BVwG W214 2009222-1

W214 2009222-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W214 2009222-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2009222.1.00

Spruch

W214 2009222-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in die Türkei und von dort mit einem Flugzeug über den Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Bei der Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden beim Beschwerdeführer ein syrischer Reisepass, ein syrischer Führerschein sowie ein rosafärbiges Dokument mit arabischen Schriftzeichen und einem Lichtbild des Beschwerdeführers sichergestellt.

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2013 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Zu seinen Fluchtgründen berichtete er, die radikalen islamischen Gruppen Al Nusra Front, der Islamische Staat im Irak und der Levante hätten ihre Region angegriffen und die Dorfbewohner getötet bzw. vertrieben, die Dörfer in Brand gesteckt und in den kurdischen Ortschaften auch Autobomben zur Explosion gebracht. Zudem sei er von der YPG (Partiya Yekitîya Demokrat) aufgefordert worden, eine Waffe zu tragen und zu kämpfen. Das habe er auch nicht machen wollen. Nachdem die Islamisten weiter vorgerückt seien, habe er aus Angst um sein Leben beschlossen, Syrien zu verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der Verfolgung durch die YPG und vor der Tötung durch die Islamisten.

3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.03.2014 legte der Beschwerdeführer ein Dokument der Gemeinde XXXX vom 09.01.1985, einen Auszug aus dem Familienregister, seine Heiratsurkunde und Kopien der Reisepässe seiner Frau und seiner Kinder vor und machte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch Angaben zu seiner Person, seiner Familie, seinen Lebensumständen in der Heimat sowie zu seiner Situation im Bundesgebiet und gab an, er sei Moslem, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und im Jahr 2011 syrischer Staatsbürger geworden. Er habe am 03.12.2004 geheiratet.

Zu seinen Gründen, sein Heimatland zu verlassen, brachte er Folgendes vor: Zunächst sei ihre finanzielle Lage in Ordnung gewesen, sie hätten in Syrien gut gelebt und die Hoffnung gehabt, dass ihre Kinder eine gute Zukunft haben. Zu Beginn der Aufstände hätten sie gedacht, sie werden befreit. Ein Jahr danach, im Jahr 2012, habe es Luftangriffe gegeben und die Regierung habe die Kurden drangsaliert. Die Kurden seien von der kurdischen Arbeiterpartei belästigt, bedroht und aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen. Als sie dies abgelehnt hätten, seien sie von ihnen verfolgt worden. Deswegen sei er mit der Absicht in die Türkei geflüchtet, dass seine Familie nachkomme. Er sei zwei Monate in der Türkei geblieben und habe dort als Schneider gearbeitet. Da sie in der Türkei als Kurden keine Rechte gehabt hätten, schlecht behandelt und von den Türken gehasst worden seien, sei er nach Österreich geflohen.

Auf die Frage, seit wann er die Absicht gehabt habe, sein Heimatland zu verlassen, erklärte er, er habe Syrien nicht verlassen wollen; nachdem die kurdische Arbeiterpartei ihn aber verfolgt habe, habe er Syrien verlassen. Er habe gewusst, dass er entweder umgebracht oder verfolgt werde. Zur konkreten Bedrohung durch die kurdische Arbeiterpartei führte er aus, die genannte Partei würde "zusammen mit der islamischen Gruppe Daash und der radikalen Sieg-Front für die Regierung arbeiten". Am 20. oder 21.08.2013 seien drei Mitglieder der örtlichen Arbeiterpartei zu ihm ins Geschäft gekommen, hätten seinen Namen registriert und ihm gesagt, dass er sie begleiten solle, um mit ihnen in ihren Checkpoints zu arbeiten und zu kämpfen.

