W154 1438664-1•BVwG W154 1438664-1
W154 1438664-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W154 1438664-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl. 13 08.649-BAT, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 23.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am 23.06.2013 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab an, dass seine Eltern ca. 13 Jahre zuvor bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen seien. Danach sei er bei einem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Sein Onkel habe ihn und seinen Bruder töten wollen, weil er ihre Grundstücke habe haben wollen. Sein Bruder sei nach Kabul in die Armee geflüchtet. Er sei nicht in der Armee aufgenommen worden, daher habe sein Bruder aus Angst um sein Leben seine Ausreise aus Afghanistan organisiert.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.09.2013 vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einvernommen. Im Zuge der Befragung gab er im Wesentlichen an, den angeführten Namen zu führen und in einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Nangahar geboren worden zu sein. Er sei Pashtune und sunnitischer Moslem. Seine Eltern seien bereits verstorben, sie seien während des Krieges bei einem Bombenangriff gestorben. Gemeinsam mit seinem Bruder habe er bei einem Onkel und dessen Familie gelebt. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Onkel seien er und sein Bruder nach Kabul umgezogen. Sie hätten beide in die Armee eintreten wollen. Er sei im Gegensatz zu seinem Bruder nicht aufgenommen worden, weshalb er in weiterer Folge ausgereist sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 15.10.2013, Zl. 13 08.649-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III.)
Die Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder zukünftig eine derartige Verfolgung zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener gesunder junger Mann, er würde sich in einem arbeitsfähigen Alter befinden und über Schulbildung verfügen, weshalb seine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Auch sei davon auszugehen, dass er auf die Unterstützung seines älteren Bruders zurückgreifen könne, welcher nach Angaben des Beschwerdeführers in Kabul bei der Armee sei und mit dem er nach wie vor in Kontakt stehe. Unter Hinweis auf jüngste Judikatur des Bundesgerichtshofes Bayern sei davon auszugehen, dass durch Gelegenheitsarbeiten in der Heimatprovinz oder in Kabul Rückkehrer wenigstens ein kleines Einkommen für ein Leben am Rande des Existenzminimums erzielen und sich allmählich reintegrieren könnten.
Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 23.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. In der genannten Verhandlung vom 23.01.2015 führte der vertretene Beschwerdeführer unter anderem aus, aus einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz Nangahar zu stammen. Seine Eltern seien bei einem Bombenangriff auf ihr Haus ums Leben gekommen. Er sei damals 3 Jahre alt gewesen. Er und sein Bruder seien damals nicht zu Hause gewesen, weshalb sie überlebt hätten.
Im Verlauf der Verhandlung modifizierte die bevollmächtigte Vertretung die Beschwerde dahingehend, dass Spruchpunkt I., bezüglich des Status des Asylberechtigten, zurückgezogen wurde. Ausdrücklich aufrecht blieb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides.
In weiterer Folge nahm der Sachverständige betreffend das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner in der Verhandlung getätigten spontanen und authentischen Angaben aus dem von ihm angegebenen Distrikt in der Provinz Nangarhar stamme.
Die Sicherheitssituation in der Provinz Nangarhar sei im Allgemeinen sehr prekär. Die meisten Distrikte dieser Provinz stünden unter Angriff bzw. unter dem Einfluss der Taliban. Der Großteil der Bevölkerung dieser Distrikte habe keine Abneigung gegen die Taliban. Das führe dazu, dass Personen, die mit den Taliban nicht einverstanden seien, von den Taliban mit der Unterstützung dieses Bevölkerungsteils verfolgt werden könnten. In solchen Fällen würden die Leute ihre Distrikte verlassen und nach Jalalabad oder Kabul gehen. Die Taliban würden in diesen Regionen die Regierungsstellen angreifen sowie Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte töten. Bei den Selbstmord- und Bombenanschlägen der Taliban kämen hunderte von Zivilisten ums Leben. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei eine wirtschaftlich ärmere Region. Mit Haus- und Grundstücksverkäufen in dieser Region kann man in Kabul keine Lebensgrundlage schaffen. Wenn man in Kabul lebt, müsste man monatlich mindestens 300.- Dollar zur Verfügung haben und auch über einen familiären Rückhalt verfügen. Diese Unterstützung habe der Beschwerdeführer nach seinen bisherigen Angaben nicht. Daher würde für ihn eine Ansiedlung auch in Kabul keine leichte Sache werden und es könne zu seiner Verarmung führen. Die meisten jugendlichen Rückkehrer, die aus den Nachbarländern zurückgekehrt seien, seien in die Drogenszene geraten. Diese lebten, nach Beobachtung des Sachverständigen in Kabul Anfang Jänner 2015, in Gruppen in den Parks, abgelegenen Straßenrändern und in Abbruchhäusern in Kabul. Die afghanische Regierung und der UNHCR habe keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um dieses Problem zu beseitigen bzw. die zurückkehrenden, alleinstehenden Jugendlichen, die keine Fachausbildung hätten, in Kabul aufzunehmen und ihnen eine Zukunftsperspektive zu ermöglichen.
