BVwG W170 2108473-1

W170 2108473-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2015

Regest

Berufstätigkeit, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W170 2108473-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2108473.1.00

Spruch

W170 2108473-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx bzw. Dr. Lennard Binder, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.5.2015, Zl. 1048095206/140282486 RD NÖ, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 14.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Antragstellung wurde beim Beschwerdeführer ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis vorgefunden.

2. Am 16.12.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer gab an, im Jahr XXXX geboren worden zu sein und in Syrien zuletzt in "XXXX" (richtig wohl: Stadt XXXX, Provinz: XXXX) gelebt zu haben.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien am 17.11.2014 wegen der Kriegssituation illegal verlassen zu haben. Auch sei der Beschwerdeführer verhört und unter Druck gesetzt worden, weshalb er sich entschieden habe, das Land zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Am "16.11.2014" (wohl richtig: 16.12.2014) wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 19.5.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Syrien ein Geschäft für den Verkauf von Handys und Computer besessen zu haben. In diesem Geschäft habe sich der Leiter des Militärgeheimdienstes immer wieder ein Handy genommen, ohne dieses zu bezahlen; durch diese Verluste habe der Beschwerdeführer nichts verdient. Am XXXX habe der Beschwerdeführer sich geweigert, diesem Mann wieder ein Handy umsonst zu überlassen, was diesen sehr geärgert habe. Einige Tage später habe der Geheimdienst das Geschäft des Beschwerdeführers geschlossen und versiegelt, der Beschwerdeführer musste einen weiteren Tag später zur Dienststelle des Geheimdienstes kommen und wurde dort nach XXXX zur dortigen Geheimdienstdienststelle geladen. Als der Beschwerdeführer dort erschienen sei, habe man ihn festgenommen, für drei Monate eingesperrt und geschlagen. Auch habe sich der Beschwerdeführer dort geweigert, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten. Erst als das Regime seine Behörden aus XXXX abgezogen habe, habe man den Beschwerdeführer freigelassen. Aber man habe seinen Namen auf die "rote Liste" gesetzt und habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge befürchtet, wieder verhaftet zu werden. Es bestehe ein offizieller Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Danach habe sich der Beschwerdeführer immer wieder an anderen Orten versteckt ("Ich bin von einem Ort zu einem anderen gegangen.") 2014 sei der Beschwerdeführer in einen Streit mit YPG-Kämpfern geraten und verhaftet worden. Dabei sei er aufgefordert worden, 60.000 syrische Lira zu bezahlen oder eine Waffe zu tragen; man habe ihm eine Frist von einem Monat gegeben, in dieser Zeit sei der Beschwerdeführer ausgereist.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen auf diesen lautenden syrischen Reisepass sowie die Kopie seines Militärbuches vor.

Laut einem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen, vom 8.5.2015, Gz. E1/15579/2015, hätten sich beim vorgelegten Personalausweis des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.5.2015, erlassen am 28.5.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde unter anderem begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Weiters wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubwürdig seien und somit nicht festgestellt werden könne, dass dieser aufgrund von Verfolgung seitens der syrischen Behörden und/oder der YPG ausgereist sei. Es liege aber auf Grund der momentan instabilen Sicherheitslage in Syrien ein Abschiebungshindernis vor.

In den Länderfeststellungen finden sich keine Ausführungen zur Frage, wer im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Macht in der Hand hat und ob, wie bzw. bis zu welchem Alter die YPG Männer zwangsweise zum Wehrdienst einzieht. Allerdings wird ausgeführt, dass bewaffnete Oppositionsgruppen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen begehen würden; ob dies auch für die YPG zutrifft, lässt der Bescheid offen.

Zur Behandlung nach Rückkehr führt der Bescheid aus:

"Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)

In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)"

Beweiswürdigend wurde zum Fluchtvorbringen ausgeführt:

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Sie waren in keinster Weise in der Lage, die von Ihnen behauptete Ausreise gründe glaubhaft zu machen. Es ergaben sich Widersprüche und konnten Ihre Angaben auch nicht nachzollen werden.

