W227 1416794-2•BVwG W227 1416794-2
W227 1416794-2Tribunale amministrativo federale30 giu 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W227 1416794-2/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. August 2013, Zl. 10 05.675-BAL, nach einer mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 29. Juni 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX, Provinz Kunar. Zwischen der Familie des Beschwerdeführers, die "arm und schwach" sei, und den Cousins seines Vaters, die "reich und mächtig" seien, habe es 2010 einen Grundstückstreit gegeben. Dabei habe XXXX auf seinen Vater XXXX geschossen. Daraufhin habe jemand aus der Familie des Beschwerdeführers geschossen und XXXX, ein Mitglied der anderen Familie, sei getötet worden. Eine Dschirga habe schriftlich beschlossen, dass als Ausgleich der Beschwerdeführer sterben müsse, weshalb er im April 2010 Afghanistan verlassen habe.
Weiters legte der Beschwerdeführer Folgendes vor: sein vom Gymnasium in XXXX ausgestelltes Schulzeugnis, seine Tazkira und eine Kopie der Dschirga-Entscheidung vom 25. Februar 2010, wonach es einen Konflikt wegen eines Baugrundstückes zwischen den Familien von XXXX gegeben habe. Für den mit einem Gewehr angeschossenen und anschließend getöteten "XXXX" aus der Familie des XXXX müsse der Beschwerdeführer als "Gegenleistung" getötet werden. Wenn sich einer der beiden Familien an diese Entscheidung nicht halte, müssten vier Millionen Afghani an Bußgeld bezahlt werden.
2. Ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes Sprachgutachten ergab, dass der Beschwerdeführer "höchstwahrscheinlich" aus Pakistan stamme.
3. Mit Bescheid vom 25. November 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Pakistan" zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach "Pakistan" aus. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer aus Pakistan stamme.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er u.a. die Tazkiras seiner Familienangehörigen vorlegte.
5. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2010, Zl. C8 416 794-1/2010/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
6. Mit Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. E10 416794-1/2010/16E, behob der Asylgerichtshof den Bescheid vom 25. November 2010 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück; begründend führte er aus, dass die pakistanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers bzw. sein Herkunftsstaat nicht schlüssig festgestellt worden seien.
7. Am 13. August 2012 und 18. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut einvernommen. Dabei brachte er ergänzend zusammengefasst Folgendes vor: Aus Angst habe er bisher angegeben, dass sein Vater (nur) ein Hilfsarbeiter sei. Sein Vater sei (jedoch) der Präsident des Grenzministeriums und äußeren Angelegenheiten der Provinz Kunar. Dieser werde von Taliban mit dem Tod bedroht. Dessen Stellvertreter XXXX wie auch die Abgeordneten XXXX als auch deren Söhne seien bereits von Taliban getötet worden, weil sie den Vater des Beschwerdeführers "beraten" hätten. Der Beschwerdeführer habe auch für seinen Vater gearbeitet und werde deshalb ebenfalls von Taliban verfolgt.
Weiters legte der Beschwerdeführer Folgendes vor: zahlreiche Unterlagen zu seiner Integration in Österreich; seine von der afghanischen Botschaft in Wien am 1. Dezember 2010 ausgestellte afghanische Geburtsurkunde; afghanische Schulzeugnisse; Fotos vom - vom Vater des Beschwerdeführers veranstalteten - "Tag der Behinderten", der auch "von Engländern" unterstützt worden sei, auf denen der Beschwerdeführer, sein Vater, der Minister "für Behinderte", der Landeshauptmann von Kunar und der "Anwalt" des afghanischen Parlaments zu sehen seien; Fotos im Büro des Vaters des Beschwerdeführers und Fotos eines Interviews mit dem Vater des Beschwerdeführers, das im nationalen Fernsehen von Kunar ausgestrahlt worden sei.
