BVwG I403 2108032-1

I403 2108032-1Tribunale amministrativo federale2 lug 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit

Testo completo

BVwG I403 2108032-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2108032.1.00

Spruch

I403 2108032-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ungeklärt; alias Tunesien alias Algerien alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zl. 1049467905/150236686, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war im Schengen-Gebiet unter verschiedenen Identitäten aufgetreten. Er wurde gemeinsam mit zwei anderen Drittstaatsangehörigen am 29.12.2014 in Österreich festgenommen, da sie verdächtigt wurden, zuvor versucht zu haben, in zwei Häusern in XXXX einzubrechen. Die Erhebungen ergaben, dass die drei Verdächtigen von 25.12. bis 29.12.2014 in einem Hotelzimmer in XXXX genächtigt hatten. Der Beschwerdeführer gab an, französischer Staatsbürger zu sein, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.

2. Am 25.02.2015 langte ein internationaler daktyloskopischer Treffer von Seiten Spaniens ein, demzufolge es sich bei dem Beschwerdeführer um XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien handle. Er sei von den spanischen Behörden zwischen 2007 und 2014 mehrmals wegen Einbruchsdiebstahl, krimineller Vereinigung, unterlassener Hilfeleistung, Körperverletzung und Urkundenfälschung festgenommen bzw. angezeigt worden. Verschiedene Alias-Identitäten wurden bekanntgegeben.

4. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 08.04.2015, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle St. Pölten am 10.04.2015, aus dem Stande der Strafhaft heraus, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Er übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Schriftsatz, in dem er erklärte: "Ich ersuche um Asyl". Am 09.04.2015 langte ein Email des Sozialen Dienstes beim Bundesamt ein, dass der Asylantrag als gegenstandslos anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe es sich anders überlegt, er sei Franzose und als solcher sei der Antrag sinnlos. Er wolle nur nicht abgeschoben werden.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, zugestellt am 14.04.2015, wurde der Beschwerdeführer informiert, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und nach Ende der Strafhaft Schubhaft zu verhängen. Er wurde als französischer Staatsbürger bezeichnet. Ihm wurde Gelegenheit zum Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, zugestellt am 18.05.2015, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

9. Am 22.05.2015 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr aus dem Stande der Schubhaft, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde nunmehr auf § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG gestützt. Am 19.05.2015 trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik, beendete diesen aber am 23.05.2015. Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.06.2015, GZ. W154 2107653-1/4E als unbegründet abgewiesen. Es wurde dagegen ordentliche Revision erhoben und dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2015, GZ W154 2107653-1/7Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde am 12.06.2015 aus der Schubhaft entlassen.

10. Am 27.05.2015 war gegenständliche Beschwerde gegen den unter Punkt 6 genannten Bescheid erhoben worden. Es wurde moniert, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit für eine mündliche Einvernahme ermöglicht worden sei. Er sei freiwillig bereit, das Bundesgebiet nach Belgien zu verlassen. Eine Einvernahme wäre auch notwendig gewesen, um die Identität zu klären, da der Beschwerdeführer tatsächlich XXXX heiße und algerischer Staatsbürger sei. Zudem habe er seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.04.2015 gar nicht zurückziehen wollen und sei dies rechtlich gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz auch gar nicht möglich. Daher sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2014 festgenommen worden sei, rechtfertige noch nicht die Annahme, er sei bereits mit dem Vorsatz der Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer sei bisher auch in keinem anderen Staat verurteilt worden, dies sei mildernd zu berücksichtigen. Zudem stehe die Staatsbürgerschaft nicht fest und es sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet nach Tunesien die Abschiebung ausgesprochen werde. Die belangte Behörde begründe auch nicht, warum im konkreten Fall ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren zu verhängen gewesen sei. Bei der Strafbemessung habe das LG XXXX seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das abgelegte Geständnis mildernd berücksichtigt und der Beschwerdeführer sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Es sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 8 Jahren sei unverhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde würden nicht vorliegen.

