BVwG G305 2100104-1

G305 2100104-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G305 2100104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2100104.1.00

Spruch

G305 2100104-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom 15.12.2014,

OB: XXXX, gerichtete, zum 27.01.2015 datierte Beschwerde der

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. und §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

F o l g e g e g e b e n, der Bescheid aufgehoben und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 vH f e s t g e s t e l l

t. Weiter wird f e s t g e s t e l l t, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular begehrte die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden kurz: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit ihrer Person zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970.

Mit ihrem Antrag legte sie folgende medizinischen Urkunden vor:

  • einen zum 05.06.2012 datierten ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie, XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung F60.6 - affektive endogen depr. Psychose 296.1, Dysthymia F34.1, nichtorganische Insomnie F51.0, Prolaps L4-5 10.07, Migräne ohne Aura;

  • einen zum 29.07.2009 datierten Arztbrief der Abteilung für Allgemeine Psychiatrie der Landesnervenklinik XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen rezidiv. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; arterielle Hypertonie; Hypothyreose und Adipositas;

  • einen zum 31.10.2007 datierten Arztbrief des XXXX über ein MR der LWS und dem darin dargestellten Ergebnis eines breiten verquollenen Prolaps der Bandscheibe L5/S1 mediolateral links; minimale Protrusion der Bandscheibe L4/5; geringe Einengung des Neuroforamens L5/S1 links; keine knöcherne Spinalkanalstenose;

Sodann erstellte die Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, im Auftrag der belangten Behörde auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, ein zum 03.12.2012 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

GS 1

Wiederkehrende depressive Erkrankung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstörung auf dem Hintergrund von traumatisierenden Kindheitserfahrungen (RSW eine Stufe unter dem unteren Rahmensatz entsprechend der Chronizität mit wiederkehrenden psychotischen Episoden, ambulanten und stationärem Therapiebedarf)

03.06. 02

60

GS 2

Mäßiggradiger arterieller Bluthochdruck (RSW entsprechend der medikamentösen Therapie bei bestehender Adipositas permagna)

05.01. 02

20

GS 3

Degenerative Wirbelsäulenveränderung der Lendenwirbelsäule mit geringgradiger Bewegungseinschränkung bei Adipositas permagna (Oberer RSW entsprechend der mäßiggradigen Funktionseinschränkung bei nachweisbaren radiologischen Veränderungen ohne Wurzelreizsymptomatik)

02.02. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 70

Begründend führte die ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus der führenden Gesundheitsschädigung GS1 (wiederkehrende depressive Erkrankung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstörung auf dem Hintergrund von traumatisierenden Kindheitserfahrungen) ergebe, die durch die Gesundheitsschädigung GS 2 (mäßiggradiger Bluthochdruck) und die Gesundheitsschädigung GS 3 (degenerative Wirbelsäulenveränderung der Lendenwirbelsäule mit geringgradiger Bewegungseinschränkung bei Adipositas permagna) um insgesamt eine Stufe angehoben würden, da durch das Übergewicht und die Beschwerden eine weitere Einschränkung im Alltag erfolge und sich die Gesundheitsschädigungen wechselseitig beeinflussten. Da sie durch eine konsequente Therapie und eine noch nicht durchgeführte Reha eine Besserung als wahrscheinlich einschätzte, regte die ärztliche Sachverständige eine Nachuntersuchung im September 2014 an.

Mit dem in der Folge in Rechtskraft erwachsenen, zum 14.11.2012 datierten Bescheid, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der BF mit 70 von Hundert und weiter fest, dass die BF beginnend mit 06.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Mit Schreiben vom 17.10.2013 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass sie im Zeitraum vom 28.08.2013 bis 09.10.2013 in XXXX zur Reha gewesen sei. Mit ihrem Schreiben übermittelte sie unter einem einen zum 08.10.2013 ärztlichen Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX, in dem einerseits eine rezidivierende depressive Störung und andererseits akzentuierte Persönlichkeitszüge, ein arterieller Hypertonus, ein BS-Prolaps L4/L5 und eine Migräne ohne Aura als Hauptdiagnose beschrieben sind.