So ist auffallend, dass Sie sowohl in der Erstbefragung nach Ihrem letzten ausgeübten Beruf, als auch vor dem BFA auf die Frage, was Sie beruflich gemacht und wovon Sie gelebt haben anführen, als Landwirt tätig gewesen zu sein. Nach Ihren Fluchtgründen befragt führten Sie jedoch widersprüchlich dazu aus, ein Geschäft betrieben zu haben, wo Sie Computer und Handys verkauften hätten. Dass Sie hier keine Assoziation herstellten, deutet darauf hin, dass Sie konstruieren, und Sie bei der einleitenden Frage vor dem BFA, als auch vor den Beamten der PI Traiskirchen nach der Art und Weise wie Sie Ihren Lebensunterhalt verdienten, schlichtweg noch keine Verbindung zu den behaupteten Ausreisegründen hergestellt hatten, weshalb die Angaben auch nicht übereinstimmen, denn hätten Sie tatsächlich vor Ihrer Ausreise ein Geschäft betrieben, hätten Sie wohl zunächst nicht angeben, als Landwirt tätig gewesen zu sein bzw. hätten diesen Umstand mit Sicherheit bei der Frage, wovon Sie gelebt haben, von sich aus angegeben. Befragt nach diesem Widerspruch gaben Sie lapidar an, nicht gefragt worden zu sein, was schlichtweg falsch ist. Diese "Erklärung" kann insofern nur als Ausrede gewertet werden, als Sie sowohl in der Erstbefragung, als auch in der Einvernahme vor dem BFA konkret nach Ihrem letzten ausgeübten Beruf bzw. Ihrer beruflichen Tätigkeit befragt wurden und Sie angaben, als Landwirt tätig gewesen zu sein. Aufgrund dieses Widerspruchs scheint die von Ihnen ins Treffen geführte Verfolgung durch die syrischen Behörden schon nicht glaubhaft, zumal sich doch laut Ihren Angaben gerade durch diese Tätigkeit die von Ihnen behauptete Situation ergeben haben soll. Aufgrund des massiven Widerspruchs war jedoch schon dem Ansatz Ihres Vorbringens die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Sie waren aber auch nicht im Stande glaubhaft darzulegen, dass Interesse seitens der syrischen Behörden an Ihrer Person bestanden haben soll. So ist anzumerken, dass Sie im Rahmen der Erstbefragung ausführten, von diesen unter Druck gesetzt und verhört worden zu sein, während Sie in der Einvernahme vor dem BFA eine dreimonatige Anhaltung durch den syrischen Geheimdienst nachschoben. Begründend dafür führten Sie aus, dass Ihnen vorgeworfen worden sei, mit bewaffneten Gruppierungen zusammenzuarbeiten. Auf Vorhalt gaben Sie an, dass die Erstbefragung kurz gewesen sei, was durchaus zutrifft. Dass Ihnen jedoch nicht möglich gewesen sei, die Anhaltung vorzubringen haben Sie weder behauptet, noch ergab sich dies aus den Erhebungen. Ganz im Gegenteilt wurden Sie eingangs der Befragung vor dem BFA ausdrücklich befragt, ob Sie im Rahmen der Erstbefragung all Ihre Fluchtgründe vorbringen konnten, was Sie bejahten. Das Vorbringen der dreimonatigen Inhaftierung kann daher lediglich als Steigerung des Verfahrens gewertet werden.

