BVwG W208 2107261-1

W208 2107261-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2015

Regest

Disziplinaranzeige, Einheitskommandant, Einleitungsbeschluss,<br/>Kommandantenverfahren, Unterbrechung, Verfolgungsverjährung

Testo completo

BVwG W208 2107261-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2107261.1.00

Spruch

W208 2107261-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Brigadier Dr. Kurt PERL und Oberleutnant Mag. Anton LASCHALT als Beisitzer über die Beschwerde von Vzlt XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG vom 07.04.2015, GZ 799-12-DKS/14 nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung am 29.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG i.V.m. §§ 3 und 72 HDG abgewiesen und der angefochtene Einleitungsbeschluss bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.12.1997 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Unteroffizier der Militärstreife/Militärpolizei (MP) beim österreichischen Bundesheer.

2. Am 11. und 13.08.2014 kam es zu den verfahrensgegenständlichen Vorfällen. Im Wesentlichen, Beschimpfungen bzw. implizite Drohungen.

3. Am 13.08.2014 wurde dem BF der Auftrag erteilt seine Dienstwaffen abzugeben und ihm vom Einheitskommandanten (Mjr XXXX [M]) mitgeteilt, dass gem. § 61 HDG ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) gegen ihn eingeleitet wird und er sich zu einer Einvernahme einzufinden habe. Diese Meldung erging auch an das KdoMilStrMP dessen Kommandant Disziplinarvorgesetzter des BF ist (Aktenseite / AS 11).

4. Am 14.08.2014 wurde Wachtmeister D. als Zeuge vernommen. Er gab an, er habe die verbale Auseinandersetzung am 11.08.2014 mitbekommen. Der BF habe den Offizier mit den Worten: "Sie wissen schon, dass das Privateigentum ist und dass bei einer Beschädigung eine Strafanzeige folgen wird." verärgert aber nicht aggressiv angesprochen. Der Offizier habe geantwortet: "Ja, ja passt schon, Herr Vizeleutnant, gehen sie zurück in ihre Kanzlei, schlafen." Da ihn die Auseinandersetzung nicht direkt betroffen habe, habe er den Bereich verlassen und sei zum Haupteingang gegangen, um seine Ausbildung fortzusetzen.

Der an diesem Tag ebenfalls als Zeuge vernommene Vizeleutnant W., gab im Wesentlichen an, er habe den Vorfall so wahrgenommen, dass der Offizier im Gespräch mit einigen Kursteilnehmern im Bereich des Kaffeeautomaten bei einer Pause gewesen wäre, als der BF, der bei der Ausbildung nicht eingesetzt worden sei, hinzugekommen und lautstark den Offizier zur Rede gestellt habe. Der Wortlaut sei ungefähr gewesen: "Wos soi des? Die Einrichtung ist Privateigentum, i zeig eich on!" Der BF sei sehr knapp vor dem Offizier gestanden, der Tonfall sei sehr laut und aufgebracht gewesen. Die anwesenden Kursteilnehmer hätten dies mitbekommen.

