 07:30 - 17:00 eingetragen und zusätzlich 3 angeordnete MDL vermerkt. Zur Bewertung siehe oben.
Zum 07.06.2013 (Irrtum nicht widerlegbar) siehe oben (S. 57) zum selben Datum.
Zusammenfassend ergab sich durch die vorgelegten umfangreichen Unterlagen und den persönlichen Eindruck den das BVwG in der Verhandlung gewonnen hat, dass die vom BF angeführten Irrtümer zwar großteils vorgelegen sind bzw. im Zweifel - da das Gegenteil nicht bewiesen werden konnte - von der Glaubhaftigkeit auszugehen war. Die unrichtigen Eintragungen waren aber ein Folge seiner grob sorglosen Führung der Zeitaufzeichnungen (teilweise auf Schmierzetteln, wie der BF in der Verhandlung angab). Beim BVwG ist der Eindruck entstanden, dass der BF so gut wie überhaupt keine täglichen Zeitaufzeichnung seiner Dienstzeit im BMVIT geführt hat, weil ihm dies schlichtweg nicht wichtig war. Er konnte ohnehin nicht mehr als 40 Gleitzeitstunden mit ins nächste Monat nehmen und verbrauchte die angeordneten Überstunden, arbeitete wann und wo immer er wollte (zu Hause, auf Dienstreisen, in der Nacht, wenig im Büro). Sein Vorgesetzter Mag. H., mit den ihn ein eher freundschaftliches Verhältnis und das Faktum verband, dass dieser auch über einen Linienpilotschein verfügt, ließ ihm hinsichtlich der zeitlichen Dienstgestaltung nahezu frei Hand, weil der BF seine Aufgaben und Aufträge völlig zufriedenstellend (Belohnung) erfüllte. Mag. H. sah auch keinen Anlass hinsichtlich der Zeitaufzeichnungen einzugreifen und hat sogar selbst angegeben, dass er den Zeiterlass gar nicht gekannt habe. So verwundert es auch nicht, dass ihm die Fehler bei seinen Stichproben nicht aufgefallen sind.
Wie erwähnt hat der BF die Nachlässigkeit bei den Zeitaufzeichnungen eingestanden, in dem er angab sich Aufzeichnung auf Zetteln gemacht und erst am Monatsende das Formular befüllt zu haben. Er hat am Monatsende (möglicherweise auch erst am Quartalsende bevor die Aufzeichnungen abzugeben waren) die ihm genehmigten MDL (unabhängig davon, wann er sie tatsächlich geleistet hatte, was durchaus glaubhaft fallweise auch spät in der Nacht war) so verteilt wie es ihm am günstigsten und plausibelsten erschien und darauf geachtet, dass er immer 40 Plusstunden ins nächste Monat mitnehmen konnte bzw. diese nicht überschritten wurde. Dabei ist glaubhaft, dass der BF auch zu seinem eigenen Schaden Fehler begangen und Zeiten nicht eingetragen hat, die er geleistet hat. Irrtümer waren aufgrund seiner zeitlichen Beanspruchung (Dienst im BVMIT mit vielen Dienstreisen, Nebenbeschäftigung, Schlafmangel, Stress) unausweichlich und wurden von den anfangs nur stichprobenartig und offenbar auch sehr oberflächlich kontrollierenden Vorgesetzten - die mit seiner Arbeitsleistung zufrieden waren - nicht entdeckt.
In einigen wenigen angeführten Fällen hat der BF allerdings beweisbar bewusst Überschneidungen der faktischen Dienstzeiten bei der A. und beim BMVIT in Kauf genommen und damit verbunden unrichtige Angaben gemacht, weil er offenbar sicher war, dass ohnehin nicht oder eben nur oberflächlich kontrolliert wurde bzw. unter normalen Umständen seine Flugpläne bei der A. den Vorgesetzten nicht zur Kenntnis gekommen wären.
Hinsichtlich der im SP 8 angeführten Zeiten seiner Linienpilotentätigkeit sind diese unbestritten, bewegten sich aber nur selten über den vereinbarten 83 Stunden Duty-time der 50 % Auslastung eines Linienpiloten. Die Anzahl der Dienststunden reichte von rund 30 bis 90 Stunden/Monat. Eine konkrete Behinderung dienstlicher Aufgaben oder Übermüdung wurden nach den Zeugenaussagen des Mag. H. und der Mag. L. nicht wahrgenommen. Mag. L. gab an, dass die zeitliche Vereinbarkeit im Frühjahr 2013 noch nicht Thema gewesen sei. In einigen Fällen ist aufgefallen, dass Dienstreisen zu Besprechungen am Flughafen mit Nebenbeschäftigungen offensichtlich zeitlich abgestimmt waren. Die DK hat sich in ihrer Begründung der Behinderung der dienstlichen Aufgaben ausschließlich auf die zeitliche Dimension und den Übermüdungsaspekt bezogen und sonst keine weiteren Feststellungen getroffen, obwohl doch einige Irrtümer der BF im Zusammenhang mit Flügen bei der A. standen. Aus dem Dienstplan bei der A. ergibt sich, dass die reinen Flugzeiten weniger waren und in der Dienstzeit auch check-in, check-out, turn-around Zeiten enthalten waren und bei den angeführten Nachtflügen zwischen Hin- und Rückflug eine Ruhepause von rund 4 Stunden bestand.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956 idgF lauten:
§ 16. (1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.
(2) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt
a) als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der dreiviertel Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,
b) als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.
[...]
(5) In den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reise gewesen wäre.
[...]
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 32/2015 lauten:
Telearbeit
§ 36a. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
1. sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2. die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
3. der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,
3. die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
[...]
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
[...]
(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind
1. die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie
2. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden
festzulegen.
[...]
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 106/2014 lauten:
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs 2 BDG 1979, die inhaltlich Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023).
Hat ein Beamter seine hinreichend begründeten Bedenken gegen die angeordnete Weisung dem Vorgesetzten (Weisungsgeber) mitgeteilt, so hat dies - wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt - zur Folge, dass bis zu einer schriftlichen Erteilung der Weisung für den Beamten (Lehrer) keine Pflicht zur Befolgung der von ihm für gesetzwidrig gehaltenen Weisung besteht (Hinweis VwGH E 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0230, und die dort angegebene Judikatur; VwGH 06.06.2001, 98/09/0317).
Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991 90/09/0180).
Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte Sd § 93 ABs 1. BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).
Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)
Falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar (VwGH 15.09.1994, 94/09/0111 u. 19.04.2007, 2005/09/0118).