Vorher hätten sie nur Geld, nun aber von ihm verlangt, dass er mitkomme. Dies sei von seinem Bruder auch verlangt worden, woraufhin dieser vor ihm in die Türkei geflüchtet sei. Er habe keine Antwort gegeben. Hätte er nämlich nein gesagt, hätten sie ihn eingesperrt. Die drei Personen hätten das Geschäft verlassen und er sei noch in derselben Nacht in die Türkei geflüchtet. Als seine Cousine, eine Ärztin, abgelehnt habe, ihnen große Geldsummen zu geben, sei ihr Mann eingesperrt worden. Sein Cousin habe den Militärdienst abgelehnt und sei auch eingesperrt worden. Seine Familie sei nicht bedroht worden. Frauen würden nicht bedroht werden, nur die Männer würden verfolgt werden. Die Männer seien fünf Tage später wieder gekommen und seine Familie habe ihnen gesagt, dass er in der Türkei sei.

Er habe mit den Behörden seiner Heimat keine Schwierigkeiten gehabt und keiner politischen Partei angehört. Auf Vorhalt von aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat teilte er mit, dass sie als Kurden in diesem Konflikt die schlechteste Lage hätten. Bei einer Rückkehr nach Syrien werde er entweder eingesperrt oder gefoltert und getötet.

4. Mit Bescheid vom 06.06.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 26.06.2014). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatangehöriger, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er sei verheiratet, habe zwei Kinder und ein eigenes Haus gehabt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr.

Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland bestehe für ihn aber aufgrund der unsicheren Lage und des Bürgerkriegs mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, in Leib und Leben beeinträchtigt zu werden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Auch der Umstand, dass er der kurdischen Volksgruppe angehöre, könne allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Asylantragstellung geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000,99/20/0203). Seine Angaben, wonach er sein Heimatland aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation verlassen habe, seien nachvollziehbar und glaubhaft. Es könne allein aus diesem Umstand aber keine unmittelbare, individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden.

Der bewaffnete Konflikt in Syrien habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in eine aussichtslose Lage geraten. Weiters wäre er einer konkreten Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. Aus diesem Grund wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.06.2014 persönlich zugestellt.

5. Am 10.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

6. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 26.06.2014) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden seien, und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht.

Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien und weil er gezwungen worden sei, für den bewaffneten Arm der kurdischen Arbeiterpartei (YPG) zu kämpfen, aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geflohen sei.

Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen, obwohl er nachvollziehbar geschildert habe, dass er aufgrund der Bürgerkriegssituation von den Einheiten der PYD gezwungen worden sei, für sie zu kämpfen. Bei Zweifel hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte setzen müssen, um ausschließen zu können, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Weiters habe es die Behörde unterlassen, durch geeignete Fragestellungen festzustellen, ob der Beschwerdeführer unbehelligt weiterleben hätte können, ohne Gefahr laufen zu müssen, durch die PYD verfolgt zu werden. Die Länderberichte würden jedenfalls bestätigen, dass eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers objektiv wahrscheinlich sei, da die PYD seinen Herkunftsort kontrolliere und es höchst wahrscheinlich sei, dass diese Organisation versuche, jeden kampffähigen Kurden zu rekrutieren.

Weiters würden auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten (§ 37 AVG) und hätten nach der Judikatur des VwGH die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten. § 18 AsylG 2005 konkretisiere dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.

Ferner seien die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden und fehle dadurch die Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bzw. sei diese zumindest unzureichend. Die Behörde habe es zudem unterlassen, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Sie hätte die tatsächliche Situation vor Ort näher überprüfen müssen. Überdies seien die Länderberichte lediglich allgemein gehalten und würde eine Auseinandersetzung mit den Rekrutierungen der PYD bzw. der YPG fehlen.

