L503 2003672-1•BVwG L503 2003672-1
L503 2003672-1Tribunale amministrativo federale2 lug 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>naher Angehöriger, Revision zulässig
L503 2003672-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Brigitte Steinhuber-Kals, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 09.05.2012, XXXX , beschlossen:
A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden kurz: "PVA") vom 09.05.2012 wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") vom "28.02.2012" auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger abgewiesen. Begründend wurde lediglich ausgeführt, die zu pflegende Person sei kein naher Angehöriger. Sonstige Ausführungen enthält der Bescheid - mit Ausnahme der Zitierung diverser Gesetzesbestimmungen - nicht.
Aus dem diesbezüglichen, im Akt befindlichen Antragsformular, welches seitens der BF mit "09.10.2011" datiert wurde, jedoch den Eingangsstempel der PVA "01.02.2012" trägt, geht hervor, dass die BF die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, nämlich von N. Z., ab dem 01.10.2010 beantragte. Im Formular führte die BF aus, bei Herrn N. Z. handle es sich um den Cousin ihres Exgatten; Herr N. Z. habe Anspruch auf Pflegegeld nach Stufe 5.
2. Mit Schriftsatz vom 05.06.2012 erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der PVA vom 09.05.2012.
Eingangs betont die BF, dass sie seit etwa 17 Jahren den im gemeinsamen Haushalt lebenden N. Z. - den Cousin ihres geschiedenen Gatten - pflege und betreue, wobei Herr N. Z. Pflegegeld der Stufe 5 beziehe und sie Herrn N. Z. auch nach der Ehescheidung weiterhin betreue und pflege, da er andernfalls in einem Heim hätte untergebracht werden müssen.
In rechtlicher Hinsicht wird sodann ausgeführt, dass § 18b ASVG den Begriff "naher Angehöriger" verwende; eine diesbezügliche Aufzählung finde sich lediglich in den Erläuternden Bemerkungen. Weitreichender und als lex specialis sei in diesem Zusammenhang der durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2006 eingeführte § 123 Abs. 7a ASVG zu sehen, der zum Angehörigenbegriff auch eine mit dem Versicherten nicht verwandte Person zähle, die mit diesem seit mindestens 10 Monaten in Haugemeinschaft lebe und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führe. Unter diesem Aspekt sei der BF auch die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt worden. Vor diesem Hintergrund sei der Umstand, dass der BF zwar in der Frage der gesetzlichen Krankenversicherung die Angehörigeneigenschaft zuerkannt, dieselbe ihr aber im Rahmen der Gewährung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung abgesprochen worden sei, als sachlich nicht gerechtfertigt und damit gleichheitswidrig anzusehen.
Beantragt wird die Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Weiterleitung der Angelegenheit gem. § 412 ASVG an den zuständigen "Landeshauptmann für Oberösterreich" zur neuerlichen Entscheidung; in einer Ergänzung vom 06.06.2012 wird dies auf "Landeshauptfrau für Salzburg" richtig gestellt.
3. Mit Schreiben vom 22.10.2012 legte die PVA den Akt samt Stellungnahme der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die zu pflegende Person kein naher Angehöriger sei, weshalb die Voraussetzung für die Berechtigung zur Selbstversicherung gem. § 18b ASVG nicht gegeben sei.
4. Mit Schreiben vom 07.11.2012 übermittelte die Landshauptfrau von Salzburg der BF den "Vorlagebericht" mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme ist nicht aktenkundig.
5. Am 10.3.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des nunmehr zuständigen BVwG zugewiesen.
6. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF vom 28.05.2014 wurde dem BVwG bekanntgegeben, dass sich Herr N. Z., den die BF seit vielen Jahren pflege und betreue, seit Oktober 2013 gänzlich bei der BF in häuslicher Pflege befinde. Der zu Pflegende sei mittlerweile 47 Jahre alt, leide unter Demenz, Parkinson und Inkontinenz und empfange derzeit Pflegegeld der Stufe 5. Der zu Pflegende beanspruche die Arbeitskraft der BF rund um die Uhr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach Ansicht des BVwG ist bei Beurteilung der Frage, wer (naher) Angehöriger im Sinne von § 18b ASVG ist, auch die Regelung des § 123 Abs 7a ASVG heranzuziehen, wonach auch eine mit dem Versicherten nicht verwandte Person als Angehöriger gilt, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist.
In Anbetracht dessen kann - entgegen der Ansicht der PVA im bekämpften Bescheid - nicht vorweg ausgeschlossen werden, dass auf die BF § 18b ASVG zur Anwendung gelangt.
