BVwG W120 2008696-1

W120 2008696-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2015

Regest

Änderungsantrag, Anzeigepflicht, Auskunfterteilung, Auskunftsrecht,<br/>Fahrlässigkeit, Genehmigung, Glaubhaftmachung,<br/>Günstigkeitsvergleich, Haftung, Irrtum, Kognitionsbefugnis,<br/>mündliche Verhandlung, Prüfungsumfang, Rechtsirrtum,<br/>Sorgfaltspflicht, Strafbemessung, Ungehorsamsdelikt,<br/>verantwortlicher Beauftragter, Verschulden

Testo completo

BVwG W120 2008696-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W120.2008696.1.00

Spruch

W120 2008696-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, als Geschäftsführer der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30.04.2014, Zl. KOA 2.300/14-010, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 64 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 80,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VwGVG haftet die XXXX für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer "als Geschäftsführer der XXXX i beim Landesgericht St. Pölten) und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten [hat], dass diese das Satellitenfernsehprogramm ‚XXXX' ohne vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auch über einen anderen Stelliten verbreitet hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 64 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 16/2012".

2. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) verhängt. Samt dem Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens ins Höhe von € 40,- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher € 440,-.

Die belangte Behörde sprach weiters aus, dass die XXXX für die über ihren alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer (den Beschwerdeführer) verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte.

3. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

3.1. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2013, KOA 2.300/13-022, sei festgestellt worden, dass die XXXX die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt habe, dass sie das Satellitenfernsehprogramm "XXXX" im Zeitraum von 01.08.2013 bis 31.08.2013 ohne vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auch über einen anderen Satelliten verbreitet habe. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass es sich bei dieser Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handle. Gegen den Beschwerdeführer sei mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.01.2014 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe am 23.01.2014 eine schriftliche Rechtfertigung abgegeben.

3.2. Der Beschwerdeführer sei alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX. Diese sei aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 15.06.2011 KOA XXXX (sowie aufgrund des Bescheides vom 14.05.2012, KOA XXXX) InhaberIn einer Zulassung zur Veranstaltung eines über den digitalen Satelliten XXXX, verbreiteten Fernsehprogramms namens "XXXX". Im Zeitraum von 01.08.2013 bis 31.08.2013 habe die XXXX dieses Satellitenfernsehprogramm zusätzlich über die weitere Satelliten-Übertragungskapazität XXXX, ausgestrahlt. Die XXXX habe diese Ausstrahlung mit am 07.08.2013 bei der belangten Behörde eingelangter "Änderungsanzeige" angezeigt. Die XXXX sei in der Folge aufgefordert worden, die Anzeige im Hinblick auf die in § 6 Abs. 2 AMD-G geforderten Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber zu ergänzen, wobei eine solche Ergänzung nicht eingelangt sei. Bis zum Ende des Ausstrahlungszeitraumes sei durch die belangte Behörde keine Genehmigung der Weiterverbreitung erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die Weiterverbreitung lediglich anzuzeigen sei und keine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde benötigt würde.

3.3. Die XXXX habe ihr Satellitenfernsehprogramm "XXXX" von 01.08.2013 bis 31.08.2013 ohne vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auch über einen anderen Satelliten verbreitet. Aus § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G ergebe sich, dass sämtliche Änderungen im Hinblick auf die Verbreitung eines Satellitenfernsehprogrammes vom Fernsehveranstalter anzuzeigen und von der Regulierungsbehörde zu genehmigen seien. Es handle sich insoweit um eine Änderung des Zulassungsbescheides. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die XXXX für die erfolgte Weiterverbreitung ihres Programms "XXXX" im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine vorherige Genehmigung § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G benötigt hätte, auch wenn es sich dabei lediglich um einen Testbetrieb gehandelt habe.

In objektiver Hinsicht komme es für die Strafbarkeit allein auf das Nichtvorliegen der Genehmigung der Regulierungsbehörde an. In objektiver Hinsicht sei der Tatbestand erfüllt, da zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung durch die belangte Behörde vorgelegen sei, decke sich der Tatzeitraum mit jenem Zeitraum, in dem das Programm über einen weiteren Satelliten verbreitet worden sei.

3.4. Den Beschwerdeführer treffe als Geschäftsführer der XXXX die Pflicht, die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Fernsehveranstalterin zu gewährleisten.