Der als Zeuge befragte Offizier Hauptmann W. gab an, am 11.08.2014, habe im Zeitraum zwischen 07:40 und 09:30 Uhr in der Lehrabteilung eine Ausbildung zum Thema "Durchführung von Razzien" stattgefunden, die mangels geeigneter Ausbildungs- Infrastruktur ihren Abschluss in der Teeküche der Lehrabteilung gefunden habe. Dabei hätten zehn auszubildende Militärpolizisten die Teeküche rasch besetzen und Suchtmittelmissbrauch dokumentieren und Beweismittel sicherzustellen gehabt. Die Ausbildung habe unter Aufsicht von vier Ausbildern und unter Einhaltung sämtlicher Sicherheitsbestimmungen stattgefunden und sei gemäß Dienstplan angeordnet gewesen. Zum Zeitpunkt der Ausbildung habe sich niemand in der Teeküche aufgehalten. Im Anschluss an die Ausbildung, gegen 09:35 Uhr sei der BF, während er mit den Ausbildern am Kaffeeautomaten gestanden sei, auf ihn zugekommen und habe ihn sehr lautem und belehrenden Ton "Sie wissen eh, dass des Privateigentum ist und wann was beschädigt ist, gibt's es eine Anzeige wegen Sachbeschädigung, is des eh kloar?"gesagt. Wachtmeister D. sei unmittelbar neben ihm gestanden und Vizeleutnant W. habe sich ebenfalls im Nahbereich aufgehalten. Auch Kursteilnehmer seien in der Nähe gewesen, er könne diese jedoch nicht namhaft machen. Das Verhalten des BF sei so gewesen, dass sonstige anwesende diese respektlose und unpassende Aussage als Untergrabung seiner Autorität wahrnehmen hätten müssen. Er habe die Empörung des BF nicht nachvollziehen können, weil alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten worden seien, die Ausbildung am Dienstplan angeordnet gewesen sei und fast das gesamte Gerät der Teeküche sich im militärischen Bestand befände. Im Nachhinein sei ihm bekannt geworden, dass der BF seine Bedenken zuvor bei seinem Vorgesetzten eingebracht habe. Der habe die Einwände jedoch nicht gelten lassen und die Ausbildung wie geplant durchgeführt.

Er sei empört und fassungslos gewesen und habe diesem gesagt: "Gehen Sie in Ihre Kanzlei und schlafen Sie weiter." Danach habe er sich weggedreht, er habe die Situation nicht wortlos zur Kenntnis nehmen können, aber auch nicht überreagieren und jedenfalls eine weitere Eskalation verhindern wollen. Die Konfrontation sei aber danach nicht beendet gewesen der BF sei ihm näher gekommen und habe gesagt:

‚Wos host gsogt?'. Er habe geantwortet: "Ich habe keine Lust mit Ihnen in dieser Form ein Gespräch zu führen" und sich nochmals weggedreht, um einer Konfrontation aus dem Weg zu gehen. In Folge habe der BF ihm noch näher kommend erneut angesprochen: "Weußt feig bist, du klana Gschissana". Er sei ruhig geblieben und habe entgegnet, um die Situation in Gegenwart anderer nicht eskalieren zu lassen, dass der BF Abstand halten und mit seinem Ton aufpassen solle. Daraufhin sei der BF ihm etwa 10 cm nahe gekommen und habe ihm mit äußerst aggressivem Gesichtsausdruck zugeraunt: "Du klane Krot, pass nur auf, sonst passiert da was. Du klana Wixa, reiß di zam, sonst bist nimma sicha". Der BF habe sich danach umgedreht, habe Anstalten gemacht zu gehen, sich jedoch nochmals umgedreht und leise wiederholt "du bist nimma sicha, pass auf, sonst passiert da wos".

Ihm sei noch nie in einer derart aggressiven und bedrohlichen Weise entgegengetreten worden, er fühle sich sehr beunruhigt, weil der BF Zugang zu Schusswaffen und Munition habe und bekannt sei, dass er schon einmal wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei.

Zu den Ereignissen am 13.08.2014 befragt, gab er an, er sei um 0901 dem BF am Gang beim Kopierer begegnet, dieser habe ihm mit einem bedrohlichen Gesichtsausdruck angeblickt und wie schon seit Jahren keinen militärischen Gruß geleistet. Er habe ihn ignoriert und sei danach in seine Kanzlei gegangen. Als der BF an seiner Kanzlei vorbeigekommen sei, sei dieser kurz in den Türbereich getreten und habe leise in seine Richtung "klans Orschloch" gesagt. Er sei so perplex gewesen, dass er gar nichts habe sagen können.

