BVwG G305 2004037-1

G305 2004037-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG G305 2004037-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2004037.1.00

Spruch

G305 2004037-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 01.09.2011, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der Firma

XXXX, vom 02.10.2011 b e s c h l o s s e n:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 01.09.2011, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die Firma XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellter Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 06.04.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten. Im Zuge dessen hielt die belangte Behörde fest, dass die Beitragsabrechnung vom 06.04.2011 und der dazugehörige Prüfbericht integrierender Bestandteil dieses Bescheides seien.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF ein Unternehmen betreibe, das Fassadengestaltungen, Fassadenputze, Fassadenrenovierungen, Vollwärmeschutz und Vollwärmeschutzfassaden (ausschließlich an Fassaden) durchführe. Die BF habe jedoch keinen Schlechtwetterentschädigungsbeitrag abgeführt. Im Zuge der GPLA-Prüfung sei die BF dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz unterstellt und die dadurch anfallenden Beiträge mit Beitragsnachverrechnung vom 06.04.2011 nachverrechnet worden. Mit Schreiben vom 12.04.2011 habe die BF um die Ausstellung eines Bescheides ersucht. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Betrieb der BF unter die Kategorie eines Gipserbetriebes zu subsumieren sei, der gemäß § 1 Abs. 1 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes falle.

2. Gegen diesen, der BF am 05.09.2011 zugestellten Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Einspruch der BF vom 02.10.2011.

Darin begehrte die BF die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weiters die Abstandnahme von der Vorschreibung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen und führte begründend aus, dass ihr Betrieb den aufgezählten Betrieben nicht zuzuordnen sei. Es widerspreche den Tatsachen, dass ihr Betrieb ein Gipserbetrieb sei. Ihr Geschäftszweig beinhalte den Innen- und Außenputz, womit auch das Anbringen von Vollwärmeschutzfassaden im Außenbereich zusammenhänge. Da ihre Arbeiter bei Schlechtwetter Innenarbeiten durchführen würden, sei die "Anwendung (Anm.: damit dürfte die BF wohl das BSchEG meinen) auch auf Grund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht anzuwenden". Es seien auch keine Entschädigungsanträge eingebracht worden. Dieser Umstand sei weder bei der vorletzten GPLA-Prüfung, noch bei den stattgefundenen BUAK-Prüfungen Thema gewesen.

3. Am 30.12.2011 legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Landeshauptmann von Steiermark als damals sachlich zuständiger Einspruchsbehörde vor.

Im dazu ergangenen, zum 22.12.2011 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die im Akt einliegende "Berufsbeschreibung eines Gipsers" unter einem solchen Personen verstehe, die "an Neubauten, Umbauten und Renovationen, sowohl im Gebäude als auch an den Fassaden im Freien" arbeiten. In der Werkstatt seien Gipser nur einen kleinen Teil ihrer Arbeitszeit. Ihre Haupttätigkeit sei das Anbringen von Verputzen an Decken, Wänden und Fassaden. Aus der Homepage der BF gehe hervor, dass sie ausschließlich Außenputze herstelle. Daraus folge, dass sie den im BSchEG aufgezählten Gipserbetrieben zuzuzählen sei. Der Umstand, inwieweit die Arbeiter tatsächlich Innenarbeiten ausführen (könnten) sei irrelevant. Von Relevanz sei lediglich, ob ein Betrieb als solches unter die im Gesetz taxativ aufgezählten Betriebe zu subsumieren sei. Auch sei nicht maßgeblich, ob und inwieweit ein Betrieb tatsächlich Schlechtwetter-Entschädigungsanträge einbringe.

4. Mit Schreiben vom 09.01.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark den Vorlagebericht der belangten Behörde der BF zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit, sich innerhalb einer darin näher bestimmten Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

5. Per Telefax vom 02.04.2012 ersuchte die BF um Erstreckung der ihr zur Äußerung gesetzten Frist bis 30.04.2012 und begründete dies mit der Komplexität dieser Thematik und dass diese Angelegenheit für ihren Betrieb von entscheidender Bedeutung sei.

