I404 2014628-1•BVwG I404 2014628-1
I404 2014628-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2015
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,<br/>Zurückweisung
I404 2014628-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 07.05.2014 betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 07.05.2014, Zl. 18-2014-BW-MS2BG-002X4, wurde die XXXX (in der Folge: Bescheidadressatin) zur Entrichtung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet.
2. Mit Schriftsatz vom 12.05.2014 erhob die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde weder darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Auftrag der Bescheidadressatin eingebracht wurde, noch dass eine Vollmacht vorliegt.
3. Mit Schreiben vom 23.03.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin nachweislich um Klarstellung, ob sie von der Bescheidadressatin zur Erhebung der Beschwerde bevollmächtigt wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde. Diese Frist ist in der Folge ungenützt verstrichen.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird. Als Arten der Offenlegung kommen eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung (vor der Behörde) und die Berufung auf die erteilte Vollmacht in Frage (vgl. dazu VwGH vom 29.01.2008 zu Zl. 2005/05/0252).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Bestehen Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis, dann berechtigen diese Zweifel nicht ohne weiteres zur Zurückweisung einer Berufung. Eine derartige Entscheidung ist erst nach einer erfolglos gebliebenen Aufforderung zur Mängelbehebung zulässig (vgl. Erk. des VwGH vom 26.04.1988 zu Zl. 87/11/0131).
Aus der Beschwerde vom 12.05.2014 ging nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin im eigenen oder fremden Namen auftritt. Weiters hat sie weder eine Vollmachtsurkunde vorgelegt noch berief sie sich auf eine ihr erteilte Vollmacht.
Daher hat das Gericht der Beschwerdeführerin nachweislich aufgetragen, zunächst darzulegen, ob sie im eigenen oder fremden Namen einschreitet. Für den Fall, dass sie für die Bescheidadressatin das Rechtsmittel erhoben hat, wurde ihr gemäß § 13 Abs. 3 AVG auch die Vorlage einer Vollmacht aufgetragen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge auf den Verbesserungsauftrag überhaupt nicht reagiert.
Da somit die Beschwerdeführerin trotz Verbesserungsauftrages seitens des Gerichtes weder dargelegt hat, ob sie im eigenen oder fremden Namen einschreitet und auch keine Vollmacht vorgelegt hat, aus welcher hervorgeht, dass sie von der Bescheidadressatin zur Erhebung des Rechtsmittels bevollmächtigt war, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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