Einen Vertrauensbruch bedeutet es grundsätzlich auch, wenn seitens eines Mitarbeiters einem Vorgesetzten bewusst unrichtige Meldungen gemacht werden (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).
Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E 21. 02. 1991, 90/09/0171, und E 21. 02. 1991, 90/09/0181. VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).
Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (Hinweis E 13.12.1990, 89/09/0025) genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein. Das gilt speziell für den Bereich der besonders gefahrenträchtigen Aufgaben, wie etwa beim Dienst der Exekutive mit der Waffe (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).
Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre (Hinweis E 25. Juni 1992, 92/09/0084). Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Es steht außer Frage, dass Selbstherrlichkeiten einzelner Organwalter im Zusammenhang mit deren Arbeitszeit zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen können, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen (vgl. E 25. Juni 1992, 92/09/0084; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0138).
Liegt dem Schuldspruch ein selbständiger, vorwerfbarer Pflichtverstoß nach § 48 Abs 1 oder § 51 Abs 1 BDG 1979 zugrunde, scheidet ein Verstoß gegen die grundsätzlich subsidiär anzuwendende Regelung der allgemeinen Dienstpflichten des § 43 Abs 1 BDG 1979 aus (Hinweis E 21.3.1991, 91/09/0002). Wenn daher ein Beamter durch ein und dasselbe Verhalten in Idealkonkurrenz zugleich einen "besonderen" Tatbestand und die subsidiäre Bestimmung des § 43 Abs 1 BDG 1979 verletzt, was zufolge der sehr allgemein gehaltenen Formulierung der zuletzt genannten Gesetzesstelle häufig der Fall sein wird, dann ist auschließlich die "besondere", nicht aber die "subsidiäre" Pflicht verletzt (Hinweis Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 194 f und S 208 sowie Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten/2, Anm 4 zu § 43 BDG 1979 (VwGH 18.11.1998, 96/09/0262).
Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).
Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).
Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis an der Dienststelle und die mangelnde Anleitung durch die Vorgesetzten sind Milderungsgründe, vermögen den Beschwerdeführer aber nicht völlig zu entschuldigen. Hinzuweisen ist dies bezüglich auf die Rechtsprechung, dass auch die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vergleiche VwGH vom 28. Oktober 2004,2 1003/09/0045; 6. November 2006,2 1005/09/00 83 mit weiteren Nachweisen; 05.11.2014, Ro 2014/09/0039).
Entscheidet sich der Beamte für die Ausübung der Nebenbeschäftigung, weil er sie für zulässig ansieht, trägt er das Risiko einer unrichtigen Einschätzung und deren Folgen. Hält die Dienstbehörde die ausgeübte Nebenbeschäftigung für unzulässig, wird sie die Klärung in einem von ihr in Gang zu setzenden Disziplinarverfahren zu veranlassen haben. Wird gegen einen solchen Beamten der disziplinäre Vorwurf erhoben, eine unzulässige Nebenbeschäftigung auszuüben (ausgeübt zu haben), ist im Disziplinarverfahren u.a. die Tatbildmäßigkeit einer solchen zur Last gelegten Tat (Verstoß gegen § 56 Abs. 2 BDG 1979) zu klären (VwGH 28.07.2000, 97/09/0377; 21.09.2005 2002/12/0253).
Die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes besteht darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (Hinweis E 12.1.1987, 86/12/0011, VwSlg 12366 A/1987, E 27.4.1987, 86/12/0243). Bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, daß es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden (VwGH 01.07.1998, 96/09/0373).
Nach dem durch die Dienstrechts-Novelle 2007 dem § 56 BDG 1979 angefügten Abs. 6 ist die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung (oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5) von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen. Obzwar diese Bestimmung von ihrem Wortlaut her nicht zwischen der beabsichtigten und einer bereits angetretenen Nebenbeschäftigung unterscheidet, weist das Wort "unverzüglich" darauf hin, dass diese Bestimmung nur den Fall der bereits angetretenen (unzulässigen) Nebenbeschäftigung im Auge hat. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2007 (193 BlgNR XXIII. GP 5) gestützt, wonach durch die Bestimmung des Abs. 6 dem Leiter der Dienstbehörde ein Mittel an die Hand gegeben werden sollte, um "Missstände schnell und unkompliziert abzustellen". Die bloße Intention des Beamten, eine seiner Einschätzung nach zulässige, nach Ansicht der Dienstbehörde jedoch unzulässige Nebenbeschäftigung in Zukunft ausüben zu wollen, kann noch nicht als "Missstand" im besagten Sinn gedeutet werden, der der schnellen Abstellung durch Weisung bedürfte. Der Anwendungsbereich des § 56 Abs. 6 BDG 1979 umfasst daher nur Fälle bereits aufgenommener Nebenbeschäftigungen. Aus dem Anwendungsbereich des § 56 Abs. 6 BDG 1979 folgt daher, dass die Neufassung des § 56 leg. cit. durch die Dienstrechts-Novelle 2007 keine Änderung an der Zulässigkeit des Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung vor deren Aufnahme ergibt (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0182).
Nach der Rechtsprechung geht § 46 AVG vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus, der nur dort unterbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspräche (Verwaltungssammlung 11540A/1984, VwGH 26.06.2001, 2001/04/0076). Es ist daher Aufgabe der Behörde im Beweisverfahren zu prüfen, ob der Verwertung der Beweismittel ein solches Verbot entgegensteht (VfGH 07.03.2013, B1303/02012).
Das Interesse an der Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren überwiegt in der Regel das Interesse des BF an der Geheimhaltung der seine Dienstverrichtung betreffenden Tatsachen vor der Disziplinarbehörde (VwGH 29.11.2000, 200/09/0079).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall rügt der BF in seiner Beschwerde generell sowohl den Schuld- als auch den Strafausspruch.
Zum SP 1
Die DK sieht an den angeführten Tagen einen Verstoß gegen §§ 43 Abs. 1 u. 48 Abs. 1 BDG durch die unrichtigen Zeitangaben in der Gleitzeitliste.
Der BF vermeint eine Subsumierung unter beide Tatbestände sei rechtswidrig. Er liegt damit zum Teil richtig, vermag aber im Hinblick auf den von ihm begehrten Freispruch nichts zu gewinnen.