3.5. Bei der vorgeworfenen Übertretung des § 6 Abs. 2 AMD-G handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr vorausgesetzt sei und nichts über das Verschulden bestimmt werde. Gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz VStG habe der Täter von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe nur vorgebracht, dass er fälschlich davon ausgegangen sei, Weiterverbreitungen über einen anderen Satelliten lediglich anzeigen zu müssen und keine Genehmigung zu benötigen, weshalb er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe. Der Beschwerdeführer sei sich der Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 2 AMD-G offensichtlich bewusst gewesen, die Notwendigkeit der Genehmigung der Weiterverbreitung durch die belangte Behörde sei im unmittelbaren Zusammenhang geregelt und allfällige Zweifel hätten durch Nachfrage bei der belangten Behörde vor Beginn der Weiterverbreitung leicht ausgeräumt werden können. Als Geschäftsführer einer Gesellschaft, die über eine Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen verfüge, sei es dem Beschwerdeführer oblegen, sich mit den für deren Tätigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hätte daher bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt dafür Sorge tragen müssen, dass die XXXX die beabsichtigte Weiterverbreitung nur nach Genehmigung durch die belangte Behörde vornehme.

3. 6 In Zusammenhang mit § 45 VStG führte die belangte Behörde aus, dass das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurücktrete. Zweck der Bestimmung des § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G sei es, auch im Fall der Änderung der Verbreitung bzw. Weiterverbreitung die Einhaltung der Bestimmungen des 3., 7. und 9. Abschnittes AMD-G zu gewährleisten. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die angezeigte Änderung im Fall der rechtzeitigen, vollständigen Anzeige zu genehmigen gewesen wäre und das Programm nur über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von einem Monat ohne Genehmigung über einen weiteren Satellit verbreitet worden sei, stelle die vorliegende Übertretung nach Ansicht der belangten Behörde einen "(noch)" typischen Fall einer Verletzung von § 6 Abs. 2 AMD-G dar. Aus diesem Grund sei ein Absehen vom Fortführen des Strafverfahrens ausgeschlossen.

3. 7 Der Strafbemessung sei ein monatliches Nettoeinkommen des Beschuldigten von € 4.000,- zu Grunde gelegt worden. Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers hätten nicht festgestellt werden können. Strafmindernd berücksichtigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer bisher keine Verwaltungsübertretung dieser Art begangen habe. Aus den dargestellten Umständen habe mit einer Strafe am untersten Ende des Strafrahmens das Auslangen gefunden werden können.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte insbesondere vor:

4. 1 Der Beschwerdeführer habe am 01.08.2013 bei der belangten Behörde eine Änderungsanzeige über den Testbetrieb hinsichtlich eines Satellitenfernsehprogramms auf einer weiteren Satellitenfrequenz für den Zeitraum zwischen 01.08.2013 und 31.08.2013 erstattet. Am 09.08.2013 habe ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde stattgefunden, in dem die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass eine Anzeige gemäß § 6 Abs. 2 AMD-G insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber zu enthalten habe. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil den Beschwerdeführer an der behaupteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.

"Der Bf. hat bereits im Rechtsaufsichtsverfahren zur Zl. XXXX gegenüber der belangten Behörde eingewendet, dass er berechtigter Weise davon ausgegangen sei, dass die Weiterverbreitung eines Satellitenfernsehprogramms über einen anderen Satelliten gemäß § 6 Abs. 2 AMD-G lediglich anzuzeigen, nicht aber zu genehmigen sei. Damit hat der Beschwerdeführer gegen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit eingewendet, dass er einem unverschuldeten Verbotsirrtum gemäß § 5 Abs. 2 VStG unterlegen ist.