Die Feststellung, wonach er sein Heimatland nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, beruhe auf einer verfehlten Beweiswürdigung. Die Behörde bleibe eine ordnungsgemäße Würdigung seines Kernvorbringens schuldig. Es sei für die Gewährung von Asyl nicht zwingend notwendig, unmittelbaren Angriffen oder gar Misshandlungen ausgesetzt zu sein, sondern reiche aus, wenn man nur die Furcht davor glaubhaft machen könne. Ein durchschnittlich vernunftbegabter Mensch, der von Kämpfern der YPG aufgefordert werde, für sie zu kämpfen, hätte sicherlich wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, wenn er sich weigere und würde fliehen.

Zudem wurde ausgeführt, dass die Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet habe. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung seine Furcht vor der YPG mit Sicherheit behauptet und sein Vorbringen sei daher konsistent. Er gehe davon aus, dass der Dolmetscher nicht alles übersetzt haben könnte, und die Behauptung des gesteigerten Vorbringens der belangten Behörde sei schlichtweg falsch.

Bezüglich der angeblichen Diskrepanz zwischen seinen Angaben im Zuge der Erstbefragung und bei der Einvernahme wurde darauf hingewiesen, dass die Erstbefragung nicht dazu da sei, die Fluchtgeschichte detailliert zu erzählen. Abweichungen könnten daher eine Unglaubwürdigkeit nur dann begründen, wenn zwei völlig unterschiedliche Geschichten erzählt würden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Laut VfGH sei es auch verfassungswidrig, wenn die Behörde die Unglaubwürdigkeit hauptsächlich mit einzelnen Abweichungen im Verlauf der Verfahrensstadien begründe, ohne zu berücksichtigten, dass es sich dabei lediglich um Details handle, die entweder nicht den Kern des Fluchtvorbringens treffen oder mit dem Fluchtvorbringen in Zusammenhang stehen (VfGH vom 13.09.2013, U1685/2012).

Darüber hinaus gehe die Behörde in der Annahme fehl, dass der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer Kurde sei und aus einer Region komme, welche von der oppositionellen PYD kontrolliert werde, keine Asylrelevanz habe. Laut dem UNHCR (siehe UNHCR Protection Considerations, vom 22.10.2013) werde Personen nämlich alleine deshalb eine gegenteilige politische Gesinnung unterstellt, weil sie eben aus bestimmten Gegenden kommen. Zur Indizwirkung herkunftsländerbezogener Empfehlungen internationaler Organisationen einschließlich des UNHCR wurden Verfahrenszahlen von Entscheidungen des VwGH zitiert.

Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, für die YPG zu kämpfen und daher aus politischen Gründen Verfolgung bzw. unmenschliche Behandlung und eine Bedrohung seines Lebens zu befürchten hätte, würde auf ihn die Flüchtlingsdefinition der GFK zutreffen. Des Weiteren müsste er auch eine Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchten, da er Kurde sei und aus einer oppositionellen Region stamme und ihm daher allein wegen dieses Umstandes politische Opposition vorgeworfen werden könnte.

Da der Beschwerdeführer bisher nicht die Chance gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage er - ausdrücklich auf Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützt - die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Weiters werde die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts beantragt.

Er stelle daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - in Bezug auf Spruchpunkt I. zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

7. Mit Schreiben vom 26.06.2014, eingelangt am 30.06.2014, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

8. Mittels Mail vom 07.10.2014 übermittelte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Fotos, welche den Beschwerdeführer bei zwei Kundgebungen der syrischen Opposition in XXXX zeigen. Mit Schreiben vom 12.01.2015 wurde eine CD übermittelt und dazu ausgeführt, dass diese ein kurzes Video von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in seiner Heimat enthielte, auf dem er kurz zu sehen sei. Er habe, wie bereits vorgebracht, in seiner Heimat im Jahr 2011 an mehreren Demonstrationen in XXXX, Bezirk XXXX, teilgenommen. Seine gesamte Familie habe an den Demonstrationen teilgenommen.

9. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dieser blieb die belangte Behörde entschuldigt fern. Dort führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen Folgendes aus:

Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er habe auch Beweismittel (ein Video) vorgelegt. Er habe Angst gehabt, dass er vom syrischen Regime verhaftet und getötet werde. Die kurdische Partei habe ihn auch unter Druck gesetzt und von ihm Geld für den Kampf verlangt. Sie hätten gewollt, dass er sich an den Kämpfen beteilige. Er habe Angst gehabt, er habe sich nicht in den Krieg involvieren lassen wollen. Er habe eine Frau und kleine Kinder, er habe sie nicht zur Witwe bzw. zu Waisen machen wollen und habe sich daher entschlossen zu fliehen. Die Lebensumstände seien folgendermaßen gewesen: Die Regierung habe sie verhaften und töten wollen. Der "Islamische Staat" habe alle Kurden, derer er habhaft wurde, töten wollen, und die kurdische Partei habe gewollt, dass alle Kurden sich am bewaffneten Kampf beteiligen und Krieg gegen den "Islamischen Staat" und das syrische Regime führen würden. Es sei ein Teufelskreis gewesen. Egal für welche Optionen er sich entschieden hätte, wäre er am Ende ums Leben gekommen.

Die Vertreter der kurdischen Partei seien jeden Monat zu ihm gekommen und er habe bezahlen müssen. Es habe sich um die kurdische Polizei bzw. die kurdische Armee (YPG) gehandelt. Drei Personen von der kurdischen Partei (YPG) seien in sein Geschäft gekommen. Sein Bruder und er hätten eine Schneiderei betrieben. Die Vertreter der kurdischen Partei hätten seinen Bruder und ihn aufgefordert, dass sie sich an den Kämpfen beteiligten sollen und hätten sie in eine Liste eingetragen. Sein Bruder und er hätten nicht "nein" sagen können, da die Vertreter der kurdischen Partei sie sonst festgenommen und inhaftiert hätten. Er sei nach der Arbeit am Abend gemeinsam mit seinem Bruder zu seiner Mutter gegangen, seine Frau sei auch dort gewesen. Seine Mutter habe zu ihnen gesagt, sie dürften sich nicht am Krieg beteiligen. Sie hätten kleine Kinder und es wäre niemand mehr da, der für die Kinder sorgen und sich um die Familie kümmern würde. Sein Bruder sei innerhalb von zwei Tagen in die Türkei geflüchtet. Er selbst habe anschließend das Gold seiner Frau verkauft und sei am 04.09.2013 auch in die Türkei geflüchtet.

Auf den Widerspruch angesprochen, dass er zwar in der Erstbefragung angegeben habe, dass er am 04.09.2013 geflohen sei, bei der belangten Behörde jedoch angegeben habe, dass er nach dem Vorfall, der sich am 20./21.08.2013 zugetragen habe, noch in derselben Nacht geflüchtet sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es vermutlich ein Missverständnis mit dem Dolmetscher gegeben habe. Er könne sich genau daran erinnern, wann er Syrien verlassen habe, das sei am 04.09.2013 gewesen. Sein Bruder habe zwei Tage nach dem Ereignis Syrien verlassen. Das sei noch im August 2013 gewesen.

Auf seine Teilnahme an Demonstrationen angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sicher fotografiert worden sei. Viele dieser Demonstrationen seien in YouTube veröffentlicht worden. Darauf habe die Regierung auch Zugriff. Er glaube daher, dass er auch vom syrischen Regime gesucht werde. Sein Bruder, seine Frau, seine Kinder und er hätten an Demonstrationen teilgenommen. Dies sei 2011, aber auch 2012 der Fall gewesen.

Auf dem vorgelegten Video war der Beschwerdeführer teilweise einer Demonstration zu sehen, die nach seiner Angabe im November 2011 in XXXX stattgefunden habe. Bei anderen Videoaufnahmen ist der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nur von der Ferne zu sehen. Der Beschwerdeführer zeigte weiters in der mündlichen Verhandlung auf seinem Handy Fotos von seiner Frau und den Kindern, die nach seinen Angaben bei einer Demonstration aufgenommen worden seien.

