W110 2108094-1•BVwG W110 2108094-1
W110 2108094-1Tribunale amministrativo federale2 lug 2015
Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Hauptwohnsitz,<br/>Mängelbehebung, Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag,<br/>Wohnsitz, Zurückweisung
W110 2108094-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 09.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen. Im Anmeldeformular vermerkte die Beschwerdeführerin den antragsrelevanten Standort als weiteren Wohnsitz.
2. Am 18.03.2015 erging dazu das Schreiben der belangten Behörde mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, Unterlagen nachzureichen, nämlich einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und den Nachweis über alle Bezüge von im Haushalt lebenden Personen.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin einen Bescheid der Stadt XXXX über ihre Ausbildungsförderung.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte u.a. begründend aus, dass die Gebührenbefreiung nicht zugesprochen habe werden können, da die Beschwerdeführerin keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen nachgewiesen habe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende (als Widerspruch bezeichnete) Beschwerde, in der sie nochmals auf die von der Stadt XXXX gewährte Ausbildungsförderung verwies.
6. Am 05.06.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1. 1 Mit ihrem Antrag vom 09.03.2015 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen legte die Beschwerdeführerin einen Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt XXXX über ihre Ausbildungsförderung vor.
1. 2 Mit Schreiben vom 18.03.2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, Unterlagen nachzureichen, die einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und den Nachweis der Bezüge der im Haushalt lebenden Personen bieten.
1. 3 Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin den Bescheid über Ausbildungsför-derung der Stadt XXXX. Der vom der Beschwerdeführerin angegebene Standort ist ihr "weiterer" Wohnsitz.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[...]
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen."
3. 4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde (vgl. überdies VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213).
3. 5 Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag aus folgenden Gründen zu Unrecht zurückgewiesen:
Wie oben dargestellt, setzt eine Gebührenbefreiung gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung voraus, dass der Antragsteller an jenem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz hat. Gemäß ihren eigenen Angaben ist der beantragte Standort der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall lediglich ein "weiterer Wohnsitz".
Schon aus diesem Grund ist es der belangten Behörde verwehrt gewesen, den Antrag der Beschwerdeführerin wegen eines Antragsmangels (nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages) zurückzuweisen. Aufgrund der fehlenden Hauptwohnsitzqualität des Standortes der Beschwerdeführerin war der gegenständliche Antrag - ein diesbezügliches Parteiengehör vorausgesetzt - als entscheidungsreif anzusehen, weil es sich dabei nicht um einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG handelt. Die Standortqualität stellt eine Erfolgsvoraussetzung iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu zB VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213) dar, sodass der Antrag schon wegen des Fehlens eines Hauptwohnsitzes meritorisch durch Antragsabweisung zu erledigen gewesen wäre (ohne dass auf die Frage der Anspruchsberechtigung im vorliegenden Fall einzugehen war, da die fehlende Hauptwohnsitzqualität unabhängig vom Vorliegen anderer Voraussetzungen zur Abweisung des Antrages führen muss). Nachdem der Verfassungsgerichtshof das gesetzliche Abstellen auf den Hauptwohnsitz als Befreiungsvoraussetzung als nicht unsachlich und daher verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat (vgl. idS VfGH 29.11.2007, B 482, 483/07), bestehen auch gegen die entsprechende Regelung aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Somit war der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag zu Unrecht zurückgewiesen und eine Sachentscheidung verweigert wurde, aufzuheben.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).
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