Im vorliegenden Fall steht nicht die Nichteinhaltung des § 48 Abs. 1 BDG (hier Einhaltung des Gleitzeitdienstplanes) im Vordergrund, welche zu den elementarsten Pflichten eines Beamten und zu den schwerwiegendsten Interessen der öffentlichen Verwaltung gehört, weil dem BF in diesen Spruchpunkt gerade nicht vorgeworfen wird, er habe seine Dienstzeit nicht eingehalten, sondern die nachgewiesenen nicht minder schwerwiegenden mehrfachen unrichtigen Eintragungen in der Gleitzeitliste, die in der Folge zu einem falschen Zeitkontostand geführt haben.
Die Zeitordnung des BMVIT - Erlass vom 24. April 2003, GZ 5712/1-CS1/03 mit dem die vorerst befristet geltende Zeitordnung vom 31. Juli 2002 dauerhaft in Kraft gesetzt wurde, sieht dazu vor, dass
in dieser Liste die " ... tatsächliche Anwesenheit pro Tag ..." in
die entsprechenden Spalten einzutragen ist. Es besteht überhaupt kein Zweifel, dass diese Eintragungen wahrheitsgemäß zu erfolgen haben und richtig sein müssen. Dieser Erlass stellt eine Weisung gem. § 44 Abs. 1 BDG dar. Eine Falscheintragung wäre daher als Verstoß gegen diese Weisung anzusehen und § 44 Abs. 1 BDG iVm § 48 Abs. 1 BDG würde als speziellere Norm jene des § 43 Abs. 1 BDG verdrängen.
Da der BF (und sein bis zum 31.01.2013 zuständiger unmittelbarer Vorgesetzter) angab, er haben den Erlass nicht gekannt - und das Gegenteil nicht erwiesen werden konnte - konnte dieser von der DK nicht als verletzte Norm herangezogen werden und wurde daher völlig rechtskonform § 43 Abs. 1 BDG als Auffangnorm angeführt.
Die bloße Einstellung eines Erlasses ins Intranet reicht - ohne begleitende Anordnung - nicht aus und kann keinen Beweis für eine nachweisliche Kenntnisnahme durch die Normunterworfenen liefern.
§ 43 Abs. 1 BDG fordert eine treue und gewissenhafte Dienstleistung, welche bei bewussten oder auch nur sorgfaltswidrigen falschen Angaben der Dienstzeit jedenfalls nicht vorliegt.
Nach den Beweisergebnissen, konnte bis auf vier Fälle (27.06.2012, 24.09.2012, 19.10.2012 08.11.2012) nicht widerlegt werden, dass der BF sich bei den Eintragungen lediglich geirrt und seine Dienstzeit ohnehin eingehalten hat. Das bedeutet aber auch, dass von vornherein kein Verstoß gegen § 48 Abs. 1 BDG (Einhaltung Dienstplan), sondern lediglich gegen § 43 Abs. 1 BDG vorliegt, weil er eben nicht wie gefordert "gewissenhaft" seine Eintragungen vorgenommen hat.
Zum 27.06.2012 hat er eine Dienstzeit von 08:00 bis 19:00 Uhr eingetragen, obwohl er ab 14:05 für die A. (in der Remonstrationsphase) geflogen ist und gem. verständiger Auslegung der Vereinbarung mit dem Sektionschef jedoch nur bis 16:00 Uhr in den Gleitzeitliste hätte eintragen dürfen. Nach dem Wortlaut und der Intention kann die Erlaubnis zum Flugdienst für die A. innerhalb der Dienstzeit, nicht als Dienstzeit ausgelegt werden, sondern allenfalls als gerechtfertigte Abwesenheit von der Dienststelle, sodass der (fiktive) Normdienstplan 08:00 bis 16:00 zu hinterlegen gewesen wäre. Wenn die Flugzeit für die A. tatsächlich Dienstzeit gewesen wäre, wären ansonsten Unmengen an Überstunden (und damit Kosten) und Dienstreisen angefallen, welche aber nach den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen eben nicht gewollt waren. Der eingetragene Zeitraum von 16:00 bis 19:00 Uhr war daher nicht im Dienstplan vorgesehen und keine Dienstzeit.
Dem BF ist in diesem Fall, aufgrund seines Geständnisses er habe bewusst 19:00 eingetragen, weil das Formular nicht mehr zugelassen habe, eine vorsätzliche Falscheintragung iSd § 43 Abs. 1 BDG vorzuwerfen; nicht jedoch des § 48 Abs. 1 BDG weil dieser Zeitraum in seinem Gleitzeitdienstplan der an diesem Tag aufgrund der gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst um 16:00 geendet hatte, nicht vorgesehen war. Dass er gewusst hat, dass 16:00 einzutragen gewesen wäre, ergibt sich auch seinen Eintragungen zu anderen Flugdiensttagen, wo er die Eintragung korrekt tätigte.
Am 08.11.2012 hat er, obwohl sein Dienst mit dem Ende der Besprechung am Flughafen um 12:30 faktisch geendet hat und er danach im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung und daher nicht mehr dienstlich tätig war, "bis 17:00" in die Gleitzeitliste eingetragen. Der Dienst bei der A begann formell bereits um 11:45 Uhr. Selbst wenn man seiner Rechtfertigung folgen wollte, er habe sich geirrt, die dienstliche Besprechung habe um 12:30 geendet und er sei danach direkt zum Flieger gelaufen und es wäre 13:30 Dienstende (aufgrund einer Stunde fiktive Dienstzeit für die Rückreise von der Besprechung am Flughafen ins BMVIT) einzutragen gewesen, ist dies eine bewusste Falscheintragung des Dienstendes in die Gleitzeitkarte und damit eine Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG gewesen.
Zusätzlich hat der BF damit eingestanden, dass er seinen Gleitzeitdienstplan nicht eingehalten hat (§ 48 Abs. 1 BDG) weil - unabhängig davon, ob er den Zeiterlass nun kannte oder nicht - Zeitausgleich zu beantragen und zu genehmigen gewesen wäre, da er um 12:30 seine Nebenbeschäftigung aufnahm und zu diesem Zeit eben nicht mehr im Dienst für das BMVIT war. Für eine fiktive Verlängerung der Dienstzeit, um die fiktive Rückreisezeit von einer Stunde auf 13:30, ist weder eine Rechtsgrundlage ersichtlich (§ 16 RGV ist nur auf die Dienstreiseabrechnung anzuwenden) noch ist es rechtlich möglich zur gleichen Zeit sowohl beim BMVIT im Dienst zu sein und zugleich bei der A. der Nebenbeschäftigung nachzugehen. Die Dienstpflichtverletzung des § 43 Abs. 1 BDG wird daher durch die speziellere Norm des § 48 Abs. 1 BDG in diesem Fall verdrängt. Er hat seinen Gleitzeitdienstplan der bis 14:00 ging - da er keinen genehmigten Zeitausgleich hatte - nicht eingehalten.
