BVwG I404 2102856-2

I404 2102856-2Tribunale amministrativo federale2 lug 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Pflichtversicherung, Praktikumsplatz

Testo completo

BVwG I404 2102856-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2102856.2.00

Spruch

I404 2102856-2/2E

BESCHLUSS

1.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Günter ELLMERER, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 10.12.2014 betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung im Zeitraum 13.07.1970 bis 09.09.1970 gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Günter ELLMERER, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 10.12.2014 betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung im Zeitraum 01.08.1972 bis 05.09.1972 gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c ASVG beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 14.12.2013 stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung für den Zeitraum 13.07.1970 bis 09.09.1970 und 01.08.1972 bis 05.09.1972. Dem Antrag waren (unter anderem) zwei ausgefüllte Fragebögen sowie eine Anmeldungen des Beschwerdeführer bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus dem Jahr 1970 beigegeben.

2. Mit den größtenteils gleichlautenden Bescheiden der belangten Behörde vom 10.12.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 13.07.1970 bis 09.09.1970 (erster Bescheid) und vom 01.08.1972 bis 05.09.1972 (zweiter Bescheid) gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c ASVG der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlag.

Begründend führte die belangte Behörde im ersten Bescheid zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 14.12.2013 die Feststellung der Pflichtversicherung für den Zeitraum 13.07.1970 bis 09.09.1970 begehrt habe, weil er für J K tätig gewesen sei, ohne zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet worden zu sein. J K sei am 20.08.1995 verstorben. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anmeldung sei zwar von der belangten Behörde entgegengenommen worden, nachdem die entsprechenden Praktikumszeiten jedoch nicht gespeichert worden seien, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt von J K selbst oder der belangten Behörde im Rahmen einer Beitragsprüfung wieder storniert worden sei. Im zweiten Bescheid wurde begründend ausgeführt, dass mit Antrag vom 14.12.2013 der Beschwerdeführer die Feststellung der Pflichtversicherung für den Zeitraum 01.08.1972 bis 05.09.1972 beantragt habe, weil er für F E tätig gewesen sei, ohne zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet worden zu sein. F E sei am 27.10.2011 verstorben.

In beiden Bescheiden wurde rechtlich ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c ASVG Personen, die eine im Rahmen eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule, einer Akademie oder verwandten Lehranstalt oder einer Hochschule vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, in der Unfallversicherung teilversichert seien. Aus den Praktikumsbestätigungen von J K und F E gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer in den maßgeblichen Zeiträumen jeweils ein im Lehrplan verpflichtend vorgesehenes Praktikum absolviert habe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 68a ASVG nur jene Versicherungszeiten nachgekauft werden könnten, für die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestanden habe.

3. Binnen offener Frist erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen beide Bescheide. Zum ersten Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die im Bescheid getroffene Feststellung, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die von der belangten Behörde zwar entgegengenommene Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt von J K selbst oder der belangten Behörde im Rahmen einer Beitragsprüfung wieder storniert worden sei, bekämpfte werde. Bei dieser Beweiswürdigung der belangten Behörde handle es sich um Mutmaßungen ausschließlich zulasten des Beschwerdeführers, welche der Anmeldung von J K vom 21.07.1970 eindeutig widersprechen und lediglich auf einer unterlassenen Speicherung in der EDV-mäßigen Erfassung der belangten Behörde beruhen würde. Aus der Anmeldung von

J K ergebe sich eindeutig, dass dem Dienstnehmer - also dem Beschwerdeführer - Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen worden seien. Aus der ebenfalls im Akt befindlichen Bestätigung von

J K ergebe sich ferner, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 13.07.1970 bis 09.09.1970 im Baustelleneinsatz im Betrieb des Bauunternehmers J K zu einem monatlichen Bruttolohn von ATS 2.000 tätig gewesen sei. Zum 2. Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass sich aus der im Akt befindlichen Bestätigung von F E ergebe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.08.1972 bis 05.09.1972 als XXXX im Betrieb des F E tätig gewesen sei. Ganz offensichtlich habe die belangte Behörde die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers für den gegenständlichen Beschäftigungszeitraum nicht gespeichert. Dieser Umstand könne aber nicht einseitig zulasten des Beschwerdeführers gewertet und ausgelegt werden. Zu beiden Beschwerden stellte der Beschwerdeführer die Anträge, dass den Beschwerden Folge gegeben und festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer in den jeweils angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, in eventu die bekämpften Bescheide aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