8. Die vom Bundesasylamt beauftragte Recherche der Staatendokumentation ergab Folgendes: Der Vater des Beschwerdeführers und sein Onkel hätten 2008 Grundstückstreitigkeiten mit XXXX gehabt. Diesbezüglich sei es zu einer Schießerei gekommen, bei dem XXXX verstorben sei. Über Dschirga-Entscheidungen würden keine offiziellen Aufzeichnungen geführt. Der Vater des Beschwerdeführers und die Dorfbewohner hätten die Dschirga-Entscheidung bestätigt. Der Vater des Beschwerdeführers habe auch erklärt, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban habe, die schon Warnbriefe geschickt hätten.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Zur Person des Beschwerdeführers stellte es fest, dass seine Identität feststehe; er gehöre der paschtunischen Volksgruppe an und sei Sunnit. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und führte dazu u.a. aus, dass die Schießerei 2008 und nicht 2010 gewesen sei und über Dschirga-Entscheidungen keine offiziellen Aufzeichnungen geführt würden, weshalb das vorgelegte Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei; auch habe der Beschwerdeführer erst spät im Verfahren die Probleme mit den Taliban vorgebracht. Zur Nichtzuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Gemäß § 66 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt wird. Gerügt wird, dass ein beantragter Zeuge zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers nicht vom Bundesasylamt einvernommen worden sei. Weiters wird der Antrag gestellt, ein Gutachten einzuholen, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund der Dschirga-Entscheidung asylrelevant verfolgt werde.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15. Oktober 2013, Zl. XXXX, rechtskräftig geworden am 19. Oktober 2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall sowie Abs. 4 Z 1 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
12. Mit Schreiben vom 21. Jänner, 20. Februar, 2. April, 23. Juli und 10. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich Folgendes vor: Unterstützungserklärungen, Bestätigungen über einen Vorbereitungslehrgang zum Hauptschulabschluss und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, seinen absolvierten Hauptschulabschluss, ein Schreiben der XXXX vom 4. Juli 2014 über die bestandene Zulassungsprüfung zum Studium "Bildende Kunst (Fachbereich: Kunst und Fotografie)" und den Bescheid des Vizerektors XXXX vom 11. September 2014 über die Zulassung des Beschwerdeführers zum Bacherlorstudium Soziologie.
13. Mit Beschluss vom 27. November 2014, Zl. W227 1416794-2/18Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht Dr. Phil Sarajuddin RASULY zum länderkundigen Sachverständigen.
14. Aus dessen Gutachten vom 26. Februar 2015 geht zusammengefasst Folgendes hervor: Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund einer Dschirga-Entscheidung getötet zu werden, habe nicht ermittelt werden können, da das angebliche Opfer nach wie vor am Leben sei und die Familien nicht zerstritten seien. Jedoch sei der Vater des Beschwerdeführers eine "hohe staatliche Persönlichkeit", der als Leiter der Abteilung XXXX der Provinz Kunar ständig in Kontakt mit ISAF-Vertretern und anderen Ausländern stehe. Als dessen Sohn sei der Beschwerdeführer gefährdet, von Taliban oder Mafia-Banden entführt oder getötet zu werden, weil Taliban gegen "Persönlichkeiten" - wie den Vater des Beschwerdeführers - vorgehen würden. Die Sicherheitslage in Kunar sei sehr prekär und die Taliban seien in den meisten Distrikten präsent. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Kabul.
15. Dazu nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 16. April 2014 zusammengefasst wie folgt Stellung: Es sei nunmehr bestätigt, dass das ursprüngliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine "erfundene Geschichte" sei. Eine Bedrohung durch die Taliban sei erst zwei Jahre nach der Asylantragstellung erwähnt worden und es könne sich aus dem Vorbringen keine persönliche Verfolgung ableiten. Sollte das Gericht zur Ansicht kommen, der Beschwerdeführer werde in Kunar von Taliban verfolgt, sei eine interne Fluchtalternative in Kabul zu prüfen.