6. Unter der Verwendung derselben Begründung wie in der Eingabe vom 02.04.2012 ersuchte die BF mit Telefaxeingabe vom 31.05.2012 erneut um Fristverlängerung bis 30.06.2012.

7. Mit Telefaxeingaben vom 30.06. und 31.08.2012 ersuchte sie erneut um die Erstreckung der Frist zur Äußerung.

8. Nachdem ihr der Landeshauptmann von Steiermark mit Schreiben vom 18.09.2012, GZ: XXXX, die Frist zur Äußerung letztmalig bis 28.09.2012 erstreckt hatte, reagierte die BF mit Eingabe vom 27.09.2012, in der sie sich zum Vorlagebericht der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst dahin äußerte, dass ihre Dienstnehmer bis 31.12.2004 dem BSchEG unterworfen waren. Zwischen dem Jahr 2004 und dem Jahr 2005 habe es eine Änderung des BSchEG gegeben. Damals hätten Betriebe, die gewisse Voraussetzungen erfüllten, wählen können, ob auf ihren Betrieb das BSchEG Anwendung finden soll, oder nicht. Da ihr Betrieb diese Voraussetzungen erfüllt habe, seien ihre Dienstnehmer dem Anwendungsbereich des BSchEG ab dem 01.01.2005 nicht mehr unterworfen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie keine Schlechtwetterentschädigungsanträge mehr gestellt. Im November 2007 habe eine GPLA-Prüfung stattgefunden, die den Beitragszeitraum 2003 bis 2006 umfasst habe. In diesem Prüfungszeitraum seien die Jahre 2003 und 2004 enthalten gewesen, in dem ihre Dienstnehmer noch dem Anwendungsbereich des BSchEG unterworfen waren, wie auch die Jahre 2005 und 2006, in dem das BSchEG nicht mehr anzuwenden gewesen seien. Das mit dieser GPLA-Prüfung befasste Prüfungsorgan habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass die Dienstnehmer der BF dem Geltungsbereich des BSchEG zu unterwerfen gewesen wären. Erst bei der verfahrensgegenständlichen GPLA-Prüfung im März 2011, die den Zeitraum 2007 bis 2009 erfasste, sei eine Nachverrechnung der Schlechtwetterbeiträge erfolgt. Die vom Prüforgan im Zuge dessen getroffenen Sachverhaltsdarstellungen seien falsch.

9. Mit Schreiben vom 03.10.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark die Stellungnahme der BF vom 27.09.2012 der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb festgesetzter Frist ein.

10. In ihrer zum 15.11.2012 datierten Stellungnahme, Zl. XXXX, führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie auf das Vorbringen der BF nicht näher eingehen könne, da diese eine nähere Erläuterung dahingehend unterlassen habe, um welche konkreten Änderungen im Gesetz es sich handelt, welche einzelnen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um das angesprochene Wahlrecht ausüben zu können. Sie habe auch nicht konkretisiert, inwieweit ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt habe. Ausgehend von ihrer Stellungnahme habe die letzte GPLA-Prüfung den Prüfungszeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006 umfasst und sei diese mit der Beitragsverrechnung vom 15.11.2007 in Höhe von EUR XXXX abgeschlossen worden. Bei dieser letzten Prüfung seien keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge in Rechnung gestellt worden. Ab dem Beitragszeitraum September 2005 seien keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge mehr entrichtet worden. Die BF habe von 01.01.2003 bis 31.12.2006 bis einschließlich Schlechtwetterentschädigungsbeiträge geleistet. Sie habe bei dieser letzten GPLA-Prüfung die ÖNACE Bezeichnung "Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung" geführt. Im gegenständlichen Verfahren führe sie die ÖNACE Bezeichnung "Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei".

11. Mit Schreiben vom 30.11.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark der BF die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.