Diesbezüglich ist aber auch in keinster Weise nachvollziehbar, dass erst ein Jahr nach der ins Treffen geführten Anhaltung im Jahr 2013 das Land verlassen haben, wenn doch derartiges Interesse an Ihrer Person bestehen soll. Befragt versuchten Sie sich damit zu rechtfertigen, indem Sie angaben, dass der Reisepass abgelaufen gewesen sei und Ihnen aufgrund des Interesses seitens der Behörden eine Neuausstellung eines Passes nicht möglich gewesen sei, was schlichtweg nicht der Wahrheit entspricht, als der von Ihnen vorgelegte Reisepass bis 25.11.2014 und sohin knapp bis zur Ihrer Einreise in Österreich gültig war. Auch diese Schutzbehauptung Ihrerseits weist einmal mehr auf ein konstruiertes Vorbringen hin, hätten Sie es andernfalls nicht nötig, eine derartige ‚Ausrede' zu erfinden.

Weiters bemerkenswert sind Ihre Angaben auf die Frage, weshalb Sie erst nach einem Jahr nach der Anhaltung das Land verlassen hätten. Schoben Sie nun eine weitere Situation nach, die Sie zur Ausreise bewogen haben soll, nämlich eine Bedrohungssituation seitens der YPG. Weder im Rahmen der Erstbefragung, noch vor dem BFA nach Ihren Fluchtgründen befragt, führten Sie ein derartiges Vorbringen an. Dass Sie dieses Vorbringen nachschoben hat nach Ansicht der Behörde damit zu tun, dass Ihnen vorgehalten wurde, erst ein Jahr nach der behaupteten Anhaltung ausgereist zu sein. Auf Vorhalt nämlich, weshalb Sie dies weder vor der Polizei, noch vor dem BFA anführten, konnten Sie dies in keinster Weise aufklären und gingen erst gar nicht auf die Frage ein, weshalb auch dieser Teil Ihres Vorbringens bloß als Konstrukt gewertet werden kann. Unterstrichen wird die Annahme auch durch Ihre Aussage nach der freien Erzählung der Fluchtgründe: ‚Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht.'

Weiters sind aber auch Ihre Angaben bezüglich Ihrer Aufenthalte widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Während Sie nämlich zu Beginn der Einvernahme angeben, sich bis zu Ihrer Ausreise nur in XXXX aufgehalten zu haben, führten Sie auf die Frage, warum Sie erst ein Jahr nach Ihrer angeblichen Anhaltung ausreisten an, an verschiedenen Orten aufhältig gewesen zu sein und von einem Ort zum anderen gegangen zu sein. Aufgrund des Umstandes, dass Sie die Aufenthaltsorte an ihre Fluchtgeschichte anpassten kann einmal mehr nur geschlossen werden, dass Sie keinen selbst miterlebten Sachverhalt schildern, andernfalls die Aufenthaltsorte über einstimmen würden. Nach den Widerspruch befragt, gaben sie lapidar an, dass in XXXX Ihr Hauptwohnsitz gewesen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Sie selbst angaben, sich nur in XXXX aufgehalten zu haben. Auf Vorhalt gaben Sie lediglich an, sich in XXXX und anderen Orten aufgehalten zu haben. Aufklären konnten Sie den Widerspruch nicht.

In Gesamtschau waren Sie in der Lage, vor der Behörde ein nachvollziehbares, gehaltvolles, glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen.

Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für Ihre Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Glaubhaft war, dass Sie aufgrund des Krieges das Land verlassen haben."

Rechtlich wurde ausgeführt, dass daher mangels glaubhafter Fluchtgründe der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen sei. Auf Grund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zurzeit unmöglich, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 21.5.2015, Az.:

1048095206/140282486, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit am 5.6.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen unrichtiger Feststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werde. Nach einer Wiederholung der vorgebrachten Fluchtgründe wurde vorgebracht, dass das Bundesamt die mangelnde Glaubhaftmachung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wegen angeblich erheblicher Widersprüche zwischen Einvernahme und polizeilicher Erstbefragung begründet habe, ohne den besonderen Charakter der Erstbefragung zu berücksichtigen. Auch sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht in XXXX aufgehalten habe, da die Regierung dort keine Kontrolle besitze. Da in diesem Gebiet die YPG die Macht in der Hand habe, sei es naheliegend, dass diese den Beschwerdeführer habe einziehen wollen, da die YPG auf jeden Kämpfer gegen den IS angewiesen sei. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers seiner Art nach glaubwürdig und sei eine Verfolgung durch Private auf Grund des Verfalls der staatlichen Strukturen asylrelevant. Schließlich würde der Beschwerdeführer auf Grund seines Auslandsaufenthalts von allen Machtgruppen als Verräter gesehen werden. Es sei dem Bundesamt nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen und habe sich dieses nicht mit der konkreten Situation sowie der aktuellen Lage in Syrien auseinandergesetzt. Durch die mangelnde Ermittlung des Sachverhalts sei ein Eingehen auf die Rechtsfolgen nicht möglich.

Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer "Asyl zu gewähren", allenfalls den Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die "1. Instanz" zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in Syrien auseinanderzusetzen, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

5. Das Verfahren wurde am 12.6.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG), obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 14.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 28.5.2015 erlassen und die Beschwerde am 5.6.2015 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

3. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

4. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen ist, diese Befragung dient aber insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich der leg.cit. nach nicht auf die besonderen Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund kann - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der Ansicht, es sei davon auszugehen, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen könne, vorbringen werde, nicht gefolgt werden (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018) und sind Widersprüche bzw. Steigerungen zu den Angaben in der Erstbefragung nur relevant, wenn diese gravierend sind.

Die Beweiswürdigung des Bundesamtes ist relevant, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers, so es glaubhaft ist, jedenfalls Asylrelevanz zukommt. Diese Beweiswürdigung baut zwar zum Teil auf Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme auf, allerdings einerseits auch darauf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bei der Befragung zu seiner Person und bei der behördlichen Einvernahme angegeben hat, Landwirt gewesen zu sein während er später behauptet habe, ein Geschäft für Handy und Computer gehabt zu haben und andererseits, dass dieser bei der behördlichen Einvernahme angegeben habe, sich von 2004 bis 2014 nur in XXXX aufgehalten zu haben während er später angeben habe, sich an verschieden Orten aufgehalten zu haben.

Zum ersten Widerspruch ist anzuführen, dass sowohl dem Protokoll der Erstbefragung (As. 13: "Letzter ausgeübter Beruf: Landwirt") und der behördlichen Einvernahme (AS 41: "Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? - Ich bin Landwirt.") zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person angab, Landwirt zu sein und keinen Hinweis auf eine weitere berufliche Tätigkeit erwähnte, obwohl er ausdrücklich danach gefragt wurde. Erst bei der Schilderung der Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, ein Geschäft für Handys und Computer gehabt zu haben. Da dies zu den vorherigen Angaben widersprüchlich ist, der Beschwerdeführer - trotz ausdrücklicher Nachfrage (siehe AS 49, 1. Frage) - keine Beweismittel für diese Tätigkeit nachweisen konnte und trotz Vorhalt des Widerspruchs in der oben zitierten Beweiswürdigung des bekämpfen Bescheides in der Beschwerde in keinem Wort auf diesen Widerspruch eingeht, bleibt dieser bestehen. Diesem Widerspruch kommt im Hinblick auf die drohende Verfolgung durch staatliche Stellen Relevanz zu, da sich die behauptete Verfolgung durch die Geheimdienstmitarbeiter auf das Bestehen dieses Geschäftes stützt. Dieser vom Bundesamt aufgegriffene Widerspruch ist daher beachtlich.