2. Am 22.10.2014 beauftragte die belangte Behörde von Amtswegen den Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, mit der Nachuntersuchung der BF und der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

In dem auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, und nach einer am 06.11.2014 erfolgten Nachuntersuchung der BF erstellte der ärztliche Sachverständige XXXX ein zum 07.11.2014 datiertes Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Störung (unterer Rahmensatzwert, gute soziale Einbindung, geringe psychopathologische Auffälligkeiten)

03.06. 01

20

2

Arterielle Hypertonie (fixer Rahmensatz, Antihypertensivaeinstellung)

05.01. 01

10

3

Wirbelsäulenfunktionseinschränkung (unterer RSW, gemäß den geringen Funktionseinschränkungen)

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 20

Begründend führte der Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung des BF aus der Gesundheitsschädigung GS 1 (rezid. depressive Störung, gegenwärtig leichte Störung) ergebe, die durch die Gesundheitsschädigungen GS 2 (arterielle Hypertonie) und GS 3 (Wirbelsäulenfunktionseinschränkung) nicht weiter angehoben werde. Insgesamt habe sich das körperliche und psychische Zustandsbild deutlich gebessert. Die soziale Einbindung der BF sei gut. Die Schilddrüsenunterfunktion der BF habe dagegen nicht den Grad der Behinderung erreicht. Den eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung der BF wertete der ärztliche Sachverständige als Dauerzustand.

3. Mit Bescheid vom 15.12.2014, OB: XXXX, stellte die belangte Behörde auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, fest, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, weshalb festgestellt werde, dass sie mit Ablauf jenes Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der auf der Grundlage eines nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, erstellten Sachverständigengutachtens eingeschätzte Grad der Behinderung 20 vH betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt vom 07.11.2014, das einen Bestandteil der Begründung bilde und ihr im Zuge des Parteiengehörs vom 07.11.2014 übermittelt worden sei, zu entnehmen.

4. Gegen diesen am 17.12.2014 abgefertigten, der BF gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982, am 22.12.2014 zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob diese fristgerecht die zum 27.01.2015 datierte, am 28.01.2015 bei der belangten Behörde eingelangte, als "Einspruch" titulierte Beschwerde, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst rügte, dass das im Zuge des Begutachtungsverfahrens mit dem Sachverständigen geführte Gespräch, wenn überhaupt, nur 15 Minuten gedauert habe. Dabei sei hauptsächlich über ihre körperlichen Beschwerden gesprochen worden. Wenn sie über ihre psychischen Probleme sprechen wollte, sei sie meistens unterbrochen worden. Weiter führte sie aus, dass sie seit XXXX bei XXXX in der Arbeits-Reha sei. Als dann aus dem XXXX eine XXXX geworden sei, habe sie diese Veränderung vollkommen aus der Bahn geworfen. Seitdem habe sie Albträume und Panikattacken. Sie habe die ganze Zeit Probleme gehabt, sich im Alltagsleben zurecht zu finden. Jetzt sei das noch schlimmer geworden.

5. Am 03.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Angelegenheit der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.

6. In der Folge erstellte die ärztliche Sachverständige und Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, ein zum 12.04.2015 datiertes Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Wiederkehrende depressive Erkrankung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstörung auf dem Hintergrund von traumatisierenden Kindheitserfahrungen (Unterer RSW entsprechend der Chronizität mit ambulantem und stationärem Therapiebedarf sowie notwendiger erhöhter dosierter Kombinationstherapie)

03.06. 02

50

2

Bluthochdruck (Fixe Richtsatzposition bei Monotherapie)

05.01. 02

10

3

Funktionseinschränkung der Wirbelsäule durch Abnützungserscheinungen (Unterer Richtsatzwert entsprechend der geringgradigen Funktionseinschränkung und radiologischen Veränderungen ohne Therapiebedarf)

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

50

Begründend führte die ärztliche Sachverständige aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung der BF aus der als führend eingeschätzten Gesundheitsschädigung GS 1 (wiederkehrende depressive Erkrankung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstörung) ergebe und durch die Gesundheitsschädigungen GS 2 (Bluthochdruck) und GS 3 (Funktionseinschränkung der Wirbelsäule durch Abnützungserscheinungen) nicht weiter angehoben werde, da nur eine geringgradige Funktionsbeeinträchtigung bestehe und daher keine anhebende Wirkung vorliege. Die Schilddrüsenunterfunktion würde keinen Grad der Behinderung bewirken.