12. Nachdem die BF neuerlich - erfolgreich - um eine Erstreckung der Frist ersucht hatte, führte sie in ihrer zum 10.01.2013 datierten Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Änderung des BSchEG auf die Novelle BGBl. I Nr. 104/2005, die am 01.09.2005 in Kraft trat, zurückgehe. Diese Novelle habe Stuckateurbetriebe aus dem Geltungsbereich des BSchEG ausgenommen. Eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer für Steiermark vom 24.09.2012 besage, dass der Betrieb der BF den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Die Forderungen der belangten Behörde würden daher jeder Grundlage entbehren. Auch die BUAK habe bestätigt, dass der Betrieb der BF korrekt zugeordnet sei und dass die laufend durch die BUAK durchgeführten Prüfungen im Zusammenhang mit den Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen zu keinerlei Beanstandungen geführt haben. Die Feststellungen der belangten Behörde, dass bei der GPLA-Prüfung für die Jahre 2003 und 2006 eine Nachverrechnung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen nicht durchgeführt worden sei und dass ab dem Beitragszeitraum September 2005 keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge mehr entrichtet worden seien, bezeichnete die BF als korrekt und führte dies darauf zurück, dass die Änderung des BSchEG mit der Herausnahme der Stuckateurbetriebe in Kraft getreten sei.

13. Nachdem die sachliche Zuständigkeit zur Führung des Rechtsmittelverfahrens zum 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war, legte der Landeshauptmann von Steiermark die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

14. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.06.2015 wurde die BF über den Stand der Beweisaufnahme im Rahmen des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens informiert und ihr gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteienverkehrs zu äußern.

In gleicher Weise wurde die belangte Behörde mit hg. Verfahrensanordnung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde auch dieser die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.

15. Mit Schreiben vom 19.06.2015 bekräftigte die BF erneut, dass Stuckateurbetriebe auf der Grundlage der Änderungen des BSchEG idF. BGBl. Nr. 104/2005 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen worden seien. Eine Überprüfung der von ihr gesetzten Vorgehensweise durch die Wirtschaftskammer habe die Richtigkeit ihrer Entscheidungen bestätigt. Auch die Bauarbeiter Urlaubskasse habe die von der BF getroffenen Entscheidungen nicht beanstandet.

Mit ihrer Stellungnahme brachte die BF die Stellungnahme der Wirtschaftskammer für Steiermark zu den Änderungen des BSchEG, BGBl. I Nr. 104/2005, zur Vorlage.

16. In ihrer Stellungnahme vom 22.06.2015, Zl. XXXX, führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das von der BF angesprochene Wahlrecht nach dem Schreiben der BUAK vom 08.11.2005 nicht existiere. Vielmehr sei das BSchEG je nach dem Betätigungsfeld des in Frage stehenden Betriebes entweder zwingend anzuwenden (bei Verputzarbeiten an den Außenfassaden) oder nicht (bei Trockenausbauarbeiten im Innenbereich). Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer für Steiermark nehme auf konkrete Sachverhaltselemente keinen Bezug. Ebenso wenig könne die Beauskunftung durch den Mitarbeiter der BUAK überprüft werden.

Inwieweit ein Betrieb bestimmte Beiträge entrichtet habe oder nicht, sei für die Beurteilung der Frage, ob eine Beitragspflicht überhaupt bestehe, nicht ausschlaggebend. Hier sei insoweit die Frage relevant, als eine bislang bestehende Beitragspflicht und auch tatsächliche Abfuhr bis zum 31.08.2005 dafür spreche, dass der zur Diskussion stehende Betrieb auch nach der Novelle 2005 dem BSchEG unterliege und damit Beitragspflicht bestehe. Der Betrieb der BF unterliege auch nach der Novelle 2005 dem BSchEG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG hat der Versicherungsträger einen Bescheid zu erlassen, wenn - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderlassung zur Feststellung der sich für ihn daraus ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Ein auf die Erlassung eines Beitragsbescheides gerichteter Antrag zielt auf die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge ab. Dabei hat der Bescheid über die Verpflichtung zur Entrichtung ziffernmäßig bestimmter Beiträge abzusprechen. Die Feststellung der Beitragsgrundlage oder der (abstrakten) Beitragspflicht des Versicherten ist dann nicht zulässig (Derntl in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 6. Aufl., Rz. 21 u § 410).

2.2. Zu Spruchteil A):

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1), oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung auch nicht mehr voraus.