Der Beschwerdeführer legte Originalfotos vor, auf denen er bei Kundgebungen der syrischen Opposition in XXXX zu sehen sei und erläuterte diese. Sie seien von vielen Leuten fotografiert worden. Es habe sich sowohl um Europäer als auch um Araber gehandelt. Es sei möglich, dass der syrische Geheimdienst sie fotografiert habe.

Seinen Wehrdienst habe er noch nicht geleistet, weil er "Ajnabi" gewesen wäre. Nach Erhalt der Staatsbürgerschaft im Jahr 2011 habe er sich versteckt. Er habe seine Dokumente erst im Mai 2011 erstellen lassen, damit er nicht rekrutiert werde. Im selben Jahr sei der Krieg ausgebrochen. Im Jahr 2012 habe die kurdische Partei die Kontrollen in seinem Heimatsbezirk übernommen. Dies sei der Grund, warum er nicht einberufen worden sei. Wenn er jetzt festgenommen werden würde, würde er zwangsrekrutiert werden.

Wenn er nach Syrien zurückkehren würde, werde der syrische Staat seine Festnahme und Tötung veranlassen. Für die kurdische Partei gelte er als Verräter, weil er geflüchtet und nicht mit Ihnen in den Krieg gezogen sei. Auch der "Islamische Staat" würde ihn töten.

Die zuständige Richterin brachte eine Zusammenstellung aus Länderberichten ins Verfahren ein (Anlage 5 zur Niederschrift). Es sind dies:

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (03.03.2014)

  • International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, UNHCR, 27.10.2014, http://www.refworld.org/docid/544e446d4.html (Zugriff: 02.06.2015)

  • Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (Zugriff: 02.06.2015)

http://www.planet-wissen.de/politik_geschichte/verbrechen/terrorbekaempfung/islamischer_staat.jsp

(mit Landkarte), (abgerufen am 02.06.2015)

10. Eine Anfrage an das Strafregister am 29.06.2015 ergab, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer wurde am 20. oder 21.08.2013 von drei Mitgliedern der örtlichen kurdischen Arbeiterpartei in seinem Geschäft aufgesucht und dazu aufgefordert, mit ihnen in ihren Checkpoints zu arbeiten und zu kämpfen. Er wollte dies nicht, sagte aber nicht "nein", weil er im Falle einer Ablehnung Sanktionen befürchtete. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung und um sein Leben flüchtete er in weiterer Folge in die Türkei (und von dort dann weiter nach Österreich). Die Männer kamen fünf Tage später wieder und seine Familie teilte ihnen mit, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei befinde. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr als Gegner der genannten Partei angesehen und entsprechend gegen ihn vorgegangen würde. Mangels funktionierender Schutzmöglichkeiten des syrischen Staates aufgrund der jetzigen Bürgerkriegssituation wäre er solchen Verfolgungen jedoch schutzlos ausgeliefert.

Der Beschwerdeführer und seine Familie haben 2011 und 2012 in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, wobei einige dieser Demonstrationen auch auf Videos zu sehen sind. Auch der Beschwerdeführer ist darauf teilweise erkennbar. Überdies hat der Beschwerdeführer an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bereits in das Blickfeld der syrischen Sicherheitskräfte geraten ist.

Der Beschwerdeführer hat - da er lange Zeit "Ajnabi" war und die syrische Staatsbürgerschaft erst im Jahr 2011 erhalten hat und bald darauf sein Heimatgebiet unter kurdische Herrschaft geriet - seinen Militärdienst noch nicht geleistet. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Ausnahmezustand in Syrien kann eine Einberufung auch des Beschwerdeführers daher nicht völlig ausgeschlossen werden. Dabei wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder würde eine Bestrafung für seine Weigerung erhalten, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Situation nicht abschätzbar ist und bis zur extralegalen Tötung reichen kann.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde; ihm aus den genannten Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, seine illegale Ausreise und sein relativ langer Auslandsaufenthalt verbunden mit seiner Asylantragstellung stellen weitere Risikofaktoren für eine Verfolgung in Syrien dar.