Bis dato habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, es beschäftige ihn jedoch sehr, dass er sich an der kleinen Dienststelle mit etwa 25 Bediensteten gemeinsam mit diesem aufhalten müsse und fürchte, dass sich weitere verbale Angriffe und Diskreditierungen zu körperlichen Übergriffen entwickeln könnten.

5. Am 20.08.2014 wurde der BF durch den Disziplinarvorgesetzten (Obst XXXX [B]) gemäß § 40 Abs. 1 Zi. 2 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben (S91529/1-MilStrFMP/Kdo/2014; AS 13).

6. Am 21.08.2014 erfolgte der Vorhalt der vorgeworfenen Handlungen in einer niederschriftliche Einvernahme des BF als Beschuldigter im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, er habe während des Sports Lärm und Gepolter aus der Teeküche der Lehrabteilung gehört. Er sei beim Lehrgruppenkommandanten gewesen weil er Sachbeschädigungen an Heereseigentum befürchtet habe und sei von diesem an den ausbildungsleitenden Offizier verwiesen worden. Als er gegen 09:30 Uhr den Gang betreten habe, habe er in den Lauf einer Glocke geschaut und auch keinen Ausbilder wahrnehmen können. Er habe mit dem ausbildungsleitenden Offizier das Gespräch gesucht, sinngemäß mit den Worten: "Herr Hauptmann es geschieht hier offensichtlich Sachbeschädigung und ich werde das, wenn es so sein sollte, zur Anzeige bringen." Er sei ca. 1 1/2 Meter von diesem entfernt gewesen, anfangs sei Wachtmeister D. ihm Nahbereich gewesen. Ob andere Kursteilnehmer das Gespräch mitbekommen hätten könne er nicht mehr sagen, er habe andere Personen nicht wahrnehmen können, er habe in normaler Lautstärke gesprochen. Der Offizier hätte überheblich geantwortet: "Herr Vizeleutnant gegen sie in ihrer Kanzlei weiterschlafen." Durch diese Aussage, sei ihm nicht mit der nötigen Achtung begegnet worden, welche er sich als langjähriger Unteroffizier der MP wünsche, vielmehr sei ihm unterstellt worden, dass er seine dienstlichen Aufgaben nicht gewissenhaft und engagiert ausführe und somit laufend Dienstpflichtverletzungen begehe. Dies sei jedoch nicht der Fall, er habe eine zufriedenstellende Dienstbeurteilung. Gefragt, ob er im Laufe des Gespräches auf ca. 10 cm an den Offizier herangetreten sei und diesen beschimpft habe, bestritt er dies. Gefragt, ob der Offizier die Worte benutzt habe:

"Ich habe keine Lust mit ihnen in dieser Form ein Gespräch zu führen." gab er an, das sei ihm nicht erinnerlich, er habe aber gesagt: "Haltens Abstand, sonst passiert Ihna glei wos." Er sei, nachdem er erkannt habe, dass es sinnlos wäre und er bedroht worden sei, gegangen, um eine weitere Konfrontation zu vermeiden. Er selbst habe keine Veranlassung gehabt ihm zu drohen.

Gefragt, ob er am 13.08.2014 gegen 09:00 Uhr zum Offizier, beim Vorbeigehen an seiner Kanzlei, gesagt habe "klans Orschloch" verneinte er dies, er sei jedoch an der Kanzlei vorbeigekommen. Abschließend verwies auf seine Stellungnahme vom 13.08.2014.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Disziplinarvorgesetzte (i.V. Mjr M) dem Dienststellenausschuss mit, dass die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den BF beabsichtige ist (AS 16).

7. Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 brachte der BF I. Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung und II. einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein, der am 26.09.2014 - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG vorgelegt wurde (W208 2012350-1, eingelangt 26.09.2014).

8. Am 27.08.2014 erfolgte die Disziplinaranzeige (AS 1) des Disziplinarvorgesetzten (Obst B) an die DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN (DKS) sowie eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft (wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung) im Gegenstand (AS 52). Die StA legte ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 02.09.2014 die Anzeige zurück. Bei der DKS langte das Schriftstück der StA am 10.09.2014 ein (AS 83).