4. Mit Schriftsatz vom 06.03.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Akten zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig führte die belangte Behörde aus, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für den Beschwerdeführer keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestanden habe. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen jeweils ein Praktikum absolvieren hätte müssen. Die Pflichtversicherung für Schüler und Studenten, die ein im Rahmen des Lehrplans bzw. der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren würden, sei erst mit 01.01.1991 eingeführt worden. § 4 Abs. 1 Z. 11 ASVG sei jedoch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe für jenen Personenkreis, zu welchem auch der Beschwerdeführer zähle, keine Versicherungspflicht bestanden. Auch bei Gewährung eines Taschengeldes habe keine Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bestanden. Dies sei auch der Grund dafür, dass diese Zeiten des Pflichtpraktikums des Beschwerdeführers nicht im Versicherungsdatenauszug zu finden seien. Auch die dementsprechende Recherche im Archiv der belangten Behörde sei ohne Erfolg geblieben, da eben die Zeiten eines Pflichtpraktikums im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Versicherungspflicht auslösen würden und somit nicht in den Unterlagen der Sozialversicherung zu finden seien. Nicht feststellbar sei, dass von dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde für die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten abgeführt worden seien und in welcher Höhe diese abgeführt worden seien. Dementsprechend sei von der belangten Behörde auch nicht nachgewiesen worden, dass Sozialversicherungsbeiträge an den Beschwerdeführer zurückbezahlt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Gemäß § 410. Abs. 1 Z. 4 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht.

Da ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zu den Spruchteilen A) Aufhebung und Zurückverweisung:

2.2. 1 § 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) bis (8) ..."

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Die relevanten Bestimmungen des ASVG (in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwenden Fassung) lauten:

Pflichtversicherung

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);

3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;

4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;

5. Schüler (Schülerinnen) an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 sowie Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt;

6. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 3 gleichgestellten Personen;

7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;

8. Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung nach den §§ 199 oder 300a gewährt werden, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

(3) Den Dienstnehmern stehen, soweit im folgenden nichts Besonderes bestimmt wird, gleich:

1. selbständige Hebammen mit Niederlassungsbewilligung;

2. in der Krankenpflege selbständig erwerbstätige Personen, die zur Berufsausübung nach den hiefür geltenden Vorschriften berechtigt sind, wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen;

3. selbständige Lehrer und Erzieher, ferner selbständige Musiker und Artisten, alle diese, wenn die betreffende Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen;

4. selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen;

5. Markthelfer, die auf den Märkten amtlich zugelassen sind, in keinem Dienstverhältnis stehen, auch nicht Bedienstete einer Gemeinde sind und nicht selbst Dienstnehmer beschäftigen, wenn sie nach den Vorschriften einer Marktordnung zu Arbeitspartien mit einem geschäftsführenden Partieführer zusammengefaßt sind, dem der Verkehr mit den öffentlich-rechtlichen Dienststellen sowie mit den Auftraggebern obliegt;

6. Gepäckträger, die im Sinne der Eisenbahn-Verkehrsordnung von der Eisenbahnverwaltung bestellt sind oder einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören;

7. Bergführer und Fremdenführer, wenn sie diese Tätigkeit auf Grund einer behördlich erteilten Bewilligung im Hauptberuf selbständig ausüben und auf Grund dieser Tätigkeit nicht Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;

8. öffentliche Verwalter, wenn sie nicht unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;

9. selbständige Winzer, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Bearbeitung fremder Weingärten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen.

Sonstige Teilversicherung

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

...

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter, Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, ferner Personen, die eine im Rahmen eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule, einer Akademie oder verwandten Lehranstalt oder einer Hochschule vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, und Volontäre;

2.2.2. Zu § 28 Abs. 3 VwGVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 und vom 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0005).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren aufgrund folgender Überlegungen erfüllt:

Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob der Beschwerdeführer in den Zeiträumen, in denen er Pflichtpraktika absolviert hat, in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden ist.

Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Unfallversicherung pflichtversichert ist und begründet ihre Entscheidung darauf, dass erst mit 01.01.1991 (Inkrafttreten BGBl. Nr. 294/1990) eine Versicherungspflicht für Schüler, die ein im Rahmen des Lehrplans vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, eingeführt wurde.