10.1. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen

b) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen

c) den Bescheid des Bundesamtes zur Gänze beheben und aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei

d) in eventu, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben

e) in eventu, das Einreiseverbot beheben

f) in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen

g) die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Erstinstanz zurückverweisen.

10.2. Eine Vollmacht für Mag. Josef PÖCKSTEINER, Diakonie Flüchtlingsdienst, wurde vorgelegt.

11. Die Beschwerde wurde der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.06.2015 vorgelegt, der bezughabende Verwaltungsakt am 01.07.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu Spruchpunkt A

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Umfassend hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Obwohl das Bundesamt Bedenken hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers hatte, hat es ohne Durchführung einer mündlichen Einvernahme eine Entscheidung gefällt. In dieser Entscheidung wird die tunesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers implizit in Zweifel gezogen, dennoch aber die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien im Spruch festgestellt.

So ist in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Staatsbürgerschaft vermerkt: "Sie sind Staatsangehöriger eines nordafrikanischen Landes." In der Beweiswürdigung wurde auf die Frage der Staatsbürgerschaft nur dahingehend eingegangen, dass verschiedene Alias-Identitäten vorliegen würden und der Beschwerdeführer laut Auskunft der spanischen Behörden aus Tunesien stamme. Weitere Ausführungen dazu finden sich in der Beweiswürdigung nicht. In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I. ist die Rede davon, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen aus Nordafrika "vermutlich aus Tunesien" handeln würde und dass die Abschiebung nach "Marokko" zulässig sei. Dies belegt, dass beim Bundesamt gewisse Unsicherheiten bei der Definition des Herkunftsstaates vorlagen, die eine Einvernahme notwendig erscheinen lassen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.04.2015 informiert, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass er französischer Staatsbürger sei. Ihm wurde daher auch keine Gelegenheit gewährt, zu einer Abschiebung nach Tunesien Stellung zu nehmen. Entsprechende Länderfeststellungen wurden ihm auch nicht übermittelt und finden sich solche auch nicht im angefochtenen Bescheid, der daher auch in Bezug auf die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gravierende Mängel aufweist.

Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass das Bundesamt trotz bestehender Zweifel hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers eine Abschiebung nach Tunesien vorgenommen hat. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im fremdenrechtlichen Verfahren, welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.

Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.

Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben. Es wird von Seiten der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer immer wieder versucht hat seine Identität und seinen Herkunftsstaat zu verschleiern, dies entbindet das Bundesamt dennoch nicht davon, den Herkunftsstaat in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren festzustellen, entsprechende Länderfeststellungen in das Verfahren einzubauen und dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich des festgestellten Herkunftsstaates Parteiengehör zu gewähren.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei Fällen bestehender Herkunftszweifel einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auf der Grundlage einer zureichenden Sachverhaltsermittlung, die aber - wie oben ausgeführt - im Beschwerdefall nicht vorliegt. Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers auch noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Herkunftsstaat abschließend zu beurteilen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass es sich aufgrund des am 10.04.2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz bei dem Beschwerdeführer um einen Asylwerber handle, festgestellt, dass es zutrifft, dass gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz ein Antrag auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht zurückgezogen werden kann. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer ein mit 08.04.2015 datiertes Schreiben mit dem Ersuchen um Asyl zur Post gegeben hatte und dieses am 10.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle St. Pölten einlangte. Bereits am Tag zuvor war das Bundesamt bereits per Mail informiert worden, dass dieses Schreiben gegenstandslos sei. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 17 Abs. 1 Asylgesetz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle um Schutz vor Verfolgung ersucht. Dies ist im Falle des Beschwerdeführers nicht erfolgt (jedenfalls nicht vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides; am 22.05.2015 wurde dann ja ein Antrag aus dem Stande der Schubhaft heraus gestellt). Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer im April 2015 gar keinen Antrag eingebracht hatte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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