BVwG G304 2109183-1

G304 2109183-1Tribunale amministrativo federale2 lug 2015

Regest

Anhaltung, Fristversäumung, Mitgliedstaat, Rechtskraft,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Überstellung, Verspätung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG G304 2109183-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2109183.1.00

Spruch

G304 2109183-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Eritrea, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß

§ 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX, 16:30 Uhr, bis XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX um 16:30 Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm. "der Verordnung der Bundesministerin f Inneres 143/2015" (gemeint wohl: Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 143/2015) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem am 25.06.2015 beim BFA, EAST West, per E-Mail eingelangten und mit 25.06.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des von Amts wegen zur Seite gegebenen Rechtsberaters (Verein Menschenrechte Österreich) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und die andauernde Anhaltung in Schubhaft.

Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgegeben und den bekämpften Bescheid beheben und die Schubhaft für unzulässig erklären.

3. Am 25.06.2015 wurden die eingelangte Schubhaftbeschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vom BFA, EAST West, dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt (OZ 1). Gleichzeitig wurde im Zuge der Beschwerdevorlage mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg in Schubhaft befinde.

Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der belangten Behörde die näher angeführten Kosten zuzusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF behauptet, Staatsangehöriger von Eritrea zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF wurde am XXXX im Zuge einer polizeilichen Kontrolle im Zug XXXX von XXXX nach XXXX, am XXXX festgenommen und befindet sich seit XXXX, 16:30 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im XXXX vollzogen.

Der BF stellte am 14.11.2014 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO.

Der BF verfügt derzeit über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellung, dass der BF Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO ist, ergibt sich daraus, dass der BF in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht hat und das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und dieser Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen und über diesen Antrag somit noch nicht endgültig entschieden worden ist.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Da der BF keinen Asylantrag in Österreich gestellt hat und ein diesbezügliches materielles Asylverfahren in Österreich bislang nicht zugelassen wurde, kommt ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu.

Die Feststellungen zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Griechenland ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Zurückweisung wegen Verspätung):

3.2.1. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. G 151/2014 u.a., § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und festgehalten, dass sich eine Beschwerde, soweit sie sich gegen einen Schubhaftbescheid richtet, auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG stützt (sog. "Bescheidbeschwerde").

Weiters hat der VfGH im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014, ausgesprochen, dass nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Schubhaftbescheid richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmung anzuwenden sind. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom BFA erlassenen Schubhaftbescheid nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Aus dem Akteninhalt und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich unzweifelhaft, dass der angefochtene Bescheid dem BF durch persönliche Übergabe am 30.05.2015 um 18:10 Uhr zugestellt und dieser somit rechtswirksam erlassen wurde.

Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält (beim BF handelt es sich auch nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen), hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Freitag 05.06.2015 begonnen und - nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 AVG - mit Ablauf des Freitags 19.06.2015 geendet.

Die mit 25.06.2015 datierte Beschwerde wurde vom BF, dem von Amts wegen ein gesetzlicher Rechtsberater zur Seite gegeben wurde, per E-Mail am 25.06.2015 und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist an das BFA übermittelt.

Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit):

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. G 151/2014, weiters ausgesprochen, dass Beschwerden, soweit sie sich gegen die Festnahme oder Anhaltung richten und soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten, auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützt werden können (sog. "Maßnahmenbeschwerden").

Ist die Anhaltung in Schubhaft aber von einem Bescheid gedeckt oder überschreitet sie nicht den zugrunde liegenden Bescheid, so ist diese Form der Anhaltung als bloße Vollstreckungshandlung anzusehen.

Auf Grund der derzeit geltenden Gesetzeslage ist jedoch nicht vorgesehen, dass Festnahmen und Anhaltungen, soweit es sich dabei um solche bloßen Vollstreckungshandlungen handelt, als sog. "nicht typengebundenes Verwaltungshandeln" im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sein können.

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als verspätet zurückzuweisen war und dieser daher in Rechtskraft erwachsen ist, kommt dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Prüfung des Schubhaftbescheides nicht zu.

Die auf Grund des rechtskräftigen Schubhaftbescheides bislang vollzogene Anhaltung in Schubhaft ist daher als (bloße) Vollstreckungshandlung anzusehen und nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die einer gesonderten Maßnahmenbeschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zugänglich wäre.

Dass bzw. inwieweit die bisherige Anhaltung den zugrunde liegenden Bescheid überschritten hätte und als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren wäre, wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht näher vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach § 27 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aber nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Insoweit sich die vorliegende Beschwerde somit gegen die Anhaltung in Schubhaft in dem im Spruch angeführten Zeitraum richtet, war diese spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Schubhaft):

Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, entschieden hat, dass solche Umstände, die den Vorgaben der Dublin III-VO entsprechen, gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 Dublin III-VO nicht in Betracht.

Da davon ausgegangen werden kann, dass der VwGH dabei einen formalen Gesetzesbegriff als Akt des Gesetzgebers vor Augen hatte und die Verordnungsbestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV idF der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2015 daher diesen Anforderungen nicht entspricht, und im gegenständlichen Fall weiterhin der Anwendungsbereich der Dublin-VO gegeben ist, erweist sich eine Fortsetzung der Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung nach der Dublin-VO als nicht zulässig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde selbst ausführt, dass Österreich an die Stelle von Griechenland zum Zwecke der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung getreten ist. Dies widerspricht jedoch dem im Bescheid gefällten Spruch, der die Einleitung eines Konsulationsvefahrens voraussetzen würde. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

3.5. Zu Spruchpunkt A.IV. (Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz):

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da die bisherige Anhaltung in Schubhaft jedoch als (bloße) Vollstreckungshandlung anzusehen ist, die von einem rechtskräftigen Bescheid gedeckt ist, und somit die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerden) - hier konkret: § 35 VwGVG - nicht zur Anwendung kommen, war der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Kosten spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Da vom BF in der Beschwerde kein Antrag auf Kostenersatz gestellt wurde, kommt ein Abspruch darüber nicht in Betracht.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststeht und die Beschwerde teilweise zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

3.7. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, und vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, sowie auch der Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

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