W140 1318285-1•BVwG W140 1318285-1
W140 1318285-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2015
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz, Zwangsprostitution
W140 1318285-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, StA. Thailand, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 07 11.047-BAL, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei reiste am 10.09.2001 ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Thailändisch erfolgte am 28.11.2007. Bei dieser Erstbefragung gab die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen an, am 26.03.1960 in XXXX, Thailand geboren und thailändische Staatsangehörige zu sein. Sie sei Buddhistin. Abgesehen von ihrer zehnjährigen Schulzeit habe sie keinerlei Berufsausbildung absolviert.
Ausschlaggebend für das Verlassen ihrer Heimat wäre ihre Angst von ihren früheren Arbeitgebern gewesen. Konkret "Ich kann nicht in Thailand bleiben, da ich befürchte, dass ich umgebracht werde. Ich wurde unter falschen Tatsachen zur Prostitution überredet und in der Folge dazu gezwungen" (Seite 9 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Nachdem es ihr gelungen sei das Lokal unbemerkt zu verlassen, hätten die gewalttätigen Betreiber des selbigen wiederholt versucht, die Genannte wieder zurückzuholen. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte die Rechtsmittelwerberin jedoch um ihr Leben, da ihr dies vom Lokalbetreiber für den Fall ihrer Flucht angedroht worden sei.
Am 04.12.2007 wurde die Genannte von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Thailändisch niederschriftlich einvernommen. Im Bundesgebiet zum zweiten Mal verheiratet, wären neben ihrem Gatten noch sieben Cousinen in Österreich aufhältig. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst - wie in der Erstbefragung bereits geschildert - umgebracht zu werden.
Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.01.2008 gab die Rechtsmittelwerberin an, in der Vergangenheit insgesamt drei Deutschkurse besucht zu haben. Sie lebe derzeit bei einer ihrer sieben im Bundesgebiet befindlichen Cousinen. Der Scheidungstermin sei zwar verschoben worden, an der grundsätzlichen Trennungsabsicht ihres Ehemannes hätte sich aber substantiell nichts geändert. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen.
In einer schriftlichen Stellungnahme ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 30.01.2008 wurden Ausführungen hinsichtlich des in Thailand existierenden Problems des Mädchen- und Frauenhandels vorgelegt. Dieser Themenkreis wäre von der Erstinstanz bisher nicht berücksichtigt worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde festgestellt, dass der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Thailand nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Thailand ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Entscheidungswesentlich wurde ausgeführt, dass den im Verfahren ins Treffen geführten Fluchtgründen der Rechtsmittelwerberin keinerlei Glauben geschenkt werden könne. Weiters ließen sich die ihrerseits vorgebrachten Probleme in Thailand - selbst, wenn man dem Vorbringen Glauben schenke - nicht unter die taxativ normierten Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention als asylrelevant subsumieren. Dem Vorbringen der Antragstellerin sei vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei den sie bedrohenden Personen um Kriminelle handle.
Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass die Einschätzung der belangten Behörde, dass es sich bei der dargelegten Verfolgung um rein kriminell intendierte Verhaltensweisen handle, ausdrücklich bestritten werde. Vielmehr hätte sie im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein Leben in Sklaverei zu befürchten und damit einhergehend Eingriffe in ihre sexuelle Integrität. Zudem hätte die Rechtsmittelwerberin ihre Bedrohungssituation widerspruchsfrei dargestellt, weshalb dieser grundsätzlich Glaubwürdigkeit zuzuerkennen sei. Die Berufungswerberin wäre geschlagen worden, und es wäre ihr gedroht worden, dass sie nicht fliehen solle, da man sie ohnehin finden würde. Staatlichen Schutz hätte sie zudem ebenfalls nicht in Anspruch nehmen können, zumal die Polizei/öffentliche Organe mit den Tätern unter einer Decke stecken respektive mit diesen kooperieren würden. Es handle sich dabei um ein offenes Geheimnis und trete dieser Umstand auch dadurch zutage, dass in Thailand die Prostitution in einem Ausmaß vorhanden sei, die seinesgleichen suche. Dies sei nur dann möglich, wenn die staatlichen Behörden diese Vorgehensweise der Täter beziehungsweise der Zwangsprostitution zulassen würden. Darüber hinaus hätte der Berufungswerberin zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Weiters bestehe ein aufrechtes Eheverhältnis zu Herrn Roland DIRNSTORFER sowie familiäre Bindungen zur Cousine in Österreich. Es sei daher von einem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass eine Abschiebung nicht gerechtfertigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft, als sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat.
Die nochmalige Überprüfung jener der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen lassen kein endgültiges Urteil über die verfahrensgegenständlichen Fragen zu, zumal es das Bundesasylamt verabsäumt hat, entsprechende Ermittlungen hinsichtlich der generellen Schutzfähigkeit und -willigkeit der thailändischen Behörden in Bezug auf allfällige Zwangsprostitution - die Beschwerdeführerin betreffend - durchzuführen und ihren Erwägungen zugrunde zu legen. Die Kenntnisse über die diesbezüglichen Verhältnisse im Heimatland der Genannten erweisen sich aber als objektiv unabdingbar, um den vorliegenden Sachverhalt in sämtlichen Facetten abschließend beurteilen zu können. Die Verwaltungsbehörde hat die zum behördlichen Schutz vor potenzieller Zwangsprostitution notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen. Vor diesem Hintergrund wären genauere Ermittlungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin wesentlich gewesen.
Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Es wäre daher Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen einzuholen, um abschließend beurteilen zu können, inwiefern relevante Verfolgungshandlungen vorliegen und gegebenenfalls gleichzeitig zu prüfen, ob die staatliche Ordnungsmacht unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen im Herkunftsort der Beschwerdeführerin nicht willens oder in der Lage sein sollte eine Verfolgung (soweit sie von Asylrelevanz ist) zu unterbinden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin nochmals zum Sachverhalt zu befragen, entsprechende Ermittlungen hinsichtlich des behördlichen Schutzes vor potenzieller Zwangsprostitution - insbesondere auf den individuellen Fall der Beschwerdeführerin bezogen - anzustellen und aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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