Zum 24.09. und 19.10.2012 (Teleworking) wird unter SP 7 näher eingegangen und vorerst festgehalten, dass diese beiden Tage aus dem SP 1 gestrichen und unter SP 7 subsumiert werden, weil die Falscheintragung als Deckungshandlung (straflose Nachtat) des Verstoßes gegen die Weisung der Sektionschefin Z. zu qualifizieren ist und durch diese Pflichtverletzung (§ 44 Abs. 1 BDG) konsumiert wird.
Wenn der BF anführt, es sei von der DK nicht berücksichtigt worden, dass er aufgrund seiner Auslastung nur unregelmäßig in der Lage gewesen sei, zeitnahe Eintragungen zu machen und sei es eben zu Irrtümern gekommen, dann macht er damit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Einem durchschnittlichen Beamten aus dem Verkehrskreis des BF kann zugemutet werden, dass er sich Aufzeichnungen über seine Dienstzeiten macht auch wenn er nicht an der Dienststelle ist und dass dann, wenn er sie einträgt, diese Eintragungen auch korrekt erfolgen. Es mag vorkommen, dass einmal ein Fehler unterläuft, im vorliegenden Fall haben sich diese aber dermaßen gehäuft, dass nicht mehr von einem Fehler ausgegangen werden kann, der auch einem durchschnittlichen Beamten dann und wann unterlaufen kann.
Die mangelnde Anleitung durch seinen Vorgesetzten kann ihn diesbezüglich nicht entschuldigen, weil die sorgfältige und korrekte Eintragung der Dienstzeiten eine Selbstverständlichkeit ist, die keiner Anleitung bedarf und der Beamte sich über für ihn geltende Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen die seinen unmittelbaren dienstlichen Arbeitsbereich betreffen selbstständig und eigeninitiativ zu informieren hat.
Dass seine Vorgesetzten sonst mit seiner Arbeitsleistung zufrieden waren, ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, vermag die Dienstpflichtverletzungen aber nicht aufzuwiegen. Wenn er anführt, er hätte auch Dienst verrichtet ohne Dienstzeiten oder Überstunden zu schreiben, dann spricht das für sein Engagement, kann die Auseinandersetzung mit für den Dienst höchst relevanten Weisungen - wie den Zeiterlass -und die gewissenhafte und korrekte Aufzeichnung der Dienstzeiten nicht ersetzen.
SP 1 war daher vor diesem Hintergrund anzupassen und zu präzisieren.
Zum SP 2
Der BF zeigt mit dem Einwand, es sei bei seiner falschen Eintragung des Endes der Dienstreise am 06.05.2013 lediglich zu einer Abweichung von 11 Minuten gekommen und der Schuldspruch zum 06.05.2013 basiere nur auf Vermutungen, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf.
Nach der Beweislage hätte der BF um 19:30 bei einer Besprechung am Flughafen sein sollen, tatsächlich war er frühestens um 19:43 am Peer des Flughafens, musste danach noch die check-out Formalitäten erledigen, die er aber verkürzen konnte. Dass die Besprechung um 19:30 Uhr stattgefunden hat, wurde von der belangten Behörde nicht bestritten, fest steht aber, dass der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht dort gewesen sein kann, sondern frühesten um 19:45.
Die Eintragung des fiktiven Dienstreisebeginns um 18:30 Uhr, also eine Stunde vorher ist angesichts des Faktums, dass lt. ÖBB-Fahrplanauskunft eine Zugfahrt von WIEN LANDSTRASSE bis SCHWECHAT 25 Minuten (S7), bei Abfahrt 18:45/Ankunft 19:10, bei Abfahrt 19:15/Ankunft 19:40 dauert, nicht unrichtig.
Gem. § 5 Abs. 1 RGV ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen. Gem. § 16 Abs. 1 RGV ist die Dauer einer Dienstreise vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle zu berechnen. Gem. Abs. 2 lit a leg cit gilt, wenn die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt ist (was hier der Fall ist), als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine dreiviertel Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt. Insgesamt wäre daher jedenfalls 45 Minuten und 25 Minuten (01:10 Std.) für die reine Reisebewegung mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln zu veranschlagen.
Nach § 16 Abs. 5 leg cit gilt in den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reise gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat der BF die Dienstreise am Flughafen begonnen. Die Annahme eines zeitlich vorgelagerten fiktiven Dienstreisebeginnes war daher rechtskonform.
Konkret bedeutet das, dass von der nachgewiesenen Andockzeit des BF am Pier am Flughafen um 19:43 zurück zu rechnen ist, um zu ermitteln, ob der vom BF angeführte fiktive Dienstreisebeginn richtig war. Bei Annahme einer frühesten realistischen Ankunftszeit im Besprechungsraum um 19:45 hätte der BF den Zug um 19:15 in WIEN LANDSTRASSE nehmen müssen der um 19:40 am Flughafen ankam. Die Eintragung des Beginns der Dienstreise mit 18:30 (45 Minuten früher) war daher rechtskonform.
Der Schuldspruch zum 06.05.2013 ist daher zu Unrecht erfolgt und der BF freizusprechen.
Zum 07.06.2013 führt der BF an er habe sich bei der Eintragung geirrt. Festgestellt wurde, dass er lt. Flugplan ab 13:55 Flugdienst bei der A. hatte, aber dennoch bis 14:30 eine dienstliche Besprechung mit Mag. H. abgehalten hat. Dies war möglich, weil er die check-in Zeit - die in der Regel 1:10 Stunden betrugen, gerechnet von 13:55 an - verkürzt hatte.
Gem. § 16 Abs. 1 RGV wird die Dauer einer Dienstreise vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet. Gem. Abs. 2 lit b leg cit gilt, wenn die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet wird und die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt ist (was hier der Fall ist), als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.
Nach § 16 Abs. 5 leg cit gilt in den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reise gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat der BF die Dienstreise am Flughafen beendet.
Abfahrt des nächsten Zuges (S7) nach der Besprechung war um 14:47 Uhr. Dieser kam 25 Minuten später um 15:12 in WIEN LANDSTRASSE an, rechnet man die von der RGV hinzuzuzählende halbe Stunde dazu, ergibt dies ein Ende der Dienstreise von 15:42 Uhr. Tatsächlich angegeben hat der BF allerdings 16:10 Uhr als Ende der Dienstreise und 16:00 Uhr als Dienstzeitende in der Gleitzeitkarte.
