W188 2106247-1•BVwG W188 2106247-1
W188 2106247-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2015
Bindungswirkung, Gebührenfestsetzung, Gerichtsgebühren,<br/>Gewaltentrennung, Justizverwaltung, Pauschalkostenbeitrag
W188 2106247-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 10.03.2015, Zahl: XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 05.06.2014 brachte der Beschwerdeführer (folgend: BF) einen Fortführungsantrag gemäß § 195 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft XXXX (folgend: StA) zu Zahl: XXXX ein, dessen Überschrift wörtlich wie folgt lautet:
"FORTFÜHRUNGSANTRAG gemäß § 195 (1) StPO gegen XXXX wegen §§ 302 Abs. 1; 287 (1) StGB. ANZEIGE wg. MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT nach § 302 StGB gegen XXXX."
2. Mit Beschluss vom 23.07.2014, Zahl: XXXX, (dem BF am 02.10.2014 durch Hinterlegung zugestellt) wies das Landesgericht XXXX (folgend: LG) den Antrag des BF auf Fortführung des Verfahrens, Zahl: XXXX, zurück und trug ihm gemäß § 196 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idgF (StPO), die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,- auf.
3. Gegen diesen Beschluss brachte der BF beim LG am 13.10.2014 fristgerecht Beschwerde ein und führte darin wörtlich Folgendes aus:
"Da die Richter XXXX sowie die Staatsanwälte Mag. XXXX und Mag. XXXX anhand der Aktenlage in dem Beschluss über die Zurückweisung eines Fortführungsantrages -unter Missachtung des Gesetzes- offenbar außerstande sind ihr Amt ordnungsgemäß und Gesetzeskonform auszuüben.
Begründung:
Der Senat des LG XXXX begründete - anhand der Aktenlage - seinen Beschluss damit, dass ich die Damen und Herren XXXX wg. Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB mit AZ: XXXX anzeigte, da ich mich in meinem Recht gegen XXXX für gestört erachtete.
Laut AKTENLAGE besteht die Anzeige gegen obengenannte Damen und Herren darin, dass von der BH XXXX behauptet wurde ich HABE als Fzg.lenker folgende Verwaltungsübertretung begangen.
Siehe Beilblatt 1 mit AZ: XXXX gegen XXXX.
Die Beamten XXXX(Az: XXXX) haben somit in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten behauptete ich HABE den XXXX zw. Kilometer 58,2 und 56,0 auf der B XXXX genötigt, obwohl die Beweislage bis dato nicht erbracht ist.
Somit haben XXXX (Az: XXXX) in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten den Tatbestand der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB erfüllt.
Der Senat vertreten durch XXXX sowie in voran gegangener Weise die Staatsanwälte Mag. XXXX und Mag. XXXX gehen - in nicht nachvollziehbarer Weise - davon aus, ich hätte gegen ein Vergehen des XXXX auf mein Recht plädiert.
Da das anhand der realen Aktenlage offensichtlich nicht der Fall ist, sind meine Richter XXXX (zum 5.mal) sowie die Staatsanwälte Mag. XXXX (zum 12. Mal) und Mag. XXXX (zum 10. mal) erneut wg. Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB aufgrund der Missachtung der Akten- und Beweislage und Befangenheit nach §§ 43 Abs. 1 Pkt.3 und 47 Abs. 1 Pkt.3 anzuzeigen. "
4. Das Oberlandesgericht Wien wies die Beschwerde mit Beschluss vom 03.11.2014, Zahl: XXXX, (dem BF am 20.11.2014 zugestellt) zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das LG mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des BF auf Fortführung des Verfahrens, Zahl: XXXX, der StA zurückgewiesen habe. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde erweise sich als unzulässig, weil gegen die Entscheidung über Fortführungsanträge gemäß § 196 Abs. 1 erster Satz StPO kein Rechtsmittel zustehe.
5. Mit Zahlungsauftrag vom 16.02.2015, Zahl: XXXX, (dem BF am 26.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt), schrieb ihm die Kostenbeamtin des LG die Zahlung des Pauschalkostenbeitrages iHv €
90,- sowie die Einhebungsgebühr iHv € 8,-, somit insgesamt € 98,-, vor.
6. Mit Schreiben vom 26.02.2015 erhob der BF beim LG rechtzeitig Vorstellung (eingelangt am 03.03.2015) folgenden Inhalts:
"Ich habe KEINEN Fortführungsantrag gegen XXXX gestellt. Es ist mir ein Rätsel was Sie von mir wollen."