2.2.3. Diese Ansicht wird von der erkennenden Richterin jedoch nicht geteilt:

Mit Inkrafttreten des BGBl. Nr. 294/1990 sollte nunmehr für alle Ferialpraktikanten, ausgenommen nur jene, die für die praktische Tätigkeit tatsächlich nur ein unterhalb der Geringfügigkeitsgrenzen liegendes Entgelt erhalten, eine Vollversicherung geschaffen werden, also unabhängig davon, ob die praktische Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübt wird oder nicht (siehe dazu die Erläuterungen zum BGBl. Nr. 294/1990).

Schon vor Inkrafttreten dieser Novelle war jedoch eine Tätigkeit, welche die Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG erfüllt, unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Pflichtpraktikums ausgeübt wurde oder nicht, vollversicherungspflichtig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 88/08/0269, ausführlich mit der Vollversicherungspflicht von Ferialpraktikanten nach dem ASVG in der Fassung vor der 49. Novelle, BGBl. Nr. 294/1990, befasst und Folgendes ausgeführt:

"Mangels Anführung des § 8 in § 4 Abs. 1 ASVG sind die im § 8 leg. cit. genannten Personen dann, wenn ihre Beschäftigung einem der Tatbestände des § 4 Abs. 1 ASVG zu subsumieren ist, vollversichert (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis vom 2. Juli 1958, Slg. Nr. 4716/A).

...

Nach diesen Kriterien ist auch zu prüfen, ob ein in den Ferien zum Zwecke der nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Ausbildung in einem Betrieb beschäftigter Schüler in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu dem ihn Beschäftigenden steht.

So wie im Bereich des Arbeitsrechtes bei der Prüfung der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 1151 ABGB (vgl. aus der Rechtsprechung: ArbSlg 6876, 8740, 10014, Ind. 1990 Nr. 1923 = INFAS 1989 A 27, sowie aus dem Schrifttum: Klein, Die arbeitsrechtliche Stellung des "Ferialpraktikanten", RDS 1981, 72; Andexlinger, Ferialpraktikant und Ferialarbeitnehmer, RdW 1986, 247; derselbe,

Zur Ferialpraxis, RdW 1990, 160; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 136 - 139 zu § 1151; Dungl, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechtes,

5. Auflage, 28; Spielbüchler, Arbeitsrecht I, 3. Auflage, 71; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht, 4. Auflage, 143) hat auch im Sozialversicherungsrecht der bei einer Beschäftigung als "Ferialpraktikant" im Vordergrund stehende Ausbildungszweck (im Sinne des Motivs der Tätigkeit) für sich allein genommen nicht die Bedeutung, daß schon deshalb das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Abhängigkeit verneint werden müßte.

Ausschlaggebend dafür ist vielmehr, daß die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv (der inhaltlichen Gestaltung nach) in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden (sich entsprechend den schulrechtlichen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen) - von diesem Ausbildungszweck bestimmt (geprägt) und nicht - im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb - primär an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist.

