BVwG W207 2014474-1

W207 2014474-1Tribunale amministrativo federale29 giu 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W207 2014474-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2014474.1.00

Spruch

W207 2014474-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 31.10.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin brachte am 16.04.2014 einen mit 10.04.2014 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) ein.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.05.2014 - nach einer auf Ersuchen der belangten Behörde vom 14.07.2014 vorgenommenen Adaptierung hinsichtlich des Leidens 2 bezüglich des Rahmensatzes - Folgendes ausgeführt wurde:

"Anamnese:

TE, AE, 1983 Combustio mit ausgeprägten (schmerzhaften) Narben linker Unterbauch,

Mobbing in der Schule, aber auch Anpassungsstörung (Narben) in der Schulzeit mit psychiatrischer Betreuung, 2002 Partus- Frühgeburt verstorben, Pneumonie, ca. 2004 Beinahedarmverschluss, insges. 3 Partus und 2005 Sektio+TL, 5/2013 war Narbenkorrektur geplant, fand nicht statt, SD-Unterfunktion, Nikotin 5Zig/Tag

Derzeitige Beschwerden:

Migräne bei Wetterumschwung ca. die Hälfte des Monats, Müdigkeit, kann dauernd schlafen, oder auch nicht durchschlafen, Grübeln, fallweise Antriebsverminderung, Kreislaufbeschwerden, es wurde eine SD Unterfunktion vor kurzem festgestellt, die Abklärung läuft noch, Bauchdecke ziehende Schmerzen, verträgt keine enge Kleidung, kann keine Bikinis oder "normale" T-Shirts anziehen, die Narbe dehnt sich bei Gewichtszunahme, füllt sich tw. mit Darmschlingen, hat Verdauungsprobleme (Obstipation),

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Laktulöse, Adolorin bei Kopfschmerzen

Sozialanamnese:

Kellnerin angelernt, lebt alleine, die 3 Kinder leben beim KV, AMS im Krankenstand

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

4/2012: Chir. Amb. KH M.: abd. Dolores, Narbenkontrakturen, Schmerztherapie, E gg. Revers, 4/2012 A. Amb.f. plast. Chirurgie:

Bauchdeckenstraffung wäre mit erh. Komplikationen verbunden auf Grund der verminderten Dehnbarkeit der Haut

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: normaler AZ und EZ

Ernährungszustand:

gut

Größe: 165 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: 120/85 f 73

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf und Hals (Schädel, Gesicht, Geruchsorgan, Mund, Mundhöhle, Zähne): sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Rachen leicht gerötet

Hörvermögen: altersentsprechend, Augen und Sehvermögen: Lesen und Fernsehen mit Brille möglich, Bulbusmotorik seitengleich, bds. prompte Lichtreaktion Haut: oB, Brustkorb: symmetrisch,

Kardiopulmonal: kompensiert

Abdomen: im Thoraxniveau, weiche Bauchdecke, Striae bes. linke Bauchhälfte, re. OB und Mittelbach 3 Hantellergroße Narben mit mehreren derben Narbensträngen bis zur Leiste reichend, hypästhetisch, druckempfindlich, zusätzlich Striae distensae

Wirbelsäule: im Lot, kein Druck- oder Klopfschmerz, kein paravertebraler Hartspann, kein Schulter- oder Beckenschiefstand,

Lasegue neg. Seitneigung: Hand bis Knie HWS: Vor/Rück: 45-0-45,

Seitneigen: 45-0-45, Drehen 80-0-80, KJA: 5 cm LWS Seitneigung oB

Obere Extremität: Schulter, Ellbogen, Handgelenk: oB Untere

Extremität: Hüftgelenk, Knie, Sprunggelenk: oB

Gesamtmobilität - Gangbild:

Trägt normales Schuhwerk, selbstständige An- und Ausziehen problemlos möglich, Aufstehen: ohne Hilfe, sicher, Gangbild: ohne

Hilfe, sicher, Einbeinstand: bds. möglich , Zehengang: möglich,

Fersengang: möglich, Beänachsen: gerade

Psycho(patho)logischer Status:

Psyche und Nerven: einfach strukturiert, Antriebsschwäche, leichte soziale Beeinträchtigung, Orientierung, Gedächtnis, Konzentration oB, Auffassung leicht vermindert, Affekt eher flach, Affizierbarkeit in allen Skalenbereichen , emotionale Kontrolle: unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Hautnarbe linke Bauchhälfte mit Narbensträngen, entstellender Wirkung und fallweisen Schmerzen, mittlerer Rahmensatz, da mit mittelgradigen fkt. Beeinträchtigungen einhergehend

01.01. 02

30

2

Anpassungsstörung zwei Stufen über unterer Rahmensatz, da mit mäßiger andauernder Beeinträchtigung, leichte soziale Beeinträchtigung, Achse 6 MAS 3

03.04. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 erhöht um eine Stufe.