7. Mit Bescheid vom 10.03.2015, Zahl: XXXX, (dem BF am 17.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt) wies der Präsident des LG die Vorstellung des BF zurück und legte fest, dass in diesem Verfahren der Pauschalkostenbeitrag iHv € 90,- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,- aufgelaufen seien, für die der BF zahlungspflichtig sei. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne und die Vorschreibungsbehörde an die Entscheidung des Gerichts gebunden sei. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dürfe die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtbeschluss dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden. Der von der Vorschreibungsbehörde erlassene Zahlungsauftrag entspreche insofern der gerichtlichen Entscheidung. Folglich sei die Vorstellung unzulässig.
8. Mit beim LG am 13.04.2015 eingelangtem Schreiben vom 06.04.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus:
"Der Präsident des Landesgerichtes XXXX HR Dr. XXXX behauptete mit Bescheid unter obiger AZ: vom 10.03.2015 mein am 23.05.2014 gestellter Fortführungsantrag gegen XXXX wegen § 297 (1) StGB und § 302 (1) StGB wäre "rechtskräftig" zurückgewiesen worden.
Meine Strafanzeige gegen XXXX vom XXXX wurde unter Missachtung des Gesetzes rechtswidrig (unter Missachtung der Akten- und Beweislage unter Missachtung des Gesetzes) mit Stellungnahme vom Staatsanwalt XXXXR des LG XXXX unter fadenscheinigen Ausreden - wie es gäbe keinen Anfangs"verdacht" gegen XXXX u.a. - zurückgewiesen.
Mein daraus resultierender Fortführungsantrag wg. Missachtung des Gesetzes und der Missachtung der BEWEISLAGE gemäß § 195 (1 Z 1,2) StPO wurde erneut unter Missachtung des Gesetzes gegen XXXX u.a. vom Richtersenat des LG XXXX Dr. XXXX am 23.7.2014 - anhand der AKTENLAGE !- unter nicht nachvollziehbaren Begründungen - wie z.B. die StA müsste Menschen "ohne Anlass eines Verbrechens vor einer Straftat" beschützen-. Die BEWEISLAGE wurde erneut missachtet, da es sich bei den angezeigten Personen um Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft XXXX handelt. [...]
Weiters ist es erstaunlich, dass auch der Präsident des LG XXXX HR XXXX weiterhin NICHT in der Lage ist die AKTENLAGE zu erkennen, indem dieser behauptet ich hätte den Fortführungsantrag gegen XXXX gestellt, obwohl dieser in seinem Bescheid darauf erkennt, dass ich (Zahlungspflichtiger) angab KEINEN Fortführungsantrag gegen XXXX gestellt zu haben. Statt dessen beruft sich der XXXX auf die Vorschreibungsbehörde und die Entscheidung des Gerichts welche nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte die Rechtmäßigkeit eines Zahlungsauftrages bereits feststellte und der Zahlungsauftrag würde der gerichtlichen Entscheidung entsprechen. Schon erstaunlich ....
Es ist somit KEINE RECHTMÄSSIGKEIT eines Zahlungsauftrages erkennbar, solange die Justiz bestehende Gesetze missachtet und deshalb freilich strafrechtlich zu verfolgen ist, da offenbar jeder Richter und Staatsanwalt des LG XXXX denkt, er könne machen was er will.
[...]"
9. Mit am 17.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz legte der Präsident des LG die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
Der BF ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des LG vom 23.07.2014, Zahl: XXXX, verpflichtet, einen Pauschalkostenbeitrag iHv € 90,- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. GEG iHv €
8,- zu zahlen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vollständig vorgelegten Verwaltungsakten des LG, insbesondere aus dem Fortführungsantrag des BF, dem Beschluss des LG vom 23.07.2014, Zahl: XXXX, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 196 Abs. 2 StPO hat das Gericht Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraus-setzungen des § 195 nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkosten-beitrag aufzuerlegen. § 391 leg.cit. gilt sinngemäß.
Gemäß § 1 Z 1 GEG hat das Gericht von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist - im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages - dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,- vorzuschreiben.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0131). Die Justizverwaltungsbehörden sind an den rechtskräftigen Pauschalkostenbestimmungsbeschluss gebunden (VwGH 29.04.1992, Zahl:
90/17/0231; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 21). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, Zahl:
86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 11 mwN).
Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF den durch rechtskräftigen Beschluss des LG vorgeschrieben Pauschalkostenbeitrag sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt € 98,-, zu zahlen hat.
Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.