Überdies wäre der Beschwerdeführer als Kurde den Bedrohungen radikal-islamistischer Gruppierungen wie insbesondere des "Islamischen Staates" ausgesetzt.

Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung sowohl durch Angehörige der kurdischen Arbeiterpartei als auch durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien:

Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.01.2014).

Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).

Die kurdische Minderheit macht 8.9 Prozent der Bevölkerung aus. Die Zahl der staatenlosen KurdInnen vor März 2011 wird auf 300 000 geschätzt. Ihre Staatenlosigkeit hatte weitreichende Folgen für sie und umfasste neben dem Verlust der bürgerlichen Rechte, die Beschlagnahmung von Immobilien sowie auch die Einschränkung der Bildungsmöglichkeiten und Arbeitsplätze.

Hauptakteur in den drei unter kurdischer Kontrolle befindlichen Gebieten ist die Demokratische Unionspartei (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) mit ihrem bewaffneten Arm den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG). Die PYD, ein Ableger der PKK, erklärte im November 2013 die Etablierung einer Regionalverwaltung in Rojava (Westkurdistan). Viele KurdInnen folgen ihr mehr aus Notwendigkeit, nämlich als Schutz vor feindlichen bewaffneten Gruppen, denn aus Überzeugung. Der PYD werden Menschenrechtsverletzungen gegenüber ihren Gegnern vorgeworfen.

Die kurdischen Einheiten der Freien Syrischen Armee werden laut KurdWatch von der PYD als unerwünschte Konkurrenz angesehen.

Während die YPG nach 2011 die meisten kurdischen Gebiete unter ihre Kontrolle brachte, übernahm Jabhat al Nusra die hauptsächlich arabisch besiedelten Gebiete. Die KurdInnen und die ChristInnen wurden Opfer von Plünderungen, Vertreibungen und Entführungen. Ende 2012 brachen schließlich zwischen YPG und den anderen Rebellengruppen um Ras al-Ayn aus. Im Juli 2013 begannen sich die Kämpfe zu verschärfen. Jabhat al Nusra erlitt Rückschläge.

Dann wurde ISIS immer mächtiger und ihr gelang es die arabische Rebellenfront gegen die Kurdengebiete aufrecht zu erhalten - trotz der Kämpfe innerhalb der Opposition anderswo im Land. Aber ISIS machte sich mit seiner extremistischen Herrschaft bei der lokalen arabischen Bevölkerung so unbeliebt, dass viele es durchaus begrüßten, wenn die YPG ihr Gebiet eroberte. Manche Araber traten sogar der YPG bei.

Der Konflikt hat in Bezug auf die KurdInnen verschiedene Dimensionen: In Aleppo gibt es z.B. eine regimefreundliche kurdische Miliz. ISIS sowie das Regime versuchen, die arabisch-sunnitischen SiedlerInnen in den Kurdengebieten für sich zu gewinnen, die zuvor vom Regime gegenüber den KurdInnen bevorzugt worden waren. Aber ISIS brachte die Beduinen gegen sich auf und so sind viele durchaus über die militärischen Erfolge der YPG froh.

ISIS wird versuchen, die Niederlagen gegen die kurdischen Truppen mit Selbstmordanschlägen wett zu machen. Die YPG arbeitet mittlerweile mit anderen Rebellengruppen, die ISIS bekämpfen, zusammen. Diese Gruppen hatten zuvor noch gegen die YPG gekämpft. Strategisches Ziel von YPG ist es, die drei von ihr gehaltenen kurdischen Gebiete miteinander zu verbinden.