Diese Falscheintragung mag auf einem Irrtum beruhen, ist aber dennoch ein fahrlässiger Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG der im Gesamtkontext der zahlreichen Irrtümer nicht als einzelnes Versagen (Bagatelldelikt) angesehen kann und daher auch zu ahnden ist.
Zum SP 3
Vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse ist nachvollziehbar, dass der BF tatsächlich einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Bedeutung der Abkürzung MDL erlegen ist. Dieser Irrtum ist ihm allerdings vorwerfbar, weil es ihm oblegen wäre, sich mit dem Zeiterlass auseinander zu setzen. Hätte er dies mit der gebotenen Sorgfalt getan, wäre ihm die Erklärung aufgefallen bzw. hätte er bei Unklarheiten in der Personalabteilung nachfragen können. Die mangelnde Anleitung seines Vorgesetzten, die selbst den offenkundigen Fehler nicht gesehen haben, ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen, kann ihn aber nicht vollständig vom Vorwurf befreien. Zurecht zeigt der BF hingegen auf, dass wiederum nicht berücksichtigt worden ist, dass § 43 Abs. 1 BDG den Auffangtatbestand darstellt der durch eine spezielleren Norm verdrängt würde. Die Anführung des § 49 Abs. 2 und Abs. 3 BDG durch die DK ist im vorliegenden Fall verfehlt, weil Abs. 1 die Pflicht regelt, angeordnete Überstunden zu leisten (wogegen der BF nicht verstoßen hat) und Abs. 3 den Ausgleich festlegt. Diesbezüglich war der Spruch der DK zu berichtigen.
Zum SP 4
Der BF hat zwar an den angeführten Tagen Überstunden verrechnet, die er nicht geleistet hat. Das Beweisverfahren hat aber ergeben, dass seine Rechtfertigung, er habe diese irrtümlich nur falsch eingetragen und sie an anderen von ihm angeführten Tagen geleistet, nicht widerlegt werden konnte. Da die Überstunden monatlich im Voraus ihrer Anzahl nach angeordnet bzw. festgelegt wurde, was zu erledigen war und ansonsten der Zeitpunkt der Leistung ihm überlassen war, ist der Vorwurf er habe sie nicht geleistet nicht haltbar, weil durch kein Beweisergebnis untermauert. Die Vorgesetzten waren mit seiner Leistung zufrieden, es gab keine Beanstandungen.
Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG liegt dennoch vor, weil er falsche Eintragungen gemacht hat, die bei entsprechender und zu erwartender Sorgfalt nicht erfolgt wären. Eine Entschuldbarkeit ist im Gesamtkontext der zahlreichen Irrtümer und der eingestandenen Schlampigkeit der Aufzeichnungen nicht gegeben. Der Spruchpunkt war daher zu korrigieren.
Zum SP 5
Dass die diesbezüglichen Angaben des BF in der Gleitzeitkarte unrichtig waren hat er eingestanden. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass er sich dabei geirrt hat. Dennoch liegen die Voraussetzungen für einen Freispruch im Gesamtkontext der zahlreichen Irrtümer und der eingestandenen Schlampigkeit nicht vor. Es liegt durch die sorgfaltswidrige Falscheintragung ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG vor. Der SP war allerdings hinsichtlich der Norm zu konkretisieren.
Zum SP 6
Der BF rügt, dass die angeführten Datumsangaben jenen des SP 3 entsprechen würden und es sich nur um eine Konsequenz der irrtümlichen Eintragungen der angeordneten und geleisteten Überstunden gehandelt habe. Dass er Überstunden nur verrechnen dürfe, wenn er mehr als 8 Stunden täglich gearbeitet habe, sei ihm weder erkennbar gewesen, noch sei er darauf von seinen Vorgesetzten aufmerksam gemacht worden. Mit dieser Ansicht ist der BF im Recht. Im Zeiterlass findet sich keine diesbezügliche Anordnung, der Zeitpunkt der Leistung der angeordneten Überstunden blieb dem BF überlassen und sein zuständiger Vorgesetzter Mag. H. hat ausgesagt, dass er das selbst nicht wusste.
Wenngleich sich aus der Formulierung des § 49 Abs. 1 BDG ergibt, dass eine Mehrdienstleistung nur dann vorliegen kann, wenn über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird, ist diese Bestimmung dennoch im vorliegenden Fall nicht einschlägig. § 49 Abs. 1 BDG enthält die Verpflichtung auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen. Dieser Pflicht ist der BF - wie bereits im SP 3 angeführt - nachgekommen, er hat sich aber aufgrund seiner schlampigen Aufzeichnungen bei der Eintragung des Tages geirrt.
Da dieser Irrtum bereits durch den Vorwurf zu SP 3 erfasst ist und die fehlerhafte Verrechnung im SP 6 nicht noch einmal vorgeworfen werden kann, war er von den diesbezüglichen Anschuldigungen im SP 6 freizusprechen.
Zum SP 7
Hier weist der BF darauf hin, dass aufgrund der Remonstration gegen die Weisung der Sektionsleiterin vom 20.04.2012, bis zur schriftlichen Wiederholung der Weisung am 12.07.2012, diese nicht von ihm habe befolgt werden müssen.
Damit ist er im Recht, übersieht jedoch, dass dieser SP geteilt ist und ihm einerseits vorgeworfen wird,
a) sich ohne Genehmigung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzte(n) - das war im Tatzeitraum bis zum 31.01.2013 Mag. H. und danach Mag. L. - in der Blockzeit vom Dienstort entfernt zu haben und andererseits
b) entgegen der Weisung der Sektionsleiterin Z. seine Nebenbeschäftigung als Linienpilot bei der A. ausgeübt zu haben.
Im Übrigen steht dieser SP im engen Zusammenhang mit SP 1 und ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Doppelbestrafung von Dienstpflichtverletzungen kommt.
Zu a) hat das Beweisverfahren ergeben, dass der unmittelbare Vorgesetzte Mag. H. am 19.06., 20.06. und 12.07.2012 (diese drei Tage lagen innerhalb der Remonstrationszeit) die Abwesenheit genehmigt hat, auch wenn er keinen formalen Dienstreiseauftrag erteilt hat.
Diesbezüglich erfolgte der Schuldspruch daher zu Unrecht und war der BF von diesen drei Anschuldigungspunkten gem. § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.
Am 18.07.2012 u. 14.02.2013 hatte der BF Zeitausgleich (diesen aber irrtümlich falsch eingetragen) er war daher gerechtfertigt vom Dienstort abwesend - die Falscheintragung wurde unter SP 1 erfasst.