9. Die DKS erteilte mit Schreiben vom 09.09.2014 (zugestellt 15.09.2014) gem. § 72 Abs. 1 HDG einen Auftrag zu weiteren Erhebungen im Gegenstand an den Disziplinarvorgesetzten (AS 82). Die Erhebungsergebnisse langten am 03.10.2014 bei der DKS ein (AS 87 - 92).

10. Am 13.09.2014 beschloss die DKS die Dienstenthebung des BF. Der Dienstenthebungsbeschluss wurde dem Rechtsvertreter des BF am 18.09.2014 zugestellt, womit die vorläufige Dienstenthebung gem. § 40 Abs. 3 HDG ex lege beendet war.

11. Gegen den am 18.09.2014 zugestellten Dienstenthebungsbescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 23.09.2014 (Postaufgabedatum vom selben Tag) fristgerecht I. Beschwerde, II. Antrag auf aufschiebende Wirkung und III. Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung ein. Mit Schriftsatz vom 02.10.2014 wurden die Beschwerde und die Akten zur Entscheidung dem BVwG vorgelegt (W208 2012350-2, eingelangt am 09.10.2014).

12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2014 (dem BF zugestellt am 28.10.2014, der DKS am 27.10.2014) wurde das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung eingestellt und die Beschwerde gegen die Dienstenthebung abgewiesen.

13. Am 07.04.2015 fasste die DKS den beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss (AS 152, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt 10.04.2015).

14. Mit Schreiben vom 07.05.2015 (Postaufgabedatum 07.05.2015) erhob der BF Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss. Als Beschwerdegrund wurde Verjährung angeführt und weiters geltend gemacht, dass gem. § 61 HDG das am 13.08.2014 eingeleitete Disziplinarverfahren mit der Erstattung der Disziplinaranzeige an die DKS vom 27.08.2014 als eingestellt gelte. Die DKS habe sich daher zu Unrecht auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 13.08.2014 durch den Einheitskommandanten gestützt. Gem. § 3 Abs. 1 Z 1 HDG hätte der Einleitungsbeschluss spätestens 6 Monate ab Kenntnis der Pflichtverletzung gefasst werden müssen, das sei nicht erfolgt.

Am 02.09.2014 habe die StA mitgeteilt, dass die am 27.08.2014 erfolgte Strafanzeige ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zurückgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 09.09.2014 habe die Militärstreife und das MilKdo den Rechtsvertreter von der Einstellung verständigt und sei das Strafverfahren - und eine allfällige Unterbrechung des Disziplinarverfahrens - spätestens zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig beendet gewesen. Gem. § 5 Abs. 4 HDG wäre nach Beendigung der Unterbrechung bei Zurücklegung der Strafanzeige durch die StA, das Disziplinarverfahren binnen sechs Monaten (gerechnet ab 09.09.2014) abzuschließen gewesen. Dies sei nicht erfolgt, das Verfahren daher verjährt. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

15. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 (eingelangt beim BVwG am 15.05.2015) legte die DKS die Beschwerde und die Verfahrensakten - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschuldigten

Der am 09.12.1962 geborene BF (Dienstgrad Vizeleutnant - Vzlt) steht als Berufsunteroffizier (MBUO 1/FG 3/Gehaltsstufe 14; nächste Vorrückung 1. Juli 2015) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Bundesministerium für Landesverteidigung. Seine Dienststelle ist das Kommando MilitärstreifeMilitärpolizei (MP). Er war dort im ereignisrelevanten Zeitraum in der Lehrabteilung/Lehrgruppe Einsatzverfahren, als Lehrunteroffizier der Militärstreifen- und Militärpolizeiausbildung (LUO) tätig. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er ist weder disziplinär noch strafrechtlich vorbestraft.