Die Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan wurde seitens des Beschwerdeführers und seines bevollmächtigten Vertreters zustimmend zur Kenntnis genommen.
Dem Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter wurden des Weiteren die vorläufigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur allgemeinen Situation in Afghanistan ausgehändigt und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, worauf der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch explizit verzichtete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde in der Provinz Nangahar geboren. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen und dem sunnitischen Glauben an. Er führt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer weist lediglich eine geringe Schulbildung auf. Die Eltern des Beschwerdeführers wurden vor Jahren getötet. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder sowie einen Onkel und Tanten. Die Familie des Beschwerdeführers kann diesem keinen wirtschaftlichen Rückhalt bieten. Er besitzt in keiner anderen Provinz engere Kontakte. Es steht ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides eingestellt.
Zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Die Sicherheitssituation in der Provinz Nangarhar ist im Allgemeinen sehr prekär. Die meisten Distrikte dieser Provinz stehen unter Angriff bzw. unter dem Einfluss der Taliban. Der Großteil der Bevölkerung dieser Distrikte hat keine Abneigung gegen die Taliban. Das führt dazu, dass Personen, die mit den Taliban nicht einverstanden sind, von den Taliban mit der Unterstützung dieses Bevölkerungsteils verfolgt werden können. In solchen Fällen verlassen die Leute ihre Distrikte und gehen nach Jalalabad oder Kabul. Die Taliban greifen in diesen Regionen die Regierungsstellen an und töten Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte. Bei den Selbstmord- und Bombenanschlägen der Taliban kommen hunderte von Zivilisten ums Leben. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist eine wirtschaftlich ärmere Region. Mit Haus- und Grundstücksverkäufen in dieser Region kann man in Kabul keine Lebensgrundlage schaffen. Wenn man in Kabul lebt, muss man monatlich mindestens 300.- Dollar zur Verfügung haben und auch über einen familiären Rückhalt verfügen. Diese Unterstützung hat der Beschwerdeführer nach seinen bisherigen Angaben nicht. Eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Kabul ist für diesen kaum möglich und könnte zu seiner Verarmung führen. Die meisten jugendlichen Rückkehrer, die aus den Nachbarländern zurückgekehrt sind, sind in die Drogenszene geraten. Diese leben, nach Beobachtung des Sachverständigen in Kabul Anfang Jänner 2015, in Gruppen in den Parks, abgelegenen Straßenrändern und in Abbruchhäusern in Kabul. Die afghanische Regierung und der UNHCR haben keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um dieses Problem zu beseitigen bzw. die zurückkehrenden, alleinstehenden Jugendlichen, die keine Fachausbildung haben, in Kabul aufzunehmen und ihnen eine Zukunftsperspektive zu ermöglichen.
Die oben genannten Feststellungen resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt des Beschwerdeführers.
Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die auch vom länderkundigen Sachverständigen bestätigt wurden.
Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht besteht, hat sich vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen, die mitunter auf persönlichen Beobachtungen vor Ort beruhen, ergeben.
Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides ist. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eingestellt.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A)
Zu Spruchteil I:
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen in der Stellungnahme des Sachverständigen in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan:
Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist prekär. In dem Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer stammt, sind die Taliban aktiv. Sie versuchen gegen die Behörde vorzugehen und Selbstmord- und Bombenanschläge zu verüben. Der Großteil der Bevölkerung dieser Distrikte hat keine Abneigung gegen die Taliban. Das führt dazu, dass Personen, die mit den Taliban nicht einverstanden sind, von den Taliban mit der Unterstützung dieses Bevölkerungsteils verfolgt werden können. In solchen Fällen verlassen die Leute ihre Distrikte und gehen nach Jalalabad oder Kabul.
Da die wirtschaftliche Lage in Afghanistan schlecht ist und die jungen Menschen mehrheitlich arbeitslos sind, wird es für den Beschwerdeführer als eine Person ohne Ausbildung kaum möglich sein, eine Arbeit zu finden, mit der er ein menschenwürdiges Leben führen kann. Er kommt aus armen Verhältnissen und er könnte sich aufgrund fehlender familiärer Unterstützung im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder wirtschaftlich etablieren noch hätte er eine Wohnmöglichkeit.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass dieser im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchteil II:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchteil I.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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