Die belangte Behörde folgert in Anknüpfung an diese Argumentation des Beschwerdeführers in ihrer rechtlichen Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer die Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 2 AMD-G offensichtlich bewusst war, die Genehmigungspflicht einer Weiterverbreitung im anschließenden § 6 Abs. 3 AMD-G geregelt ist und allfällige Zweifel durch Nachfrage bei der belangten Behörde leicht auszuräumen gewesen wäre (vgl angefochtener Bescheid Pkt 4.4, S 7 oben). Diese Schlussfolgerungen sind unrichtig und gründen offenkundig auf einer falschen rechtlichen Würdigung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonates am 09.08.2013 - nach erfolgter Änderungsanzeige durch den Beschwerdeführer am 01.08.2013 über den Testbetrieb auf einer weiteren Satellitenfrequenz im Zeitraum zwischen 01.08.2013 und 31.08.2013 - darauf hingewiesen, dass eine Anzeige gemäß § 6 Abs 2 AMD-G insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber zu enthalten hat (vgl Bescheid der KOA vom XXXX, Pkt 1., S 2 oben).

Auf Grund dieses Hinweises in Bezug auf eine am 01.08.2013 eingebrachte Anzeige über die ab 01.08.2013 beabsichtigte Weiterverbreitung eines Satellitenprogramms auf einer weiteren Satellitenfrequenz, konnte der Beschwerdeführer berechtigter Weise annehmen, dass eine Genehmigung im konkreten Fall nicht erforderlich, sondern eine Anzeige ausreichend ist. Die Auskunft der Behörde war insofern eindeutig, sodass beim Beschwerdeführer auch keine Zweifel über die Interpretation der Bestimmung des § 6 Abs 2 AMD-G bestehen konnten, welcher wie die Behörde behauptet ‚leicht auszuräumen gewesen wäre'.

Insgesamt hat daher die belangte Behörde den Irrtum des Beschwerdeführer auf Grund ihrer fehlerhaften - weil unvollständigen - Rechtsauskunft verursacht. Durch die explizite Bezugnahme auf eine ‚Anzeige' ohne jegliche Bezugnahme auf das Erfordernis einer ‚Genehmigung', obwohl der belangten Behörde auf Grund des Inhalts der vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeige die Dringlichkeit und Unmittelbarkeit des Anbringens und ihrer Erledigung bewusst sein musste, hat die belangte Behörde keine Zweifel an der Auslegung der Bestimmungen offen gelassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt eine fehlerhafte Rechtsauskunft seitens der zuständigen Behörde (hier: KOA) zu einer Entschuldigung iSv § 5 Abs 2 VStG und damit zur Straflosigkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (vgl insb VwGH 13.06.1975, 1796/74; siehe auch VwGH 19.09.1990, 90/03/0045).

Die Tatsache, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonates am 09.08.2013 aufgefordert hat ihr Nachweise über das Vorliegen einer Vereinbarung über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber zu übermitteln, steht dem Vorliegen eines unverschuldeten Verbotsirrtum gemäß § 5 Abs 2 VStG nicht entgegen. Es ist nämlich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, wann und in welcher Form die Erbringung von Nachweisen iSv § 6 Abs 2 AMD-G zu erfolgen hat und ob nicht auch die Möglichkeit bestehen muss derartige Nachweise nachzureichen, dies insbesondere dann wenn - wie die belangte Behörde im Bescheid vom 16.10.2013, KOA 2.300/13-022 (vgl dort Pkt 4.3, S 5) behauptet - im Fall der XXXX keine Hinweise erkennbar waren, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des 3., 7. und 9. Abschnittes des AMD-G (Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen etc), derentwegen das Gesetz die Erbringung eines Nachweises iSv § 6 Abs 2 AMD-G verlangt, in irgend einer Form gefährdet wären und die durch die Beschwerdeführer angestrebte Änderung ohnehin zu genehmigen gewesen wäre."

5. Mit Schreiben vom 03.06.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers der XXXX im Hinblick auf § 9 Abs. 7 VStG zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung.

6. Mit Schriftsatz vom 23.06.2015 übermittelte die XXXX eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der XXXX ist und im Tatzeitpunkt war. Ebenfalls unstrittig ist, dass die XXXX von 01.08.2013 bis 31.08.2013 das Satellitenfernsehprogramm "XXXX" über die weitere Satelliten-Übertragungskapazität XXXX ausgestrahlt hat. Am 09.08.2013 fand ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde statt, in welchem die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass eine Anzeige gemäß § 6 Abs. 2 AMD-G insbesondere Nachweise über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber zu enthalten hat. Eine Auskunft, dass der mit Anzeige vom 01.08.2013 vorgebrachte Sachverhalt keiner Genehmigung nach § 6 Abs. 3 AMD-G bedarf, wurde nicht erteilt.

2. Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 66 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 84/2001 ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die gemäß § 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. § 6 AMD-G BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010 lautete:

"Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen

§ 6. (1) Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen oder digitalem terrestrischem Fernsehen hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.

(2) Ebenso ist die geplante Weiterverbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen (einschließlich Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) der Regulierungsbehörde vom Fernsehveranstalter im Vorhinein anzuzeigen. Gleiches gilt für eine geplante Weiterverbreitung des Programms auf dem jeweils anderen Übertragungsweg. Die Anzeige hat insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber oder einem Multiplexbetreiber zu enthalten.

(3) Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 3., 7. und 9. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder von Auflagen eines Multiplex-Zulassungsbescheides gewährleistet ist."

3.4. § 6 AMD-G BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, die mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist, lautet:

"Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen

§ 6. (1) Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen oder digitalem terrestrischem Fernsehen hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.

(2) Ebenso ist die geplante Weiterverbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen (einschließlich Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) der Regulierungsbehörde vom Fernsehveranstalter im Vorhinein anzuzeigen. Gleiches gilt für eine geplante Weiterverbreitung des Programms auf dem jeweils anderen Übertragungsweg oder bei einem Wechsel der Verbreitung innerhalb der oder zwischen den Verbreitungswegen. Die Anzeige hat insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber oder einem Multiplex-Betreiber zu enthalten.

(3) Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 3., 7. und 9. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder von Auflagen eines Multiplex-Zulassungsbescheides gewährleistet ist."

3.5. § 64 Abs. 3 AMD-G BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010 lautete:

"(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

1. Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

2. eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,

3. einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,

4. entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung Fernsehprogramme weiter verbreitet, oder

5. als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf überträgt."

§ 64 Abs. 3 Z 2 AMD-G BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, die mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist, lautet:

"(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

2. eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das Erkenntnis vom 15.09.2006, Zl 2005/04/0073) berühren Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung (vgl. im konkreten Fall § 69 Abs. 10 AMD-G) die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. In einem solchen Fall ist als verletzte Vorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG diejenige anzusehen, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a Z 3 VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2003/07/0056, mwN).

3.6. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Tatbestand des § 6 Abs. 3 AMD-G in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

3.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, da die belangte Behörde bei einem am 09.08.2013 geführten Telefongespräch "keine Zweifel an der Auslegung der Bestimmung offen gelassen" habe (vgl. dazu I.4.).

"Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonates am 09.08.2013 - nach erfolgter Änderungsanzeige durch den Beschwerdeführer am 01.08.2013 über den Testbetrieb auf einer weiteren Satellitenfrequenz im Zeitraum zwischen 01.08.2013 und 31.08.2013 - darauf hingewiesen, dass eine Anzeige gemäß § 6 Abs 2 AMD-G insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber zu enthalten hat (vgl Bescheid der KOA vom 16.10.2013, KOA 2.300/13-022, Pkt 1., S 2 oben).

Auf Grund dieses Hinweises in Bezug auf eine am 01.08.2013 eingebrachte Anzeige über die ab 01.08.2013 beabsichtigte Weiterverbreitung eines Satellitenprogramms auf einer weiteren Satellitenfrequenz, konnte der Beschwerdeführer berechtigter Weise annehmen, dass eine Genehmigung im konkreten Fall nicht erforderlich, sondern eine Anzeige ausreichend ist. Die Auskunft der Behörde war insofern eindeutig, sodass beim Beschwerdeführer auch kein Zweifel über die Interpretation der Bestimmung des § 6 Abs 2 AMD-G bestehen konnte, welcher wie die Behörde behauptet ‚leicht auszuräumen gewesen wäre'."

3.8. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 6 Abs. 3 AMD-G um ein Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr jeweils nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Ausdrücklich ordnet § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG an, dass Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 14.020 A/1994) entschuldigt das Vertrauen auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, die (mitgeteilte) Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde sowie sonst verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen auf Grundlage vollständiger Sachverhaltsinformationen. Entschuldigend ist demgemäß das Vertrauen auf Rechtsauskünfte, wobei diese nur dann entschuldigen, soweit sie auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung von einer fachkompetenten Stelle/Person ergehen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 Rz 21). Keine entschuldigende behördliche Rechtsauskunft liegt allerdings vor, wenn die Behörde eine Auskunft gar nicht erteilt hat (vgl. dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 Rz 21).