Auch der Widerspruch zu den Wohnorten ist beachtlich, da der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme bei der Befragung zu seiner Person ausdrücklich angab, sich von 2004 bis 2014 immer an dieser Adresse aufgehalten zu haben (AS. 41: "Ich lebte in XXXX. Von 2004 bis November 2014 habe ich mich nur an dieser Adresse aufgehalten. Ich lebte mit meiner Frau und meinen Kindern zusammen.") während er bei der Detailbefragung zu seinen Fluchtgründen angab, sich ein Jahr lang an verschiedenen Orten aufgehalten zu haben (AS. 47 "Ich bin von einem Ort zu einem anderen gegangen. Ich war an verschiedenen Orten, bis ich dann ausgereist bin."). Die Rechtfertigung über Vorhalt des Widerspruchs, es habe sich um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers gehandelt, ist nicht geeignet, den Widerspruch zu entkräften, da der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme - wie oben zitiert - ausdrücklich angegeben hat, sich nur an dieser Adresse aufgehalten zu haben. Daher hat das Bundesamt auch diesen Widerspruch richtig gewürdigt. Da also sowohl das "Fundament" der Fluchtgeschichte hinsichtlich der Verfolgung durch die Regierung nicht glaubhaft ist und der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthaltsort bzw. seinen Aufenthaltsorten nicht die Wahrheit gesagt hat, ist die Verfolgung durch das syrische Regime nicht glaubhaft und hat das Bundesamt diesbezüglich den Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch wenn man die Widersprüche hinsichtlich der Fluchtgründe zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme außer Acht lässt.

5. Allerdings ist nicht hinreichend ermittelt worden, ob dem Beschwerdeführer vor seiner Flucht drohte, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Diesbezüglich fehlen Feststellungen, wer die Macht im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in der Hand hat, weiters ob die YPG auch über 40-jährige Männer rekrutiert, welche Folgen eine Weigerung hat und ob die YPG die Rekruten zur Teilnahme an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zwingt. Dem kommt deshalb Relevanz zu, da der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung vertritt, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung und wären diese Punkte daher im Lichte des § 18 AsylG 2005 auch von Amts wegen zu ermitteln.

6. Selbiges gilt für die Frage, ob das syrische Regime Reservisten derzeit auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres zur Ableistung des Reservedienstes zwingt. Die Länderfeststellungen beschäftigen sich nur mit dem Wehrdienst - der nur bis zum Ende des 40. Lebensjahres geleistet werden müsse - aber nicht mit dem Dienst als Reservist; diesbezüglich wären analoge Ermittlungen wie zur Frage der Rekrutierung durch die YPG durchzuführen.

7. Das Bundesamt hat es weiters unterlassen, spezifische Ermittlungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers durchzuführen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte. Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des ihr bekannten Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 - begründungslos - nicht im Verfahren verwendet bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Aus diesem Bericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Die Feststellungen des Bundesamtes legen allerdings ebenfalls eine drohende Verfolgung von rechtswidrig ausgereisten Personen nahe, ohne diese ausdrücklich festzustellen. Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Weise den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt unter Wahrung des Parteiengehörs den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so hat das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich diesen Sachverhalt festzustellen und in der Sache selbst zu entscheiden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen sowie die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt, ebenso wie es offenbar dem Bundesverwaltungsgericht übertragen werden sollte, die Frage der allenfalls drohenden Einziehung des Beschwerdeführers zum Dienst als Reservist oder zur YPG zu beurteilen. Daher sind in diesem Bereich die relevanten Ermittlungen gänzlich unterlassen worden und müsste das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich im vorliegenden Verfahren mit den Ermittlungen erst beginnen.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Weiters hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Asylangelegenheiten auseinandergesetzt und zusammengefasst ausgeführt, dass nur - bzw. auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint". Dies bedeutet, so der Verwaltungsgerichthof weiter, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein muss und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Daher implizieren (hier vorliegende) Ermittlungsmängel des Bundesamtes, soweit diese entscheidungsrelevante Sachverhalte betreffen, eine Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

9. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird. Selbiges gilt sinngemäß für die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge, diese sind aus dem gleichen Grund abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.

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