BVwG L506 1437181-1

L506 1437181-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2015

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zwangssterilisierung

Testo completo

BVwG L506 1437181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1437181.1.00

Spruch

L506 1437181-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. L. Binder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 05.08.2013, Zl. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine Staatsangehörige der VR China, stellte am 26.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 27.07.2013 vor der LPD XXXX erstbefragt. Die BF gab zu ihren Ausreisegründen an, dass sie zwei Töchter habe. Die Familie ihres Ehegatten sei jedoch sehr traditionell, weshalb diese einen Sohn als Stammhalter gewollt habe. Die BF sei im vierten Monat schwanger gewesen, als im Mai 2013 Leute vom Familienplanungsbüro gekommen seien. Sie sei dann Mitte Mai zur Zwangssterilisation in ein Krankenhaus gebracht worden und habe von einer Krankenschwester erfahren, dass das abgetriebene Kind ein Bub gewesen sei. Als die BF ihrem Ehegatten davon erzählt habe, seien sie gemeinsam zum Familienplanungsbüro gegangen, um sich zu beschweren. Dabei sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen, in deren Verlauf die BF einem Beamten einen Aschenbecher an den Kopf geworfen habe. Dieser sei dabei verletzt worden. Um einer Strafverfolgung zu entgehen, sei sie geflüchtet.

2. Anlässlich der Einvernahme am 02.08.2013, anlässlich derer die BF durch einen männlichen Referenten befragt wurde, traf die BF weitere Ausführungen zu den für sie ausreisekausalen Gründen.

3. Mit Bescheid vom 05.08.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht glaubhaft sei, zumal es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung handle. Die BF habe am Beginn der Einvernahme keine Ergänzungen zur Erstbefragung getätigt, weshalb sie offensichtlich nichts hinzuzufügen gehabt habe bzw. sich am Beginn nicht festlegen habe wollen. Darüber hinaus sei ihr Vorbringen extrem vage und völlig ungeeignet, um ihr Vorbringen für glaubhaft zu befinden. Die BF habe auch die zuständigen Behörden, welche die Zwangsabtreibung veranlasst hätten, nicht konkret mit Namen benennen können, was Grund genug sei, dem Vorbringen der BF keinen Glauben zu schenken. Hinzu käme, dass sie in sämtlichen Bereichen hinsichtlich der Zwangsabtreibung vage gewesen sei. Die BF habe weder angegeben, in welchem Krankenhaus die Zwangsabtreibung durchgeführt worden sei, noch, wie lange sie dort aufhältig gewesen sei. Ihre Ausführungen widersprechen zudem jenen der Erstbefragung, wo sie ausgeführt habe, auch Zwangssterilisiert worden zu sein. Zudem habe die BF in der Erstbefragung angegeben, dass sie im vierten Monat schwanger gewesen sei und vermeinte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass sie bereits im fünften Schwangerschaftsmonat gewesen sei. Der Vorfall im Familienplanungsbüro sei ebenfalls sehr ungenau geschildert worden. Die BF habe weder die Anzahl der Gegner, noch die Zeit und den Ort des Vorfalles nennen können. Befragt nach weiteren Details habe die BF ausgeführt, sich nicht erinnern zu können bzw. habe diese geschwiegen. Nicht nachvollziehbar sei es auch, dass sich die Familienplanungsbehörde erst bei der dritten Schwangerschaft eingeschaltet habe und nicht bereits bei der zweiten. Aufgrund dieser Erwägungen sei es erwiesen, dass das Vorbringen der BF absolut unglaubwürdig sei.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 02.08.2013 wurde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Vertreter mit Schriftsatz vom 07.08.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Konkret wurde ausgeführt, dass die Angaben der BF aufgrund einer falschen Beweiswürdigung nicht den Feststellungen zugrunde gelegt worden seien. Die Angaben der BF seien kohärent und zusammenhängend und würden sich mit den Länderfeststellungen decken. Zudem sei die Ermittlungstätigkeit, welche dem Bundesasylamt obliege, völlig vernachlässigt worden. Es sei insbesondere nicht auf die Frage der Zwangsabtreibungen, welche in China üblich seien, sowie des Organhandels eingegangen worden. Die BF habe genügend konkrete Angaben gemacht, die eine Überprüfung ermöglichen würden und sei auch eine gynäkologische Untersuchung möglich gewesen. Schließlich wurde noch angemerkt, dass die ungenügenden Feststellungen eine rechtliche Beurteilung nicht zulassen würden. Beantragt wurden unter anderem die Bestellung eines landeskundigen Sachverständigen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