Am 07.06.2013 hatte der BF dienstlich bis 14:30 am Flughafen zu tun (Besprechung mit Mag. H.) und danach den Flug für die A. absolviert. Da die Blockzeit im BMVIT bis 14:00 geht und die Angaben des BF (er habe sich bei der Eintragung geirrt und die Check-in Zeit verkürzt) und des Zeugen Mag. H. glaubhaft waren, war der BF in der Blockzeit nicht abwesend. Die Falscheintragung wurde unter SP 1 erfasst.
Auch zu diesen drei Tagen erfolgte der Schuldspruch daher zu Unrecht und war der BF von diesen drei Anschuldigungspunkten gem. § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.
Zum 24.09. und 19.10.2012 ist rechtlich festzustellen, dass gem. § 36a Abs. 1 BDG Teleworking auch außerhalb der Wohnung an einem vom Beamten selbst gewählten Ort durchgeführt werden kann, dies aber nur dann, wenn ihm das mit seiner Zustimmung angeordnet wurde. Der Telearbeits-Dienstauftrag sah beim BF aber ausdrücklich als Ort der Dienstverrichtung nur die Wohnungsadresse vor, sodass schon aus diesem Grund bei jedem Teleworking an einem anderen Ort ein Verstoß gegen diesen Auftrag vorlag. Weiters sind dort auch die Aufgaben abschließend festgelegt, die darin bestanden diverse Ansuchen betreffend Einrichtung von Hindernissen zu bearbeiten, technische Gutachten und Stellungnahmen zu erstellen, technische Dokumente zu studieren und Betriebseinschränkungen von Flughäfen zu erstellen. All diese Aufgaben können im Flugzeug oder im Auto auf der Fahrt zum oder vom Flughafen (während der check-out Zeit) nicht wahrgenommen werden. Die telefonische Erreichbarkeit alleine (die im vorliegenden Fall ohnehin teilweise fragwürdig ist), stellt noch kein Teleworking dar.
Der BF hat an diesen beiden Tagen (24.09.2012 und 19.10.2012) gleich nach der Landung (24.09.: Check-out 09:39/Landung ein halbe Stunde und einige Minuten davor; 19.10.: Check-out 09:38/Landung ein halbe Stunde und einige Minuten davor) Teleworking eingetragen (24.09., 08:30 und 19.10., 08:00) und will diese auch durchgeführt haben, weil seiner Rechtfertigung nach die telefonische Erreichbarkeit ab Anlegen am Pier (30 Minuten vor der Check-out Zeit) gegeben war und dies ausgereicht hätte. Dass der BF trotz der klaren Wortlautes des Teleworking-Dienstauftrages, wo eindeutig festgelegt ist, dass der Telearbeitsplatz der Wohnort ist, geglaubt hat, dass er Teleworking auch woanders machen kann, ist nach Ansicht des BVwG eine reine Schutzbehauptung und er hat daher innerhalb seiner von ihm angegebenen Teleworking-Dienstzeit - entgegen der Weisung der Sektionleiterin Z. - seine Nebenbeschäftigung ausgeübt. Diesbezüglich erfolgte der Schuldspruch daher zu Recht, wobei die verletzte Pflicht jene des § 44 Abs. 1 BDG als speziellere Norm, die Falscheintragung der Dienstzeit/Telearbeitszeit (§ 43 Abs. 1 BDG) verdrängt, weshalb diese beiden Tage auch aus dem SP 1 gestrichen wurden.
Im Telearbeitsdienstvertrag vom 20.08.2012 ist im Punkt 3 angeführt:
"Der Telearbeitsplatz befindet sich in (Adresse): [Wohnungsadresse des BF],[...] Kernzeit mit gesicherter Erreichbarkeit: Fest vereinbart an Telearbeitstagen: Mo-Do von 09.00 bis 14.00 [...]."
Die Weisung vom 20.04.2012 (schriftlich wiederholt am 12.07.2012, 15:58) lautet im hier relevanten Punkt:
"Allfälligen Nebenbeschäftigungen - auch jenen im Zusammenhang mit dem Einsatz bestehender Pilotenlizenzen - ist außerhalb der Dienstzeit nachzugehen."
Zum SP 8
Gem. § 56 Abs. 2 BDG darf ein Beamter eine Nebenbeschäftigung nur ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht behindert, keine Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentlichen dienstlichen Interessen gefährdet. Dem BF wird vorgeworfen, im Zeitraum vom Juni 2012 bis Juni 2013, aufgrund von fehlendem Schlaf und der großen Anzahl der Stunden an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert gewesen.
Der VwGH (10.11.1980, 1361, 1362/80) hat dazu ausgeführt, dass die bloße Möglichkeit der genannten Behinderung noch nicht genügt, erst wenn eine solche Behinderung tatsächlich auftritt, hat sich der Beamte einer weiteren Ausübung der Tätigkeit zu enthalten (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 347).
Die DK führte neben der Aufstellung der Dienstzeiten des BF bei der A (zwischen rund 29 und 91 Stunden pro Monat) an einem Beispiel aus, dass der BF an einem bezeichneten Tag 22./23.August 2012 eine nur kurz von Pausen unterbrochene Periode ohne Schlaf von 33:30 Stunden gehabt habe. Im Spruch sind weitere ähnliche Tage 3./4. September 2012, 17./18. September 2012, 1./2. Jänner 2013 sowie 13./14. Februar 2013 angeführt.
Der BF versuchte dies insofern zu relativieren (und bestätigten dies auch Zeugen und der duty plan) als er angab, die Duty-time umfasse auch check-in, check-out und turn-around Zeiten, sowie Pausen bzw. Stehzeiten, entscheidend sei die Flight-Time und die sei bei weitem geringer.
Das BVwG hat im vorliegenden Fall, festgestellt, dass die Vorgesetzten einhellig angegeben haben, dass der BF eine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht und all seine Aufträge auch im Tatzeitraum - trotz seiner Nebenbeschäftigung - erfüllt habe.
Der BF hat aber im Tatzeitraum nachweislich Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 u. § 48 BDG gesetzt die möglicherweise zum Teil im Zusammenhang mit seiner Nebenbeschäftigung standen (SP 1, 3, 7). Die DK hat sich sowohl im Einleitungsbeschluss als auch im Disziplinarerkenntnis jedoch im SP 8 nicht mehr damit auseinandergesetzt und sich ausschließlich auf das zeitliche Ausmaß und den Übermüdungsaspekt am 22./23.August 2012, am 3./4. September 2012, 17./18. September 2012, 1./2. Jänner 2013 sowie 13./14. Februar 2013 beschränkt. Die lange Dienstzeit relativieren sich bei Einsicht in den duty plan wo zwischen den Nachtflügen Ruhezeiten von rund 4 Stunden zwischen Hin- und Rückflug eingeplant waren.