1.2. Zum Sachverhalt

Der Einheitskommandant des BF ist Mjr M. Dieser hat am 11. und 13.08.2014 vom Sachverhalt Kenntnis erlangt. Am 13.08.2014 hat Mjr. M. ein Disziplinarverfahren in Form eines Kommandantenverfahrens eingeleitet, dem BF dies mitgeteilt und im aufgetragen sich zu einer Einvernahme einzufinden. Gleichzeitig hat es seinen Kommandanten Obst B (KdoMilStrMP) davon informiert. Am folgenden Tag wurden mehrere Zeugen befragt und dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Disziplinarvorgesetzte des BF ist Obst B. Dieser hat am 20.08.2015 die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen.

Am 21.08.2015 wurden dem BF die Ermittlungsergebnisse gem. § 62 Abs. 1 HDG vorgehalten. Noch am selben Tag wurde der Dienststellenausschuss informiert, dass die Erstattung einer Disziplinaranzeige beabsichtigt sei.

Am 27.08.2014 erstattete der Disziplinarvorgesetzte Disziplinaranzeige an die DKS sowie Strafanzeige an die StA.

Die Beschwerde stützt sich ausschließlich auf den Formalgrund der Verjährung. Inhaltliche Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht.

Die im Verfahrensgang (Punkt I) angeführten Datumsangaben und die zu diesen Zeitpunkten von den zuständigen Organen gesetzten Handlungen werden festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den von der DKS vorgelegten Verwaltungsakten und dem Beschwerdevorbringen. Die im Verfahrensgang angeführten Datumsangaben wurden nicht bestritten und sind auch sonst keine diesbezüglichen Zweifel aufgetaucht, sodass diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

Das Faktum das Mjr M. einmal als Einheitskommandant (I.3.) und ein weiteres Mal (I.6. unten) i.V. für den Disziplinarvorgesetzten unterschrieben hat, erklärt sich daraus dass er in diesem Zeitraum auch als Vertreter des Kommandanten - aufgrund eines Auslandseinsatzes des eigentlichen stellvertretenden Kommandanten - eingeteilt war. Er war zu diesem Zeitpunkt (21.08.2014) de facto beides in Personalunion und hat die Personalvertretung in der Funktion des Disziplinarvorgesetzten von der beabsichtigten Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt. Die eigentliche Disziplinaranzeige an die DKS erfolgte dann nach Rückkehr des Obst B. durch diesen. Das ergibt sich aus einer telefonischen Recherche des BVwG vom 19.06.2015 bei der MP.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aufgrund der gesetzlicher Anordnung in § 75 Abs. 1 HDG, wonach über Beschwerden gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission nach § 72 Abs. 2 BDG das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat, liegt bei Beschwerden gegen einen Einleitungsbeschluss oder gegen eine Einstellung nach § 62 Abs. 3 HDG in diesem Verfahrensstadium Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aufgrund von § 24 VwGVG nicht für notwendig erachtet. Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen sind den Akten zu entnehmen. Der Sachverhalt ist unbestritten es geht dem BF lediglich um die Rechtsfrage, ob das Disziplinarverfahren aufgrund Verjährung einzustellen ist oder nicht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I. Nr. 2/2014 (WV) lauten:

"§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten [...]

§ 3. Verjährung

(1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder

2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission und dem Einlangen

a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder

b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission oder

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder

4. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder

b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde oder

5. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

§ 4. Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten

1. der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder

2. während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Disziplinarkommission.

Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

[...]

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Hat die Behörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

1. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 4 Z 2 bei der Disziplinarkommission eingelangt ist oder

2. das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

[...]

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind

1. die Disziplinarkommandanten

a) als Einheitskommandanten und

b) als Disziplinarvorgesetzte und

2. die Disziplinarkommission.

(2) Die Disziplinarbehörden nach Abs. 1 und das Bundesverwaltungsgericht dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

[...]

§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.

(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.

§ 62 (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte

1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder

2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.