Gemäß § 60 AVG sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung eines Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (§ 37) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; vom 29.01.2015, Zl. Ra 2015/07/0001 mwN).

2.2.2. Gegenständlich hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2011, Zl. XXXX, ausgesprochen, dass die BF zur Nachentrichtung der zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge samt Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR XXXX verpflichtet sei.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist im Kern zu entnehmen, dass der Betrieb der BF als Gipserbetrieb dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zu unterstellen sei und dass die dadurch anfallenden Beiträge mit der Beitragsabrechnung vom 06.04.2011 nachverrechnet worden seien.

Gegen die Annahme der Behörde, dass es sich beim Betrieb der BF um einen Gipserbetrieb handle, wendet sich die BF, die argumentativ erkennbar den Rechtsstandpunkt einnimmt, dass ihr Betrieb in die Kategorie der Stuckateurbetriebe falle, auf die das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) 1957 seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 104/2005 (01.09.2005) nicht mehr anzuwenden sei.

Tatsache ist, dass zum 01.09.2005 jener Teil des Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 104/2005, in Kraft trat, der das Entfallen der "Stuckateurbetriebe" aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 BSchEG normierte.

Bis zu dieser Novelle des BSchEG fielen auch Stuckateurbetriebe in den Anwendungsbereich des BSchEG.

Seit dem 01.09.2005 lautet § 1 Abs. 1 BSchEG idF. BGBl. Nr. 104/2005 wie folgt:

"§ 1. (1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen Betriebe folgender Art:

• Hoch- und Tiefbaubetriebe, einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe,

• Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues,

• Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe,

• Bahnoberbaubetriebe,

• Erdbaubetriebe,

• Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbetriebe,

• Feuerungstechnische Baubetriebe,

• Demolierungsbetriebe,

• Zimmereibetriebe,

• Gipserbetriebe,

• Dachdeckerbetriebe,

• Pflastererbetriebe,

• Gerüstaufbau- und Gerüstverleihbetriebe.

[...]"

Gemäß § 12 Abs. 4 BSchEG ist der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für alle Arbeitnehmer zu leisten, die in Betrieben beschäftigt sind, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen (§ 1 Abs. 1 und 2) und deren Arbeitnehmer weder der Ausnahmebestimmung des § 2 leg. cit., noch der Sonderregelung des § 4 Abs. 8 leg. cit. (Auslandsbaustellen) unterliegen. Argumento e contrario ist für Betriebe, die in § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht aufgezählt sind bzw. für Arbeitnehmer, die unter die Ausnahmebestimmung des § 2 bzw. die Sonderregelung des § 4 Abs. 8 leg. cit. fallen, der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag nicht zu entrichten.

2.2. 3 Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, ob und bejahendenfalls welchem der in § 1 Abs. 1 BSchEG idF. BGBl. Nr. 104/2005 taxativ aufgezählten Betriebe der Betrieb der BF zu subsumieren wäre, ernsthaft auseinander gesetzt hätte.

Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist bewusst, dass weder das BSchEG, noch die von der Gesetzgeberin erlassenen Ausbildungsverordnungen eine Legaldefinition der in § 1 Abs. 1 taxativ aufgezählten Betriebe, namentlich des "Gipserbetriebes" und des mit der Novelle BGBl. Nr. 104/2005 aus dem Anwendungsbereich des BSchEG gefallenen "Stuckateurbetriebes" enthält. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde einerseits entsprechende Ermittlungen einzuholen gehabt, welche Tätigkeiten diese Betriebe auszeichnen, und andererseits welche Tätigkeiten der Betrieb der BF konkret ausführt.

Hinsichtlich der vom Betrieb ausgeführten Tätigkeit der BF begnügte sich die belangte Behörde mit den rudimentären Angaben der BF im Begrüßungsteil auf ihrer Homepage (XXXX), der wörtlich wie folgt lautet:

XXXX

DXXXX

XXXX

Aber auch sonst bietet die Homepage keine brauchbaren Informationen, die für eine ausreichende Erkenntnis, welche Tätigkeiten der Betrieb der BF genau erbringt, genügen würden.

