G306 2107606-1•BVwG G306 2107606-1
G306 2107606-1Tribunale amministrativo federale2 lug 2015
Bescheidqualität, rechtliche Verhinderung, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Zustellmangel
G306 2107606-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX, StA. Tschechische Republik, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.10.2013, Zl. 1315067/FrB/13, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG BGBl. I. Nr. 100/2005 ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Aufgrund dessen, dass die BF zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im Bundesgebiet keine amtliche Meldung aufwies wurde versucht, diesen an ihrer Heimatadresse in Tschechien zuzustellen. Dieser Zustellversucht schlug fehl und wurde die eingeschriebene Briefsendung wieder an die Landespolizeidirektion XXXX retourniert (eingelangt am 31.10.2013).
In Folge wurde der Bescheid am 11.11.2013 gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 23 Abs. 3 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
2. Am 29.04.2015 wurde die BF von der nunmehr zuständigen Behörde, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der BF eine Kopie des Bescheides vom XXXX, Zl. XXXX sowie ein Formular zur Ausreiseverpflichtung, ausgehändigt.
3. Am 15.05.2015 langte beim BFA, das mit 12.05.2015 datierte und als Stellungnahme in eventu als Beschwerde bezeichnetes Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters ein. Darin wurde im wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es zwar folgerichtig sei, dass die BF nach ihrer Entlassung aus der Justizanstalt XXXX zunächst keine Meldung iSd Meldegesetzes vorgenommen und damit ihrer Verpflichtung gem. § 8 Abs. 1 ZustG nicht nachgekommen sei, doch würde die belangte Behörde übersehen, dass auch sie ihrer expliziten Verpflichtung gem. § 8 Abs. 2 ZustG nicht entsprochen habe, da sie keinerlei geeignete Versuche unternommen habe, um eine Abgabestelle in Erfahrung zu bringen. Die BF habe sowohl im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als auch im Strafverfahren stets bekannt gegeben, dass sie über ein aufenthaltsberechtigtes Kind in Österreich verfüge. Nach ihrer Haftentlassung habe sich die BF zwischen XXXX bis ca. XXXX an derselben Adresse befunden bzw. aufgehalten wie ihr uneheliches Kind. Die BF wäre daher zum Zeitpunkt der Hinterlegung an einer (amtsbekannten) Adresse anzutreffen gewesen. Danach habe die BF an diversen anderen Adressen in XXXX Unterkunft genommen und seien diese Adressen dem Kindsvater auch bekannt gewesen. Es wäre daher der belangten Behörde somit ohne weiteres durch schlichtes Nachfragen beim eingetragenen Kindsvater des gemeinsamen Kindes möglich gewesen, eine Abgabestelle in Erfahrung zu bringen. Zudem habe die BF im Zuge eine Meldung vom 13.12.2012 zu XXXX vor der Landespolizeidirektion XXXX ihre damalige Telefonnummer bekannt gegeben, welche zum Zeitpunkt der vermeintlichen Hinterlegung noch gültig gewesen wäre. Durch einfaches Aktenstudium wäre daher diese Nummer in Erfahrung zu bringen gewesen und hätte man über diesen Weg eine Abgabestelle in Erfahrung bringen können. In weiterer Folge wurde auf das erlassene Aufenthaltsverbot eingegangen.
Mit Schreiben vom 20.05.2015, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2015 wurde die Stellungnahme in eventu Beschwerde, als auch die Bezug habenden Verwaltungsakten vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wird diese Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 8 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden.
Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. VwGH vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0071).
Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Die BF bringt zusammengefasst, wie bereits unter Punkt I.3. ausgeführt, einerseits vor, dass sie sowohl im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes als auch im Strafverfahren stets bekannt gegeben habe, dass sie über eine aufenthaltsberechtigtes Kind in Österreich verfüge. Nach ihrer Haftentlassung habe sie sich zwischen XXXX bis ca. XXXX an derselben Adresse wie ihr Kind aufgehalten. Sie sei daher zum Zeitpunkt der Hinterlegung an einer (amtsbekannten) Adresse anzutreffen gewesen. Danach habe sie an diversen anderen Adressen in XXXX Unterkunft genommen und seien diese Adressen dem Kindsvater auch bekannt gewesen. Es wäre daher der belangten Behörde somit ohne weiteres durch schlichtes Nachfragen beim eingetragenen Kindsvater des gemeinsamen Kindes möglich gewesen eine Abgabestelle in Erfahrung zu bringen. Zudem habe sie im Zuge einer Meldung vom 13.12.2012 zu GZ: XXXX vor der Landespolizeidirektion XXXX ihre damalige Telefonnummer bekannt gegeben, welche zum Zeitpunkt der vermeintlichen Hinterlegung noch gültig gewesen wäre. Durch einfaches Aktenstudium wäre daher diese Nummer in Erfahrung zu bringen gewesen und hätte man über diesen Weg die BF erreichen können.