(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.

(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.

§ 68. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes

zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.

(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

§ 72. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.

(5) Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(6) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.

[...] "

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:

"Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373).

Der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission maßgebliche Zeitpunkt ist der der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Hinweis E 1.9.1988, 88/09/0064, E 25.6.1992, 91/09/0190; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318)

Um den Eintritt der sechsmonatigen Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muss nach stRsp des VwGH der Einleitungsbeschluss gegenüber dem beschuldigten Beamten innerhalb der Verjährungsfrist erlassen werden (Hinweis E 1.9.1988, 88/09/0064; E 22.2.1990, 89/09/0095; E 28.11.1991, 91/09/0029; VwGH 25.06.1992, 91/09/0190).

Zur weiteren Beurteilung des Verjährungseinwandes war des weiteren zu prüfen, ob durch die mit der Erstattung der Disziplinaranzeige ex lege eintretende Einstellung des Kommandantenverfahrens gemäß § 61 Abs. 4 HDG 2002 auch die (formlose) Einleitung des Disziplinarverfahrens vernichtet wurde oder von einer Kontinuität der einmal erfolgten Einleitung auch im Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission auszugehen ist. Dies kann aus der Entstehungsgeschichte und den Erläuterungen beantwortet werden. Nach dem HDG 1985 war das Kommandantenverfahren im Falle der Erstattung einer Disziplinaranzeige einzustellen. Das wurde im HDG 1994 "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung" in eine ex-lege-Einstellung verwandelt, in die ausdrücklich auch der Fall des vom Beschuldigten selbst beantragten Kommissionsverfahrens einbezogen wurde. Mit der Novelle 1998 wurde die subjektive Verjährungsfrist von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt und die Strafbarkeitsverjährung neu eingeführt. In den Erläuterungen dazu wurde die geltende Rechtslage dahingehend umschrieben, dass es zur "Wahrung der subjektiven Verjährungsfrist" nur nötig sei, dass "irgendein Disziplinarverfahren" eingeleitet wurde, im Falle der "automatischen Formaleinstellung" gemäß § 61 Abs. 4 beginne "der Lauf der subjektiven Frist nicht neu". Davon ausgehend liegt auch im Falle des in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtenden Ungenügens der Strafbefugnis des Einheitskommandanten, einer Anzeigeerstattung und der damit verbundenen ex-lege-Einstellung im Sinne des § 61 Abs. 4 HDG 2002 Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor. Die anlässlich der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 gesetzte erste Verfolgungshandlung wahrte daher auch im vorliegenden, auf Grund der Disziplinaranzeige des Einheitskommandanten durchgeführten Kommissionsverfahren die Verjährungsfrist (VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105).

Der Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 114 Abs. 3 BDG 1979 allein würde das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis noch nicht rechtswidrig machen, weil es sich bei dieser Frist nicht um eine (Strafbarkeits)Verjährungsfrist (diese ist in § 94 BDG 1979 taxativ geregelt), sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung sanktionslos bleibt. Auf den Inhalt des Disziplinarverfahrens erster Instanz hat diese Bestimmung keinen Einfluss (VwGH 16.09.2009, 2008/09/0360)."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im konkreten Fall hat der BF ausschließlich "Verjährung" in seiner Beschwerde geltend gemacht und deshalb die Einstellung des Verfahrens verlangt. Einschlägig ist daher § 3 HDG. Ein Disziplinarverfahren ist gem. Abs. 1 Z 1 leg cit innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von der Pflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde einzuleiten.

Disziplinarbehörden sind gem. § 11 HDG der Einheitskommandant (hier: M.), der Disziplinarvorgesetzte (hier: B) und die DKS.

Im Gegenstand erfolgte die Kenntnisnahme von der Pflichtverletzung und die Einleitung des Disziplinarverfahrens gem. § 61 HDG (Kommandantenverfahrens) unbestritten am 13.08.2014 durch den Einheitskommandanten M. als Disziplinarbehörde gem. § 11 HDG (AS 11).