Abgesehen davon holte die belangte Behörde über das Internet eine auf einer schweizerischen Homepage enthaltene Berufsbildbeschreibung eines Gipsers ein

(http://www.berufskunde.com/4DLINK1/4DCGI/00ZH/beruf-gipser/86/Berufsbild).

Die Beschreibung lautet wie folgt:

"Gipser und Gipserin arbeiten an Neubauten, Umbauten und Renovationen, sowohl im Gebäude als auch an den Fassaden im Freien. In der Werkstatt sind sie nur einen kleinen Teil ihrer Arbeitszeit.

Ihre Haupttätigkeiten sind: an Decken, Wänden und Fassaden Verputze anbringen. Verputze sind entweder glatt und fein - der bekannte Glattputz - oder strukturiert wie Abrieb- oder Naturputz. Auch wenn das Material heute vorwiegend maschinell mit Förderanlagen auf den Untergrund gespritzt wird, ist noch viel Handarbeit zu leisten. Außerdem übernehmen Gipser und Gipserin weitere, immer wichtigere

Tätigkeiten: sie konstruieren Zwischenwände mit vorgefertigten Gipsplatten und Elementen. Sie führen Innen- und Außenisolationen aus. Sie stellen Gips-Verzierungen, so genannte Stuckaturen, her und montieren sie, dies vorwiegend in Umbauten und Privathäusern."

Mit dem Berufsbild des Stuckateurs, der fast dieselben Tätigkeiten wie ein Gipser ausübt, hat sich die belangte Behörde erkennbar nicht auseinandergesetzt.

Ein Vergleich der auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich abrufbaren Berufsbilddefinitionen eines "Gipsers" bzw. eines "Stuckateurs und Trockenbauers" zeigt auf, welche Tätigkeiten den jeweiligen Berufsbildern zugeschrieben werden.

Demnach versteht die Wirtschaftskammer Österreich unter einem "Stuckateur und Trockenausbauer" jemanden, der "einfache und kunsthandwerkliche Verputz- und Stuckarbeiten an Fassaden und Innenwänden" durchführt. "Er stellt Innen- und Außenputze her, fertigt Stuckornamente und Zierfiguren an oder montiert vorgefertigte Stuckelemente. Der Trockenausbauer festigt Platten und Fassadenverkleidungen und stellt Zwischen- bzw. Leichtwände auf. Die Montage von Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutzplatten gehört ebenso zu seinen Aufgaben wie die Altbausanierung."

(https://www.wko.at/Content.Node/Profis-am-Werk/Der_Stuckateur_und_Trockenausbauer.html)

Die genannte Berufsbilddefintion enthält eine beispielhafte Aufzählung der von einem Stuckateur und Trockenausbauer erbrachten Leistungen:

• Entwurf und Ausführung von Stuckarbeiten

• Ausführung von Putzen aus mineralischen Stoffen und Kunststoffen

• Ausführung von Rabitzarbeiten

• Herstellen von Stuckmarmor, Stuccolustro und Sgrafitto

• Ziehen von Profilen und Gesimsen als Werkstücke, oder an Ort und Stelle für den Innen- und Außenbereich

• Modellieren, Abformen und Gießen von ornamentalen und plastischen Werkstücken

• Denkmalpflegerische Restaurierung von Stuck

• Antragstuck durch bildhauerisches Formen an Ort und Stelle und in werkstättenmäßiger Vorfertigung

• Aufstellen von Leichtwänden

• Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von Montagewänden, Vorsatzschalen, Montagedecken und Schrägenverkleidungen (in Gipskarton, Mineralfaser oder Metall)

• Einbringen von Gipsestrichen in Nass- und Trockenbauweise

Unter einem "Gipser" versteht die Wirtschaftskammer Österreich jemanden, der mit Gips-, Kalk-, Kalk-Zement-, Zement- und Lehmputzen Wände gestaltet. Dabei seien der Oberflächenstruktur und -gestaltung keine Grenzen gesetzt. Die Verarbeitung erfolge großteils von Hand und verlange mitunter große Kunstfertigkeit.