Begründung: da eine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Dauerzustand"

Am 29.07.2014 und am 30.07.2014 urgierte die Beschwerdeführerin telefonisch bei der belangten Behörde und gab an, die Gutachtenerstellung dauere zu lange, sie habe im März den Antrag abgegeben, sie habe einen massiven Leidensdruck, sie könne nicht ins Schwimmbad gehen, da sie eine große Narbe am Bauch habe. Einen Badeanzug lehne sie ab. Auch sei ihre Sexualität gestört, da sie dabei die Narbe abdecken müsse. Sie könne ja nichts dafür, dass sie mit drei Jahren einen Unfall gehabt habe. Ein Grad der Behinderung von 40 % sei für ihr Leiden viel zu wenig. Ihr Lebensgefährte habe einen Führerschein, einen Beruf und habe 80 %. Er habe etwas auf der rechten Hand. Sie werde sich das nicht gefallen lassen.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.08.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Am 26.08.2014 langte bei der belangten Behörde folgende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein:

"Auf Grund ihres Schreiben und Bericht möchte ich eine schriftliche Stellungnahme gegen diesen Bescheid und diesen ärztliches Gutachten und Befundes Einspruch Erheben.

Begründung:

Es sind folgende Krankheiten nicht angeführt, obwohl ich gesagt habe dass ich unter Verdauungsprobleme - Darmkrankheit erleide. Das heißt ich darf keine Abführmittel und ich darf keine Medikamente was für den Darm mit Abführmittel angeschrieben ist darf ich nicht mehr einnehmen, dadurch auch die Unterbindung - wenn sie dies nicht erkannt hätten dann wäre ich an einen Darmverschluss verstorben.

Es würde festgestellt dass ich eine Schilddrüsenunterfunktion habe und das würde auch nicht in diesem ärztlichen Gutachten angeführt.

Ich hatte einen Zimmerbrand 1983 meine Bauchdecke ist verbrannt und die Verbrennungen sind bis zur Scheide weiter sichtbar das heißt ich kann nicht einmal eine Narbenkorrektur durchführen da meine Narben Fläche viel zu groß ist, ich habe Probleme durch diesen Narben diese Narben bilden sich nicht zurück - ich möchte das sie sich das selber mal anschauen und dann sagen sie mir ob das Fair ist, Sexualität muss ich mich schämen, ich kann keinen Bikini anziehen - jeder Mann der das sieht finde es nicht erotisch - ich kann nicht schwer heben, ich war beim Chef Arzt in XXXX der dies auch bestätigt das dies eine Behinderung da stellt.

Ich bitte der um sie um eines wenn sie Fair sind dann schauen sie sich das selber an und dann bitte ich sie dies neu auf zu setzen, denn das finde ich nicht Korrekt gegen einen Menschen der wirklich ein gesundheitliches Problem hat.

Diese Ärztliche Gutachten ist nach meines Betrachtes nicht korrekt denn diese Dame hat mir erklärt sie hätte auch was am Bauch aber nicht solche Narben und das ist eine große Enttäuschung an mir das was mich traurig macht, den das ist keine kleine Narbe die man einfach zu wegmacht und ignoriert - ich bitte sie schauen sie selber"

Dieser Stellungnahme beigelegt sind medizinische Unterlagen, darunter Ablehnungen der Kostenübernahme für eine Narbenkorrektur durch die niederösterreichische Gebietskrankenkasse sowie bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag beigelegte Unterlagen wie ein Auszug aus dem Ambulanzakt eines näher genannten Krankenhauses vom 26.04.2012, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Schmerzen im Bereich der Narben habe und dass sie darüber aufgeklärt wurde, dass ein Entfernen der kompletten Narbenplatte nicht möglich sei.

Am 02.09.2014 legte die Beschwerdeführerin einen Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 29.05.1984 bezüglich des Zustandes nach erlittenen Verbrennungen im Zuge eines Wohnungsbrandes vor.

Die Allgemein medizinische Sachverständige wurde in der Folge von der belangten Behörde um eine Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden und vorgebrachten Einwendungen ersucht.

Die sachverständige Ärztin für allgemeine Medizin gab am 19.10.2014 diesbezüglich folgende Stellungnahme ab:

"Fr. P. schreibt in ihrer Stellungnahme vom 22.8.2014, dass sie an einem Verdauungsproblem leidet, bei dem sie keine Abführmittel nehmen darf.

Weiters sei eine Schilddrüsenunterfunktion im ärztlichen Gutachten nicht erwähnt

worden.

Bei einem Zimmerbrand 1983 wurde ihre Bauchdecke verbrannt, eine Narbenkorrektur wäre nicht möglich, große Probleme habe sie mit ihrer Sexualität.

Dazu ist folgendes festzustellen:

Die Hautnarbe über die linke Bauchhälfte mit Narbensträngen, entstellender Wirkung und fallweisen Schmerzen, die mit einer mittelgradigen funktionellen Beeinträchtigung einhergehen, ohne dass es weitere Therapieoptionen im Sinne einer Narbenkorrektur gibt, wurden an Hand von Befunden und der eigenen Untersuchung dokumentiert und entsprechend der Einschätzungsverordnung mit 30 % GdB eingestuft.