Bezogen auf das Vorgutachten habe sie die Gesundheitsschädigung GS 1 um drei Stufen höher eingeschätzt, da eine höhergradige Funktionseinschränkung durch eine chronifizierte depressive Persönlichkeitsstörung vorliege. Die im Vorgutachten beschriebene Besserung der Symptomatik rechtfertige eine um vier Stufen niedrigere Einstufung als die erstmalige Einstufung von 09/2012 nicht, da eine genaue Prüfung der Vorbefunde und der aktuellen Befunde eine Besserung nur in einem sehr geringen Ausmaß ergeben habe. Die BF sei im Antrieb dauernd sehr herabgesetzt, nicht anhaltend arbeitsfähig, habe wenig soziale Kontakte und bewältige ihren Alltag nur schwer. Als Besserung könne man die hohe Motivation, ihren Zustand zu ändern, werten, da die BF an einer einjährigen beruflichen Rehabilitation teilgenommen habe und auch weiterhin eine intensive Betreuung anstrebe bzw. erhalte. Weiters sei nach wie vor eine höher dosierte Kombinationstherapie aus Antidepressiva und Neuroleptika notwendig, die auch eine höhere Einstufung als 20 vH rechtfertigen. Im Vergleich zum Vorgutachten 11/2014 würden die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 gleich eingestuft, da nur eine geringgradige Funktionseinschränkung vorliege. Sie hätten deshalb keine anhebende Wirkung auf den Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung GS 1.

7. Mit zum 29.04.2015 datierter, der BF durch Hinterlegung am 06.05.2015 zugestellten Verfahrensanordnung wurde ihr das Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr gemäß § 45 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung zum eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

Die BF ließ die ihr eingeräumte Frist jedoch reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und XXXX Jahre alt.

Beruflich war sie zunächst im XXXX tätig, betätigte sich als XXXX, war in der Folge in einem XXXX beschäftigt und im Zeitraum XXXX bis XXXX bei XXXX in einer Berufsrehabilitation. Zusätzlich ist sie in einem XXXX geringfügig beschäftigt.

Der mit 50 vH eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung der BF gliedert sich auf wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Wiederkehrende depressive Erkrankung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstörung auf dem Hintergrund von traumatisierenden Kindheitserfahrungen (Unterer RSW entsprechend der Chronizität mit ambulantem und stationärem Therapiebedarf sowie notwendiger höher dosierter Kombinationstherapie)

03.06. 02

50

2

Bluthochdruck (Fixe Richtsatzposition bei Monotherapie)

05.01. 02

10

3

Funktionseinschränkung der Wirbelsäule durch Abnützungserscheinungen (Unterer Richtsatzwert entsprechend der geringgradigen Funktionseinschränkung und radiologischen Veränderungen ohne Therapiebedarf)

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

50

Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die mit der Gesundheitsschädigung GS 1 verbundene Funktionseinschränkung gebildet, wobei die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 nicht weiter anheben, da bei hier nur eine geringgradige Funktionsbeeinträchtigung besteht.

Bei der BF liegt eine chronifizierte depressive Persönlichkeitsstörung vor. Die BF ist im Antrieb andauernd sehr herabgesetzt. Sie ist anhaltend nicht arbeitsfähig, hat wenig soziale Kontakte und bewältigt ihren Alltag nur schwer.

Sie hat an einer einjährigen beruflichen Rehabilitation teilgenommen und strebt auch weiterhin eine intensive Betreuung an.

Therapeutisch ist nach wie vor eine höher dosierte Kombinationstherapie aus Antidepressiva und Neuroleptika notwendig.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch die in beiden Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde und sonstigen medizinischen Unterlagen, das von der Verwaltungsbehörde in Auftrag gegebene ärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, XXXX, und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX.