(https://www.wko.at/Content.Node/Profis-am-Werk/Der_Gipser.html)

Der unter dieser Homepage ebenfalls abrufbare, eine beispielhafte Aufzählung der einem Gipser zugeschriebenen Tätigkeiten umfassende Leistungskatalog lautet wie folgt:

• Verfugen und Verspachteln

• Oberflächengestaltung von Wänden und Decken

• Strukturputze

Der Vergleich beider Berufsbilder zeigt auf, dass Gipser wie auch Stuckateure und Trockenausbauer in nahezu identen Bereichen Arbeiten ausführen und sich eine Unterscheidung nur über eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den in den genannten Berufsbildern erbrachten Leistungen und den von der BF erbrachten Tätigkeiten zeigt. Die genaue Auseinandersetzung mit der sich aus den beiden Berufsbildern ergebenden Abgrenzungsproblematik ist für die Beurteilung der Frage, ob der Betrieb der BF in den Anwendungsbereich des BSchEG fällt oder nicht, maßgeblich entscheidend.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid hat gezeigt, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen hat. Anderenfalls hätte ihr auffallen müssen, dass es neben dem Berufsbild des "Gipsers" auch jenes des "Stuckateurs" gibt und dass sich in der Zusammenschau mit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2005 aus der Einstufung des Betriebes der BF als "Gipserbetrieb" oder als "Stuckateurbetrieb" unterschiedliche Konsequenzen für deren Einordnung in den Anwendungsbereich des BSchEG und die damit im Zusammenhang stehende sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung zur Entrichtung von Schlechtwetterbeiträgen ergeben.

Das bloße Abrufen der Berufsbeschreibung des "Gipsers" auf einer schweizerischen Homepage, die den Beruf des "Stuckateurs" nicht kennt, und die Analyse der in der Homepage der BF enthaltenen Begrüßungsfloskel genügen den Anforderungen an eine Ermittlungstätigkeit in keiner Weise.

Diesbezüglich vermochten weder das vorgelegte Schreiben der BUAK vom 08.11.2005, noch die ebenfalls im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich für die notwendige Klarstellung sorgen.

Der für die Beurteilung der Frage maßgebliche Sachverhalt, unter welche Betriebsart der Betrieb der BF zu subsumieren ist, wurde im behördlichen Verfahren gerade nicht geklärt. So fehlen insbesondere entsprechende Feststellungen zu den vom Betrieb der BF erbrachten Leistungen. Weiters fehlen entsprechende Feststellungen dazu, welche Tätigkeiten typischerweise von einem "Gipserbetrieb" bzw. einem "Stuckateurbetrieb" erbracht werden. Damit steht der maßgebliche Sachverhalt hier nicht fest. Es fehlen hier sachverhaltsbezogen auf Verwaltungsebene die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes. Wie schon ausgeführt, hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. - wenn überhaupt konzedierbar - lediglich ansatzweise ermittelt. Die festgestellten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken liegen hier in Bezug auf die materiellrechtlich entscheidende Frage der Einstufung des Betriebes der BF, die sich daraus ergebende Subsumierbarkeit unter das BSchEG und die sich daraus ergebende Pflichtigkeit zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.2.4. Im nunmehr nachzuholenden Ermittlungsverfahren wird sich die belangte Behörde daher ausführlich mit den Berufsbildern des "Gipsers" und des "Stuckateurs und Trockenausbauers" und den jeweils ausgeübten, berufsbildtypischen Tätigkeiten, sowie mit den vom Betrieb der BF konkret ausgeübten Tätigkeiten bzw. angebotenen Leistungen auseinanderzusetzen haben. Anschließend wird sie sorgfältig begründet - allenfalls unter Beischaffung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens - darzulegen haben, ob und inwieweit der Betrieb der BF in den Anwendungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fällt.

Sollte die BF Tätigkeiten ausüben, die sich unter beide Berufsbilder subsumieren lassen und eine klare Trennung nicht möglich sein, wird die belangte Behörde gehalten sein, festzustellen, welche der den jeweils genannten Berufsbildern zugeordneten Tätigkeiten überwiegen.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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