Mit diesem dargestellten Vorbringen übersieht die BF, dass sie bereits nach ihrer Enthaftung verpflichtet war, der Fremdenpolizeibehörde zu dem gegen ihr anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahren, von dem sie Kenntnis hatte, ihre neue Anschrift bzw. Abgabestelle bekannt zu geben.
Die BF hatte somit von der Einleitung ihres Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots Kenntnis, änderte ihre Abgabestelle und gab dies der Behörde jedoch nicht bekannt. Es war daher zu untersuchen, ob der Erstbehörde der Versuch der Ermittlung einer neuen Abgabestelle "ohne Schwierigkeiten" und mit "einfachen Mitteln" möglich gewesen wäre.
Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als in der Rechtsprechung des VwGH eine Kontaktaufnahme mit einem Fremden, welcher bei der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens, seine Telefonnummer bekannt gibt, verpflichtet wird mit diesem über diese Nummer in Kontakt zu treten um auf diesem Wege eine neue Abgabestelle ermitteln zu können. Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme jedoch an, dass dies in diesem Fall nicht vorlege, da im Zuge der Einleitung des Verfahrens bei der Niederschrift am 16.09.2013 keine Handynummer angegeben worden wäre.
Eine solche Betrachtungsweise greift hier jedoch deshalb zu kurz, weil - wie ausgeführt - nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist, ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Im vorliegenden Fall befindet sich im Akt eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.12.2012 woraus man die Daten der BF samt Wohnort sowie zwei Telefonnummern herauslesen kann (Aktenseite 11). Des Weiteren gab die BF zuletzt am 16.09.2013 im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens der erstinstanzlichen Behörde bekannt, dass sie Sorgepflichten für 2 Kinder habe, wobei ein Kind hier in XXXX leben würde (Aktenseite 13). Es wäre der Erstbehörde daher ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, zu versuchen, mit der BF an dieser im Akt aufscheinenden Telefonnummern - die im Akt auch leicht auffindbar waren - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln (vgl. dazu Stumvoll in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, Rz 8 zu § 8 ZustG). Des Weiteren wäre es der belangten Behörde ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, nach dem die BF bereits zuvor auch offiziell bei ihrem damaligen Lebensgefährten und ihrem Kind, Unterkunft genommen hatte, diese bekannte Adresse aufzusuchen um eine Abgabestelle zu erforschen.
Nach dem Gesagten wäre die Erstbehörde daher verpflichtet gewesen, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit der BF bzw. durch Kontaktaufnahme mit dem unehelichen Kind bzw. Kindesvater, eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Beurteilung der belangten Behörde, der erstinstanzliche Bescheid vom 21.10.2013 sei durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG wirksam zugestellt worden, erweist sich daher als rechtswidrig.
Was die Aushändigung einer Kopie des genannten Bescheides im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 29.04.2015 betrifft ist auszuführen, dass die Aushändigung einer Bescheidkopie keine rechtswirksame Zustellung darstellt.
Aufgrund des oben angeführten, ist festzustellen, dass das erlassene befristete Aufenthaltsverbot der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, bis dato nicht rechtmäßig zugestellt und daher nicht rechtskräftig erlassen wurde.
Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Beschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter (im gegenständigen Fall - noch nicht rechtmäßig zugestellt) als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 20.12.1999, 99/17/032,VwGH 20.12.1999, 99/17/0326; VwGH 15.5.2000, 95/17/0458; VwGH 18.6.2001, 2001/17/0044).
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bei einer Zurückweisung der Beschwerde eine mündliche Verhandlung entfallen kann.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision gemäß § 25 a VwGG deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Bundesverwaltungsgericht von der zur Begründung herangezogenen und im Beschluss zitierten vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu dem hier rechtlich relevanten Thema, wann ein mangelhaftes Rechtsmittel ohne vorherige Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist, nicht abgewichen.
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