16. Am 4. Mai 2015 fand in Anwesenheit des länderkundigen Sachverständigen eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei ergab sich - insbes. auf Basis von zusätzlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen - im Wesentlichen Folgendes: Der Vater des Beschwerdeführers wolle Afghanistan nicht verlassen, weil er ein "Ältester" sei. Er und seine Familienangehörigen, wobei der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX auch mit ISAF-Truppen zusammenarbeite, würden (allerdings) von Leibwächtern (schwer) bewacht. Taliban hätten Mitarbeiter des Vaters, die zum Teil Familienangehörige seien, wegen dessen Tätigkeiten verletzt und getötet, weil die Taliban davon ausgingen, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine Mitarbeiter gegen die Interessen der Taliban gerichtete Aktionen setzten. Der Beschwerdeführer habe auch für seinen Vater gearbeitet und werde als dessen Nachfolger gesehen (so ist er bereits auf Fotos neben seinem Vater stehend abgebildet). Ein Bruder des Beschwerdeführers XXXX lebe (zwar) in Kabul, dieser könne den Beschwerdeführer aus finanziellen und familiären Gründen jedoch nicht bei sich aufnehmen. Auf Grund der Offensive der Taliban seien die Stadt Kabul und die umliegenden Distrikten auch nicht mehr sicher. Weiters zeigte der Beschwerdeführer ein Foto auf seiner Facebook-Seite von XXXX und erklärte, dass dieser bei einem Bombenangriff verletzt worden sei und nun eine dunkle Brille tragen müsse, und andererseits Fotos, die den Beschwerdeführer gemeinsam mit Familienangehörigen und Leibwächtern zeigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der paschtunischen Volksgruppe an. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und stammt aus XXXX, Provinz Kunar.
Der Beschwerdeführer arbeitete für seinen Vater, der Leiter der Abteilung für XXXX in der Provinz Kunar ist und (auch) mit den ISAF-Truppen zusammenarbeitet. Mitarbeiter und Familienangehörige seines Vaters wurden und werden von Taliban massiv verfolgt, weil diese davon ausgehen, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine Mitarbeiter gegen die Interessen der Taliban gerichtete Aktionen setzen.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Dschirga-Entscheidung getötet werden soll.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall sowie Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (bedingt auf drei Jahre) rechtskräftigt verurteilt.
Er lebt seit 5 Jahren in Österreich, absolvierte mehrere Deutschkurse, machte seinen Hauptschulabschluss, und wurde einerseits zum Studium "Bildende Kunst (Fachbereich: Kunst und Fotografie)" und andererseits zum Bacherlorstudium Soziologie zugelassen.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage" vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die zwar nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 2. März 2015, S. 17)
1.2.2. Sicherheitslage in Kunar
Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer. Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkppoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen. Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten.
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 51)
Am 9. September 2014 griffen Aufständische einen Polizeiposten an der Grenze zwischen den Provinzen Nuristan und Kunar an.
Am 14. September 2014 wurde in der Provinz Kunar ein hochrangiger Kommandeur der Taliban bei einem Drohnenangriff getötet.
Am 11. November 2014 starben bei einer 24-stündigen Operation der vereinten afghanischen Sicherheitskräfte gegen Aufständische nach offiziellen Angaben mindestens 21 Taliban. Betroffen waren die Provinzen Kunduz, Logar, Nuristan, Kunar, Laghman, Paktia, Paktika, Khost, Ghazni, Zabul, Kandahar und Uruzgan.
Am 14. November 2014 wurden bei Zusammenstößen im Distrikt Chapa Dara sechs Aufständische und drei Sicherheitskräfte getötet.
Am 20. November 2014 wurde in Asadabad, der Hauptstadt der östlichen Provinz Kunar, ein Schüler bei einem Raketenangriff getötet und sechs verletzt.
Am 11. Februar 2015 wurde in der Provinz Kunar eine Schule in Brand gesteckt.
Am 14. Februar 2015 starben in Kunar bei einer Militäroperation mehrere Aufständische und Polizisten.
In der 12. Kalenderwoche 2015 ereigneten sich Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise zivile Opfer gab, sich in Helmand, Nimroz, Zabul, Ghazni, Khost, Nangarhar, Kunar, Farah, Herat, Kunduz, Jawzjan.
In der 15. Kalenderwoche 2015 gab es Anschläge und Kämpfe in den Provinzen Baghlan, Kunar, Laghman, Farah, Ghor, Faryab, Khost und Ghazni.
Am 24. April 2015 griffen in Kunduz und Kunar schwer bewaffnete Taliban mehrere Kontrollposten an lieferten sich heftige Gefechte mit den Sicherheitskräften.