Die DK durfte die Unterlagen der A. (duty plan) im Disziplinarverfahren verwerten, weil gem. § 46 AVG im Disziplinarverfahren grundsätzlich von der Unbeschränktheit der Beweismittel ausgegangen werden kann und der Dienstbehörde bzw. der Disziplinarbehörde ein legitimes Interesse an der zeitlichen Dimension einer durch einen Beamten ausgeübten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung zukommt. Bei einer konkreten Anfrage der Dienstbehörde, hätte der BF diese Unterlagen selbst vorlegen müssen.
Festzustellen ist, dass einzelne lange Dienste (mit Schlafphasen von 3 Stunden) noch keine wesentliche Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben des BF darstellen, da dies individuell sehr verschieden ist. Konkret gab es keine Wahrnehmung von Zeugen hinsichtlich Übermüdung oder mangelhafte Aufgabenerfüllung.
Der Dienstbehörde war das zeitliche Ausmaß der vom BF ausgeübten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung - offenbar auch aufgrund der fehlenden Wahrnehmung von Behinderungen - nicht bewusst und wurde dies auch vom BF nicht gemeldet, weil er selbst auch keine Beeinträchtigungen gesehen hat. Das Thema der zeitlichen Vereinbarkeit der Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen 40-Stunden-Tätigkeit wurde erst durch Fr. Mag. L. nach dem Frühjahr 2013 aufgegriffen.
Gem. § 56 Abs. 6 BDG hätte die Dienstbehörde dem BF durch Weisung die Nebenbeschäftigung untersagen können, hat dies aber - weil es wie dargestellt offensichtlich keinen Anlass gab - nicht getan. Erst in der Disziplinaranzeige am 11.07.2013 wurde die zeitintensive Nebenbeschäftigung thematisiert.
Der VwGH (05.03.1970, 1106/68) hat eine Behinderung der dienstlichen Interessen angenommen, wenn eine Nebenbeschäftigung zusammen mit dienstlich geleisteten Überstunden zeitmäßig mehr als zwei Drittel der normalen Wochendienstzeit entspricht. Der BF hat im Schnitt 8 - 9 MDL pro Monat angeordnet bekommen. Addiert man zum Maximalwert von 22 Wochenstunden (91 Monatsstunden) die dem BF angeordneten 2 MDL pro Woche (September 2012) liegt die Auslastung noch immer unter der vom VwGH festgelegten Grenze von mehr als zwei Drittel der Wochendienstzeit. Dabei ist festzuhalten, dass der BF nur ein einziges Mal über 90 Stunden kam und ansonsten rund 50 - 80 Stunden leistete. Dazu kommt, dass die Haupttätigkeit des BF im BMVIT von der psychischen und physischen Belastung - im Vergleich zur Tätigkeit als Pilot - vergleichsweise geringe Anforderungen stellte (Sachverständigentätigkeit, Besprechungen, Berichte und Gutachten schreiben, an Verhandlungen teilnehmen etc.).
Das BVwG stellt daher zusammenfassend fest, dass eine Behinderung der dienstlichen Aufgaben und eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen durch die im SP 8 angeführten Stundenanzahl und Nachdienste bei der A. nicht vorlagen. Es liegt folglich keine Verletzung des § 56 Abs. 2 BDG vor und war der BF von den Anschuldigungen im SP 8 freizusprechen.
Zur Strafbemessung
Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.
Die Einhaltung von Weisungen (§ 44 BDG) gehört zu den Kernpflichten eines Beamten. Der dienstliche Gehorsam gehört zu den vornehmsten Pflichten des Beamten und hat einen erheblichen Unrechtsgehalt. Ein Verstoß dagegen ist daher grundsätzlich als schwer zu beurteilen und rechtfertigt jedenfalls eine Geldbuße.
Im SP 7 wurde dem BF nachgewiesen, dass er gegen die ausdrückliche Weisung Nebenbeschäftigungen im Zusammenhang mit dem Einsatz bestehender Pilotenlizenzen nur mehr außerhalb der Dienstzeit auszuüben, vorsätzlich verstoßen hat.
Die bewusste Fehlinterpretation des mit dieser Weisung im Zusammenhang stehenden Teleworking-Dienstauftrages zu seinem Vorteil, gepaart mit dem grob fahrlässigen Unwillen sich mit dem Zeiterlass des BMVIT im Detail auseinanderzusetzen, obwohl ihm dessen Existenz bekannt sein musste, zeigt dass der BF eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende und gleichgültige Einstellung aufweist. Die Einhaltung der Dienstzeitregelungen und die Befolgung von rechtskonform erteilten Weisungen gehören zu den elementasten Pflichten eines Beamten, weil nur so ein geordneter Dienstbetrieb und eine Funktionieren der Verwaltung sichergestellt werden kann.
Der im SP 7 vorgeworfene zweimalige vorsätzliche Weisungsverstoß ist daher als schwerste Dienstpflichtverletzung zu beurteilen.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine Weisung eine konkrete (erwerbsmäßige) Nebenbeschäftigung nicht in der Dienstzeit auszuüben, erfordert eine vollständige Ausschöpfung des Strafrahmens für eine Geldbuße, weil die Folgen für die dienstlichen Interessen (Gefährdung der dienstlichen Aufgabenerfüllung, Autorität und Führungsfähigkeit der Vorgesetzten, Arbeitsklima, Vertrauen in die korrekte Aufgabenerfüllung des Mitarbeiters, Ansehen in der Öffentlichkeit) gravierend sind.
Erschwerungsgründe
Der BF hat darüber hinaus zahlreiche weitere Dienstpflichtverletzungen begangen die gem. § 93 Abs. 2 BDG als erschwerend heranzuziehen sind.
Die zahlreichen (irrtümlichen) unrichtigen Angaben in der Gleitzeitliste (SP 1, SP 3, SP 5), die ebenfalls irrtümlich erfolgten Zeitangaben in der Dienstreiseabrechnung (SP 2) und in den Überstundenabrechnungen (u. SP 4) sind in Summe gravierend. Es handelt sich aufgrund der Anzahl der "Irrtümer" nicht bloß um vereinzelte Fehler, die auch dem Durchschnittsbeamten dann und wann passieren können, sondern um die Konsequenz des völlig sorglosen Umgangs des BF mit seinen Dienstzeitaufzeichnungen. Ein derartiges Verhalten ist keinesfalls als Bagatelle zu betrachten und wiegt dieser Erschwerungsgrund daher auch qualitativ schwer.