Allerdings fehlen gegenständlich jegliche Sachverhaltsermittlungen, um einen Anspruch der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18b ASVG beurteilen zu können: So mangelt es insbesondere gänzlich an Ermittlungen hinsichtlich des Erfordernisses der Hausgemeinschaft und der unentgeltlichen Haushaltsführung (§ 123 Abs 7a ASVG) wie insbesondere auch der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der BF aufgrund der Pflege in häuslicher Umgebung (§ 18b ASVG).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der PVA.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:
[...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2.2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 AVG, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).
Der VwGH hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, das heißt, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der VwGH hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Im gegenständlichen Fall hat die PVA den Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger einzig und allein mit der Begründung abgewiesen, Herr N. Z. sei kein naher Angehöriger; sonstige Ermittlungsschritte wurden der Aktenlage zufolge nicht gesetzt.
Dieser rechtlichen Beurteilung kann seitens des BVwG allerdings nicht gefolgt werden. § 18b ASVG enthält keine Definition des Begriffes des "nahen Angehörigen". Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Gesetzesmaterialien dazu Folgendes ausführen:
"Nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG sind jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist." (RV 1111 XXII. GP S. 4)
Allerdings wurde erst später durch den Gesetzgeber (insbesondere durch die Novelle BGBl I 2009/84) der krankenversicherungsrechtliche Angehörigenbegriff in § 123 Abs 7a und 7b erweitert; diese beiden Absätze lauten nunmehr wie folgt:
"(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Abs. 7 und 7a) kann nur eine einzige Person sein.
(7b) Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene/r Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 7a."
Insofern erhellt nach Ansicht des BVwG nicht, warum hinsichtlich des Begriffes des (nahen) Angehörigen iSd § 18b ASVG nicht auf die (jüngere) Legaldefinition des Angehörigenbegriffs in § 123 Abs 7a und 7b ASVG zurückgegriffen werden sollte; dagegen würde einzig und allein der Umstand sprechen, dass in § 18b ASVG von "nahen Angehörigen" die Rede ist, während § 123 ASVG Abs 7a und 7b lediglich die "Angehörigen" nennt; in Anbetracht des Umstands, dass der Gesetzgeber aber keinerlei Definition des Begriffs des "nahen Angehörigen" im Sinne von § 18b ASVG vorgenommen hat, scheint eine Heranziehung von § 123 ASVG Abs 7a und 7b im gegenständlichen Zusammenhang nach Ansicht des BVwG dennoch geboten. Auch in der aktuellen Literatur wird betont, dass im Zusammenhang mit § 18b ASVG auf die Definition von § 123 Abs 7b ASVG zurückzugreifen sei (vgl. Pfeil, Rz 4 zur § 18b ASVG, in Pfeil/Moser/Müller, Der SV-Komm), wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass § 123 Abs 7b ASVG seinerseits wiederum auf § 123 Abs 7a ASVG verweist.
Darüber hinaus sind nach Ansicht des BVwG auch die von der BF vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen eine Gesetzesinterpretation dergestalt, dass die Krankenversicherung wegen der Pflege eines Angehörigen zwar möglich, die Pensionsversicherung aber mangels Angehörigeneigenschaft derselben gepflegten Person nicht möglich sei, nicht gänzlich von der Hand zu weisen.
3.3.2. In Anbetracht dieser dargestellten rechtlichen Erwägungen kann - entgegen der Ansicht der PVA im bekämpften Bescheid - nicht vorweg ausgeschlossen werden, dass auf die BF § 18b ASVG zur Anwendung gelangt.
Allerdings fehlen gegenständlich jegliche Sachverhaltsermittlungen, um einen Anspruch der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18b ASVG beurteilen zu können: So mangelt es insbesondere gänzlich an Ermittlungen hinsichtlich des Erfordernisses der Hausgemeinschaft und der unentgeltlichen Haushaltsführung (§ 123 Abs 7a ASVG) wie insbesondere auch der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der BF aufgrund der Pflege in häuslicher Umgebung (§ 18b ASVG).
Zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen wurden seitens der PVA keinerlei Ermittlungen getätigt, sodass die PVA im bekämpften Bescheid grundlegende Ermittlungsschritte im Sinne des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, unterlassen hat, sodass das BVwG den Bescheid gem. § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann. Gegenständlich bestehen - wie dargestellt - krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken (siehe auch in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), steht dem BVwG hier doch im Grunde genommen kein von der Behörde ermittelter Sachverhalt zur Verfügung.
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
3.3.3. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die PVA wird somit im Folgeverfahren einen Bescheid in Bindung an die zuvor geäußerte Rechtsansicht des BVwG (§ 28 Abs 3 VwGVG) zu erlassen haben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da in gegenständlicher Entscheidung für die Behörde bindend (§ 28 Abs 3 VwGVG) ausgesprochen wurde, dass bei Beurteilung der Frage, ob eine Angehörigeneigenschaft im Sinne von § 18b ASVG besteht, auch die Definition des § 123 Abs 7a ASVG heranzuziehen ist, wobei aber dazu - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
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