In der 18. Kalenderwoche 2015 wurden Anschläge auf Repräsentanten und Einrichtungen des Staates, u.a. in Kunar verübt.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 15. September 2014, vom 24. und 17. November 2014, vom 9. und 16. Februar 2015, vom 23. März 2015, vom 13. und 27. April 2015 sowie vom 4. Mai 2015)
1.2.3. Sicherheitslage in Kabul
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbstmordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
Am 18. November 2014 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban in einem von ausländischen Firmen genutzten Areal der Hauptstadt Kabul neben den zwei Angreifern zwei afghanische Wachleute getötet sowie drei afghanische Zivilisten und ein Ausländer verletzt.
Im November 2014 gab es militärische Auseinandersetzungen und Anschläge in verschiedenen Landesteilen. Ziele waren afghanische Sicherheitskräfte, Repräsentanten des Staates und Ausländer, zum Beispiel bei Anschlägen in Kabul am 27. und 29. November 2014 gegen britische Diplomaten und eine ausländische Hilfsorganisation, wobei auch unbeteiligte Zivilisten getötet oder verletzt wurden.
Am 13. Dezember 2014 wurde ein Anschlag nahe Kabul auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben 7 Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen. Bei einem Selbstmordanschlag auf ein französisches Kulturzentrum in Kabul kam am 11. Dezember 2014 ein deutscher Staatsangehöriger um, 15 Menschen wurden verletzt. Bei einem weiteren Anschlag in Kabul starben sechs afghanische Soldaten. Am 12. Dezember 2014 gab es einen Bombenanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Nähe des US-Luftwaffenstützpunkts Bagram nördlich von Kabul.
Am 26. Februar 2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul zwei Menschen getötet.
Am 19. März 2015 kam der Polizeichef der Provinz Uruzgan bei einem Selbstmordanschlag in Kabul um.
Am 25. und 29. März 2015 wurden bei zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilisten getötet und circa 40 weitere verletzt.
Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan wurden am 6. April 2015 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen verletzt.
Im März 2015 wurden in Kabul 32 Vorfälle registriert.
Nach Angaben der UNAMA kamen am 13. Mai 2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein. Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17. Mai 2015 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.
In der 21. Kalenderwoche 2015 kam es zu Anschlägen auf Repräsentanten und Sicherheitskräften, u.a. in Kabul.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014, vom 10., 17. und 24 November 2014, vom 1. und 15. Dezember 2014. vom 2., 23. und 30. März 2015, vom 7. und 13. April 2015 sowie vom 18. und 26. Mai 2015)
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR u. a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich bzw. vermeintlich unterstützen.
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Unterlagen, seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und der am 29. Juni 2015 eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellung, dass (auch) der Beschwerdeführer wegen der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters als dessen Mitarbeiter und Sohn von Taliban verfolgt wird, ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vom 26. Februar 2015 und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. zu dessen Qualifikation etwa BVwG 31.10.2014, W186 1422566-1) sowie aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Fotos.
Die Negativfeststellung, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer Dschirga-Entscheidung getötet werden soll, basiert auf den Recherchen des länderkundigen Sachverständigen und darauf, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst ein Foto des (offenbar doch noch) lebenden XXXX zeigte; damit ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer als "Gegenleistung" getötet werden soll.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Der Vater des Beschwerdeführers und seine Mitarbeiter bzw. Familienangehörige sind in das Blickfeld der Taliban geraten, weil diese davon ausgehen, dass die Tätigkeiten des Vaters gegen die Interessen der Taliban gerichtet sind. Damit wird der Beschwerdeführer als Mitarbeiter und Sohn seines Vaters als politischer bzw. religiöser Gegner der Taliban gesehen.
Da bereits massive Übergriffe durch Taliban auf Mitarbeiter bzw. Familienangehörige stattfanden, würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, ebenfalls von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität betroffen zu sein.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bestehen.
Somit würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einerseits wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie als Sohn seines Vaters (vgl. dazu Putzer, Leitfaden Asylrecht, 2. Auflage [2011] Rz 91) und andererseits aufgrund einer ihm von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung als Mitarbeiter seines Vaters asylrelevant verfolgt werden.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer nicht (vgl. die entsprechenden Feststellungen).
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (der Beschwerdeführer wurde wegen Vergehen nach dem SMG verurteilt, weshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt sind), war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Pkt. 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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