Dass er dabei keine Irrführungs- und Täuschungsabsicht gehabt hat, mag die auffällige Sorglosigkeit nicht aufzuwiegen, ebensowenig, dass nunmehr aufgrund der Aufhebung und Teilaufhebung einiger SP (6 und 8 vollständig, 2 und 7 zum Teil) sich die Anzahl der Dienstpflichtverletzungen verringert hat.
Milderungsgründe
Die DK hat als Milderungsgrund lediglich das einsichtige Verhalten des BF bezüglich der Führung der Gleitzeitlisten gewertet.
Es wäre jedoch darüber hinaus gem. § 93 Abs. 1 BDG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 StGB die Unbescholtenheit und der auffallender Widerspruch zur sonstigen guten Dienstleistung zu berücksichtigen gewesen.
Der vom BF begehrte Milderungsgrund der mangelnden Anleitung durch die Vorgesetzten fällt hingegen kaum mehr ins Gewicht, weil er vom SP 6 ohnehin freigesprochen wurde und hinsichtlich des SP 3 - hätte er sich mit dem Zeiterlass auseinandergesetzt - dieser Anleitung nicht bedurft hätte. Zuzugestehen ist ihm diesbezüglich ein die Schuld nicht ausschließender (weil es seine Verpflichtung gewesen wäre den Zeiterlass im Intranet zu lesen) Rechtsirrtum hinsichtlich der Bedeutung der Abkürzung MDL im Gleitzeitformular (§ 34 Abs. 1 Z 12 StGB).
Bei Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe sowohl aus qualitativer als auch aus quantitativer Sicht, was sich in der Strafbemessung auswirken muss und den Zwischenbefund ergibt, dass mit einer Geldbuße nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann, sondern eine Geldstrafe erforderlich ist.
Zur Spezialprävention
Die DK hat die Verrechnung von Mehrdienstleistungen die nicht geleistete worden wären (SP 4) und deren zusätzliche Ausweisung als Zeitguthaben (SP 3) als schwerste Dienstpflichtverletzung betrachtet und die Strafe danach bemessen. Das BVwG hat demgegenüber festgestellt, dass die Mehrdienstleistung geleistet und falsch eingetragen wurden, was vom Unrechtsgehalt wesentlich geringer wiegt und damit zu einer Umbewertung der schwersten Pflichtverletzung führen musste, die nunmehr in der vorsätzlichen Verletzung durch die Inkaufnahme des Verstoßes gegen die Weisung der Sektionsleiterin Z. (SP 7) zu erblicken ist.
Die DK hat bei der Verhängung von 2 Monatsbezügen o.a. Milderungsgründe nicht berücksichtigt und wurden Teile des Spruches (2 SP zum Teil und 2 vollständig) aufgehoben sowie die restlichen Spruchpunkte vor allem hinsichtlich des Schuldvorwurfes modifiziert, sodass die Geldstrafe der DK angemessen zu reduzieren ist.
Selbst wenn dem BF zugestanden wird, dass hinsichtlich des Verstoßes, keine Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit auszuüben, keine Bestrafung mehr erforderlich wäre, weil er die Nebenbeschäftigung mittlerweile eingestellt hat, ist dem entgegen zu halten, dass schon alleine aufgrund des als gravierend zu wertenden vorsätzlichen Verstoßes gegen eine Weisung der Vorgesetzten, Spruchpunkt 7 (hier steht die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung auf dem Spiel), der grob fahrlässigen Ignoranz des Zeiterlasses, sowie der auffallenden und gehäuften Sorglosigkeit bei der Aufzeichnungen der Dienstzeiten weiterhin eine Geldstrafe erforderlich ist. Diese ist ex lege mit mindestens einem Bruttomonatsbezug zu bemessen ist.
Zur Generalprävention
Aus generalpräventiver Sicht ist die aus spezialpräventiven Gründen erforderliche Geldstrafe noch zu erhöhen, wenn dies erforderlich erscheint, um andere Beamte von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Bei einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen werden nicht unerhebliche Einkommen erzielt. Es darf keinesfalls der Eindruck erweckt werden, man könne gegen Weisungen diese nicht in der Dienstzeit auszuüben, verstoßen und mit dem erzielten Einkommen, die Disziplinarstrafe locker bezahlen. Daraus folgt, dass die Geldstrafe eine Höhe haben muss die spürbar ist.
Die korrekte Führung von Dienstzeitaufzeichnungen, Überstundennachweisen und Dienstreiserechnungen haben monetäre Auswirkungen, die von Fall zu Fall erheblich sein können und sind unabdingbare Voraussetzung für die Ressourcenplanung und -steuerung. Der Eigenverantwortung der Bediensteten und dem Vertrauen in die korrekte Wahrnehmung ihrer Aufzeichnungspflichten kommt - aufgrund der Tatsache, dass in weiten Teilen des Bundesdienstes aus Kostengründen immer noch keine automationsunterstützte Dienstzeiterfassung eingeführt ist - erhebliche Bedeutung zu.
Um einen entsprechenden Abschreckungseffekt zu erzielen bzw. Anreiz zu schaffen die Aufzeichnungen korrekt zu führen und Weisungen diesbezüglich ernst zu nehmen, ist daher auch aus diesem Grund eine spürbare Geldstrafe erforderlich.
Der BF hat einen Bruttomonatsbezug von € 5.150,-. Das BVwG hält in Anbetracht der oben getroffen Ausführungen eine Geldstrafe in dieser Höhe auch generalpräventiv für gerade noch ausreichend, um ein deutliches Signal zu setzen und einen ausreichenden Abschreckungseffekt zu erzielen.
Zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Da der BF über einen relativ hohen Monatsbezug verfügt, er auch Einkommen aus seinen sonstigen Nebenbeschäftigungen erzielt, sich die Sorgepflichten für seinen Sohn und die sonstigen Belastungen (Miete für das Haus), mit seiner Frau teilt (die über ein eigenes Einkommen verfügt), liegen keine Gründe vor, die eine Reduzierung der als notwendig und angemessen erachteten Geldstrafe von einem Bruttomonatsbezug erfordern würden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die im Punkt II.3.2. dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.
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