W106 2101571-1•BVwG W106 2101571-1
W106 2101571-1Tribunale amministrativo federale2 lug 2015
Bemessungsbescheid, Bezugskürzung, Dienstverhinderung, ersatzlose<br/>Behebung, Feststellungsantrag, Zurückweisung
W106 2101571-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes vom 16.01.2015, PA 016/15-A01, betreffend Zurückweisung iA zustehender Bezüge gemäß § 13c GehG, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.10.1990 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen und wurde zuletzt bei der ÖBB-Postbus GmbH als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (VGr. PT 7) verwendet.
Mit Bescheid vom 24.06.2014 wurde er gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde ist zu Zl. W122 2010 345-1 derzeit noch anhängig.
I.2. Mit Antrag vom 09.09.2014 begehrte der BF "bescheidmäßig über die mir ab 25. Juli 2014 zustehenden Bezüge abzusprechen, und zwar speziell unter dem Gesichtspunkt, ob eine Kürzung iSd § 13c GehG stattfindet oder nicht."
I.3. Mit Bescheid vom 16.01.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Ihr Antrag vom 09.09.2014, mit dem Sie die Feststellung begehren, ob eine Kürzung der Ihnen ab 25.07.2014 zustehenden Bezüge iSd § 13c GehG stattfindet oder nicht, wird als unzulässig zurückgewiesen."
Begründend führte die Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die beantragte Feststellung keinen zulässigen Inhalt eines Feststellungsbescheides darstelle, weil es keine rechtliche Grundlage für einen solchen gäbe. Die strittige Rechtsfrage wäre im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Streits zu beantworten. Die Voraussetzungen für einen Feststellungsantrag lägen nicht vor, dieser sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte,
in Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Sache dahin zu erkennen, dass die beantragte Feststellung der Bezüge ab 25.07.2014 vorgenommen werde, und zwar dahingehend, dass eine Einschränkung wegen Krankenstandes iSd § 13c GehG nicht stattfindet;
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Fällung einer Sachentscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
In der Beschwerde wird zunächst gerügt, dass die Behörde sich entweder nicht die Mühe gemacht habe, den Antrag des BF genau zu lesen oder dass sie wider besseres Wissen - und daher amtsmissbräuchlich - etwas unterstellt, was der BF nicht beantragt habe, um ihm zumindest iS einer Auszahlungsverzögerung einen Schaden in Bezug auf die ihm gebührenden Bezüge zuzufügen.
Der BF sei gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 beurlaubt und könne daher begriffslogisch keine Kürzung wegen krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst in Frage kommen. Dies werde auch in der gesamten sonstigen Bundesverwaltung uneingeschränkt akzeptiert, sodass sich die Frage stelle, inwieweit Gutgläubigkeit bei Einnahme dieses Standpunktes gegeben sein könne. Im Übrigen wird die Dringlichkeit der Angelegenheit betont.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 24.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß Abs. 3 leg. cit. das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu A)
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag des BF vom 09.09.2014 auf Feststellung der ihm ab 25.07.2014 zustehenden Bezüge iSd § 13c GehG als unzulässig zurück.
§ 13c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 lautet (auszugsweise):
"Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2) bis (8) .....
(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren."
Zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über eine Kürzung der Bezüge gemäß §13c GehG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein solcher nicht zulässig ist, weil die strittige Frage, ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge nach dieser Bestimmung stattzufinden habe, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden müsste, in dem über die Höhe der gebührenden Bezüge bescheidmäßig abzusprechen wäre (VwGH 04.02.2009, 2008/12/0209; 16.12.2009, 2008/12/0219; mwN).
Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, ob der verfahrensauslösende Antrag vom 09.09.2014 als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides oder als Antrag auf Erlassung eines Bemessungsbescheides zu werten ist.
Während die belangte Behörde den Antrag als Feststellungsbescheid deutet und die Zulässigkeit eines solchen im gegebenen Zusammenhang verneint, vertritt die Beschwerde den Standpunkt, dass die Behörde seinem Antrag einen Inhalt unterstellt, den dieser nicht habe.
Mit dieser Argumentation ist die Beschwerde im Recht.
Aus der Formulierung im Antrag "... im Hinblick auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fasse ich das Begehren breiter. Ich stelle den Antrag bescheidmäßig über die mir ab 25.
Juli 2014 zustehenden Bezüge abzusprechen, ........." geht eindeutig
hervor, dass der Antrag nicht bloß als Feststellungsantrag sondern als ein Antrag zu verstehen ist, über die Höhe der dem BF ab dem 25.07.2014 gebührenden Bezüge - somit in der Form eines Bemessungsbescheides - abzusprechen.
Mit der Zurückweisung des Antrags des BF wurde der BF daher in seinem Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über die Höhe der ihm ab 25.07.2014 gebührenden Bezüge verletzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum § 66 Abs. 4 AVG ist im Fall, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache der Berufungsbehörde im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493; 18. 12.2006, 2005/05/0142; 22.12.2005, 2004/07/0010; 19.10.1988, 88/01/0002; und uam).
Diese Rechtsprechung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG - als übertragbar angesehen, in dem er ua. wie folgt ausführte:
"Wenngleich also § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".
Dies ist damit zu begründen, dass der zitierten, zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten:
Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2012, 2012/11/0013, vom 27. April 2004, 2004/21/0014, vom 23. Oktober 2002, 2002/12/0232, vom 28. April 1995, 94/18/1046, uam).
Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen."
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung.
Da im Beschwerdefall "Sache" des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen "Zurückweisung des Antrages" ist, war dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kam nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages bzw. eines Feststellungsbescheides iA Kürzung der Bezüge gemäß §13c GehG aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage und der in Pkt. II.2. dargelegten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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