Der Einheitskommandant meldete diesen Umstand dem Kdo der MilStr/MP, dessen Kommandant B. der Disziplinarvorgesetzte des BF ist.

Der Disziplinarvorgesetzte B. sprach am 20.08.2014 gem. § 40 HDG die vorläufige Dienstenthebung aus.

Am 21.08.2014 wurden dem BF die Ermittlungsergebnisse gem. § 62 Abs. 1 HDG vorgehalten und kam der Einheitskommandant zur Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren gem. § 62 Abs. 2 HDG nicht vorliegen. Was ihn veranlasste noch am selben Tag den Dienststellenausschuss (diesmal in seiner Vertretungsfunktion für den Disziplinarvorgesetzten) zu informieren, dass die Erstattung einer Disziplinaranzeige beabsichtigt sei.

Am 27.08.2014 wurde gem. § 68 Abs. 1 HDG die Disziplinaranzeige an die DKS von B. erstattet.

Gem. § 62 Abs. 4 HDG gilt das Kommandantenverfahren mit Erstattung der Disziplinaranzeige an die DKS als eingestellt. Das bedeutet aber nicht das die 6-Monatefrist des § 3 Abs. 1 Z 1 HDG neu zu laufen beginnt, weil die Bestimmung von der Kenntnisnahme "einer für den Verdächtigen im Betracht kommenden Disziplinarbehörde spricht" und diese war unzweifelhaft - trotz Einstellung - der Einheitskommandant.

Zur Wahrung der Verjährungsfrist ist nur nötig, dass in der Sache "irgendein Disziplinarverfahren" gegen den Beschuldigten eingeleitet wurde. Im Falle der ex lege Einstellung gemäß § 62 Abs. 4 HDG, wirkt diese Einleitung im Sinne der Unterbrechung der 6-Monate-Verjährungsfrist fort. Es ist daher von einer Kontinuität der einmal erfolgten Einleitung des Disziplinarverfahrens auszugehen.

Die 6-Monate Verjährungsfrist des § 3 Abs. 1 Z 1 HDG wurde mit der Kenntnisnahme des Verdachts der Dienstpflichtverletzungen durch den Einheitskommandanten M. am 13.08.2014 ausgelöst und wäre daher gem. § 32 Abs. 2 AVG am 13.02.2015 abgelaufen, wäre kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgte jedoch noch am selben Tag (13.08.2014) durch die vom Einheitskommandanten getroffenen Maßnahmen (Abnahme Waffen, Mitteilung an den BF über den Verdacht und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens) und kann demgemäß keine Verjährung iSd des § 3 Abs. 1 Z 1 HDG mehr eintreten. Mit anderen Worten, auf den Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses kommt es, im Falle einer bereits erfolgten Einleitung durch den Einheitskommandanten gem. § 61 Abs. 1 HDG nicht mehr an. Die DKS hat sich daher zu Recht bei ihrem Beschluss zur Einleitung eines Kommissionsverfahrens auf die Einleitung durch den Einheitskommandanten vom 13.08.2014 gestützt.

Dass die DKS nach Einlangen der Information der StA von der Einstellung - bzw. gar nicht erst Aufnahme der Ermittlungen - aufgrund der Strafanzeige am 10.09.2014 das Disziplinarverfahren nicht gem. § 5 Abs. 4 HDG abgeschlossen hat, stellte keinen Verjährungstatbestand dar. § 5 Abs. 4 HDG ist (wie der gleichlautend formulierte § 114 Abs. 3 BDG) eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung sanktionslos bleibt. Die Verjährungsgründe sind im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 HDG taxativ aufgezählt und damit abschließend geregelt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermag daher keine Rechtswidrigkeit aus diesem Grund aufzuzeigen.

Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem Einleitungsbeschluss aus den vom BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (Punkt II.3.2).

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