3.9. Im konkreten Fall behauptet der Beschwerdeführer inhaltlich gar nicht, dass ihm eine Rechtsauskunft durch die belangte Behörde, wonach keine Genehmigungspflicht hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes bestünde, erteilt worden sei (in der Beschwerde wird der zuvor dargestellte Sachverhalt als Rechtsauskunft bezeichnet). Die Behörde habe vielmehr durch ihre Verhaltensweise keine Zweifel an der Auslegung der Bestimmung offen gelassen [vom Beschwerdeführer offenbar in der Weise gemeint], dass lediglich eine Anzeigepflicht bestünde, nicht aber eine Genehmigungspflicht, da sie den Beschwerdeführer "nach erfolgter Änderungsanzeige durch den Beschwerdeführer am 01.08.2013 über den Testbetrieb auf einer weiteren Satellitenfrequenz im Zeitraum zwischen 01.08.2013 und 31.08.2013 - [lediglich] darauf hingewiesen [habe], dass eine Anzeige gemäß § 6 Abs 2 AMD-G insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber zu enthalten hat (vgl Bescheid der KOA vom 16.10.2013, KOA 2.300/13-022, Pkt 1., S 2 oben)."

Vom Beschwerdeführer wird nun (vgl. dazu die zitierte wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Passage der Beschwerde) argumentiert, dass dieser Hinweis aufgrund der zeitlichen Umstände - Einbringung der Anzeige, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt des Telefonates die in Rede stehende Weiterverbreitung bereits erfolgen soll - (offenbar implizit) für ihn zu schließen war, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei.

Vor dem Hintergrund der zuvor genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwieweit der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt (wiedergegeben unter I., Punkt 4.) dazu geeignet sein könnte, beim Beschwerdeführer ein Vertrauen hervorzurufen, dass mit jenem in die Auskunft der zuständigen Behörde vergleichbar wäre. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass gemäß der zuvor zitierten Judikatur eine vollständige Sachverhaltsinformation erforderlich ist, damit die Rechtsauskunft durch die belangte Behörde schuldbefreiende Wirkung haben kann, so wird deutlich, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht geeignet ist, einen entschuldigenden Verbotsirrtum zu begründen.

Dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf § 6 Abs. 2 letzter Satz AMD-G hingewiesen hat, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als Auskunft dahingehend verstanden werden, dass für den konkreten angezeigten Sachverhalt keine Genehmigung erforderlich wäre.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.1990, Zl 90/03/0045) stützt, ist ihm zu erwidern, dass dieses Erkenntnis auf Sachverhaltsebene nicht mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar ist, da sich der Beschwerdeführer des höchstgerichtlichen Erkenntnisses "auf eine Rechtsauskunft der zuständigen Abteilung 11 der Steiermärkischen Landesregierung, also der belangten Behörde, vom 2. Februar 1988 an das Kuratorium für Verkehrssicherheit, Zweigstelle Steiermark, in welcher auf Grund einer direkten Anfrage ausdrücklich bekanntgegeben wurde, daß Halteverbotsbereiche, die mit Verkehrszeichen ausgestattet sind, bei denen die Zusätze "Anfang" und "Ende" lediglich im roten Rand des Verkehrszeichens stehen, als nicht gehörig kundgemacht anzusehen sind" argumentativ gestützt hat. Wie bereits ausgeführt, fehlt es im vorliegenden Fall aber gerade an einer solchen, auf einer konkreten Anfrage basierenden, Auskunft.

Darüber hinausgehendes Vorbringen enthält die Beschwerde nicht.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,-

nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die vorliegende Entscheidung beruht auf dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten und von der belangten Behörde nicht bestrittenen Sachverhalt.

Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG. Die Haftung der XXXX für die Kosten des Strafverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Spruchpunkt A III) tritt zu dem von ihr nicht bekämpften Haftungsausspruch im angefochtenen Bescheid hinzu.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Im Beschwerdefall handelt es sich um die Beurteilung, ob der vorgebrachte Sachverhalt, ein entschuldigendes Vertrauen des Beschwerdeführers zu begründen vermochte. Das vorliegende Erkenntnis folgt der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

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