Ist die Beschäftigung eines "Ferialpraktikanten" nämlich ihrer inhaltlichen Gestaltung nach primär vom Ausbildungszweck geprägt, so wird sich der Beschäftigte in seiner Tätigkeit zwar aus Gründen der Betriebssicherheit, der notwendigen Anpassung an das Betriebsgeschehen oder aus ähnlichen Sachgründen in der Regel auch an Arbeitsabläufe sowie an die Arbeitszeiten und die Arbeitsorte der Belegschaft halten und diesen Umständen entsprechende Weisungen befolgen müssen; er wird auch, schon um sein Ausbildungsziel zu erreichen, unter Umständen während der gesamten betrieblichen Arbeitszeit tätig und sich aus diesen Gründen auch allfälligen Anordnungen betreffend das Arbeitsverfahren und das arbeitsbezogene Verhalten fügen müssen; es wird daher insofern, also auf Grund und nach Maßgabe dieser Umstände auch eine Bindung eines so Beschäftigten an Ordnungsvorschriften hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsverfahren und arbeitsbezogenes Verhalten bestehen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A, mit weiteren Judikatur- und Schrifttumshinweisen, sowie insbesondere zur "Bindung aus pädagogischen Gründen" die Erkenntnisse vom 2. Juli 1958, Slg. 4716/A, vom 1. Juni 1960, Zl. 1332/56, und vom 22. April 1964, Zl. 2319/63); im Unterschied zu den sonstigen Beschäftigten des Betriebes wird aber im Falle einer primär vom Ausbildungszweck geprägten Beschäftigung eines "Ferialpraktikanten" dessen Bestimmungsfreiheit gegenüber dem Betriebsinhaber - im Sinne der oben dargelegten Kriterien - nicht weitgehend ausgeschaltet sein, es wird der Betriebsinhaber daher über seine Arbeitskraft nicht so wie über jene der sonstigen Beschäftigten zur Erreichung der Betriebszwecke verfügen können. Als Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes im dargelegten Sinn kommen insbesondere in Betracht, daß der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen (wie z.B. gänzlich ausbildungsfremde oder wenn auch dem Ausbildungszweck dienende, reine Hilfsarbeiten einfacher Art) nur in einem zeitlich vernachlässigbaren Ausmaß verrichtet, oder daß die von ihm verrichteten Tätigkeiten ihrer Art nach wechseln und sich auf mehrere Betriebsbereiche erstrecken, und zwar tunlichst nach Wahl des Auszubildenden (wenn auch unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Sacherfordernisse) und nicht nach Maßgabe der am jeweiligen Arbeitsanfall orientierten Betriebserfordernisse. Bei einem dem Ausbildungszweck vorrangig verpflichteten Beschäftigungsverhältnis wird der Beschäftigte häufig auch die Arbeitsabläufe - unter Beachtung der schon genannten sachlichen Grenze - insoweit mitbestimmen können, als er sich je nach seinem Interesse oder den Ausbildungsanforderungen bei einzelnen Tätigkeiten länger, als dies unter dem Gesichtspunkt der Betriebserfordernisse nötig wäre, aufhalten wird dürfen. Der Ferialpraktikant im hier maßgebenden Sinne wird auch - sofern dadurch nicht die Erreichung des Ausbildungszieles gefährdet wird - mitunter über größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb verfügen, als dies bei der sonst in der Regel gegebenen Arbeitszeitbindung eines Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG der Fall ist. Gegen die Annahme eines vorrangig vom Ausbildungszweck geprägten Beschäftigungsverhältnisses wird es hingegen sprechen, wenn der Beschäftigte auf Anordnung des Betriebsinhabers zu Überstundenleistungen herangezogen wird. Maßgebend wird jedenfalls auch hier das Gesamtbild der Beschäftigung sein, wobei dem einen oder anderen Kriterium je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles durchaus unterschiedliches Gewicht zukommen kann.

Diese Abgrenzung kann im Einzelfall dann schwierig sein, wenn sich die zu beurteilende Beschäftigung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht von den Beschäftigungen der nicht zu Ausbildungszwecken im Betrieb tätigen Personen unterscheidet. Ist in solchen Fällen auch an Hand der eben genannten Indizien eine eindeutige Zuordnung unmöglich, so ist - auch insofern in Übereinstimmung mit den zitierten Rechtsprechungs- und Schrifttumshinweisen zum Dienstverhältnis nach § 1151 ABGB - im Zweifel ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen."

Da die belangte Behörde aufgrund ihrer Rechtsansicht, dass ein Pflichtpraktikum vor Inkrafttreten des BGBl. Nr. 294/1990 nie zu einer Vollversicherungspflicht gemäß § 4 ASVG führt, keinerlei Ermittlung zur Frage angestellt hat, ob die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne der oben angeführten, vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Kriterien zum Pflichtpraktikum ausgeübt wurde, hat sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zu dieser verfahrenswesentlichen Frage unterlassen bzw. diesbezüglich nur ansatzweise ermittelt.

2.2.4. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre.

Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und waren daher die Bescheide der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2.2.5. Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bei der belangten Behörde angemeldet und dementsprechend Beiträge bezahlt hat, Folgendes auszuführen:

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Formalversicherung geltend. Für die Frage des Bestandes einer Formalversicherung ist jedoch die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. VwGH vom 18.12.2003 zu Zl. 2000/08/0199), da sie nur bei Personen, welche eben nicht der Pflichtversicherung unterliegen, überhaupt zur Anwendung kommt. Außerdem kommt eine Formalversicherung nur dann in Frage, wenn der Versicherungsträger drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen hat.

2.2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren.

Zu den Spruchteilen B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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