In ihrem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten ging die medizinische Sachverständige, XXXX, auf den Gutachtensauftrag zur Gänze ein, weshalb sich dieses insgesamt als vollständig erweist. Die Würdigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens hat ergeben, dass dieses das von Multimorbidität geprägte Leidensbild der Beschwerdeführerin umfassend, nachvollziehbar, vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt, sodass dieses der gegenständlichen Erledigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:

"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"

"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat über Antrag des behinderten Menschen zu erfolgen (siehe dazu auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 2 zu § 3).

Bei der Einschätzung des (Gesamt)grades der Behinderung hat die Ursache der Gesundheitsschädigung außer Betracht zu bleiben, da sie nicht den Gegenstand des Feststellungsverfahrens bildet (VwGH vom 25.05.2004, Zl. 2003/11/034).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.12.2014, VN: XXXX, auf Grund einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung der BF festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der BF 20 vH betrage und sie daher die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgte hier auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010.

Bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist gemäß § 3 Abs. 2 EVO zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010 lautet wörtlich wie folgt:

"§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfe, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO ist ein ärztliches Sachverständigengutachten als Grundlage für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und der Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

In dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten stützte der medizinische Amtssachverständige seine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 20 vH im Wesentlichen auf die führende Gesundheitsschädigung GS 1 (rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Störung) und führte weiter aus, dass die Gesundheitsschädigungen GS 2 (arterielle Hypertonie) und GS 3 (Wirbelsäulenfunktionseinschränkung) wegen fehlender Wechselwirkung nicht weiter anheben.

Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung begründete der von der belangten Behörde mit der Gutachtenserstellung beauftragte ärztliche Sachverständige damit, dass es insgesamt zu einer deutlichen Besserung des körperlichen und psychischen Zustandsbildes gekommen sei und dass bei der BF eine gute soziale Einbindung gegeben sei. In der Stellungnahme zum Vorgutachten heißt es, dass der ärztliche Sachverständige dieses vollinhaltlich übernommen und durch das Gutachten aktualisiert habe.

Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF änderte sich auf Grund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin,XXXX, insoweit, als die Sachverständige die Gesundheitsschädigung GS 1 (wiederkehrende depressive Erkrankung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstörung auf dem Hintergrund von traumatisierenden Kindheitserfahrungen) um drei Stufen höher einschätzte, als der von der belangten Behörde beigezogene ärztliche Sachverständige. Begründend führte die Sachverständige aus, dass die von ihr vorgenommene Höhereinschätzung deshalb erfolgt sei, weil bei der BF eine höhergradige Funktionseinschränkung durch die chronifizierte depressive Persönlichkeitsstörung vorliege. Überdies habe eine genaue Überprüfung der Vorbefunde und aktuellen Befunde eine Besserung in einem sehr geringen Ausmaß ergeben. Aus medizinischer Sicht sei der Antrieb der BF andauernd herabgesetzt, sie sei nicht anhaltend arbeitsfähig, habe wenig soziale Kontakte und bewältige ihren Antrag nur schwer. Schon die höher dosierte Kombinationstherapie aus Antidepressiva und Neuroleptika, wie sie im gegenständlichen Fall notwendig sei, rechtfertige eine höhere Einstufung im Ausmaß von 20 vH. Diese Einschätzung ist mit dem "Status psychicus" der BF vereinbar, der sich als wach, klar orientiert, jedoch im Antrieb reduziert, in der Stimmung dysthym, weinerlich, verzweifelt erwies. Kennzeichnend für den "Status psychicus" der BF sei ein vermindertes Selbstwertgefühl, sowie eine leichte Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit der BF, sowie nachts Einschlaf- und Durchschlafstörungen, teilweise Albträume und nächtliche Panikattacken gewesen.

Zu beachten ist, dass die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) nicht im Wege der Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat.

Während die Beurteilung durch ärztliche Sachverständige zu erfolgen hat, kommt es der Verwaltungsbehörde zu, die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176).

In Anbetracht des Ergebnisses des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens erweist sich die Rüge der BF als berechtigt, weshalb in Anbetracht jener Schlussfolgerungen, die die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene ärztliche Sachverständige gezogen hat, und der letztlich von ihr vorgenommenen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.