1.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Die BF begründete ihre Ausreise vor dem Bundesasylamt damit, dass Geburtenkontrolleure bei ihr eine Zwangsabtreibung durchgeführt hätten, woraufhin sie und ihre Ehegatte die Beamten im Büro der Geburtenkontrolleure zur Rede gestellt hätten. Dabei sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen und habe sie einem Geburtenkontrolleur einen Aschenbecher an den Kopf geworfen. Daraufhin sei sie geflüchtet, um einer Strafverfolgung zu entgehen.

In der Erstbefragung hatte die BF diesbezüglich angegeben, dass sie infolge einer Zwangssterilisation und Zwangsabtreibung mit Beamten der Familienplanungsbehörde in Streit geraten sei und im Zuge dessen einem Beamten einen Aschenbecher an den Kopf geworfen habe, weshalb die Polizei und Angehörigen des Verletzten hinter ihr her gewesen seien.

Bei der von der BF vorgebrachten Befürchtung, von der Polizei oder von Verwandten des Beamten der Familienplanungsbehörde verfolgt zu werden, handelt es sich daher um eine Furcht, die auf einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der BF gründet. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde jedoch von einem männlichen Referenten durchgeführt, was aus dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes vom 02.08.2013 hervorgeht (AS 51).

Dabei missachtete das Bundesasylamt § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu § 20 AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexueller Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumente siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des § 20 Abs. 1 AsylG 2005, d. i. § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 24 b Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003; vgl. weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 m.w.N; VfGH 29.11.2011, U1913-1915/10-14).

Da dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes nicht entnommen werden kann, dass die BF eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesasylamtes (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie vom Bestehen dieser Möglichkeit nicht in Kenntnis gesetzt - hätte das Bundesasylamt die BF von einer weiblichen Referentin zu befragen gehabt.

Durch die Nichtbeachtung des § 20 leg.cit. missachtet das Bundesasylamt naturgemäß auch dessen damit verfolgte Intention, nämlich den beabsichtigten Abbau von Hemmschwellen.

Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die jüngste Judikatur des VfGH, wonach bereits die Androhung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung der BF die Entscheidung durch aus einen aus zwei männlichen Richtern bestehenden Senat des Asylgerichtshofes eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darstellt, was zur Aufhebung der betreffenden Entscheidung führte (VfGH, U 2138/2013-9 vom 22.11.2013, vgl. weiters VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997, der Vorgängerbestimmung des § 20 AsylG 2005, dargelegt, dass in einem Fall, in dem sich das Vorbringen einer BF auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründet, eine durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 aufgestellten Erfordernis nicht in Einklang zu bringen ist. Dies deshalb, da nach dem Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung die Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken soll. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen (ua VwGH 23.02.2011, 2011/23/0013 mwN; VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mwN).

2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Lichte dessen im fortgesetzten Verfahren die BF daher nochmals genau zu den ausreisekausalen Vorkommnissen durch eine weibliche Referentin einzuvernehmen bzw. von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzten haben, auch einen männlichen Referenten für die Einvernahme verlangen zu können.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme im Übrigen ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation der BF in Österreich sowie mit deren aktuellem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen haben.

Auch ist das Vorbringen der BF einer umfassenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen und sind aktuelle länderkundliche Feststellungen vor allem zur Thematik "Ein-Kind-Politik" und "Zwangssterilisation" zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Ermittlungsschritte, falls notwendig auch im Heimatstaat der BF, zu setzten haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.

3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.