(Anfragebeantwortung des BFA vom 16.05.2014 zu: Kurden: Lage, die Provinz Al-Hassakah, Staatenlosigkeit etc.)

Personen, die in Opposition zur Regierung stehen oder von denen vermutet wird, dass sie in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - Mitglieder der Oppositionsparteien, Prostestierende, Aktivisten oder andere, von denen angenommen wird, dass sie mit der Opposition sympathisieren, sind laut UNHCR einem erhöhtem Risiko ausgesetzt.

(UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, October 2014)

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.

Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere syrischer Reisepass und syrischer Personalausweis). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 29.06.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht habe und eine derartige Verfolgung allein aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden auch nicht abgeleitet werden könne, dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit keine konkreten Anhaltspunkte oder Hinweise dafür entnommen werden könnten, dass er in Syrien Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.

Ihrer Argumentation, wonach es sich beim konkreten Fluchtvorbringen um eine gesteigerte Geschichte handeln würde, die nicht der Wahrheit entspreche, ist nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Einvernahmen in den asylrelevanten Punkten im Wesentlichen gleichbleibende sowie größtenteils übereinstimmende Angaben gemacht und damit einen insgesamt nachvollziehbaren sowie schlüssigen Sachverhalt vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung seine Fluchtgeschichte konsistent und mit den bisherigen Aussagen übereinstimmend vorgebracht.

Die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer die ihn persönlich betreffenden Fluchtgründe bei seiner Erstbefragung nur am Rande erwähnt habe, ist mit dem Akteninhalt nicht vereinbar. Wie sich nämlich aus der diesbezüglichen Niederschrift eindeutig ergibt, hat der Beschwerdeführer schon vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärt, dass er von der YPG aufgefordert worden sei, eine Waffe zu tragen und zu kämpfen, was er jedoch nicht gewollt habe. Auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen hat er bereits erwähnt, dass er Angst vor einer Verfolgung durch die YPG gehabt habe. In diesem Zusammenhang ist auch dem Einwand in der Beschwerdeschrift zu folgen, wonach die Erstbefragung nicht der detaillierten Schilderung der Fluchtgründe diene und Abweichungen nur eine Unglaubwürdigkeit begründen könnten, wenn es sich um zwei völlig unterschiedliche Fluchtgeschichten handle, was im konkreten Fall jedoch nicht der Fall gewesen ist.

Ebenso vermag die Ansicht der Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen habe können, dass er am 20. oder 21.08.2013 mit einer solchen Intensität bedroht worden sei, dass er aus Furcht um sein Leben umgehend aus Syrien geflüchtet sei, letztlich nicht zu überzeugen. Wie der Beschwerdeführer im Verfahren nämlich selbst ausgeführt hat, sei bereits sein Bruder in der gleichen Situation gewesen und ebenso geflüchtet und sei der Ehegatte seiner Cousine in Gewahrsam genommen ("eingesperrt") worden, weil diese es abgelehnt habe, der kurdischen Arbeiterpartei größere Geldsummen zu übergeben. Ferner sei sein Cousin festgenommen worden, weil dieser den Militärdienst verweigert habe. Außerdem hätten die ungebetenen Besucher auch seinen Namen registriert. Diese Erfahrungen lassen die Befürchtungen des Beschwerdeführers und seine fluchtartige Ausreise plausibel und nachvollziehbar erscheinen.

Der Beschwerdeführer hat anhand von Videos und Fotomaterial überdies glaubhaft gemacht, dass er sowohl in Syrien als auch in Österreich an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen hat. Es ist bekannt und ergibt sich auch aus den Länderberichten, dass der syrische Geheimdienst sowohl in Syrien als auch im Ausland derartige Demonstrationen beobachtet, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer bereits in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Überdies befindet sich der Beschwerdeführer noch im wehrfähigen Alter, sodass bei einer Rückkehr auch eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime nicht ausgeschlossen ist. Dadurch wäre er unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen. Es ist notorisch, dass in Syrien sogar Reservisten nochmals zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - den UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013). Dies gilt erst recht für Personen, die ihrem Militärdienst noch gar nicht abgeleistet haben.

Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). Von Relevanz sind auch die im Rahmen der Beschwerde genannte UNHCR Protection Considerations vom 22.10.2013, wonach Personen schon alleine deshalb eine gegenteilige politische Gesinnung unterstellt werde, weil sie aus bestimmten Gegenden kommen. In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Kurde aus einer oppositionellen Region und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich im konkreten Verfahren daher ausreichende Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer durch seine mit seiner fluchtartigen Ausreise zum Ausdruck gebrachten Weigerung, sich den Kämpfen auf Seiten der kurdischen Arbeiterpartei anzuschließen, bei einer Rückkehr Gefahr laufen würde, von deren Anhängern einer gegnerischen Einstellung verdächtigt und asylrelevant verfolgt zu werden. Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und/oder in Österreich bereits die in das Blickfeld der syrischen Sicherheitskräfte geraten ist. Bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat würde er jedenfalls bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines relativ langen Auslandaufenthaltes verbunden mit seiner Wehrdienstentziehung die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und dadurch in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten, wodurch er auch aus diesem Grund einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Diese Gefährdung wird durch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe verstärkt.

Aus all diesen Gründen würde dem Beschwerdeführer von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt und hätte er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten

Darüber hinaus kann eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch radikal-islamistische Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden.

Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte mögliche Verfolgung seiner Person als "Verräter" bzw. seine Zwangsrekrutierung durch die YPG bzw. seine allfällige Verfolgung seitens islamistischer Gruppierungen betrifft, so ist nachvollziehbar, dass sich gerade Kurden aus der Heimatgegend des Beschwerdeführers "zwischen den Fronten" befinden. Dies ist auch im Hinblick auf die notorisch bekannte Tatsache, dass die kurdische Minderheit in Syrien in bestimmten Gebieten - insbesondere auch jenem, aus dem der Beschwerdeführer stammt - vom "Islamischen Staat" vehement bekämpft wird, nachvollziehbar. Dass diese Verfolgung nicht von staatlicher Seite, sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts des zu befürchtenden Eingriffes ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Syrien derzeit aufgrund des Konfliktes, in dem verschiedene Konfliktparteien um die (Gebiets)Herrschaft ringen bzw. sich auch gegenseitig bekämpfen und wegen der Präsenz von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte imstande (oder ob sie angesichts der Entziehung seiner Unterstützung überhaupt willens) wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen sowie der volatilen und komplexen Kriegssituation ist die effektive Inanspruchnahme staatlichen Schutzes oder des Schutzes kurdischer Parteien/Milizen im Fall des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer durch das "Im Stich lassen" der YPG auch von dieser Gruppe Sanktionen zu erwarten hätte. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz in Syrien finden kann.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

2.3. Da der relevante Sachverhalt festgestellt werden konnte, war dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag auf Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachten (siehe oben Punkt 6) nicht nachzukommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von Anhängern der kurdischen Arbeiterpartei aus und droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht, mit der der sich einer Unterstützung der YPG entzogen hat, und jedenfalls im Falle einer Weigerung des Beschwerdeführers, auf ihrer Seite aktiv an den Auseinandersetzungen teilzunehmen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien ausreichend Schutz seitens der staatlichen Organe gegen mögliche Übergriffe von Sympathisanten dieser politischen Partei zur Verfügung gestellt werden würde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch der Bedrohung radikal-islamistischer Gruppierungen ausgesetzt wäre.

Andererseits geht die Verfolgung auch von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen in Syrien und im Bundesgebiet, aufgrund seiner Wehrdienstentziehung in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise, seines relativ langen Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt hat und in deren Blickfeld geraten ist (jedenfalls wäre das bei einer Rückkehr der Fall); ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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