Die subjektive Störung der Sexualität mit Symptomen aus dem depressiven Formenkreis wurde extra im Leiden 2 bewertet. Aus gutachterlicher Sicht besteht auf Grund der genannten Beschwerden eine mäßige andauernde Beeinträchtigung, aber auch eine leichte soziale Beeinträchtigung, da Fr. XXXX ein fast normales Sozialleben führt, Kinder hat (die beim Kindesvater leben) und in einer festen Partnerschaft lebt.

Eine psychotherapeutische, psychiatrische oder medikamentöse antidepressive Therapie wird nicht in Anspruch genommen.

Eine ernsthafte Beeinträchtigung in mindesten zwei sozialen Bereichen, die Notwendigkeit ständiger Aufsicht oder Betreuung zur basalen Alltagsbewältigung, Eigen- oder Fremdgefährdung oder eine schwere Beeinträchtigung der Kommunikation bestehen nicht.

Daher wurde dieses Leiden mit 30% entsprechend der Einschätzungsverordnung eingestuft.

Insgesamt erhöht das Leiden 2 den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt.

Über die Schilddrüsenunterfunktion lagen mit keine Befunde vor, da zum Untersuchungszeitpunkt erst die Abklärung eines Schilddrüsenleidens stattfand, auch nahm Fr. P. zum Untersuchungszeitpunkt keine schilddrüsenspezifischen Medikamente. Auch jetzt liegen keine Untersuchungsergebnisse vor.

Die Notwendigkeit einer spezifischen Diät wegen der angeführten Verdauungsprobleme konnten nicht ausreichend nachvollzogen werden. Es wird mit einem milden Abführmittel das Auslangen gefunden.

Aus meiner Sicht ist die Einschätzung mit 40 % adäquat."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die geltend gemachten Einwendungen zu keiner Änderung der Einschätzung führen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.11.2014 eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, ihre Diagnose würde "Combustio Grad II - III im Bereich des Abdomens bzw. der rechten Kniekehle, Dreigradige Verbrennungen im Bereich des Bauches - Mäßiggradige Rauchgasvergiftung" lauten. Der Verletzungsgrad sei schwer. Den "zweiten Bescheid" habe die Beschwerdeführerin leider wieder so zurückbekommen wie beim ersten Bescheid, die Gutachterin habe nicht einmal die rechte Kniekehle angeschaut und trotz des Befundes des ersten Einspruches habe sie nicht einmal diesen ausgebessert, sie habe das erste Gutachten wieder so zurückgeschickt, wie die Beschwerdeführerin es schon gehabt habe. Ihre Bauchnarben-Verbrennungen habe die Gutachterin mit ihrem eigenen Bauch verglichen. Die Verbrennungen am Bauch und am Knie seien nicht mehr zu korrigieren, da es leider jeder Arzt ablehne, da die Narbenfläche zu groß sei und auch durchblutet. Die Beschwerdeführerin habe "wunderschöne Knuppeln" durch diese Verbrennungen und es könne ihr keiner sagen, dass er so etwas haben wolle und sich freiwillig mit ihrem Bauch vergleichen wolle. Sie habe sehr oft durch diese Verbrennungen sehr hohe Schmerzen und es werde mit den Jahren immer schlechter und das sollte man eigentlich als Gutachterin wissen, dass bei solchen Narben immer ein Ziehen bestehe. Diese Verbrennung sei nicht mit einer gesunden Haut zu vergleichen, die Beschwerdeführerin habe durch diese Verbrennungen auch ein großes Darmproblem, was leider niemand wisse, weil der Brand sie auch in ihrem Bauchbereich erwischt habe. Die Beschwerdeführerin bitte, ihren Fall wieder aufzunehmen und einen anderen Gutachter zu bestellen, ihre Einwendungen seien nur ignoriert worden und die Befunde seien nicht besichtigt worden. Es sei eine große Enttäuschung für die Beschwerdeführerin, dass die Gutachterin ihr Gutachten erstellt habe und sich dabei mit ihr verglichen habe. Dieses Gutachten sei nach ihrer Betrachtung nicht korrekt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 16.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.05.2014 basierende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie auf die ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 19.10.2014. In diesem Gutachten bzw. in der Ergänzung wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander; so führte sie in ihrem Gutachten aus, das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 erhöht um eine Stufe, da eine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, was zu einem höheren Gesamtgrad der Behinderung führe. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin berücksichtigte bereits im ursprünglichen - in den wesentlichen Teilen oben wiedergegebenen - Gutachten unter "Derzeitige Beschwerden" die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.08.2014 und in der Beschwerde erwähnten Verdauungsprobleme und die vorgebrachte Schilddrüsenunterfunktion, diese wurden jedoch von der Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde durch medizinische Unterlagen belegt und waren daher nicht objektivierbar. Darauf wurde von der Gutachterin in der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 19.10.2014 zutreffend hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens bzw. der ergänzenden Stellungnahme. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

..."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.05.2014 beruhende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und die dieses Gutachten ergänzende Stellungnahme vom 19.10.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens und der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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