I404 2001613-1•BVwG I404 2001613-1
I404 2001613-1Tribunale amministrativo federale2 lug 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
I404 2001613-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg, vom 03.09.2013 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 50 % nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 80 % beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 19.07.2004 beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses und, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung eine zusätzliche Eintragung im Pass rechtfertige, auch diese Eintragung. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der Beschwerdeführerin am 26.08.2004 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % ausgestellt.
2. Mit Schreiben vom 10.05.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und führte an, an folgenden Gesundheitsschädigungen zu leiden:
Karpaltunnelsyndrom rechts (1988), Karpaltunnelsyndrom links (2010) und Osteochondrose (2011).
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und der Grad der Behinderung weiterhin mit 70 % festgelegt. Am 26.08.2004 sei der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt worden, der Grad der Behinderung sei mit 70 % eingetragen worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung weiterhin 70 % betrage.
Dem Beiblatt zum Bescheid sind folgende Funktionseinschränkungen zu entnehmen: Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Asthma bronchiale, depressives Syndrom, chronische Gastritis, Refluxbeschwerden, Oberbauchbeschwerden und Bluthochdruckerkrankung.
4. Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung vom 19.03.2013 gab die Beschwerdeführerin als zusätzliche Gesundheitsschädigungen an: "5. Halswirbelsäule verletzt, schwach, keine Kraft mehr in der Schulter (neu), Asthma bronchiale, Depressionen, Gastritis, Reflux und Bluthochdruckerkrankungen". Dem Antrag waren diverse Befunden beigegeben.
5. Nach Einholung eines Aktengutachtens wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.09.2013 der Grad der Behinderung ab dem 18.07.2013 mit 50% festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 50% betrage. Eine Stellungnahme zum Beweisergebnis sei nicht eingelangt, weshalb nicht vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätte abgegangen werden können.
6. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Derzeit würden weitere Untersuchungen laufen. Dem Rechtmittel waren diverse Befunde sowie eine Vollmacht für XXXX beigegeben.
7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden die gegenständlichen Akten zur Entscheidung vorgelegt und der Akt wurde der Gerichtsabteilung I404 am 19.02.2014 zugeteilt.
8. Am 07.03.2014 langten aktuelle Befunde der Beschwerdeführerin ein.
9. In der Folge wurde ein Arzt für Allgemeinmedizin vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt, ein Sachverständigengutachten nach der Richtsatzverordnung zu erstellen.
10. Mit Schreiben vom 02.06.2015 wurde das Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
Lfd.Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %
1 NET des Magens, Zn Magenwedgeresektion 11/2014 RS 354 60
2 Depressio RS 585 50
3 Degenerative Veränderungen der WS mit
rez Schmerzzuständen RS 191 40
4 COPD RS 285 20
5 Art Hypertonie, Extrasystolie RS 323 10
6 Arthrose der Fingergelenke, Rhizarthrose bds RS 90 20
7 Gonarthrose RS 122 10
Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Zn Operation mit weiterhin bestehende Beschwerden mit rez. Übelkeit und Erbrechen, abschließende Behandlung noch zu klären,
seit 2000 bestehend, dzt eher mittelgradige Episode, dauerhaft anerkannt, Begründung für Invalidität;
rez. Beschwerden im HWS und LWS Bereich mit Schmerzzuständen und Dysäthesien im OA und Beinbereich,
eher leichtgradig, Besserung unter Medikation;
lt RS und EVO, med gut eingestellt;
multiple Arthrosen an mehreren Gelenken mit Schmerzzuständen und Einschränkung der Beweglichkeit speziell in den Schultern und leichtgradig in den unteren Extremitäten;
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigenden erreichen keinen Grad der Behinderung:
Euthyreote Struma, Zn CTS OP bds, Zn Mammareduktionsplastik bds,
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Aufnahme des NET des Magens mit Zn Operation und Folgebeschwerden, ansonsten Einschätzung gleichbleibend, die Depressio bei Tumorerkrankung nun wieder zusätzlich erschwerendes Symptom, die Erhöhung des GdB um 2 Stufen durch die Einschränkungen im psychischen Bereich sowie die Einschränkungen im Bewegungsapparat begründet.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Verschlechterung des Zustandsbildes bedingt durch die Magenoperation bei Magentumor und Folgebeschwerden, die weiteren Einschränkungen eher gleichgeblieben trotz entsprechender Medikation und Behandlung;
11. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör übermittelt und in der Folge langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 26.08.2004 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. aus.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin im Inland ihren Wohnsitz.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin besteht auf Grund der bei ihr festgestellten Funktionseinschränkungen, insbesondere bedingt durch die Magenoperation 2014 nunmehr ein Grad der Behinderung von 80 Prozent.
2.1. Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
2.2. Dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz (weiterhin) im Inland hat, wurde einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.06.2015 entnommen.
2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten nach der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.11.2014.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Im vorliegenden Verfahren wurde das Gutachten als vollständig und schlüssig beurteilt.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Richtsatzverordnung.
Der Gutachter ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass es nach einer Magenoperation bei Magentumor und Folgebeschwerden zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin gekommen ist.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind den von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht erstattete Gutachten unwidersprochen.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 lautet wie folgt:
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Die §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes lauten wie folgt:
Beschädigtenrente
§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
§ 9. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H.
3.2. 2 Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages am 26.08.2004 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % ausgestellt. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 19.03.2013 gestellt hat.
Zwar spricht § 55 Abs. 4 BBG von einem "rechtskräftigen Bescheid", jedoch ist nach Ansicht des erkennenden Senates diese Bestimmungen auch auf jene Fälle anzuwenden, in welchen einem Antrag entsprochen und in der Folge ein Behindertenpass vor dem 01.09.2010 ausgestellt wurde und es daher zu keiner bescheidmäßigen Erledigung mehr kam. In den Erläuterungen zum BGBl. Nr. 81/2010 ist festgehalten, dass das Übergangsrecht gewährleisten soll, dass durch die neuen Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung kein Eingriff in bereits erworbene Rechte erfolgt. Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung soll demnach wegen des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes keiner Veränderung unterliegen. Dies gilt auch für den Fall einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung. Der bereits festgestellte Grad der Behinderung soll - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - unberührt bleiben.
Aufgrund dieser Überlegungen war für das vorliegende Verfahren die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 09.06.1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl 150/1965, anzuwenden. Dies wurde im eingeholten Gutachten berücksichtigt.
Diesem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 80 v. H. Da der Beschwerdeführerin bereits ein Behindertenpass ausgestellt wurde und keine Änderungen der sonstigen Voraussetzungen vorgebracht wurden, war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
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